Abgrenzungsfragen zum Investitionsfreibetrag – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

28. Januar 2026

Abgrenzungsfragen zum Investitionsfreibetrag

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Um Investitionen und damit die Konjunktur zu fördern wurde eine befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrages (IFB) beschlossen. Dabei können von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Investitionsfreibeträge von 20% bzw. 22% (für Öko-Investitionen) geltend gemacht werden, sofern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachweislich auf den Zeitraum zwischen 01.11.2025 und 31.12.2026 entfallen.

Dabei wurde jetzt konkreter festgelegt, wie die entsprechende Abgrenzung der Anschaffungs- oder Herstellkosten für diesen Zeitraum zu erfolgen hat: für die Monate November und Dezember 2025 besteht dabei ein anteiliger Höchstbetrag iHv EUR 166.667, wobei Restbeträge entweder auf die Perioden davor rückgetragen oder auf nachfolgende Perioden vorgetragen werden können. Durch eine Verschiebung der Zuordnung reduziert sich im jeweiligen Zeitraum das begünstigungsfähige Investitionsvolumen.

Wird die Anschaffung oder Herstellung erst nach dem 31.12.2026 beendet, steht der erhöhte IFB nur zu, wenn dieser bereits für die im begünstigten Zeitraum aktivierten Teilbeträge geltend gemacht wurde.

Ein Beispiel soll dies verdeutlichen:

Ein Steuerpflichtiger investiert im Jahr 2025 in den Monaten Jänner bis Oktober EUR 800.000 und im November und Dezember des Jahres EUR 400.000. Der erhöhte IFB von 20% (bzw. 22%) steht aber nur für EUR 166.667 zu. Die verbleibenden EUR 233.333 können wahlweise mit EUR 33.333 auf Perioden vor Oktober 2025 rückgetragen werden (allerdings dann mit dem reduzierten IFB) und mit EUR 200.000 vorgetragen werden auf den Investitionszeitraum 2026. Alternativ dazu können auch die gesamten EUR 233.333 vorgetragen werden auf die Periode 2026.

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