Anspruchszinsen ab 01.10 – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

22. September 2025

Anspruchszinsen ab 01.10

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass für noch nicht veranlagte Einkommen- und Körperschaftsteuern 2024 nach dem 30.09.2025 Anspruchszinsen berechnet werden können. Diese Verzinsung wird relevant, wenn Ihre Vorauszahlungen geringer sind als die endgültige Steuerfestsetzung. Die Zinsen beginnen ab dem 01.10.2025 und werden in Höhe von 2% über dem Basiszinssatz festgesetzt (derzeit 3,53 % pro Jahr). Der Zinsenlauf beginnt am 1. Oktober des Folgejahres und endet mit Erteilung des Bescheides, der eine Nachforderung ausweist.

Um Anspruchszinsen zu vermeiden, kann bis zum 30.09.2025 eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung geleistet werden. Achten Sie hierbei bitte auf eine korrekte Zuordnung des Verwendungszwecks (z.B. E 1-12/2024 oder K 1-12/2024). Zinsen unter 50 EUR werden nicht erhoben.

Ergibt sich hingegen eine Gutschrift (zB wenn die Abgabe geringer ist als die geleistete Vorauszahlung, werden Gutschriftszinsen gutgeschrieben (ebenso zwei Prozent über dem Basiszinssatz).

Bitte beachten Sie, dass Anspruchszinsen nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Hingegen sind Gutschriftszinsen nicht steuerpflichtig.

Auch für Umsatzsteuer-Nachforderungen und -Gutschriften wurden Zinsen in Höhe von 2% über dem aktuellen Basiszinssatz (derzeit 3,53% pro Jahr) eingeführt. Gutschriften aus einer Umsatzsteuervoranmeldung, einer Umsatzsteuerjahreserklärung oder einem UVA-Bescheid, sind diese grundsätzlich ab dem 91. Tag zu verzinsen. Auch Nachforderungen aus einer verspäteten UVA oder einem UVA Bescheid werden grundsätzlich ab dem 91 Tag verzinst. Nachzahlungen aus einem Jahresbescheid werden ab 01.10. des Folgejahres bis zur Bekanntgabe des Bescheides gerechnet. Die Bagatellgrenze von EUR 50 greift auch hier, die Zinsen sind steuerlich abzugsfähig.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

 

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