Gabriele Bliem, Autor bei kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

19. November 2025

Strafe bei Nichtaushändigung eines Dienstzettels

Denise Pjanic, MBA

Seit dem 28. März 2024 gilt:

Arbeitgeber müssen dem Dienstnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen Dienstzettel aushändigen.
Ausnahme: Liegt ein schriftlicher Dienstvertrag vor, der alle gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben enthält, entfällt die Pflicht zur Aushändigung eines Dienstzettels.

Strafen bei Nichtaushändigung (§ 7a AVRAG):

  • Grundsätzlich: Geldstrafe von 100 € bis 436 €.
  • Bei mehr als fünf betroffenen Dienstnehmern oder im Wiederholungsfall innerhalb von drei Jahren: Geldstrafe von 500 € bis 2.000 €.

Die Verwaltungsbehörde kann von einer Strafe absehen, wenn der Dienstzettel nachträglich ausgehändigt wurde und nur ein geringes Verschulden vorliegt

 

GPLB (Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Beiträge)

Die GPLB dient der Überprüfung, ob der Dienstgeber alle lohnabhängigen Abgaben korrekt abgeführt hat. Geprüft werden insbesondere:

  • Sozialversicherungsbeiträge inkl. Umlagen
  • Lohnsteuer
  • Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
  • Kommunalsteuer

 

Prüfungsinhalte:

Im Rahmen der GPLB wird kontrolliert:

  • Einhaltung aller Melde-, Versicherungs- und Beitragsbestimmungen der Sozialversicherung
  • Korrekte Bemessung und Entrichtung der Beiträge nach dem BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz)
  • Ordnungsgemäße Berechnung und Abfuhr von Lohnsteuer, Kommunalsteuer, DB und DZ

 

Vom Dienstgeber vorzulegende Unterlagen

Für den Prüfungszeitraum müssen folgende Unterlagen bereitgestellt werden:

  • Dienstnehmer- und Dienstgeberlohnkonten
  • Arbeitszeitaufzeichnungen (inkl. Ruhezeiten)
  • Reisekostenabrechnungen
  • Fahrtenbücher (bei Firmen-PKW)
  • Betriebsvereinbarungen (falls vorhanden)
  • Dienstverträge, Dienstzettel, Durchrechnungs-, Gleitzeit-, Tele-Arbeits-Vereinbarungen
  • Werkverträge und freie Dienstverträge (falls vorhanden)
  • Geschäftsführerverträge und Gesellschaftsverträge (falls vorhanden)
  • Buchhaltungsunterlagen (Saldenlisten, Buchungsjournale, Anlagenverzeichnis)
  • Kauf- und Leasingverträge für Firmen-PKW (falls vorhanden)

Die korrekte und vollständige Erfassung der Arbeitszeiten liegt immer beim Dienstgeber.

Mögliche Konsequenzen bei Verstößen

Fehlende, unvollständige oder falsche Arbeitszeitaufzeichnungen können folgende Folgen haben:

  • Nachzahlung zu niedrig entrichteter Sozialversicherungsbeiträge inkl. Verzugszinsen
  • Schätzung der Arbeitszeiten durch die Behörde
  • Geldstrafen bis zu € 1.815 pro Dienstnehmer (§ 28 Abs. 2 und 8 AZG)
  • Weitere Strafen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LS-DBG)

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

Zurück zur Übersicht

18. November 2025

ORF-Beitrag für Betriebe wird abgeändert

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Der vielfach diskutierte ORF Beitrag für Betriebe wird nun abgeändert und damit eine wichtige Maßnahme zur Aufhebung der Doppel- und Mehrfachbelastung getroffen.

Vorgesehen war durch das ORF Beitrags Gesetz seit 2024, dass jeder Unternehmer pro Gemeinde, in der zumindest eine kommunalsteuerpflichtige Betriebsstätte liegt, den ORF-Beitrag zu entrichten hat. Dies führte bei Vorliegen mehrerer Betriebsstätten zu einer Doppelbelastung.

Zudem wurde der ORF Beitrag auf Basis der Arbeitslohnsumme gestaffelt festgesetzt. Dadurch konnten Mehrfachbelastungen beispielsweise auch durch den ortsübergreifenden Mitarbeitereinsatz entstehen. Künftig soll auf die gesamte Lohnsumme eines Unternehmens, unabhängig von der jeweiligen Gemeinde abgestellt werden.

Die Entlastung für Unternehmern mit mehreren Standorten wird vorerst nur befristet mit Ende 2027 gelten.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

Zurück zur Übersicht

Erhöhung des Investitionsfreibetrages

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Am 03.11.2025 wurde die Erhöhung des Investitionsfreibetrages im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Bei Investitionen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachweislich auf den Zeitraum nach dem 3 1. Oktober 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 entfallen (begünstigte Anschaffungs- oder Herstellungskosten), beträgt der Investitionsfreibetrag entweder 20 % der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder 22 % der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist.

Ziel des steuerlichen Anreizes ist es, die Unternehmen zu Investitionen zu motivieren und so die Konjunktur anzukurbeln.

An den allgemeinen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags ändert sich nichts, es bleiben nach wie vor bestimmt Wirtschaftsgüter vom Investitionsfreibetrag ausgeschlossen (bspw. Geringwertige Wirtschaftsgüter, gebrauchte Wirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, für welche eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist, insbesondere Gebäude und KFZ, wobei es eine Ausnahme für Elektrofahrzeuge gibt).   Auch die gesetzlich verankerte Obergrenze von 1 Mio. € pro Jahr bleibt bestehen.

Die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages setzt voraus, dass die Wirtschaftsgüter in eine inländischen Betriebsstätte eingesetzt werden und zudem eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren aufweisen. Ein allfälliges vorzeitiges Ausscheiden bewirkt eine Nachversteuerung des IFB, außer das Ausscheiden erfolgt aufgrund höhere Gewalt oder aufgrund eines behördlichen Eingriffes.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

Zurück zur Übersicht

Überblick über einige steuerliche Maßnahmen zur Budgetsanierung

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Im aktuellen Beitrag geben wir Ihnen einen kompakten Überblick über steuerliche Maßnahmen, die vor allem der Budgetsanierung dienen. Einige dieser Punkte haben wir bereits in früheren Beiträgen detailliert behandelt. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Änderungen und Neuerungen, die seit 2025 gelten oder in den kommenden Jahren wirksam werden.

  • Einerseits verlängert sich der Spitzensteuersatz von 55% für Einkommensteile über EUR 1 Mio
  • Mit 01.04.2025 wurden einige Änderungen vorgenommen:
    • Entfall des Nullsteuersatzes für PV Anlagen
    • Einhebung der motorbezogenen Versicherungssteuer für e-Autos
    • Erhöhung der Tabaksteuer
    • Änderungen in der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit (Entfall von AMS-Leistungen für Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld)
  • Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge für Pensionisten von 5.1% auf 6% ab 01.06.2025
  • Aussetzung des letzten Drittels der Inflationsanpassung im Rahmen der kalten Progression für die Jahre 2026 bis 2029. Angepasst werden in diesen Jahren daher nur 2 Drittel.
  • Der Kinderabsetzbetrag wird für die Jahre 2026 und 2027 nicht inflationär angepasst. Unverändert bleiben auch die Familienbeihilfe sowie der Mehrkindzuschlag und das Kinderbetreuungsgeld.
  • Ebenso bleibt die Geringfügigkeitsgrenze in 2026 bei EUR 551,10. Zudem wird es zu Einschränkungen hinsichtlich des geringfügigen Zuverdienstes während des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe kommen (ab 01.01.2026 nur noch in Ausnahmefällen möglich).
  • Grundlegende Neuerungen im Bereich der Grunderwerbsteuer für alle Vorgänge ab dem 01.07.2025. Dabei geht es u.a. um die Erweiterung der Steuertatbestände des Gesellschafterwechsels und der Anteilsvereinigung sowie der Absenkung der Beteiligungsschwelle von 95 % auf 75 %. Zudem gibt es grundlegende Neuerungen beim Share Deal und den Immobiliengesellschaften.
  • Wirksam für Grundstücksveräußerungen ab dem 01.07.2025 wird auch ein Umwidmungszuschlag für Grund und Boden in Höhe von 30%, wenn die Umwidmung ab 01.01.2025 stattgefunden hat.
  • Verpflichtende elektronische Zustellung seit September 2025
  • Das Kilometergeld wird ab 01.07.2025 für Motorräder und Fahrräder von 0,5 EUR / km auf 0,25 EUR/km gesenkt.
  • Die Mitarbeiterprämie bleibt für 2025 mit EUR 1.000 für 2025 steuerfrei. Lohnnebenkosten und Sozialversicherung fallen aber an. Allerdings ist kein Gruppenmerkmal für die Auszahlung erforderlich sondern lediglich betriebliche oder sachliche Gründe.
  • Positiv festzuhalten ist:
    • Dass es bereits ab 2025 zu einer Erhöhung der Basispauschalierung kommen wird. Dabei werden einerseits die Umsatzgrenzen von EUR 220.000 auf EUR 320.000 angehoben. Andererseits erhöhen sich aber auch die pauschalen Betriebsausgaben von 12 % auf 13,5 %. Auch für 2026 wird es noch einmal zu einer Erhöhung der Umsatzgrenzen und Betriebsausgabenpauschale kommen: EUR 420.000 und Betriebsausgabenpauschale auf 15 %.
    • Dass es ab 2026 zu einer Erhöhung des Pendlereuros von EUR 2 auf EUR 6 pro Kilometer einfacher Fahrtstrecke kommen wird.
    • Dass sich der Investitionsfreibetrag zeitlich befristet erhöht (siehe dazu extra Beitrag)

Die vergangenen Jahre haben das Bundesbudget stark gefordert: Die Covid-19-Pandemie, der Krieg in der Ukraine, die Energiekrise sowie die anhaltende Rezession und der demografische Wandel haben tiefe Spuren in den öffentlichen Finanzen hinterlassen. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, hat die Regierung ein umfassendes Maßnahmenpaket auf den Weg gebracht. Ob es den gewünschten Effekt in angemessener Zeit erfüllt, bleibt abzuwarten.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

Zurück zur Übersicht

Neuerungen beim Handwerkerbonus und Reparaturbonus

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Handwerkerbonus

Seit dem 01. 03. 2025 können Privatpersonen in Österreich eine Förderung für Handwerksleistungen im Bereich Renovierung, Erhaltung, Modernisierung sowie für die Schaffung und Erweiterung von Wohn- und Lebensräumen beantragen. Der Handwerkerbonus läuft bis längstens 28. Februar 2026 und folgt dem Prinzip „first come, first served“ – abhängig von der budgetären Verfügbarkeit.

Gefördert werden ausschließlich Personen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich, die an ihrer gemeldeten Adresse entsprechende Arbeiten durchführen lassen.

Pro Kalenderjahr kann jede volljährige Person einen Antrag stellen. Wird die maximale Förderhöhe nicht ausgeschöpft, kann eine weitere Person am selben Wohnsitz einen zusätzlichen Antrag für den verbleibenden Betrag einreichen.

Voraussetzung ist, dass die Handwerksleistung im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2025 erbracht wurde. Die Förderung umfasst ausschließlich die Netto-Arbeitskosten. Fahrtkosten, Material, Entsorgung sowie Planungs- und Beratungskosten sind nicht förderfähig.

Für das Jahr 2025 beträgt die Förderung 20 % der Netto-Arbeitskosten, maximal jedoch 1.500 Euro pro Person und Wohneinheit – eine Reduktion gegenüber dem Vorjahr. Ein Antrag kann mehrere Rechnungen umfassen, wobei jede einzelne Arbeitsleistung mit mindestens 250 Euro netto ausgewiesen sein muss.

Zu den förderfähigen Handwerksleistungen zählen beispielsweise Erneuerung von Dächern, Spenglerarbeiten, Erneuerung von Fassaden, Malerarbeiten, Austausch von Fenstern, Tischlerarbeiten, Gartengestaltung uvm.

Reparaturbonus

Mit dem Reparaturbonus will die Bundesregierung die Zahl der Reparaturen von Elektro- und Elektronikgeräten sowie Fahrrädern deutlich erhöhen. Ziel ist es, die Lebensdauer von Geräten zu verlängern, Ressourcen zu schonen und Abfall zu. Förderfähig sind wieder alle Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich.

Gefördert werden dabei Reparaturen, Servicearbeiten und Wartungen sowie Kostenvorschläge für im privaten Haushalt verwendete Elektro- und Elektronikgeräte sowie Fahrräder.

Die Förderung beträgt max. 50% der förderfähigen Bruttokosten pro Bon, maximal 200 für Reparatur, Service oder Wartung und maximal 30 für Kostenvoranschläge.

Zu den förderfähigen Kosten zählen: Arbeitszeit inklusive Anfahrtskosten, Materialkosten sowie Versandkosten für Ersatzteile. Nicht gefördert werden gesetzlich vorgeschriebene Wartungs- oder Servicedienstleistungen sowie von Dritter Seite ersetzte Aufwendungen (Versicherungen oder Gewährleistungen).

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

Zurück zur Übersicht

Ab 2025: Höhere Nebenerwerbsgrenze in der LuF-Pauschalierung

Mag. Stefan Kescher

Mit der Änderung der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung wurde die Einnahmengrenze für den land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb ab der Veranlagung 2025 von € 45.000,– auf € 55.000,– (inkl. USt) angehoben.

Was zählt zum land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb?

  • Nebentätigkeiten, die dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb untergeordnet sind
  • Be- und/oder Verarbeitung eigener und zugekaufter Urprodukte
  • Almausschank
  • Zimmervermietung mit Frühstück bis max. 10 Betten

Gewinnermittlung & Pauschalen

  • Gewinn aus Nebenerwerb ist gesondert mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
  • Betriebsausgaben sind nur bis zur Höhe der entsprechenden Einnahmen absetzbar.
  • Zimmervermietung mit Frühstück (bis 10 Betten): 50 % der Einnahmen (inkl. USt) als pauschale Betriebsausgaben.
  • Vermietung von Maschinen/Fahrzeugen an Nichtlandwirte: 50 % der gesamten Einnahmen (inkl. USt) als pauschale Betriebsausgaben.
  • Be-/Verarbeitung von Urprodukten und Almausschank: 70 % der Einnahmen (inkl. USt) als Betriebsausgaben.

Neue Grenze für Unterordnung (ab 2025)

  • Reiner Be-/Verarbeitungsbetrieb oder Almausschank: Unterordnung liegt vor, wenn die Einnahmen € 55.000,– (inkl. USt) nicht überschreiten.
  • Kombination von Nebenerwerb mit Be-/Verarbeitung oder Almausschank: gemeinsame Einnahmen dürfen € 55.000,– (inkl. USt) nicht überschreiten.
  • Nicht anzurechnen auf die € 55.000,–:
    • Einnahmen aus Zimmervermietung
    • Einnahmen aus bäuerlicher Nachbarschaftshilfe auf reiner Selbstkostenbasis (ohne Verrechnung eigener Arbeitsleistung).

Vermietung und Verpachtung – immer gesondert

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind steuerlich immer getrennt zu erfassen (LuF oder VuV) und nicht von der Pauschalierung umfasst, z. B.:

  • (Vorübergehende) Überlassung von Grund/Boden, Gebäuden oder Teilen für nichtlandwirtschaftliche Zwecke
  • Vermietung von Maschinen, Werkzeugen etc.
  • Entschädigungen für Handymasten, Schipistenservitute, Wegeanlagen usw.

Abgrenzung LuF / Gewerbebetrieb / VuV bei Vermietung

  • Mit Zusatzleistungen (Frühstück, tägliche Reinigung, „Urlaub am Bauernhof“)
    • Bis 10 Betten: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Grenze von € 55.000,– nicht relevant).
    • Über 10 Betten: Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
  • Ohne Zusatzleistungen (bloße Vermietung von Zimmern/Appartements):
    • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, bei größeren Umfängen ggf. gewerblich.
  • Kombination von Vermietung mit und ohne Zusatzleistungen: getrennte Beurteilung der Tätigkeiten.

Auf den Punkt gebracht:

Die Anhebung der Nebenerwerbsgrenze auf € 55.000,– verschafft land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ab 2025 mehr Spielraum bei Nebentätigkeiten wie Direktvermarktung, Almausschank und Maschinenvermietung – bei gleichzeitig klaren Abgrenzungen zur Vermietung und Verpachtung sowie zum Gewerbebetrieb.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

Zurück zur Übersicht

Energiegemeinschaften: Neue steuerliche Spielregeln auf einen Blick

Mag. Stefan Kescher

Im aktuellen Beitrag fassen wir für Sie die wichtigsten steuerlichen Punkte des neuen PV-Erlasses zu Energiegemeinschaften (GEA, EEG, BEG) zusammen. Damit Sie besser einschätzen können, welches Modell für Sie – privat oder als Unternehmen/Körperschaft – sinnvoll ist.

Was sind Energiegemeinschaften?

Mindestens zwei Teilnehmer schließen sich zusammen, um gemeinsam Energie zu erzeugen, zu speichern und zu nutzen – typischerweise mittels Photovoltaikanlagen.

 

Die drei Modelle im Überblick

Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage (GEA)

  • z.B. PV-Anlage am Dach einer Wohnungseigentumsanlage
  • keine eigene Rechtspersönlichkeit nötig
  • 100 % Entfall von Netzentgelten und Abgaben für intern verbrauchten Strom
  • nur für Strom zulässig

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG)

  • eigene Rechtspersönlichkeit erforderlich (z.B. Verein, Genossenschaft, GmbH)
  • Hauptziel: ökologische, wirtschaftliche oder soziale Vorteile – nicht Gewinnmaximierung
  • Energie ausschließlich aus erneuerbaren Quellen, Nutzung, Speicherung oder Verkauf möglich
  • räumlich auf den Nahebereich beschränkt
  • reduzierte Netznutzungsentgelte

Bürgerenergiegemeinschaft (BEG)

  • ähnlich der EEG, aber nur Strom (nicht zwingend erneuerbar)
  • keine räumliche Beschränkung
  • keine Netzentgelt-Vergünstigungen

 

Steuerliche Kernthemen

EEGs und Körperschaftsteuer

  • EEGs werden in der Praxis meist als Verein oder Genossenschaft gegründet und sind in der Regel körperschaftsteuerpflichtig.
  • Das wirtschaftliche Eigentum an der PV-Anlage liegt häufig weiterhin beim Mitglied – AfA und Investitionsfreibetrag stehen daher in der Regel dem Mitglied zu.

Natürliche Personen als Mitglieder

  • Einkünfte aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen sind steuerfrei, wenn die Engpassleistung der Anlage 35 kWp nicht überschreitet.
  • Diese Befreiung gilt sowohl für die direkte Netzeinspeisung als auch für die Lieferung an eine Energiegemeinschaft (z.B. EEG).

 

Praxisbeispiel zur Steuerbefreiung

Eine natürliche Person betreibt eine PV-Anlage mit 20 kWp und produziert 20.000 kWh Strom pro Jahr. Die Verwendung erfolgt wie folgt:

  • 6.000 kWh (30 %) werden privat verbraucht,
  • 12.000 kWh (60 %) werden einer EEG zur Verfügung gestellt,
  • 2.000 kWh (10 %) werden ins öffentliche Netz eingespeist.

Die Steuerbefreiung umfasst insgesamt 12.500 kWh. Daraus folgt:

  • 12.500 kWh der Lieferung an die EEG bzw. Einspeisung sind steuerfrei,
  • 1.500 kWh sind steuerpflichtig.

Besteuert werden somit nur die Einnahmen aus den 1.500 kWh – abzüglich AfA (anteilig nur für den steuerpflichtigen Teil), allfälligem Gewinnfreibetrag und ggf. betrieblicher Nutzung. So zeigt sich: Trotz hoher Gesamtproduktion bleibt der überwiegende Teil der Stromerlöse steuerfrei.

Körperschaften als Mitglieder

  • Die Steuerbefreiung für 12.500 kWh gilt nicht für Körperschaften.
  • Alle Einkünfte aus der Überlassung von Anlagen oder der Stromlieferung an die EG unterliegen der Körperschaftsteuerpflicht.

Körperschaften öffentlichen Rechts und Gemeinnützige

  • Die Beteiligung an einer EEG kann bei Gemeinden einen Betrieb gewerblicher Art begründen.
  • Bei gemeinnützigen Körperschaften kann die Beteiligung über eine Personengesellschaft begünstigungsschädlich sein; über eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft bleibt die Begünstigung grundsätzlich erhalten (Vermögensverwaltung).

Gebühren

  • Verträge über Miete, Pacht und Nutzung von Erzeugungsanlagen zwischen EEG und Anlagen-Eigentümern unterliegen der Gebührenpflicht.

 

Was bedeutet das für Sie?

Wer in eine PV-Anlage investieren oder sich einer Energiegemeinschaft anschließen möchte, sollte die steuerlichen Folgen von Anfang an mitdenken:
Rechtsformwahl, Vertragsgestaltung und die Frage, wer wirtschaftlicher Eigentümer der Anlage ist, beeinflussen Steuerlast und Fördervorteile maßgeblich.

Auf Wunsch prüfen wir gerne Ihre konkrete Situation und unterstützen Sie bei der optimalen Gestaltung Ihrer Energiegemeinschaft

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

Zurück zur Übersicht

Trinkgelder ab 2026 – Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Neuerungen mit besonderem Blick auf das Hotel- und Gastgewerbe

Mag. Stefan Kescher & Denise Pjanic, MBA

Steuerliche Behandlung von Trinkgeldern

Trinkgelder bleiben für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterhin ein wichtiger Einkommensbestandteil und sind steuerlich unverändert begünstigt.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988 sind Trinkgelder, die von dritter Seite zugewendet werden, einkommensteuerfrei. Dies gilt unabhängig davon, ob sie direkt oder über ein Trinkgeldverteilsystem ausgezahlt werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die bekannten Kriterien erfüllt sind:

  • sie müssen ortsüblich und branchenüblich sein
  • sie müssen von Kundinnen und Kunden an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fließen
  • sie müssen anlässlich einer Arbeitsleistung erfolgen
  • sie müssen freiwillig und zusätzlich zum vereinbarten Entgelt gewährt werden
  • sie dürfen gesetzlich oder kollektivvertraglich nicht verboten sein
  • es darf sich nicht um vom Arbeitgeber garantierte fixe Trinkgelder handeln

Diese Klarstellungen wurden vom Bundesministerium für Finanzen im Jahr 2025 in einer Information sowie durch Anpassungen der Lohnsteuerrichtlinien bestätigt, um Rechts- und Planungssicherheit zu erhöhen. Dies gilt insbesondere für die Behandlung bargeldlos erhaltenen Trinkgelds.

Ab dem 1. Januar 2026 gilt zusätzlich Folgendes:
Wenn ein Betrieb ein Trinkgeldverteilsystem anwendet, müssen neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereits bei Dienstantritt über den Verteilungszeitraum und den Aufteilungsschlüssel informiert werden.

 

Sozialversicherungsrechtliche Neuerungen ab 1. Januar 2026

Sozialversicherungsrechtlich gelten Trinkgelder als Entgelt, das nicht vom Arbeitgeber, sondern von Dritten stammt. Sie erhöhen damit die Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung. Dies hat Auswirkungen unter anderem auf Wochengeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld und Pensionen.

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die bisher regional unterschiedlichen Trinkgeldpauschalen durch in ganz Österreich einheitliche Maximalbeträge ersetzt werden. Diese sollen sich nach dem jeweiligen Erwerbszweig, dem Ausmaß der Arbeitszeit und der Art der Tätigkeit richten. Liegt das tatsächlich erzielte Trinkgeld unter den jeweiligen Maximalbeträgen, darf weiterhin der niedrigere Betrag angesetzt werden.

Beiträge, die bisher nur aufgrund einer Überschreitung der alten offenen Pauschalen entstanden sind, sollen mit 1. Januar 2026 verjähren. Dies gilt jedoch nur, wenn die neuen Pauschalen rechtzeitig kundgemacht werden.

Neu ist auch ein Auskunftsrecht über bargeldlos vereinnahmte Trinkgelder. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei Dienstantritt den Verteilungsschlüssel offenlegen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten ein Informationsrecht für einen Zeitraum von drei Jahren rückwirkend. Bargeldlose Trinkgelder dürfen nach Vereinbarung beispielsweise jährlich gesammelt ausbezahlt werden.

 

Auswirkungen auf das Hotel- und Gastgewerbe

Für das Hotel- und Gastgewerbe liegen bereits konkrete Vorschläge beziehungsweise voraussichtliche Sozialversicherungswerte vor. Die folgenden Beträge gelten auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung:

Voraussichtliche Pauschalbeträge für die Sozialversicherung (Vollzeit)

Kategorie 2026 2027 2028 ab 2029
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Inkasso 65 Euro 85 Euro 100 Euro Indexierung
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Inkasso 45 Euro 45 Euro 50 Euro Indexierung

 

Bei Teilzeitbeschäftigung erfolgt eine anteilige Berechnung entsprechend dem tatsächlichen Arbeitszeitausmaß. Neu ist, dass auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Inkassotätigkeit Pauschalbeträge für die Sozialversicherungsbemessung anzuwenden sind.

 

Hinweise für geringfügig Beschäftigte

Durch die neuen Pauschalen kann es ab dem Jahr 2026 vorkommen, dass geringfügig beschäftigte Personen aufgrund der Anrechnung der Trinkgeldpauschale die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Diese Grenze beträgt ab 2026 einen Betrag von 551,10 Euro pro Monat. Wird diese Grenze überschritten, gilt die Beschäftigung nicht mehr als geringfügig und es tritt volle Versicherungspflicht ein.

 

Zusammenfassung

Die Änderungen ab dem Jahr 2026 bringen eine österreichweit einheitliche und sozialversicherungsrechtlich klar geregelte Behandlung von Trinkgeldern. Die Steuerfreiheit bleibt unverändert bestehen. Besonders für das Hotel- und Gastgewerbe bedeutet dies mehr Transparenz, aber auch organisatorischen Anpassungsbedarf, insbesondere im Hinblick auf Pauschalwerte, Informationspflichten und die Behandlung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen.

 

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

Zurück zur Übersicht

Corona-Rückerstattungen: Was Unternehmen jetzt wissen sollten

Mag. Stefan Kescher

Seit 18. 07. 2024 gilt das COFAG-Neuordnung- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG). Es regelt die Abwicklung der COVID-Förderungen neu – inklusive Rückforderungen.

Für offene (noch nicht ausbezahlte) Förderungen ist seit 01. 08. 2024 der Bund zuständig; Die Abwicklung erfolgt nun über das Finanzministerium und die Finanzämter. Wer eine Förderung zu Unrecht nicht erhalten hat, muss seinen Anspruch gegen den Bund zivilrechtlich geltend machen.

Zu Unrecht bezogene Förderungen werden nun mit Bescheid des Finanzamts festgesetzt (öffentlich-rechtliches Verfahren). Zuständig ist das Finanzamt Österreich oder – bei Großbetrieben – das Finanzamt für Großbetriebe.

Bei Rückforderungen fallen Zinsen über dem Basiszinssatz an: meist +2 % (Verstoß gegen Förderrichtlinien) oder +1 % (EU-Beihilferecht). Zusätzlich können Stundungs- bzw. Aussetzungszinsen dazukommen.

Rückerstattungsansprüche verjähren erst nach 10 Jahren – frühestens am 01. 08. 2034. Offene Förderansprüche sollten daher rechtzeitig gesichert bzw. eingeklagt werden; eine Aufrechnung ist nur mit vollstreckbaren Gegenforderungen möglich.

Unser Tipp für 2026: Offene Anträge prüfen, Fristen im Blick behalten und bei Rückforderungsbescheiden binnen 1 Monat rechtlich prüfen lassen.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

 

Zurück zur Übersicht

22. September 2025

Anspruchszinsen ab 01.10

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass für noch nicht veranlagte Einkommen- und Körperschaftsteuern 2024 nach dem 30.09.2025 Anspruchszinsen berechnet werden können. Diese Verzinsung wird relevant, wenn Ihre Vorauszahlungen geringer sind als die endgültige Steuerfestsetzung. Die Zinsen beginnen ab dem 01.10.2025 und werden in Höhe von 2% über dem Basiszinssatz festgesetzt (derzeit 3,53 % pro Jahr). Der Zinsenlauf beginnt am 1. Oktober des Folgejahres und endet mit Erteilung des Bescheides, der eine Nachforderung ausweist.

Um Anspruchszinsen zu vermeiden, kann bis zum 30.09.2025 eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung geleistet werden. Achten Sie hierbei bitte auf eine korrekte Zuordnung des Verwendungszwecks (z.B. E 1-12/2024 oder K 1-12/2024). Zinsen unter 50 EUR werden nicht erhoben.

Ergibt sich hingegen eine Gutschrift (zB wenn die Abgabe geringer ist als die geleistete Vorauszahlung, werden Gutschriftszinsen gutgeschrieben (ebenso zwei Prozent über dem Basiszinssatz).

Bitte beachten Sie, dass Anspruchszinsen nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Hingegen sind Gutschriftszinsen nicht steuerpflichtig.

Auch für Umsatzsteuer-Nachforderungen und -Gutschriften wurden Zinsen in Höhe von 2% über dem aktuellen Basiszinssatz (derzeit 3,53% pro Jahr) eingeführt. Gutschriften aus einer Umsatzsteuervoranmeldung, einer Umsatzsteuerjahreserklärung oder einem UVA-Bescheid, sind diese grundsätzlich ab dem 91. Tag zu verzinsen. Auch Nachforderungen aus einer verspäteten UVA oder einem UVA Bescheid werden grundsätzlich ab dem 91 Tag verzinst. Nachzahlungen aus einem Jahresbescheid werden ab 01.10. des Folgejahres bis zur Bekanntgabe des Bescheides gerechnet. Die Bagatellgrenze von EUR 50 greift auch hier, die Zinsen sind steuerlich abzugsfähig.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

 

Zurück zur Übersicht