Strafe bei Nichtaushändigung eines Dienstzettels
Seit dem 28. März 2024 gilt:
Arbeitgeber müssen dem Dienstnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen Dienstzettel aushändigen.
Ausnahme: Liegt ein schriftlicher Dienstvertrag vor, der alle gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben enthält, entfällt die Pflicht zur Aushändigung eines Dienstzettels.
Strafen bei Nichtaushändigung (§ 7a AVRAG):
- Grundsätzlich: Geldstrafe von 100 € bis 436 €.
- Bei mehr als fünf betroffenen Dienstnehmern oder im Wiederholungsfall innerhalb von drei Jahren: Geldstrafe von 500 € bis 2.000 €.
Die Verwaltungsbehörde kann von einer Strafe absehen, wenn der Dienstzettel nachträglich ausgehändigt wurde und nur ein geringes Verschulden vorliegt
GPLB (Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Beiträge)
Die GPLB dient der Überprüfung, ob der Dienstgeber alle lohnabhängigen Abgaben korrekt abgeführt hat. Geprüft werden insbesondere:
- Sozialversicherungsbeiträge inkl. Umlagen
- Lohnsteuer
- Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
- Kommunalsteuer
Prüfungsinhalte:
Im Rahmen der GPLB wird kontrolliert:
- Einhaltung aller Melde-, Versicherungs- und Beitragsbestimmungen der Sozialversicherung
- Korrekte Bemessung und Entrichtung der Beiträge nach dem BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz)
- Ordnungsgemäße Berechnung und Abfuhr von Lohnsteuer, Kommunalsteuer, DB und DZ
Vom Dienstgeber vorzulegende Unterlagen
Für den Prüfungszeitraum müssen folgende Unterlagen bereitgestellt werden:
- Dienstnehmer- und Dienstgeberlohnkonten
- Arbeitszeitaufzeichnungen (inkl. Ruhezeiten)
- Reisekostenabrechnungen
- Fahrtenbücher (bei Firmen-PKW)
- Betriebsvereinbarungen (falls vorhanden)
- Dienstverträge, Dienstzettel, Durchrechnungs-, Gleitzeit-, Tele-Arbeits-Vereinbarungen
- Werkverträge und freie Dienstverträge (falls vorhanden)
- Geschäftsführerverträge und Gesellschaftsverträge (falls vorhanden)
- Buchhaltungsunterlagen (Saldenlisten, Buchungsjournale, Anlagenverzeichnis)
- Kauf- und Leasingverträge für Firmen-PKW (falls vorhanden)
Die korrekte und vollständige Erfassung der Arbeitszeiten liegt immer beim Dienstgeber.
Mögliche Konsequenzen bei Verstößen
Fehlende, unvollständige oder falsche Arbeitszeitaufzeichnungen können folgende Folgen haben:
- Nachzahlung zu niedrig entrichteter Sozialversicherungsbeiträge inkl. Verzugszinsen
- Schätzung der Arbeitszeiten durch die Behörde
- Geldstrafen bis zu € 1.815 pro Dienstnehmer (§ 28 Abs. 2 und 8 AZG)
- Weitere Strafen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LS-DBG)
Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung – Ihre Ansprechpartner!