Gabriele Bliem, Autor bei kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

24. März 2026

Phishing-Mails im Namen der Statistik Austria im Umlauf

Raphaela Gottole-Happe, MSc

Derzeit kursiert eine gefälschte E-Mail, die vorgibt, von Statistik Austria zu stammen. Darin werden Unternehmen aufgefordert, sensible Finanz- und Geschäftsdaten zu übermitteln, darunter Listen ausländischer Geschäftspartner, Beträge offener Forderungen oder Zahlungsfristen. Es ist davon auszugehen, dass die Daten von Kriminellen für Betrugsversuche oder gefälschte Geldforderungen missbraucht werden sollen.

Die Nachricht erweckt den Anschein einer offiziellen Anfrage einer statistischen Erhebung in Zusammenarbeit mit Eurostat. Im Detail enthält sie:

  • ein professionell wirkendes Logo,
  • vermeintliche rechtliche Hinweise,
  • eine allgemein gehaltene Aufforderung zur Übermittlung sensibler Finanzdaten,
  • eine sehr kurze Frist zur Rückmeldung,
  • zwei beigefügte Excel-Dateien zur Eingabe der geforderten Informationen.

Die Angesprochenen sollen insbesondere eine Übersicht über ausländische Geschäftspartner mit Forderungen oder Verbindlichkeiten über 50.000 Euro erstellen und diese zurücksenden.

Warum ist die E-Mail gefährlich?

Unabhängig davon, dass die Anfrage fingiert ist, lässt der Inhalt darauf schließen, dass Kriminelle versuchen könnten:

  • in Ihrem Namen Forderungen an Geschäftspartner zu stellen, oder
  • umgekehrt falsche Zahlungsaufforderungen an Ihr Unternehmen zu senden.

E-Mails, die überraschend nach vertraulichen Unternehmensdaten fragen, sind grundsätzlich hochgradig verdächtig.

Woran Sie Phishing-Nachrichten erkennen

1. Absenderadresse prüfen
Offizielle E-Mail-Adressen von Statistik Austria enden ausschließlich auf @statistik.gv.at. Abweichungen sind ein klares Warnsignal.

2. Fehlende persönliche Anrede
Phishing-Mails verwenden häufig allgemeine Formulierungen wie „Sehr geehrte Damen und Herren“.

3. Ungewöhnliche oder überraschende Aufforderungen
Behörden fordern keine sensiblen Daten per E-Mail an – erst recht nicht in Excel-Dateien.

4. Zeitdruck, Drohungen oder künstlicher Stress
Kurze Fristen sollen Empfänger zur vorschnellen Reaktion verleiten.

5. Im Zweifel: Offiziell nachfragen
Nutzen Sie ausschließlich die Kontaktmöglichkeiten der offiziellen Website einer Organisation, um die Echtheit einer Anfrage zu prüfen.

Was tun, wenn Sie bereits geantwortet haben?

Sollten Sie die geforderten Daten bereits übermittelt haben, empfiehlt es sich dringend:

  • besondere Vorsicht bei eingehenden E-Mails zu wahren, vor allem bei unerwarteten Geldforderungen,
  • Ihre betroffenen Geschäftspartner proaktiv zu informieren und zu warnen, da auch diese Ziel weiterer Betrugsversuche werden könnten.

Je früher Beteiligte Bescheid wissen, desto besser lassen sich mögliche Schäden verhindern.

Wenn Sie Unterstützung bei der Bewertung verdächtiger Nachrichten benötigen oder Fragen zum sicheren Umgang mit Unternehmensdaten haben, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Quelle: www.watchlist-internet.at

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29. Januar 2026

Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht 2026: Was sich ändert und was der jüngste Betrugsfall lehrt

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Was gilt grundsätzlich?

Die Registrierkassen und die Belegerteilungspflicht sollen transparente Barumsätze sicherstellen. In Österreich sind Betriebe grundsätzlich erfasst, sobald bestimmte Umsatzschwellen überschritten werden. Ausnahmen bestehen unter anderem für Umsätze im Freien gemäß Barumsatzverordnung.

 

Änderungen ab 1. Jänner 2026

Der Nationalrat beschloss in seiner Sitzung am 10. Dezember 2025 die Erhöhung der Umsatzgrenzen für bestimmte Umsätze im Freien ab 01. Jänner 2026. So wurde die Umsatzgrenze für die vereinfachte Ermittlung der Tageslosung bei Umsätzen im Freien, der früheren Kalte Hände Regelung, von EUR 30.000 Euro auf EUR 45.000 pro Jahr angehoben. Wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, entfallen Einzelaufzeichnungspflicht, Registrierkassenpflicht und Belegerteilungspflicht.

 

Änderungen ab 1. Oktober 2026

Der Ministerrat beschloss am 10. Dezember 2025, dass Belege künftig auf Wunsch digital bereitgestellt werden können. Es genügt, wenn der Beleginhalt für eine angemessene Zeit am Display sichtbar ist, beispielsweise über einen QR-Code oder Link, sodass Kundinnen und Kunden ihn scannen oder fotografieren können. Eine Übermittlung per E-Mail ist nicht mehr erforderlich.
Wichtig ist, dass weiterhin jederzeit ein Papierbeleg verlangt werden kann und die Möglichkeit zum Ausdruck daher technisch bestehen muss.

Die digitale Option ist freiwillig und soll laut Branchenverbänden keinen zusätzlichen administrativen Aufwand verursachen. Das Recht auf einen gedruckten Beleg bleibt vollständig erhalten. Zahlreiche Informationsstellen bestätigen die Einführung digitaler Belege ab 1. Oktober 2026 ohne Betragsgrenze.

 

Temporäre Beleglotterie 2026 bis 2029

Noch nicht beschlossen wurde die geplante Beleglotterie. Zwischen Oktober 2026 und Ende Dezember 2029 soll eine solche  eingeführt werden, um Konsumentinnen und Konsumenten dazu zu motivieren, Belege aktiv entgegenzunehmen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Barumsätze korrekt in der Registrierkasse erfasst werden. Vorgesehen sind monatlich 100 Gewinne zu jeweils 2.500 Euro sowie zweimal jährlich Bonusziehungen mit zwei Gewinnen zu je 250.000 Euro. Die Gewinne wären steuerfrei, teilnehmen dürften nur Belege, die der Registrierkassensicherheitsverordnung entsprechen.

 

Praxis und Compliance: Was der aktuelle Betrugsfall zeigt

Ende Jänner 2026 hat die Steuerfahndung einen umfangreichen Registrierkassenbetrug in der Gastronomie aufgedeckt. Mit Hilfe einer Manipulationssoftware wurden Buchungen nachträglich gelöscht, insbesondere bei Barzahlungen ohne Beleg. Der Schaden liegt laut Finanzministerium im mehrstelligen Millionenbereich. Es gab über 50 Hausdurchsuchungen und rund 20 Beschuldigte. Der Fall zeigt deutlich, wie wichtig eine ordnungsgemäße Belegerteilung und funktionierende Registrierkassensicherheit ist.

 

Konsequenzen für Betriebe

Aufgrund aktuell verstärkter Überprüfung durch die Finanz gilt es umso mehr, die Belegerteilungspflicht einzuhalten. Belege sollten immer erstellen und ausgegeben werden. Durch die neuen digitalen Möglichkeiten können abweichen vom Papierbeleg auch digitale Varianten gewählt werden.  Zudem müssen die Kassensysteme aktuell gehalten werden, insbesondere im Bereich Signatur und Siegelerstellung sowie RKSV Konformität um Manipulationsrisiken minimieren.
Der Betrugsfall belegt, dass fehlende Belege oder das Nichtanfordern von Belegen, Manipulationen begünstigen können.

 

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

  1. Ab Jänner 2026:
    • Prüfen, ob die erhöhte Grenze von 45.000 Euro gemäß Barumsatzverordnung greift, etwa für Marktstände, Straßenverkauf, Hütten oder Buschenschank.
    • Dokumentationsprozesse entsprechend anpassen.
  2. Bis Oktober 2026:
    • Mit dem Kassenanbieter klären, wie die digitale Beleganzeige, zum Beispiel über einen QR Code oder Link am Display, technisch umgesetzt wird.
    • Prozessbeschreibungen und Mitarbeiterschulungen aktualisieren.
    • Sicherstellen, dass ein Papierbeleg jederzeit ausgedruckt werden kann.
  3. Compliance stärken:
    • Regelmäßige Systemupdates durchführen.
    • Prüfprotokolle pflegen und klare interne Richtlinien zur Kassenführung festlegen.
    • Bei Auffälligkeiten rasch reagieren und Belege stets aktiv anbieten, um Verdachtsmomente zu vermeiden und Prüfungsrisiken zu reduzieren.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

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28. Januar 2026

Geräte-Retter-Prämie

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Wie bereits im Jahresnewsletter informiert, folgt dem Reparaturbonus das Nachfolgemodell der Geräte-Retter-Prämie. Mit der Geräte-Retter-Prämie werden neben Kostenvoranschlägen auch die Reparatur, das Service und die Wartung von elektrischen und elektronischen Geräten, welche üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden, gefördert.

Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich können auf der Website geräte-retter-prämie.at einen Bon für die Reparatur ihrer Elektro- und Elektronikgeräte beantragen und bei den angeführten Partnerbetrieben einlösen.

Der Schwerpunkt der Förderaktion liegt dabei auf klassischen Haushaltsgeräten, Werkzeugen, Geräten im Gesundheitsbereich sowie Computerbedarf und Unterhaltungselektronik (z.B. Kaffeemaschine, Wasserkocher, Waschmaschine, Innenleuchte, Fernsehgerät, Hi-Fi-Anlage, Laptop, Blutdruckmessgerät, Bohrmaschine). Bons können nur für jene E-Geräte genutzt werden, die in der Liste der förderungsfähigen E-Geräte und Kosten enthalten sind. Die Liste finden Sie auf der Förderungswebsite geräte-retter-prämie.at.

Der erstellte Bon kann innerhalb von drei Wochen ab Ausstellung bei einem teilnehmenden Partnerbetrieb digital oder ausgedruckt eingelöst werden. Der teilnehmende Partnerbetrieb überprüft die Gültigkeit des Bons über den QR-Code oder durch Eingabe der Bon-Nummer.

Pro Elektro- oder Elektronikgerät kann nur ein Bon beantragt werden. Sobald dieser Bon bei einem teilnehmenden Reparaturbetrieb eingelöst wurde, kann neuerlich ein Bon beantragt und für ein weiteres E-Gerät eingesetzt werden.

Die Höhe der Förderung beträgt pro Bon 50 % der förderungsfähigen Bruttokosten bis maximal 130 Euro für die Reparaturkosten und/oder bis zu maximal 30 Euro für die Einholung eines Kostenvoranschlags. Wird im Anschluss an einen Kostenvoranschlag, für den ein Bon eingelöst wurde, die Reparatur beauftragt, muss diese beim selben Betrieb durchgeführt werden.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

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Vorsteuerabzug bei Luxusimmobilien

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Ab dem 01.01.2026 treten hinsichtlich der Vermietung von sogenannten Luxusimmobilien umfangreiche Neuerungen in Kraft:

Die Vermietung von Grundstücken ist iSd § 6 Abs. 1 Z 16 UStG grundsätzlich unecht steuerbefreit, ein entsprechender Vorsteuerabzug steht demnach auch nicht zu. Ausgenommen von dieser Regelung sind aber Vermietungen zu Wohnzwecken, die, abgesehen von einer steuerfreien Behandlung im Rahmen der Kleinunternehmerregelung, gem. § 10 Abs. 2 Z 3 UStG einem ermäßigten Steuersatz von 10% unterliegen. Demnach steht für Wohnraumvermietung der Vorsteuerabzug grundsätzlich uneingeschränkt zu. Bei hohen Baukosten wurde die Umsatzsteuer nicht zum Kostenfaktor und bewirkte durch den Vorsteuerabzug von grundsätzlich 20% einen Liquiditätsvorteil, zumal die steuerpflichtige Wohnraumvermietung mit 10% gedeckelt ist.

In der Vergangenheit kam es speziell bei hochwertigen Immobilien, die von Gesellschaften an ihre Gesellschafter überlassen wurden, zu Streitfragen hinsichtlich Liebhaberei und/oder verdeckter Gewinnausschüttungen.

Die Neuregelung in § 6 Abs 1 Z 16 UStG soll nun für die Vermietung von Luxusimmobilien zu Wohnzwecken eine zwingende unechte Steuerbefreiung vorsehen. Damit entfällt gem. § 12 Abs. 3 UstG auch das Recht auf Vorsteuerabzug. Eine Luxusimmobilie soll den derzeitigen Ausführungen zufolge dann vorliegen, wenn die „Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtigen Aufwendungen und/oder der Kosten von Großreparaturen für das Grundstück für Wohnzwecke, samt Nebengebäuden und sonstigen Bauwerken, innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren ab der Anschaffung bzw. des Beginns der Herstellung, mehr als 2.000.000 Euro betragen.“

Der Begriff des Grundstückes umfasst neben dem Grund und Boden auch das Gebäude und wesentliche Bestandteile sowie in den Gebäuden installierte Ausstattungen. Auch Nebengebäude wie Garagen, Gartenhäuser und sonstige Bauwerke wie Schwimmbäder, die in einem räumlichen Zusammenhang mit dem Grundstück stehen, gehören dazu. Ob sich angrenzende Grundstücksteile auf einer eigenen Einlagezahl befinden, macht demnach keinen Unterschied.

Dem Gesetzestext zufolge sind alle aktivierungspflichtigen Aufwendungen in die Wertgrenze von EUR 2 Mio einzubeziehen. Instandhaltungen und Instandsetzungen sind grundsätzlich nicht als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren, jedoch fallen Instandsetzungskosten in der Regel zu Kosten für Großreparaturen, welche den Ausführungen zufolge ebenso zu berücksichtigen wären.

Betreffend des 5-jährigen Beobachtungszeitraumes kann es für ursprünglich unter der Wertgrenze eingeschätzte Objekte nachträglich zu einem Überschreiten kommen, was wiederum zu einer Vorsteuerberichtigung gem. § 12 Abs. 10 UstG führt.

Von der Neuregelung betroffen sind alle Umsätze, die nach dem 31.12.2025 ausgeführt werden. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass die Luxusimmobilie vom Vermieter oder einer Personenvereinigung nach dem 31.12.2025 angeschafft und/oder hergestellt wurde. Für Grundstücke des Altbestandes gilt die alte Regelung (Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerpflicht) weiterhin.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

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Änderung Arbeitszeit und Geringfügigkeitsgrenze

Denise Pjanic, MBA

Durch das Einfrieren der Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2026 auf den Betrag von € 551,10 pro Monat kann es im Zuge kollektivvertraglicher Gehalts- und Lohnerhöhungen dazu kommen, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

Um ein solches Überschreiten zu vermeiden, wurde in der Praxis häufig eine Reduktion der vereinbarten Arbeitszeit vorgenommen. In diesem Zusammenhang ist jedoch besonders zu beachten, dass Änderungen des Arbeitszeitausmaßes gemäß § 19d Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (AZG) zwingend der Schriftform bedürfen.

Wird diese formale Voraussetzung nicht eingehalten, kann dies im Rahmen von Lohnabgabenprüfungen zu erheblichen finanziellen Konsequenzen führen.

Zu beachten ist insbesondere, dass mündliche Vereinbarungen, Absprachen per E‑Mail oder über Messenger‑Dienste (z. B. WhatsApp) sowie ein bloßer Dienstzettel die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht erfüllen.

Wir empfehlen daher, jede Änderung des Arbeitszeitausmaßes schriftlich in Form einer entsprechenden Vertragsänderung (Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag) festzuhalten

Bei Unklarheiten oder Fragen unterstützen Sie gerne Ihre Ansprechpartner!

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Nachzahlungen und Vergleichszahlungen in der Lohnverrechnung

Denise Pjanic, MBA

Warum sind Nachzahlungen und Vergleichszahlungen besonders zu beachten?

Damit diese Angaben korrekt ausgewiesen werden können, müssen Nachzahlungen und Vergleichszahlungen bereits in der laufenden Lohnverrechnung richtig erfasst werden.

 

Was versteht man unter Nachzahlungen?

Nachzahlungen sind Bezüge, die nachträglich für frühere Lohnzahlungszeiträume ausbezahlt werden, zum Beispiel:

  • rückwirkende Gehaltserhöhungen
  • nachträgliche Korrekturen von Entgeltbestandteilen

 

Was sind Vergleichszahlungen?

Vergleichszahlungen sind Zahlungen, die aufgrund eines arbeitsrechtlichen oder gerichtlichen Vergleichs geleistet werden, etwa bei der Beilegung von Streitigkeiten über Entgeltansprüche.

Warum müssen diese Zahlungen bereits in der Lohnverrechnung erfasst werden?

Die korrekte Erfassung in der Lohnverrechnung ist notwendig, um:

  • die richtige steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung sicherzustellen und
  • eine korrekte Darstellung am Jahreslohnzettel zu gewährleisten.

Eine nachträgliche Korrektur ist oft mit zusätzlichem Aufwand verbunden und kann vermieden werden, wenn die Informationen frühzeitig vorliegen.

 

Was ist von Ihnen zu tun?

Bitte informieren Sie die zuständige Ansprechperson in der Lohnverrechnung möglichst frühzeitig, wenn:

  • Nachzahlungen geplant sind oder
  • Vergleichszahlungen vereinbart wurden.

Hilfreich sind dabei insbesondere Angaben zum:

  • betroffenen Zeitraum,
  • Anlass der Zahlung,
  • gegebenenfalls zur rechtlichen Grundlage.

 

Wann sollten die Informationen an die zuständige Person der Lohnverrechnung übermittelt werden?

Idealerweise sollten die relevanten Informationen bereits bei der ersten Beanstandung bzw. bei Bekanntwerden des Sachverhalts an die zuständige Person der Lohnverrechnung übermittelt werden. Eine frühzeitige Information erleichtert die korrekte Beurteilung und Abwicklung der weiteren Schritte.

Besonders ist darauf Bedacht zu nehmen, dass abgeschlossene Vergleichs- und Nachzahlungen in der Praxis häufig als Bruttobeträge vereinbart werden. Für die tatsächliche Auszahlung an die Mitarbeiter:innen ist daher der entsprechende Nettoauszahlungsbetrag zu ermitteln, wobei die korrekte lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung zu berücksichtigen ist.

Eine rechtzeitige und vollständige Information trägt wesentlich dazu bei, eine korrekte Abrechnung sicherzustellen und spätere Korrekturen oder Rückfragen zu vermeiden.

 

Wer unterstützt Sie bei Fragen?

Bei Unklarheiten oder Fragen zur Einstufung von Zahlungen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Eine frühzeitige Abstimmung hilft, eine reibungslose Abwicklung sicherzustellen. Ihre Ansprechpartner!

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Sachbezüge PKW – Anpassung der Lohnsteuerrichtlinien (RZ 174 und 744)

Denise Pjanic, MBA

Mit der jüngsten Änderung der Lohnsteuerrichtlinien wurde in RZ 175 klargestellt, unter welchen Voraussetzungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kein Sachbezug anzusetzen ist. Dies betrifft insbesondere bestimmte Fahrzeugarten und Nutzungssituationen.

 

Kein Sachbezug bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Spezialfahrzeuge

Kein Sachbezug ist anzusetzen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die aufgrund ihrer Ausstattung eine private Nutzung praktisch ausschließen.
Beispiele:

  • ÖAMTC- oder ARBÖ‑Einsatzfahrzeuge
  • Montagefahrzeuge mit fest verbauten Einbauten (z. B. Werkbank, Regale, Werkzeugmodule)

Wichtig:
Ein Spezialfahrzeug liegt nur dann vor, wenn fest verbaute Einbauten vorhanden sind. Leicht entfernbare Einbauten reichen nicht aus.

Berufskraftfahrer

Ebenfalls kein Sachbezug ist anzusetzen, wenn Berufskraftfahrer ein Fahrzeug (PKW, Kombi oder Fiskal-LKW), das privat nicht verwendet werden darf, nach Dienstende mit nach Hause nehmen.

Ab 1. Jänner 2026: Fahrzeuge ohne überwiegende Personenbeförderung

Für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Januar 2026 entfällt der Sachbezug für Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte auch dann, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, die:

  • nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut sind, und
  • nach der Rechtslage ab 1. Juli 2025 nicht der Normverbrauchsabgabe (NoVA) unterliegen würden.

Beispiele:

  • Kastenwagen
  • Pritschenwagen

 

Private Nutzung = Sachbezug nach allgemeinen Vorgaben

Werden Spezialfahrzeuge oder NoVA befreite Fahrzeuge trotzdem privat genutzt, ist unabhängig von ihrer Bauart und der Häufigkeit oder fallweisen Nutzung ein Sachbezug nach den allgemeinen Sachbezugsvorschriften anzusetzen.

 

Wirksames Privatnutzungsverbot

Ist die Privatnutzung ausdrücklich vom Arbeitgeber verboten, muss dieser auch für die Wirksamkeit dieses Verbots sorgen.

Geeignete Maßnahmen sind etwa:

  • Verpflichtung zur ordnungsgemäßen, lückenlosen Führung eines Fahrtenbuchs
  • Regelmäßige Kontrolle des Fahrtenbuchs durch den Arbeitgeber

Ein solches Vorgehen dient nicht nur der internen Nachvollziehbarkeit, sondern auch als wichtiger Nachweis im Rahmen einer Lohnabgabenprüfung.

 

Bedeutung für Lohnabgabenprüfungen

Im Zuge einer Lohnabgabenprüfung kann ein korrekt geführtes und kontrolliertes Fahrtenbuch maßgeblich dazu beitragen, erhebliche Nachforderungen zu vermeiden, insbesondere wenn ein Privatnutzungsverbot ausgesprochen wurde.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

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Änderungen Jahreslohnzettel: zusätzliche Angaben ab 01.01.2026

Denise Pjanic, MBA

Mit Wirkung ab 01.01.2026 sind auf den Jahreslohnzetteln erweiterte und detailliertere Angaben zu den Bezügen verpflichtend anzugeben. Folgende wichtige zusätzliche Angaben sind erforderlich:

Sachbezüge – gesonderte Ausweisung

  • Sachbezüge KFZ inkl. Detailangaben

Für jedes Dienstfahrzeug sind künftig gesondert zu melden:

    • Anschaffungskosten des KFZ (Wert zum 31.12.)
      • maßgeblich für die Sachbezugsberechnung
    • Angabe der Höhe des Sachbezugswerts
      • 0 %,
      • 1,50 %
      • 2,00 %
      • Durchschnittswert
    • Elektrofahrzeuge – Zusatzangaben
      • Ersatz von Ladekosten (z. B. Stromkostenersatz)
    • Zeitraum des Sachbezugs
      • Angabe der Anzahl der Kalendermonate mit Sachbezug
  • Sachbezüge Wohnraum

Angabe der Summe der erfassten Sachbezüge

  • Sonstige Sachbezüge

Angabe der Summe der erfassten Sachbezüge

Steuerfreie Bezüge gemäß § 68 EStG aufgeteilt in Abs. 1 und Abs. 2

Die steuerfreien Bezüge für Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeit, sowie Überstunden sind gesondert nach Zuordnung § 68 Abs 1 bzw. § 68 Abs 2 zu erfassen.

Freie bzw. verbilligte Mahlzeiten – Essensgutscheine § 3 Abs. 1 EStG

An die Dienstnehmer ausgegebenen Essensgutscheine müssen erfasst werden.

Die technische Umsetzung in den einzelnen Lohnverrechnungsprogrammen kann noch andauern.

Empfehlung

  • Die Lohnartenstrukturen müssen überprüft und eventuell erweitert werden.
  • Die Essenzuschüsse, welche bisher selten über die Lohnverrechnung erfasst wurden, sind nun monatlich in der Lohnverrechnung mit zu erfassen.
  • Eine genaue und detaillierte Dokumentation der Daten für die Berechnungen der Sachbezüge, sowie die Erfassung dieser im jeweiligen Lohnverrechnungsprogramm, sobald die technische Umsetzung durchgeführt wurde.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

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BMF warnt vor betrügerischen E-Mail-Nachrichten mit gefälschten Bescheiden

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Internetbetrüger versuchen derzeit vermehrt, Privatpersonen und Unternehmen mit gefälschten Zahlungserinnerungen unter Druck zu setzen. Ziel dieser Betrugsmaschen ist es, Empfängerinnen und Empfänger zur Überweisung von Geldbeträgen auf ausländische Konten zu bewegen. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) warnt erneut vor einer steigenden Zahl solcher E-Mail-Nachrichten, die im Namen des Ministeriums versendet werden.

Gefälschte Bescheide als Druckmittel

In den betrügerischen Nachrichten wird behauptet, dass offene Zahlungen zu leisten seien. Die E-Mails enthalten meist eine angebliche Zahlungserinnerung im Anhang, die optisch echten BMF-Dokumenten nachempfunden ist. Täter geben sich in diesen Fällen als offizielle Stellen der österreichischen Finanzverwaltung aus und versuchen, durch seriös wirkende Formulierungen und nachgeahmte Behördenlayouts Vertrauen zu erzeugen.

Das BMF betont klar, dass es sich bei solchen Nachrichten um Fälschungen handelt und weder die E-Mails noch die Anhänge von der Finanzverwaltung stammen.

Wie echte Informationen des BMF zugestellt werden

Offizielle Verständigungen des BMF erfolgen grundsätzlich in Form von digital signierten Bescheiden. Diese werden entweder per Post oder in die FinanzOnline Databox zugestellt.
Das BMF fordert niemals persönliche Daten wie Passwörter, Kreditkartendaten oder Kontoinformationen per E-Mail an.

Informationen zur Amtssignatur und deren Überprüfung stellt das Ministerium auf seiner Website bereit.

So erkennen Sie betrügerische Nachrichten

Wenn Sie E-Mails mit ähnlichen Inhalten erhalten, handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen Internet-Betrugsversuch. Beachten Sie daher unbedingt folgende Hinweise:

  • Folgen Sie in keinem Fall den Anweisungen in der Nachricht.
  • Öffnen Sie keine Links und keine beigefügten Dateien.
  • Geben Sie keine persönlichen Daten wie Passwörter, Kreditkartendaten oder Kontoinformationen bekannt.
  • Löschen Sie die Nachricht sofort.

Internetbetrüger arbeiten zunehmend mit professionell gestalteten E-Mails und Dokumenten, die offiziellen Schreiben der Finanzverwaltung täuschend ähnlich sehen. Betroffen sind oft Nachrichten, die vorgeben, von folgenden Stellen zu stammen:

  • Bundesministerium für Finanzen
  • Finanzamt Österreich
  • Zollamt Österreich
  • FinanzOnline

Zu den häufigsten Betrugsmaschen zählen angebliche:

  • Steuerrückzahlungen
  • offene Forderungen oder drohende Pfändungen
  • sicherheitsrelevante Meldungen zu FinanzOnline
  • Aktualisierungspflichten
  • Angaben zu Krypto-Vermögen

Weitere Informationen

Aktuelle Warnmeldungen und Beispiele betrügerischer Nachrichten finden Sie auf der unabhängigen Informationsplattform Watchlist Internet.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

 

Quelle: https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2026/jaenner-2026/email-phishing.html

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Registrierkassen: Jahresbeleg (Nullbeleg) bis spätestens 15. Februar prüfen

Mag. Stefan Kescher

Wichtige Info für Unternehmer:innen: Wer eine Registrierkasse verwendet, muss bestimmte Sicherheitsvorgaben einhalten. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass die in der Kasse gespeicherten Daten vor Manipulation geschützt sind. Ein zentraler Bestandteil dieser Sicherheitslogik sind Startbeleg, Monatsbeleg und Jahresbeleg. Sie unterstützen die vollständige und nachvollziehbare Erfassung der Umsätze.

Was ist der Jahresbeleg – und wann ist er fällig?

Der Jahresbeleg muss jedes Jahr zum Jahresabschluss erstellt und geprüft werden, unabhängig davon, welches Wirtschaftsjahr im Unternehmen gilt. Zusätzlich gilt: Der Jahresbeleg muss im Normalfall 7 Jahre aufbewahrt werden (gesetzliche Aufbewahrungsfrist).

Für das Jahr 2025 bedeutet das konkret: Bis spätestens 15. Februar 2026 ist für jede Registrierkasse separat ein Jahresbeleg zu erstellen und zu überprüfen.

Wie wird der Jahresbeleg erstellt?

In der Praxis ist der Monatsbeleg Dezember gleichzeitig der Jahresbeleg. Er kann, wie jeder andere Nullbeleg, durch Eingabe des Betrags 0 erstellt werden.

So klappt die Prüfung: drei mögliche Wege

  1. Manuelle Prüfung per App

Der Jahresbeleg kann manuell überprüft werden, z. B. mithilfe der „BMF Belegcheck“-App.

  1. Elektronische Prüfung über FinanzOnline (Webservice)

Wenn die Registrierkasse technisch entsprechend ausgestattet ist, kann der Jahresbeleg elektronisch erstellt und über den Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt werden. Vorteil: In diesem Fall sind Ausdruck und Aufbewahrung des Belegs nicht erforderlich.

  1. Ausnahme: Manuelle Übermittlung (Formular RK 1)

Wenn kein Internetzugang und kein Smartphone verfügbar sind, ist in Ausnahmefällen auch eine manuelle Übermittlung über das Formular RK 1 möglich .

 

Achtung: Fristversäumnis kann Folgen haben

Wer die Frist bis 15. Februar 2026 versäumt, riskiert, dass dies als Finanzordnungswidrigkeit gewertet wird. Daher am besten rechtzeitig einplanen, besonders wenn mehrere Kassen im Einsatz sind.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

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