Gabriele Bliem, Autor bei kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer – Seite 2 von 4

22. Dezember 2023

Flexible Kapitalgesellschaft

Mag. Roland Kocara

Flexible Kapitalgesellschaft

Mit dem Entwurf über das FlexKapGG vom 30.05.2023 wurde spezielle für Start-Ups eine neue Rechtsform geschaffen, die einerseits auf den rechtlichen Vorschriften des GmbHG basiert und andererseits zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten aus dem AktG ermöglicht. Daher kann die FlexKapG als Hybridform zwischen GmbH und AG gesehen werden.

Wesentliche Eckpunkte aus dem Gesetzesentwurf für die neue Rechtsform werden nachfolgend zusammengefasst:

  • Der Mindestbetrag für Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter beträgt 1 Cent
  • Das gesetzliche Mindeststammkapital wird von € 35.000 auf € 10.000 (davon € 5.000 bar) gesenkt. Im Gegensatz zur derzeit schon möglichen gründungsprivilegierten GmbH entfällt bei der FlexKapG auch nach zehn Jahren die Notwendigkeit weiterer Einzahlungen auf das Stammkapital. Beide Maßnahmen basieren auf internationalen Vorbildern und sollen den Wirtschaftsstandort Österreich attraktiver machen sowie die Wettbewerbsfähigkeit steigern.
  • Durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag einer FlexCo kann davon abgegangen werden, dass schriftliche Beschlussfassungen nur zulässig sind, wenn alle Gesellschafter im Einzelfall mit dieser Vorgangsweise einverstanden sind. Umlaufbeschlüsse können so auch ohne individuelles Einverständnis aller Gesellschafter gefasst werden.
  • Für Anteilsübertragungen sowie für Übernahmeerklärungen bei Kapitalerhöhungen reichen bei der FlexKapG die Urkundenerrichtung durch einen Notar oder Rechtsanwalt aus, es besteht keine Notariatsaktpflicht.
  • Die Ausgabe von sogenannten „Unternehmenswert-Anteilen“ wird ermöglicht. Unternehmenswert-Beteiligte (z. B. Investoren, Mitarbeitende) haben Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös nach dem Verhältnis ihrer eingezahlten Stammeinlagen. Sie haben jedoch keine Stimmrechte (mit Ausnahmen).
  • Das Ausmaß aller Unternehmenswert-Anteile muss geringer als 25 % des Stammkapitals sein. Die Unternehmenswert-Beteiligten sind zur Teilnahme an den Generalversammlungen der Gesellschaft berechtigt und über die Durchführung von schriftlichen Abstimmungen zu informieren. Im Gesellschaftsvertrag ist vorzusehen, dass die Unternehmenswert-Beteiligten ein Mitverkaufsrecht haben, wenn die Gründungsgesellschafter ihre Geschäftsanteile mehrheitlich veräußern.
  • Die Unternehmenswert-Anteile können bis zu 25 % des Stammkapitals betragen. Die Gesellschaft führt dazu ein Anteilsbuch, in dem Namen und Geburtsdatum der Beteiligten sowie Stammeinlagen und geleistete Einzahlungen erfasst werden. Im Firmenbuch werden die Unternehmenswert-Beteiligten nicht einzeln erfasst. Es wird nur die Summe der Stammeinlage und die darauf eingezahlten Beträge der Unternehmenswert-Beteiligten eingetragen. Zudem wird dem Firmenbuch bei Gründung eine Namensliste und eine Anteilsliste vorgelegt, die die Namen und die Anteilshöhe der Unternehmenswert-Beteiligten enthält. Diese Listen müssen jährlich spätestens 9 Monate nach Bilanzstichtag beim Firmenbuch einlangen.

 

Weitere geplante Änderungen im GmbH Gesetz:

Neuzugründende GmbHs unterliegen den gesetzlichen Änderungen des GesRÄG 2023, in welchem eine Absenkung des GmbH-Mindeststammkapitals von € 35.000 auf € 10.000 beschlossen werden soll. Die erforderliche Bareinzahlung sinkt demzufolge von € 17.500 auf € 5.000. Ebenso soll die Mindest-KöSt ab 2024 von € 1.750 auf € 500 gesenkt werden.

 

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

 

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13. November 2023

Energiekostenzuschuss II

Mag. Markus Fritzer

Energiekostenzuschuss II

Nach der Voranmeldung (bis 02.11.2023) über den aws Fördermanager liegen nun die individuellen Antragszeiträume zwischen 9. November und 7. Dezember 2023. Die Richtlinie gilt vorbehaltlich des nationalen Einvernehmens und der beihilfenrechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission – Änderungen sind vorbehalten.

Hier die wichtigsten Informationen zusammengefasst:

  • Für welchen Zeitraum gilt die Förderung?
    Der Energiekostenzuschuss II betrifft das gesamte Jahr 2023 und kann in zwei Etappen abgerechnet werden. Für das 1. Halbjahr 2023 und für das 2. Halbjahr 2023
  • Wer wird gefördert?
    Unternehmen die eine Betriebsstätte in Österreich haben, auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind
  • Förderfähig in der Stufe I:
    Erdgas, Strom, Treibstoffe, Wärme, Kälte, Heizöl, Hackschnitzel und Holzpellets
  • Selbstverpflichtung zu Energiesparmaßnahmen:
    Unterlassung jeglicher Beleuchtung im Innen- und Außenbereich (Ausnahme Sicherheits- und Notbeleuchtung) zwischen 22:00 und 06:00 Uhr; Unterlassung von Heizungen im Außenbereich; Verbot des dauerhaften Offenhaltens von Eingangsbereichen zu beheizten öffentlich zugänglichen Betriebsstätten
  • Gewinnausschüttungen und Bonizahlungen:
    Der Förderwerber verpflichtet sich, Entnahmen bzw. Gewinnausschüttungen an Eigentümer im Zeitraum vom Zeitpunkt der Veröffentlichung der Richtlinie an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Dies bedeutet, dass Ausschüttungen von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen und der Rückkauf von eigenen Aktien einem EKZ II entgegenstehen; der Förderwerber verpflichtet sich ebenfalls Bonizahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer welche 50 % der Bonizahlungen vom Jahr 2021 übersteigen, zu unterlassen. Davon ausgenommen sind Beschlüsse über die Bonizahlungen, welche vor Veröffentlichung der Richtlinie gefasst wurden
  • Wer ist NICHT förderfähig?
    Unternehmen die als Staatliche Einheit geführt werden, Gebietskörperschaften, Unternehmensneugründungen ab 2021 für die Stufe 2 bis 5, Unternehmensneugründungen ab 01. Jänner 2022 für alle Stufen, Unternehmen in der Energieversorgung tätig sind, verkammerte und nicht verkammerte freie Berufe, politische Parteien, bestimmte Unternehmen im Bereich der Energiewirtschaft, Realitätenwesen und noch bestimmte andere Ausnahmen
  • Wer fällt in die Basisstufe I ?
    In die Stufe I fallen Unternehmen, bei denen die Energiekosten nicht mehr als 80.000.000 Euro betragen laut Letzt verfügbaren Jahresabschluss, dazu werden gefördert Strom, Erdgas, Treibstoffe, Wärme/Kälte, Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel; Der Förderzeitraum ist Jänner bis Juni 2023 bzw. Juli bis Dezember 2023 und der Vergleichszeitraum ist das gesamte Jahr 2021
  • Wo liegt die Förder-Untergrenze Stufe 1?
    1.500,00 Euro pro Förderperiode
  • Wo liegt die Förder-Obergrenze Stufe 1?
    2 Mio. Euro
  • Antragskostenersatz:
    Sollte der Zuschuss in der Basisstufe 15.000 Euro nicht übersteigen, wird der Zuschuss um 500 Euro erhöht um einen Teil der Antragskosten abzudecken
  • Energieintensivität:
    Dieses Kriterium entfällt beim EKZ II für die Stufe 1 und 2
  • Erhöhung Förderquote:
    • Stufe 1 von 30 % auf 50 %
    • Stufe 2 von 30 % auf 50 %
    • Stufe 3 von 50 % auf 65 %
    • Stufe 4 von 70 % auf 80 %
  • Erhöhung Fördergrenzen:
    • Stufe 1 von 400.000 Euro auf 2 Mio. Euro
    • Stufe 2 von 2 Mio. Euro auf 4 Mio. Euro
    • Stufe 3 von 25 Mio. Euro auf 50 Mio. Euro
    • Stufe 4 von 50 Mio. Euro auf 150 Mio. Euro
  • Fakten zu neuer Stufe 5:
    Förderobergrenze 40 % der Energiemehrkosten und der Zuschuss liegt bei max. 100 Mio. Euro; förderfähige Energiearten sind Strom, Erdgas sowie direkt aus Strom oder Erdgas erzeugte Wärme/ Kälte; Erfordernis eines Betriebsverlustes oder einer Absenkung des EBITDA`s; keine Energieintensivität erforderlich
  • Wichtiges für Förderstufe 3-5:
    Es muss eine Beschäftigungsgarantie abgegeben werden, dass mindestens 90 % der am 01. Jänner 2023 Beschäftigten bis 31.12.2024 beschäftigt bleiben

 

Was wird für die Berechnung des Energiekostenzuschuss II benötigt?

  1. Für das Jahr 2021
    1. Die Abrechnungen pro Zählpunkt von Strom, Erdgas, Wärme, Kälte aus dem Jahr 2021. Darauf sollten die Verbrauchten KW/h sowie der Arbeitspreis ersichtlich sein
    2. Die Rechnungen von Heizöl, Hackschnitzel sowie Holzpellets aus dem Jahr 2021. Es muss dabei ersichtlich sein, welche Menge zu welchem Preis eingekauft wurde
  2.  Für das Jahr 2023
    1. Die Rechnungen von Strom, Erdgas, Wärme, Kälte von 01/2023-06/2023 auf welchen der Verbrauch sowie der Arbeitspreis ersichtlich sein muss
    2. Die Rechnungen von Heizöl, Hackschnitzel sowie Holzpellets von 01/2023-06/2023 auf welchen die gekaufte Menge sowie der Preis ersichtlich sein muss
    3. Die Diesel-/ Benzinrechnungen der Monate 01/2023-06/2023

 

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

 

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6. November 2023

Gemeinnützigkeitspaket 2023

Philipp Feierabend, MSc

Gemeinnützigkeitspaket 2023 – weitreichende Reform für NPO’s, Vereine, ehrenamtliche Mitglieder und Spender!

Österreich gilt gemeinhin bekannt als Land der Spender (2022: 900 Mio. €) und der Ehrenamtlichen (ca. 2,3 Mio.). Das seit 11. Oktober 2023 in Begutachtung befindliche Gemeinnützigkeitspaket führt zu umfassenden Verbesserungen für NPOs und Spendende. Die gesetzliche Neuregelung, welche ab 01.01.2024 in Kraft treten soll enthält folgende Eckpunkte:

  • Erweiterung der Spendenabsetzbarkeit
    Neben der Erweiterung der im Gesetz aufgezählten spendenbegünstigten Organisationen beispielsweise Fachhochschulen bzw. alle öffentlichen Schulen und Kindergärten, wird die Spendenabsetzbarkeit pauschal und somit weitreichend auf alle gemeinnützigen bzw. mildtätigen Zwecke nach § 35 BAO bzw. § 37 BAO ausgeweitet. Dies bedeutet somit auch unter anderem eine Ausweitung auf die Bereiche Bildung, Sport, Tierschutz, Umweltschutz, Menschenrechte, Kunst und Kultur.
  • Verfahrensvereinfachungen bzw. sonstige Erleichterungen
    Die bisher unter Umständen erforderliche 3-jährige Tätigkeit zur Aufnahme in die Spendenliste wird auf 1 Jahr verkürzt werden. Darüber hinaus soll statt der bisher erforderlichen Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer, ein vereinfachtes Meldeverfahren über Steuerberater, besonders für kleine Vereine, eine finanzielle Entlastung bewirken. Die Umsatzgrenze für die automatische Ausnahmegenehmigung für begünstigungsschädliche Betriebe wird von € 40.000 auf € 100.000 erhöht werden.

Neben zusätzlich weitreichenden Begünstigungen für gemeinnützige Stiftungen und deren damit verbundener Aufwertung, wird mit der Freiwilligenpauschale eine unbürokratische und steuerfreie Aufwandspauschale für ehrenamtliche Tätigkeit eingeführt.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

Einen Beitrag zu diesem Thema findet Sie außerdem in der Kärntner Wirtschaft!

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27. September 2023

Herabsetzung der ESt- und KöSt-Vorauszahlungen

kth Kärntner Treuhand GmbH

Herabsetzung der ESt- und KöSt-Vorauszahlungen 2023

Sollten die aktuell festgesetzten Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für das laufende Jahr überhöht sein (lt geltendem VZ-Bescheid 2023), so besteht gemäß § 45 Abs 3 EStG nur noch bis Ende September die Möglichkeit, bei Ihrem zuständigen Finanzamt einen Herabsetzungsantrag einzubringen. Die Begründung muss klar sein und sollte eine Prognoserechnung des voraussichtlichen steuerpflichtigen Einkommens enthalten. Im Fall eines abgelaufenen Wirtschaftsjahres 2022/2023 muss die Steuerrechnung natürlich auf aktuellen IST-Zahlen basieren. Um eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2023 zu vermeiden, sollte die Plansteuerrechnung möglichst realistisch sein.

Für Körperschaftsteuerliche Unternehmensgruppen ist der KöSt-Herabsetzungsantrag vom Gruppenträger als Steuersubjekt gegenüber dem Finanzamt zu stellen, wobei in die Plansteuerrechnung natürlich sämtliche Gruppenmitglieder einzubeziehen sind.

Im Falle von überschüssiger Liquidität wäre demgegenüber zu überlegen, auf eine Herabsetzung der lfd VZ zu verzichten bzw überhöhte ESt- bzw KöSt-VZ in Kauf zu nehmen, zumal die aus der späteren Veranlagung resultierenden Steuerguthaben aktuell (Stand 9/2023) mit 5,88 % pa verzinst werden, was angesichts der aktuellen Zinslandschaft durchaus attraktiv erscheint. Erträge und Aufwendungen aus Anspruchszinsen sind zudem weder Betriebseinnahmen noch – ausgaben und damit steuerfrei.

 

Herabsetzung der SV-Beiträge von Selbstständigen

Analog zu den Ertragsteueranpassungen können auch die lfd SV-Beiträge von Selbständigen herabgesetzt (bzw auch – gewinnmindernd – erhöht) werden, was grundsätzlich bis Jahresende möglich ist (jedoch ein diesbezüglicher Antrag an die SVS bis Mitte Oktober zweckmäßig erscheint, um die Beiträge noch in der letzten Vorschreibung per 30.11.2023 unterzubringen.

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21. September 2023

Offenlegung Firmenbuch

kth Kärntner Treuhand GmbH

Offenlegung Firmenbuch | Einreichung von Jahresabschlüssen beim Firmenbuch

Der 30. September ist einer der wichtigsten Termine des Finanz- und Steuerjahres. Ganz besonders ist nun wieder zu beachten, dass die Fristen, welche im Rahmen der Covid-19 Sondergesetzgebung in Kraft getreten sind, nicht mehr gelten.
Somit wurde auch die Offenlegung der Jahresabschlüsse beim Firmenbuchgericht, welche mehrmals auf 12 Monate erstreckt wurde, wieder auf die ursprünglichen 9 Monate gesetzt. Das bedeutet also, dass aufgrund der maßgeblichen Neunmonatsfrist alle Konzern- und Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2022 bis spätestens 30.09.2023 beim Firmenbuchgericht eingelangt sein.

Sanktionen bei verspäteter Offenlegung

Das zuständige Firmenbuchgericht hat insbesondere auch die fristgerechte Offenlegung zu prüfen (§ 282 UGB). Wird die Neunmonatsfrist versäumt, so verhängt das Gericht Zwangsstrafen in Höhe von mindestens 700 EUR bis zu 3.600 EUR , und zwar gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber den gesetzlichen Vertretern (Geldstrafe für jedes einzelne Geschäftsführungsmitglied + Gesellschaft). Die Zwangsstrafe ist wiederholt zu verhängen, wenn die Offenlegungspflichten nach weiteren zwei Monaten immer noch nicht erfüllt sind.

 

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Steuerliche Aspekte des E-Bikes

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Um auch mit den E-Bikes steuerliche Anreize für umweltschonende Mobilität zu schaffen, gibt es sowohl im Ertragsteuerrecht als auch im Umsatzsteuerrecht einige Erleichterungen und Ausnahmebestimmungen. Beispielsweise wurde aus Gründen der Ökologisierung die Verordnungsermächtigung durch das StRefG 2020 betreffend Befreiungen vom Ansatz eines Sachbezuges auf Krafträder und Fahrräder erweitert. Insofern fällt daher weder für das E-Bike noch für das normale Fahrrad ein Sachbezug an.
Eine entsprechende Luxustangente, wie wir die Regelung iSd § 20 EstG für PKWs kennen, gibt es für Fahrräder und E-Bikes nicht. Insofern ist keine steuerliche Angemessenheitsprüfung vorzunehmen.

Wird das E-Bike bei Vorliegen der Voraussetzungen dem Betriebsvermögen zugeordnet, so kann neben einer linearen Abschreibung, die bei Überschreiten der GWG Grenze üblicherweise auf 5 Jahre gerechnet wird, auch eine degressive Abschreibung angesetzt werden.
Zudem steht der Investitionsfreibetrag iSd § 11 EstG idF ÖkoStRefG 2022 auch für das E-Bike in Höhe von 15% zu.
Nutzt ein Dienstnehmer ein E-Bike zur Bewältigung der Strecke Wohnung-Arbeitsstätte, so steht ihm dennoch das Pendlerpauschale in voller Höhe zu.
Zudem ist grundsätzlich ein Vorsteuerabzug bei Anschaffung von E-Bikes im Rahmen des Unternehmens möglich.

Insofern stellt die Anschaffung und zur Verfügung Stellung von E-Bikes im Rahmen eines Unternehmens eine gute Möglichkeit dar, Ökologisierung und Steueroptimierung ideal umsetzen zu können.

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26. Juni 2023

Start-up-Paket

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Das Bundesministerium für Finanzen hat gemeinsam mit dem Bundesministerium für Justiz im Rahmen des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes ein neues „Start-up-Paket“ vorgestellt, das drei wesentliche Reformansätze beinhaltet. Die Begutachtungsfrist der eingebrachten Entwürfe endet am 7. Juli 2023.

Vorgestellt wurden dabei:
• Eine neue Gesellschaftsform der Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexKapG)
• Senkung des GmbH-Mindeststammkapitals auf EUR 10.000
• Steuerliche Start-up-Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Flexible Kapitalgesellschaft
Um vor allem Start-up Unternehmen den Gründungsvorgang einer Kapitalgesellschaft zu erleichtern, hat man im Zuge des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetztes 2023 eine neue Gesellschaftsform vorgesehen, nämlich eine flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG bzw. FlexCo als Abkürzung für Flexible Company). Die neue Rechtsform baut grundsätzlich auf dem GmbH-Gesetz auf, berücksichtigt dabei aber zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten, die bisher den Aktiengesellschaften vorbehalten waren. Dadurch kann man die FlexKapG auch als Hybridform zwischen der GmbH und der AG bezeichnen. Im Vordergrund dieser Gesellschaftsform stehen individuelle Ausgestaltungsmöglichkeiten und die Möglichkeit einer Mitarbeiterpartizipation am unternehmerischen Erfolg in Form von Unternehmenswertanteilen. Die Gesellschaftsform dient unter anderem als Anreizmodell für Mitarbeiter, die durch Beteiligung am Bilanzgewinn und Liquidationserlös im Ausmaß ihrer Kapitalbeteiligung eine gründerähnliche Stellung beziehen können.

Absenkung des GmbH-Mindeststammkapitals
Das derzeit festgelegte Mindeststammkapital von EUR 35.000 soll auf EUR 10.000 herabgesetzt werden. Dadurch soll es vor allem Neugründern erleichtert werden, die Rechtsform der GmbH zu wählen. Damit im Einklang steht auch die Herabsenkung der Mindestkörperschaftsteuer auf EUR 500. Der Unterschied zur derzeit bestehenden gründungsprivilegierten GmbH ist, dass bei einem gesetzlichen Mindeststammkapital von EUR 10.000 auch nach Ablauf von 10 Jahren keine weiteren Einzahlungen auf das Stammkapital zu leisten sind. Auch für die oben beschriebene neue Rechtsform der FexKapG soll das reduzierte Mindeststammkapital möglich sein.

Start-up-Mitarbeiterbeteiligung
Ab 01.01.2024 soll eine neue, steuerlich günstigere Mitarbeiterbeteiligung bei Start-Ups möglich werden. Dabei darf das Unternehmen, an dem die Beteiligung gehalten werden soll, folgende Größenmerkmale nicht überschreiten:
• Nicht mehr als 100 Dienstnehmer
• Nicht mehr als 40 Mio. Euro Umsatz
• Nicht mehr als 10 Jahre seit der Unternehmensgründung
• Unternehmen darf nicht Teil bzw. verbundenes Unternehmen eines Konzerns sein

Eine Besteuerung der Mitarbeitergewinnbeteiligung erfolgt grundsätzlich bei Veräußerung der Anteile durch den Dienstnehmer, bei Beendigung des Dienstverhältnisses, bei Aufhebung der Vinkulierung der Anteile, bei Beteiligung des Arbeitnehmers mit mehr als 10% am Kapital, bei Liquidation des Arbeitgebers oder Tod des Arbeitnehmers sowie bei Umständen, die das Besteuerungsrecht Österreichs einschränken.
Besteuert wird bei Veräußerung der Veräußerungserlös wobei bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Haltefrist der Anteil von mind. 5 Jahren und Dauer des Dienstverhältnisses von mind. 3 Jahren) pauschal zu 75% mit einem festen Steuersatz in Höhe von 27,5% besteuert wird und die restlichen 25% mit dem progressiven Steuersatz besteuert werden.

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2. Juni 2023

Pauschale Reiseaufwandsentschädigung für Sportler

Michaela Sattlegger, MSc

Es liegen Neuerungen betreffend die Pauschale der Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler vor!

Erhöhung der Grenzen für steuer- und sozialversicherungsfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen
Ab 1.1.2023 wurden die abgabenfrei zu gewährenden pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen von bisher 60 € auf 120 € erhöht. Die Höchstgrenze wurde von 540 € auf 720 € monatlich angehoben. Die Änderung betrifft sowohl die Einkommensteuer § 3 Abs 1 Z 16c EStG als auch die Sozialversicherungsbeiträge § 49 ABS 3 Z 28 ASVG.

Reiseaufwandsentschädigungen können wie bisher nur sozialversicherungsfrei gewährt werden, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht den Hauptberuf oder die Haupteinnahmequelle bildet. Unter anderem gelten daher als Hauptberuf das Studium eines ordentlichen Studenten und die Tätigkeit als Hausfrau oder Hausmann, sofern kein Singlehaushalt vorliegt. Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie der Leistungsbezug aus einer Altersvorsorge (Pension) zählen allerdings nicht als Hauptberuf.

Verschärfung der Melde- und Dokumentationspflichten
Darüber hinaus wurde für die auszahlenden Verbände und Vereine eine jährliche Meldepflicht eingeführt. Jeder Sportbetreuer (Masseure, Trainer und Zeugwarte), Sportler und Schiedsrichter wird ersucht, eine Meldung der Bezüge ausschließlich von den ausgezahlten steuerfreien pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen in einem Kalenderjahr zu übermitteln. Hierfür steht die Kz 243 in den Formularen L16 und L19 zur Verfügung. Die erstmalige Meldung ist demnach bis zum 29.2.2024 für das Kalenderjahr 2023 zu entrichten.

Die Meldung besteht aus:

  • Information des Vereines oder Verbandes
    • ZVR-Nummer
    • Steuernummer (wenn vorhanden)
  • Informationen des Spielers, Schiedsrichters oder Sportbetreuers
    • Vor- und Nachname
    • Sozialversicherungsnummer
  • Summe der ausgezahlten pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen

Seit Beginn der Neuregelung muss somit auch für Sportbetreuer, Sportler und Schiedsrichter, für die ausschließlich eine pauschale Reiseaufwandsentschädigung gewährt wird, ein Lohnkonto geführt werden.

Die Erfüllung der Dokumentationspflichten setzt sich zusammen aus:

  • Einsatztage: Jeder Tag, an dem ein Wettkampf oder Training stattfindet. Dies muss pro Sportler dokumentiert werden.
  • Abrechnung: Die Aufwandsentschädigungen müssen aufgezeichnet werden. Wichtig dabei sind klar erkennbare Abrechnungen, sodass kein Vorwurf erhoben werden kann, dass der Betrag aus dem Gehalt herausgerechnet wurde.
  • Lohnkonto: Seit dem 1.1.2023 ist die frühere Begünstigung, nach der keine Lohnkonten für Sportler zu führen war, aufgehoben und nicht mehr anwendbar.

 

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12. Mai 2023

COVID-19-Risikofreistellung endet mit 30.04.2023

Michaela Sattlegger, MSc

COVID-19-Risikofreistellung endet mit 30.04.2023

Nach mehrfacher Verlängerung endet die pandemiebedingte Sonderregelung für Risikopatienten (§ 735 ASVG) nun endgültig mit 30.04.2023.

Die Verordnung zielte auf den Schutz von Personen ab, für die es nicht möglich war, ihre berufliche Tätigkeit im Homeoffice zu erledigen bzw. deren Arbeitsplatz nicht so umgestaltet werden konnte, um für entsprechende Sicherheit zur sorgen. Die Kosten für die Dienstfreistellung werden dem Arbeitgeber zu 100 % ersetzt. Die Möglichkeit zur Risikogruppenfreistellung endet nun mit 30. April 2023 und wird nicht mehr verlängert.

Ab 01.05.2023 sind somit Besitzer eines ärztlichen COVID-19-Risikoattests wieder zum Arbeitsantritt verpflichtet, sofern keine anderen Freistellungsgründe (z.B. Krankenstand, Rehabilitationsgeldbezug usw.) vorliegen.
Anträge auf Rückerstattung der Entgeltfortzahlung für Freistellungen bis 30.04.2023 können innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen noch bis spätestens 12.06.2023 online oder per Post/Fax beim zuständigen Krankenversicherungsträger eingebracht werden.

Zum Antrag sind folgende Nachweise beizubringen:
• Das COVID-19-Risiko-Attest
• Lohnkonto oder anderer Auszug aus der Lohnverrechnung für den Erstattungszeitraum, aus dem alle zu erstattenden Steuern, Abgaben und Beiträge ersichtlich sind

 

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22. März 2023

Photovoltaik

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Das Thema Photovoltaik wird immer präsenter und daher haben wir die wichtigsten Aspekte zu diesem Thema zusammengefasst.

Förderungen

Das Wichtigste vorweg: am 23.03.2023 um 17 Uhr startet laut Klimaministerium der erste Fördercall für Photovoltaikanlagen. Die Anträge können online über www.eag-abwicklungsstelle.at eingereicht werden. Das Budget für die Förderung von Photovoltaikanlagen liegt bei rd. 600 Millionen Euro wobei in der ersten Runde rd. 250 Millionen Euro zur Verfügung stehen. Die Termine für die jeweiligen weiteren Fördercalls sind wie folgt geplant:
1. Fördercall: 23.03.2023 – 06.04.2023
2. Fördercall: 14.06.2023 – 28.06.2023
3. Fördercall: 23.08.2023 – 06.09.2023 (nur Kategorie A und B)
4. Fördercall: 09.10.2023 – 23.10.2023

Wichtig ist, dass der Förderantrag vor der Inbetriebnahme der Anlage vollständig gestellt wird. Das heißt auch jene, die den Bau bereits begonnen aber die Anlage noch nicht in Betrieb genommen haben, können noch einen Antrag stellen. Eine Förderzusage ist für die Inbetriebnahme nicht erforderlich.

Bei Privatpersonen, die in Dachanlagen mit bis zu 20 kW beantragen und bei denen die Förderung über das Erneuerbare-Ausbau-Gesetz (EAG) nicht zum Zug kommt, werden automatisch an die Förderschiene des Klima- und Energiefonds weitergeleitet.

Grundlage für das Förderansuchen bildet die EAG-Investitionszuschussverordnung-Strom.

 

Ertragsteuerliche Aspekte von Photovoltaikanlagen:

Durch die Einspeisung von Strom aus Photovoltaikanlagen in das öffentliche Netz ergeben sich grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sofern die Einspeisung nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und selbständig erfolgt und den Veranlagungsfreibetrag in Höhe von EUR 730 pro Jahr überschreitet. Werden dauerhaft keine Gewinne mit der Anlage erzielt, liegt eine Liebhabereibetätigung vor, die ertragsteuerlich nicht relevant ist.

Zu unterscheiden sind 3 Arten der Einspeisung:

  • Volleinspeisung: von einer Volleinspeisung ist auszugehen, wenn der gesamte erzeugte Strom in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens eingespeist wird
  • Überschusseinspeisung: hier liegt der Fokus primär in der Abdeckung des eigenen Bedarfs, nur die darüberhinausgehende Menge wird in das Netz eingespeist
  • Inselbetrieb: beim Inselbetrieb geht es um die reine Selbstversorgung, Überschüsse werden gespeichert und nicht in das Stromnetz eingespeist

Der Einkommensteuer unterliegen ab 2022 nur jene Gewinne, die ab einer Erzeugung von 12.500 kWh anfallen. Die Einspeisung bis zu 12.500 kWh ist grundsätzlich steuerfrei, sofern die anlagenbezogene Engpassleistung von 25 kWp nicht überschritten wird. Die Steuerbefreiung ist für alle natürlichen Personen anwendbar, Körperschaften können diese Befreiungsregelungen allerdings nicht anwenden.

Bei mehreren Anlagen eines Steuerpflichtigen ist der Freibetrag von 12.500 kWh nur einmal anwendbar. Der Freibetrag steht daher jedem Steuerpflichtigen, unabhängig von der ihm zugeordneten Anlagen, nur einmal zu. Die den Freibetrag übersteigende Menge ist einkommensteuerlich relevant.

Der Steuerpflichtige kann im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung steuerliche Begünstigungsmöglichkeiten wie beispielsweise den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag oder ab 2023 alternativ auch den Investitionsfreibetrag in Höhe von 15% der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen. Zudem kann die Anlage degressiv abgeschrieben werden, was wiederum einen steuerlichen Vorteil in den ersten Jahren der Nutzung bedeuten kann.

Alternativ zur Einnahmen- Ausgabenrechnung könnte auch die Kleinunternehmerpauschalierung angewendet werden, wonach derzeit 45% der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können (maximal jedoch 18.900 Euro). Andere Betriebskosten oder Investitionsbegünstigungen können zusätzlich nicht mehr in Anspruch genommen werden, lediglich der Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag) iHv 15% kann bei Vorliegen von Gewinnen geltend gemacht werden.

 

Umsatzsteuerliche Aspekte von Photovoltaikanlagen:

Der Betreiber von Photovoltaikanlagen gilt sowohl bei Voll- als auch bei Überschusseinspeisung umsatzsteuerlich als Unternehmer. Grundsätzlich unterliegen die Lieferungen an den Stromversorger daher der Umsatzsteuer, jedoch kann von der Kleinunternehmerregelung gebraucht werden, wenn die Umsätze unter EUR 35.000 pro Jahr liegen.

Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung bleibt aber nur dann bestehen, wenn die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung kommt oder der Steuerpflichtige in die Umsatzsteuerpflicht optiert. Dann wären die Stromlieferungen an das Energieversorgungsunternehmen steuerpflichtig. Allerdings kommt es aufgrund der Reverse Charge Regel zu einem Übergang der Steuerschuld auf das Energieversorgungsunternehmen. Voraussetzung dabei ist, dass die Haupttätigkeit des Energieversorgungsunternehmens in Bezug auf den Erwerb der Stromlieferungen in deren Weiterlieferung besteht und der Eigenverbrauch untergeordnet ist. Der Anlagenbetreiber muss in diesem Fall keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, haftet aber für die Abfuhr dieser Steuer durch den Käufer.

Sowohl bei der Anschaffung als auch beim Betrieb der Anlage steht grundsätzlich ein Vorsteuerabzug zu. Hier sind wiederum die allgemeinen umsatzsteuerlichen Voraussetzungen zu prüfen und bei privater Verwendung eine Eigenverbrauchsbesteuerung vorzunehmen. Ergänzend anzumerken sei hier, dass es im Photovoltaikerlass des BMF hierzu eigene Zuordnungsvorgaben gibt.

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