Gabriele Bliem, Autor bei kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer – Seite 5 von 6

23. Februar 2023

Erhöhung der Umsatzgrenze bei Kleinunternehmerpauschalierung

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Ursprünglich wurde die Kleinunternehmerpauschalierung iSd EStG an die Regelungen für den Kleinunternehmer iSd Umsatzsteuerrechtes angelehnt. Somit kann für das Jahr 2022 eine Betriebsausgabenpauschale iHv 45 % bzw. 20 % bei Dienstleistungsbetrieben angesetzt werden, sofern die Umsatzgrenze von EUR 35.000 nicht überschritten wurde. Ab 2023 wird diese Umsatzgrenze in der einkommensteuerlichen Pauschalierung um EUR 5.000 auf EUR 40.000 erhöht. Einkünfte, die nicht unter die Pauschalierung fallen, haben keinen Einfluss auf die Betragsgrenze von EUR 40.000.
Zusätzlich zur Pauschale können noch Sozialversicherungsbeiträge, das Arbeitsplatzpauschale sowie das 50%ige Pauschale für betrieblich genutzte Netzkarten für Massenbeförderungsmittel abgezogen werden. Zudem steht der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages zu.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung  -Ihre Ansprechpartner!

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Steuerfreie Teuerungsprämie – auch für 2023 möglich

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Auch für das Kalenderjahr 2023 steht die steuerfreie Teuerungsprämie weiterhin zu. Daher sind Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber teuerungsbedingt zusätzlich gewährt, bis zu 2.000 Euro pro Jahr steuerfrei und zusätzlich bis zu 1.000 Euro pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift (zB Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, Einzelvereinbarung mit allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern) erfolgt. Für den Mitarbeiter gilt die Betragsgrenze von EUR 3.000 p.a. ebenso, demnach sind die Prämien nur bis zu EUR 3.000 steuerfrei. Wird der Betrag (zB durch die Auszahlung von mehreren Dienstgebern) überschritten, kommt es zu einer Pflichtveranlagung.

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30. Januar 2023

Auszug aus den steuerlichen Neuerungen 2023

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Photovoltaikanlagen, Öffi-Ticket und Land- & forstwirtschaftliche Pauschalierung

Steuerliche Befreiung Photovoltaikanlagen:
Aufgrund der derzeitigen Energiesituation und auch unter dem Aspekt, möglichst klimafreundlich Energie zu gewinnen, investieren viele private Haushalte in Photovoltaikanlagen. Bisher waren die Gewinne aus der Einspeisung häufig im Rahmen einer Liebhaberei zu beurteilen oder lagen unter dem Veranlagungsfreibetrag von EUR 730. Durch die steigenden Energiepreise kann es nunmehr steuerlich aber doch zu relevanten Einkünften kommen.

Ab der Veranlagung 2022 sind Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh von der Einkommensteuer befreit, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet. Zu beachten sind also einerseits der personenbezogene Freibetrag (12.500 kWh) und andererseits die anlagenbezogene Freigrenze (25 kWp).

Öffi-Ticket für Selbständige und Unselbständige:
Bereits ab der Veranlagung 2022 dürfen Selbständige pauschal 50 % der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen als Betriebsausgabe geltend machen, sofern diese auch für betriebliche Fahrten verwendet wird. Die ursprünglich vorgesehene Einschränkung auf Jahreskarten zweiter Klasse wurden so nicht ins Gesetz aufgenommen.

Bei Unselbständigen kürzen die Kosten, die der Arbeitgeber für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte übernimmt, erstmals ab 01.01.2023 das Pendlerpauschale. Demnach steht das Pendlerpauschale grundsätzlich weiterhin zu, jedoch ist diese um den Kostenbeitrag zu kürzen. Ebenso steht der Pendlereuro ab 01.01.2023 ungekürzt zu.

Änderungen bei der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung:
Ab der Veranlagung 2023 sollen die relevanten Einheitswertgrenzen für die Teilpauschalierung von EUR 130.000 auf EUR 165.000 angehoben werden. Stichtag für die Beurteilung, ob die Einheitswertgrenze über- oder unterschritten wird, ist der 31.12. eines Jahres.

Wird der selbst bewirtschaftete Einheitswert iHv EUR 165.000 beispielsweise zum 31.12.2022 überschritten, kommt die Teilpauschalierung automatisch zur Anwendung. Wurde der Gewinn hier bisher durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt und wird diese Gewinnermittlungsart 2023 freiwillig fortgeführt, besteht eine 5-jährige Bindungsfrist.

Gleichzeitig wird für Veranlagungen ab 2023 die Umsatzgrenze für die Gewinnpauschalierung in der LuF-PauschVO 2015 angehoben und zwar von EUR 400.000 auf EUR 600.000. Diese Grenze erhöht sich ab 2023 gleichlautend in der Umsatzsteuer.

Zudem wird die Bruttoeinnahmengrenze bei land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben von EUR 40.000 auf EUR 45.000 erhöht.
Mit den Umsatzsteigerungen soll vorwiegend den inflationsbedingten Preis- und Umsatzsteigerung Rechnung getragen werden.

 

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21. November 2022

Investitionsfreibetrag

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Investitionsfreibetrag – Als wirtschaftsfördernde Maßnahme wurde im Zuge der Ökosozialen Steuerreform ein neuer Investitionsfreibetrag eingeführt. Eingearbeitet wurde der Investitionsfreibetrag in den § 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Darin wird geregelt, dass für ab dem 01.01.2023 angeschaffte abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Betriebsausgabe abzugsfähig sein sollen. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, erhöht sich der Investitionsfreibetrag um 5%, also auf insgesamt 15% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Insgesamt ist der Betrag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens, für den der Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden kann, mit 1.000.000 Euro im Wirtschaftsjahr limitiert. Eine entsprechende Aliquotierung, bei Wirtschaftsjahren die keine 12 Monate umfassen, ist vorzunehmen. Dieser Investitionsfreibetrag steht zusätzlich zur Abschreibung zu.

Folgende Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme erfüllt sein:

  • Der Investitionsfreibetrag darf nur im Rahmen der betrieblichen Einkunftsarten geltend gemacht werden.
  • Die Gewinnermittlung hat durch einen Betriebsvermögensvergleich oder eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erfolgen. Eine Geltendmachung im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 17 EStG oder einer darauf gestützten Pauschalierungsverordnung ist nicht zulässig.
  • Die Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens, für die der Investitionsfreibetrag geltend gemacht wird, müssen eine Nutzungsdauer von mind. 4 Jahren aufweisen. Scheidet ein Wirtschaftsgut vor Ablauf der 4-Jahresfrist aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie (unentgeltlich) ins Ausland verbracht, so hat eine Nachversteuerung des entsprechenden Investitionsfreibetrages zu erfolgen. Bei Wirtschaftsgütern, die aufgrund höherer Gewalt aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, unterbleibt eine Nachversteuerung. Eine Nachversteuerung hat auch für Rechtsnachfolger (zB bei Übertragung eines Betriebes) zu erfolgen, sollten diese ein die Nachversteuerung auslösendes Ereignis realisieren.
  • Nachträgliche Änderungen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewirken eine Anpassung des geltend gemachten Investitionsfreibetrages im Jahr der Änderung.
  • Die entsprechenden Wirtschaftsgüter müssen einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zugehörig sein.
  • Die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages muss in der Steuererklärung oder Feststellungserklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen werden.
  • Im Anlagenverzeichnis oder der Anlagenkartei sind die Wirtschaftsgüter, für die der Freibetrag angesetzt wird, entsprechend auszuweisen. Die Verzeichnisse sind der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen.

Zudem dürfen nicht alle Wirtschaftsgüter für den Investitionsfreibetrag herangezogen werden.
Nicht geltend gemacht werden darf dieser für:

  • Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden
  • Wirtschaftsgüter, für die in § 8 EStG eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist (zB Gebäude oder PKW, wobei KFZ mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km davon wieder ausgenommen sind)
  • geringwertige Wirtschaftsgüter
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter – ausgenommen davon sind unkörperliche Wirtschaftsgüter, die den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zugeordnet werden können
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen

Die Inanspruchnahme stellt grundsätzlich ein Wahlrecht dar, das im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ausgeübt werden kann. Bei Anschaffungen oder Herstellungen die jahresübergreifend erfolgen, kann der Investitionsfreibetrag von den bereits aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das einzelne Wirtschaftsgut entfallen, im jeweiligen Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden.

Da für ein Wirtschaftsgut nicht gleichzeitig der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag und der Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen werden können, lohnt sich ein Vorteilhaftigkeitsvergleich.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung  -Ihre Ansprechpartner!

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7. November 2022

Energiekostenzuschuss – Wie kommen Sie zum Zuschuss, was müssen Sie tun?

Philipp Feierabend, MSc

Energiekostenzuschuss *Achtung – Nachfrist für Voranmeldung vom 16.01.2023 bis 20.01.2023

Schritt für Schritt zum Energiekostenzuschuss
• Verpflichtende Voranmeldung vom 07.11.2022 bis 28.11.2022* (Zeitraum wurde nochmals verlängert) über die aws Website (https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss/ ). Hier müssen die allgemeinen Unternehmensdaten, vertretungsbefugte Personen und die Angabe ob der Umsatz des letztverfügbaren Jahresabschlusses EUR 700.000,- überschritten hat, eingegeben werden. Weiters muss auch angegeben werden ob voraussichtlich ein energieintensives Unternehmen vorliegt.

Derzeit ist noch unklar, ob die Voranmeldung für Unternehmen auch durch einen Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer durchgeführt werden könnte. Wir empfehlen daher, die Voranmeldung für Ihr Unternehmen selbst durchzuführen. Gerne stehen wir Ihnen aber bei Problemen jederzeit zur Seite.

Sobald Sie die Voranmeldung durchgeführt haben, ersuchen wir Sie um ehestmögliche Kontaktaufnahme mit uns. Wir möchten uns zeitgerecht mit Ihnen über die notwendigen Bestätigungen bzw. „Feststellungen“ abstimmen (in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht) und so sicherstellen, dass bei Antragstellung alle benötigten Unterlagen vorliegen. Auf Grund der Tatsache dass die Fristen sehr knapp sind, benötigen wir bitte Ihre volle und zeitgerechte Mitarbeit, da wir bei der hohen Anzahl der potentiell zu beantragenden Zuschüsse inkl. möglicher Beantragungszeitfenster über die Weihnachtszeit entsprechend sehr knappe Kapazitäten haben werden.

• Registrierung aws Fördermanager. Falls Sie noch nicht beim aws Fördermanager registriert sind, bitten wir Sie sich auch hier anzumelden, da die Antragsstellung in weiterer Folge über den aws Fördermanager erfolgen wird.

• Feststellung der Energieintensität. Sofern Ihr Unternehmen mehr als EUR 700.000 Jahresumsatz macht, muss eine Festlegung der Energieintensität erfolgen. Dies muss von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in weiterer Folge bestätigt werden. Unternehmen mit einem Jahresumsatz kleiner EUR 700.000 benötigen keinen Nachweis der Energieintensität.

• Ermittlung der förderbaren Kosten. Dafür müssen Sie zuerst den Energieverbrauch im Förderzeitraum (01.02.2022 bis 30.09.2022) anhand von Verbrauchsmessungen mit einen intelligenten Messgerät (Smart Meter, Lastprofilzähler) oder einer Monats-/Jahresabrechnung des Energieversorgers ermitteln. Bei Treibstoffen wird die Ermittlung des Verbrauches auch über entsprechende Abrechnungen (Tankrechnungen) nachzuweisen sein. In weiterer Folge muss die Preissteigerung im Förderzeitraum ermittelt werden. Dafür benötigen Sie für die Energieträger Strom/Erdgas einerseits die Jahresabrechnung aus dem Jahr 2021 und andererseits die Monatsabrechnungen im Förderzeitraum 2022 oder die Verbrauchswerte (wie oben beschrieben) und eine Preisinformation (Vertrag, sonstige Preisinformationen) anhand dieser die Preissteigerung berechnet werden kann. Für Treibstoffe wird ein fixer Durchschnittspreis von 60 Cent pro Liter für 2021 angenommen, hier sind somit keine zusätzlichen Nachweise für 2021 notwendig. Hier finden Sie eine Berechnungshilfe welche von der aws zur Verfügung gestellt wird.

Um den Energiekostenzuschuss beantragen zu können, muss grundsätzlich auch der errechnete Zuschussbetrag die Mindestgrenze von EUR 2.000,- erreichen. Dies bedeutet die Energiemehrkosten im Zeitraum 1.2.2022 bis 30.09.2022 müssen im Vergleich zu 2021 mehr als EUR 6.666,- ausmachen.

Die Ermittlung der förderbaren Kosten muss ebenfalls durch einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Grundsätzlich werden die Kosten für die Bestätigungsleistung des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers mit einem Pauschalbetrag von 500,- mit gefördert.

• Antrag stellen. Nach der Voranmeldung erhalten Sie per E-Mail einen fixen, zugewiesenen Beantragungszeitraum welcher frühestens am 29. November 2022 startet und spätestens am 15. Februar 2023 endet. Laut letzten Informationen wird der jeweilige Beantragungszeitraum wohl nur 1 Woche betragen, sprich es muss dann innerhalb der vorgegebenen Woche der Antrag zum Energiekostenzuschuss vollständig (inkl. Bestätigungsleistungen des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers) abgegeben werden. Wie schon aus dem letzten Newsletter bekannt, handelt es sich um eine First come – First served Förderung bei welcher das verfügbare Förderungs-Budget in der Reihenfolge der vollständig eingebrachten Anträge vergeben wird.

Pauschalförderung für Unternehmen, welche die Zuschussgrenze von EUR 2.000,- nicht erreichen
In Ergänzung zum aws Energiekostenzuschuss ist ein Pauschalförderungsmodell in Ausarbeitung. Dieses ermöglicht Unternehmen, deren Energiemehrkosten im Zeitraum 1.2.2022 bis 30.09.2022 nicht mehr als EUR 6.666,- ausmachten, (und daher unter die Mindestgrenze von EUR 2.000,- Zuschussbetrag gemäß aws Energiekostenzuschuss fallen) einen Zuschuss zu beantragen.

Es handelt sich dabei um eine ergänzende Maßnahme – eine Voranmeldung zum aws Energiekostenzuschuss ist daher für die betroffenen Unternehmen NICHT erforderlich. Informationen zu dieser ergänzenden Maßnahme werden nach Ausarbeitung folgen.

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6. September 2022

AWS Investitionsprämie – Wichtige Informationen zur Abrechnung

Mag. Markus Fritzer

Zur AWS Investitionsprämie haben wir die wichtigsten Informationen für die Abrechnung zusammengefasst:

1. Es liegt ein aufrechter Vertrag mit der AWS vor.

2. Sie haben die erste Maßnahme für jede Investition zwischen dem 01.08.2020 und 31.05.2021 getätigt oder für Ihr Bauvorhaben in diesem Zeitraum einen Generalunternehmer beauftragt.

3. Sobald das Gewerk oder die Investitionen fertig sind, gilt eine 3-monatige Abrechnungsfrist. Diese Frist beginnt ab der letzten Bezahlung und Inbetriebnahme zu laufen.

4. Eine Zwischenabrechnung ist nicht möglich. Sollten Sie sich jedoch dazu entschließen einzelne geplante und im Fördervertrag angegebene Sachen nicht umzusetzen, dann läuft die 3-monatige Abrechnungsfrist ab dem Zeitpunkt der letzten Bezahlung und Inbetriebnahme.

5. Die Förderungsrichtlinie sieht für die Durchführung bis zu EUR 20 Mio. den Zeitraum 01.08.2020 bis spätestens 28.02.2023 vor. Für Neuinvestitionen von über EUR 20 Mio. bis EUR 50 Mio. verlängert sich der Durchführungszeitraum bis zum 28.02.2025.

6. Zuschüsse unter 12.000 Euro können ohne die Bestätigung vom Steuerberater abgerechnet werden. Bei Zuschüssen über 12.000 Euro bedarf es zusätzlich der Prüfung und Unterschrift vom Steuerberater.

7. Nachfolgende Unterlagen werden dringenden benötigt, speziell wenn Sie uns für die Durchführung der Abrechnung beauftragen:
• Die einzelnen Rechnungen
• Die einzelnen Zahlnachweise (Kassabelege oder Kontoauszüge)
• Die einzelnen Nachweise der ersten Maßnahme (Verträge, Bestellungen, Anzahlungen)
• Den Nachweis der Inbetriebnahme
• Den Nachweis, dass die Gegenstände im Unternehmen aktiviert wurden
• Den IBAN des Betriebskontos
• Eine Kopie des Lichtbildausweises

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2. August 2022

Teuerungs-Entlastungspaket 2022

Mag. Roland Kocara

Angesichts der Verteuerungen in den Bereichen Energie, Wohnen und Grundversorgung bei einer Inflationsrate von derzeit um die 8% gilt es, die massiven finanziellen Auswirkungen auf die Bevölkerung abzufedern.
Das nun beschlossene Teuerungs-Entlastungspaket mit Sofortmaßnahmen, die schon ab 1.7.2022 oder bereits rückwirkend ab 1.1.2022 wirken, werden im ersten Schritt die nachstehenden Entlastungen geschaffen.
Mit einer strukturellen Entlastung, wie sie durch die Abschaffung der „kalten Progression“, der Valorisierung von Sozialleistungen sowie der Entlastung des Faktors Arbeit erzielt werden würden, ist erst im Jahr 2023 zu rechnen.

1. Energiekostenausgleich: € 150
Der Energiebonus beträgt einmalig € 150 pro Haushalt und wird in Form eines Gutscheins ausgegeben. Die Gutscheine wurden zeitlich versetzt, je nach Bezirk, bis Ende Juni 2022 an die Haushalte verschickt. Berechtigt, den erhaltenen Gutschein einzulösen, sind Sie dann, wenn
• Sie an dieser Adresse im Zeitraum vom 15.3.2022 bis 30.6.2022 an zumindest einem Tag Ihren Hauptwohnsitz im Inland hatten
• Sie zahlende/r Kunde/in bei einem Stromlieferanten (der Vertrag läuft auf Ihren Namen) sind
• Ihre Einkünfte die Höchstgrenze von € 55.000 pro Jahr (Einpersonenhaushalt) oder € 110.000 (Mehrpersonenhaushalt) nicht überschreiten. Die Einkunftsgrenze ist entweder der „Gesamtbetrag der Einkünfte“ laut Einkommensteuerbescheid oder die Kennzahl 245 am Lohnzettel
Erhaltene Gutscheine können bis spätestens 31.10.2022 eingelöst werden. Die Einlösung erfolgt entweder postalisch mittels dem beiliegenden Antwortkuvert oder elektronisch auf www.energiekostenausgleich.gv.at.
Tipp: Der Energiekostenausgleich kann mit dem Teuerungsausgleich kombiniert werden. Die Maßnahmen der Bundesregierung sind sozial gestaffelt und führen für die am meisten Betroffenen zu einer Entlastung von insgesamt € 450.

2. Teuerungsausgleich: € 300
Am 18.3.2022 wurde von der Bundesregierung der erste Teuerungsausgleich beschlossen. Der Teuerungsausgleich betrug einmalig € 150 und war vom Krankenversicherungsträger bis längstens 29.4.2022 auszubezahlen. Dieser Teuerungsausgleich gebührte allen Personen, die im Februar 2022
• Anspruch auf Ausgleichszulage (Mindestpension) hatten oder
• Krankengeld oder Rehabilitationsgeld bezogen haben (mindestens 30 Tage durchgehend ungeschmälerter Bezug)
Im Juni 2022 wurde ein weiterer Teuerungsausgleich beschlossen. Dieser beträgt einmalig € 300 und wird an jene Personen ausbezahlt, welche im Juni 2022
• Anspruch auf Ausgleichszulage (Mindestpension) oder auf Übergangsgeld hatten oder
• Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Wiedereingliederungsgeld oder Studienbeihilfe bezogen haben
Auch hier wird beim Bezug von Krankengeld, Rehabilitationsgeld oder Wiedereingliederungsgeld auf Langzeitbezieher abgestellt (mindestens 30 Tage durchgehend sowie Kranken- und Rehabilitationsgeld ungeschmälerter Bezug).
Hinweis: Der „neue“ Teuerungsausgleich ist grundsätzlich bis längstens 1. September 2022 auszubezahlen. Der Teuerungsausgleich ist abgabenfrei und nicht pfändbar.

3. Klimabonus / Anti-Teuerungsbonus: € 500
3.1. Klimabonus
Am 30.6.2022 wurde von der Bundesregierung das bestehende Klimabonusgesetz nachgebessert, damit die unmittelbaren finanziellen Nachteile durch die Teuerungswelle abgefedert werden.
Mit der Novelle wurde bereits für das Jahr 2022 die Höhe des Sockelbetrags des regionalen Klimabonus von € 100 auf € 250 (Fixbetrag) angehoben. Anspruchsberechtigt ist jede natürliche Person, die im Kalenderjahr, für das der regionale Klimabonus ausbezahlt wird, an zumindest 183 Tagen im Inland mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Auch Kinder (jünger als 18 Jahre) erhalten einen Klimabonus in Höhe der Hälfte (€ 125). Eine regionale Differenzierung wird im Jahr 2022 nicht vorgenommen.
Laut Bundesministerium soll der Klimabonus ab Oktober 2022 zur Auszahlung (Banküberweisung oder Gutschein) gelangen.
Ab dem Kalenderjahr 2023 kommt die ursprüngliche Systematik der Berechnung in Form eines Sockelbetrags und ergänzendem Regionalausgleich zur Anwendung.

3.2. Anti-Teuerungsbonus
Um die Teuerungswelle zusätzlich abzufedern, wurde im Klimabonusgesetz eine Sonderregelung für das Jahr 2022 verankert, der „Anti-Teuerungsbonus“. Der Anti-Teuerungsbonus besteht aus einer Sonderzahlung für den gleichen anspruchsberechtigten Adressatenkreis wie der Klimabonus und beträgt ebenfalls € 250 einmalig für das Jahr 2022. Kinder (jünger als 18 Jahre) erhalten die Hälfte des Bonus (€ 125).
Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die in dem Kalenderjahr, in dem der Anti-Teuerungsbonus zufließt, ein Einkommen von mehr als € 90.000 beziehen, ist der Anti-Teuerungsbonus – anders als der Klimabonus – nicht steuerfrei und muss bei der Einkommensteuerveranlagung 2022 der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet werden. Bei Kindern ist der Anti-Teuerungsbonus jedenfalls steuerfrei.

Achtung: Der Anti-Teuerungsbonus gilt nicht als eigenes Einkommen und ist daher nicht für Zuverdienstgrenzen wie zB bei der Familienbeihilfe oder bei der Waisenpension zu beachten. Sowohl der Klimabonus als auch der Anti-Teuerungsbonus können weder gepfändet noch verpfändet werden.

4. Entlastung für Familien: € 680,08
4.1. Erhöhung des Familienbonus Plus
Bereits mit dem „ökosozialen“ Steuerreformgesetz 2022 wurde eine Erhöhung des Familienbonus Plus beschlossen. Ursprünglich sollte die Erhöhung ab dem 1.7.2022 schlagend werden und somit eine Entlastung von € 1.750,08 für das Jahr 2022 bewirken.
Durch das neue Entlastungspaket wurde diese Erleichterung rückwirkend auf den 1.1.2022 vorgezogen, sodass insgesamt mit einer Entlastung von bis zu € 2.000,16 für alle Kinder, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, zu rechnen ist. Das sind € 250,08 mehr im Jahr 2022.
Der Arbeitgeber hat für die Arbeitnehmer eine Aufrollung so bald wie möglich, längstens jedoch bis 30.9.2022 durchzuführen, sofern dies technisch bzw. organisatorisch möglich ist.

4.2. Erhöhte Familienbeihilfe im August
Die Familienbeihilfe für den Monat August wird einmalig um € 180 je Kind erhöht.

4.3. Erhöhter Kindermehrbetrag
Im „ökosozialen“ Steuerreformgesetz 2022 war vorgesehen, dass der Kindermehrbetrag ab 2022 bis 2023 gestaffelt auf € 450 erhöht werden sollte. Von dieser Staffelung wird nun abgesehen. Es tritt eine einmalige Erhöhung des Kindermehrbetrags von derzeit € 250 auf € 550 pro Kind rückwirkend (für das ganze Kalenderjahr 2022) in Kraft.

5. Steuerfreie Teuerungsprämie: € 3.000
Ähnlich der COVID-19-Prämie, wie es sie in den Jahren 2020 und 2021 gegeben hat, wurde für Arbeitgeber die Möglichkeit geschaffen, für die Jahre 2022 und 2023, ihren Mitarbeitern eine steuerfreie Teuerungsprämie auszubezahlen.
Die steuerfreie Teuerungsprämie beträgt bis zu € 3.000 jährlich pro Mitarbeiter gänzlich abgabenfrei (Lohnsteuer, Sozialversicherung, BV, DB, DZ und Kommunalsteuer).
Dabei sind folgende Einschränkungen zu beachten:
• Die Abgabenfreiheit gilt ohne weitere Voraussetzungen nur für € 2.000 pro Jahr. Die restlichen € 1.000 können nur dann abgabenfrei ausgeschöpft werden, wenn die Zahlung auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgt. Diese sind zB kollektivvertragliche Regelungen, eine rechtsgültige Betriebsvereinbarung, die Gewährung der Prämie für bestimmte Arbeitnehmergruppen.
• Der Höchstbetrag von € 3.000 gilt als gemeinsamer Höchstbetrag für Teuerungsprämien und Mitarbeitergewinnbeteiligungen.
• Es muss sich um Prämien handeln, die zusätzlich ausbezahlt und nicht üblicherweise ohnehin gewährt werden. Es darf somit keine „normale“ jährliche Prämie in eine Teuerungsprämie umgewandelt werden. Gesetzlich vorgesehen ist jedoch die Möglichkeit einer Umwandlung von einer bereits bezahlten Mitarbeitergewinnbeteiligung in eine Teuerungsprämie.
• Diese Prämien erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

6. Geringverdiener und Pensionisten: € 1.000
6.1. Teuerungsabsetzbetrag: € 500
Um Geringverdiener und Pensionisten besonders zu unterstützen wurde sowohl ein einmaliger Teuerungsabsetzbetrag geschaffen als auch der SV-Bonus bzw die SV-Rückerstattung erhöht.
Der Teuerungsabsetzbetrag steht all jenen Steuerpflichtigen zu, welche Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag oder den Pensionistenabsetzbetrag haben und welche keine außerordentliche Einmalzahlung zur Teuerungsabgeltung erhalten haben.
Hat der Steuerpflichtige Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag, so steht der Teuerungsabsetzbetrag als Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von € 18.200 im Kalenderjahr in voller Höhe von € 500 zu. Bei einem Einkommen zwischen € 18.200 und € 24.500 vermindert sich der Teuerungsabsetzbetrag einschleifend auf Null.
Bei Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag von € 500 bis zu Pensionseinkünften von € 20.500 im Kalenderjahr zu und verringert sich bei Einkünften zwischen € 20.500 und € 25.500 gleichmäßig einschleifend auf Null.
Sollte es bei Inanspruchnahme des Teuerungsabsetzbetrags zu einer Gesamtsteuerbelastung von unter Null kommen, so werden bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag 70% der Sozialversicherungsbeiträge (maximal € 1.550) bzw 100% bei Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (maximal € 1.050) bei der Arbeitnehmerveranlagung rückerstattet.
Tipp: Treffen diese Voraussetzungen zu, steht dem Steuerpflichtigen ein Teuerungsabsetzbetrag von maximal € 500 im Rahmen der Veranlagung 2022 einmalig zu.

6.2. Außerordentliche Einmalzahlung: € 500
Pensionisten mit einem geringen Einkommen haben Anspruch auf eine außerordentliche Einmalzahlung bei Zutreffen folgender Voraussetzungen:
• Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen im August 2022 und
• Gewöhnlicher Aufenthalt im Inland
Bei Pensionseinkommen zwischen € 1.200 und € 1.799 beläuft sich die Einmalzahlung auf € 500. Für darunter liegende Einkünfte beträgt die Einmalzahlung 14,2% des Gesamtpensionseinkommens, für darüber liegende Einkünfte sinkt die Einmalzahlung linear ab.
Hinweis: Die Einmalzahlung ist mit (den höchsten) laufenden Pensionen zum 1.9.2022 auszubezahlen.

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25. Februar 2022

Ökosoziale Steuerreform

Mag. Stefan Kescher, MSc

Die ökosoziale Steuerreform wurde am 14.2.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Ein Kernstück der Steuerreform ist die Steuerentlastung. Die wichtigsten Kernpunkte dürfen wir Ihnen hier vorstellen.

Senkung der Einkommensteuer
• Senkung der 2. Tarifstufe (Einkommensteile über 18.000 EUR bis 31.000 EUR): von 35% auf 30% mit 1.7.2022.
• Senkung der 3. Tarifstufe (Einkommensteile über 31.000 EUR bis 60.000 EUR): von 42% auf 40% mit 1.7.2023.

Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 wird die unterjährige Senkung des Steuersatzes durch Anwendung eines Mischsteuersatzes von 32,5% für das gesamte Kalenderjahr berücksichtigt; im Jahr 2023 durch Anwendung eines Mischsteuersatzes von 41%.
Für Arbeitnehmer werden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2021 bzw. 31.12.2022 enden der Mischsteuersatz von 32,5% bzw. 41% zur Anwendung kommen, wobei für 2022 eine Aufrollungsverpflichtung bis Ende Mai vorgesehen ist, wenn der Mischsteuersatz Anfang 2022 noch nicht angewandt werden kann.

Senkung der Körperschaftsteuer
Der lineare Steuersatz von derzeit 25% für Körperschaften wird im Jahr 2023 auf 24% und im Jahr 2024 auf 23% gesenkt werden. Aus wirtschaftspolitischer Sicht ist zu begrüßen, dass damit eine Annäherung des Körperschaftsteuersatz an den EU-Durchschnitt erreicht wird.

Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Die betragliche Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird von derzeit 800 EUR auf 1.000 EUR angehoben werden. Die Anhebung soll im betrieblichen Bereich erstmals für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2022 beginnen.

Erhöhung des Gewinnfreibetrages
Zur Entlastung der Unternehmen nach der Covid-19 Krise wird der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag von 13% auf 15% erhöht. Der steuerfreie Grundfreibetrag für den kein Investitionserfordernis besteht beträgt daher für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, bis zu 4.500 EUR (bisher bis zu 3.900 EUR).

Investitionsfreibetrag
Als wirtschaftsfördernde Maßnahme wird ein Investitionsfreibetrag für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter eingeführt.
Maßgebliches Wesensmerkmal des Investitionsfreibetrages ist die Tatsache, dass dieser neben der gewöhnlichen AfA in Anspruch genommen werden kann und somit die Abschreibungshöhe eines Wirtschaftsgutes unberührt lässt.
Der Investitionsfreibetrag kann (nur) für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren geltend gemacht werden. Weiters darf der Gewinn nicht durch Pauschalierung ermittelt werden. Im Gegensatz zum klassischen Gewinnfreibetrag gem § 10 EStG und der Übertragung stiller Reserven in § 12 EStG ist der Investitionsfreibetrag sowohl für natürliche als auch juristische Personen anwendbar.
Der Investitionsfreibetrag stellt eine zusätzliche Betriebsausgabe dar und wird grundsätzlich 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen. Wenn es sich um Wirtschaftsgüter aus dem Bereich der Ökologisierung handelt, dann erhöht sich der Investitionsfreibetrag auf 15%. Welche Investitionen in den Bereich Ökologisierung fallen, soll durch eine Verordnung näher festgelegt werden.
Der Investitionsfreibetrag darf insgesamt jedoch höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 1.000.000 EUR pro Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden.

Der Investitionsfreibetrag ist nicht möglich für:
• Geringwertige Wirtschaftsgüter
• Wirtschaftsgüter mit einer Sonderform der Abschreibung für Abnutzung (zB Gebäude, Kfz – ausgenommen Kfz mit 0 Gramm CO2 Ausstoß)
• Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden
• unkörperliche Wirtschaftsgüter, außer sie dienen Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit/Life-Science (ausgenommen bleiben jedoch stets unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur unentgeltlichen Überlassung bestimmt sind)
• Gebrauchte Wirtschaftsgüter
• Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen

Besteuerung von Kryptowährungen
Durch die Ökosoziale Steuerreform treten ab 1. März 2022 ausdrückliche gesetzliche Regelungen zur Besteuerung von Kryptowährungen in Kraft, durch die eine Einbeziehung in die Einkünfte aus Kapitalvermögen und den besonderen Steuersatz von 27,5% erfolgt. Zu den Einkünften aus Kryptowährungen zählen laufende Einkünfte aus Kryptowährungen („Früchte“) sowie unabhängig von der Erfüllung einer Behaltefrist Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen („realisierte Kursgewinne“).

Erhöhung des Familienbonus
Der Familienbonus Plus wird von 1.500 Euro auf 2.000 Euro pro Kind und Jahr ab 1. Juli 2022 erhöht. Hinzu kommt die Erhöhung des Kindermehrbetrags von 250 Euro auf 450 Euro. Das unterstützt Eltern, sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständige in der Erwerbstätigkeit und stärkt die Kaufkraft.

Mitarbeitergewinnbeteiligung
Ab 2022 können Gewinnbeteiligungen für Mitarbeiter bis € 3.000 jährlich steuerfrei bleiben. Voraussetzungen sind unter anderem, dass die Gewinnbeteiligung allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wird sowie, dass beim Arbeitgeber ein Vorjahresgewinn vorliegt. Dabei dürfen sämtliche im Kalenderjahr steuerfrei ausbezahlten Gewinnbeteiligungen den unternehmensrechtlichen Gewinn (EBIT) bzw. den steuerlichen Vorjahresgewinn nicht übersteigen. Wird dieser überschritten besteht keine Steuerfreiheit. Zusätzlich fallen für den Dienstgeber Lohnnebenkosten an.
Die Befreiung gilt für Gewinnbeteiligungen, die ab 1.1.2022 gewährt werden.

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9. Februar 2022

Verlustersatz III

Mag. Markus Alexander Fritzer

Die Förderung Verlustersatz wurde um weitere drei Monate verlängert und geht damit in die dritte Phase.
Der Verlustersatz III kann ab 10.02.2022 für die Betrachtungszeiträume Jänner bis März 2022 beantragt werden. Voraussetzung für die Beantragung ist ein Umsatzausfall in Höhe von mind. 40 %.
Der Verlustersatz III ist pro Unternehmen betragsmäßig auf EUR 12 Millionen beschränkt. Der bisherige Höchstbetrag betrug EUR 10 Millionen pro Unternehmen, was eine Erhöhung von EUR 2 Millionen bedeutet. Dabei gilt zu beachten, dass für die betragliche Deckelung von EUR 12 Millionen auch die Phasen I und II des Verlustersatzes zu berücksichtigen sind.

Eckpunkte zum Verlustersatz III
• Beantragungszeitraum: 10.02.2022 bis 30.09.2022
• Betrachtungszeiträume: Jänner bis März 2022
• Umsatzausfall in Höhe von mind. 40 %
• Bemessungsgrundlage: Verlust, den Antragsteller aufgrund seiner operativen Tätigkeit im Inland erleidet
• Ersatzrate: 70 % der Bemessungsgrundlage bzw. Erhöhung auf 90 % bei Klein- und Kleinstunternehmern
• Auszahlung in zwei Tranchen; Auszahlung von 70 % im Rahmen der Tranche 1


Betrachtungszeitraum und Vergleichszeitraum

Der Verlustersatz III umfasst die Betrachtungszeiträume Jänner, Februar und März 2022. Als Vergleichszeitraum gilt der entsprechende Zeitraum des Jahres 2019.
Für die Beantragung können bis zu drei Betrachtungszeiträume gewählt werden, welche zeitlich zusammenhängen müssen. Zuschüsse, die für die Betrachtungszeiträume von 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 (iRd Phase I des Verlustersatzes) und 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 (iRd Phase II des Verlustersatzes) gewährt wurden, sind bei der Ermittlung der betraglichen Höchstgrenzen einzubeziehen. Eine Zuschussgewährung iSd Richtlinien zum Verlustersatz III ist spiegelbildlich für die Ermittlung der betraglichen Höchstgrenzen des Verlustersatz I und II ausschlaggebend.

Erweiterung der Verpflichtungen des Antragstellers und Rückzahlungspflicht bei Nichteinhaltung gewisser Normierungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes
Neben den bisherigen Bestätigungen und Verpflichtungen der Richtlinien hat der Antragsteller nun gem Pkt 6.1.7 der Richtlinien zu bestätigen, dass über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende bzw. verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organe in Ausübung ihrer Organfunktion keine Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe aufgrund einer im Betrachtungszeitraum begangenen Verwaltungsübertretung oder mindestens zwei durch die Unterlassung von Einlasskontrollen begangener Verwaltungsübertretungen rechtmäßig verhängt wurde.

Bei Eintreten einer dieser beiden Tatbestände hat der Antragsteller die COFAG zu informieren und den Verlustersatz aliquot (für jenen Betrachtungszeitraum, in dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde) an die COFAG zurückzuzahlen.

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20. Dezember 2021

Steuerfreiheit von Corona-Prämien 2021

Philipp Feierabend, MSc

Das Nationalratsplenum hat am 16.12.2021 die vom Finanzausschuss vorgelegten Gesetzespakete über pandemiebedingte Unterstützungsmaßnahmen beschlossen.
Durch einen Abänderungsantrag ist kurzfristig auch noch die Steuerfreiheit von Corona-Prämien bis EUR 3.000 für das Jahr 2021 ergänzt worden.

Folgendes ist bisher bekannt:

• Prämie darf ausschließlich für außergewöhnliche Leistungen iZm der COVID-19 Krisensituation gewährt werden
• Belohnungen die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt wurden bzw. werden, sind nicht abgabenfrei
Zahlung der Prämie muss bis Februar 2022 erfolgen
• Abgabenfreiheit bezieht sich auf alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Kommunalsteuer, DB und DZ)
• Grundsätzlich keine Einschränkung auf bestimmt Branchen
• Prämie kann auch in Form eines Gutscheines geleistet werden

 

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