Peter Rohrmoser, Autor bei kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

21. Februar 2023

Wann müssen Ärzte eine Registrierkasse führen?

Mag. Klaus Lepuschütz

Ärzte, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, fallen grundsätzlich unter die Bestimmungen zur Registrierkassenpflicht. Betroffen sind vor allem Wahlärzte, aber auch Kassenärzte, die Zusatzleistungen verkaufen, wie z. B. Zahnärzte.

Die Registrierkassenpflicht trifft Betriebe

  • ab einem Jahresumsatz von € 15.000,00 netto je Betrieb, wenn
  • davon über € 7.500,00 netto als Barumsätze gelten.

Zum Barumsatz zählen Bargeld, Kredit- oder Bankomatkarte sowie andere vergleichbare Zahlungsformen (wie z. B. Zahlung mit dem Mobiltelefon). Bezahlt der Patient nicht bar, sondern mit Erlagschein, zählt der Umsatz nicht zum Barumsatz.

Die Krankenkasse verrechnet die Leistungen üblicherweise in Form einer Sammelrechnung. In diesem Fall liegt kein Barumsatz vor.

Bei Verkäufen aus der Hausapotheke sind die Rezeptgebühren als durchlaufende Posten zu behandeln und zählen nicht zum Barumsatz. Sie sind daher auch bei der Beurteilung der Grenzen nicht miteinzuberechnen.

Um der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht gerecht zu werden, dürfen auf dem Beleg keine persönlichen Daten des Patienten aufscheinen.

Wenn ein Arzt die Grenzen überschreitet und eine Registrierkasse anschaffen muss, gibt es für Hausbesuche Erleichterungen im Hinblick auf die zeitliche Erfassung des Umsatzes. Während eines Hausbesuches darf ein händischer Beleg ausgestellt werden. Der Umsatz ist dann unmittelbar nach Rückkehr in die Praxis in der Registrierkasse zu erfassen.

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20. Februar 2023

WiEReG Meldepflicht

Marina Podesser

WiEReG – Das Wirtschaftliche Eigentümer Register ist ein zentrales Register, in das die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts (= vertraglich vereinbarter Zusammenschluss mehrere Unternehmen) eingetragen werden.

Dieses Register zielt auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ab und stellt somit einen idealen Ausgangspunkt für die Feststellung und Überprüfung der Identität von wirtschaftlichen Eigentümern dar. Unter einem wirtschaftlichen Eigentümer werden jene natürlichen Personen verstanden, denen eine Gesellschaft, eine Stiftung oder ein Trust letztlich wirtschaftlich zugerechnet werden kann.

Für wen besteht eine Meldepflicht?

Eine Meldepflicht nach dem WiEReG besteht für alle Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 WiEReG die ihren Sitz im Inland haben. Meldepflichtig sind demnach die im Firmenbuch eingetragenen Personen- und Kapitalgesellschaften, Privatstiftungen, im Vereinsregister eingetragenen Vereine und gemeinnützige Stiftungen und Fonds sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen. Keine Meldepflicht besteht für protokollierte Einzelunternehmen, Wohnungseigentümer- und Agrargemeinschaften. Des Weiteren sind auch jene wirtschaftlichen Eigentümer von der Meldepflicht befreit, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind. Darunter fallen OGs, KGs und GmbHs mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafter und Vereine gemäß Vereinsgesetz.

Der meldepflichtige Rechtsträger hat dafür Sorge zu tragen, dass eine Meldung abgegeben wird, und zwar binnen vier Wochen ab Eintragung in das jeweilige Stammregister (i.d.R. Firmenbuch). Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung ebenfalls eine Meldung abgegeben werden muss.

Die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer kann von dem meldepflichtigen Rechtsträger entweder selbst über das Unternehmensserviceportal (USP) vorgenommen werden oder durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwalt, Notar, Bilanzbuchhalter, Buchhalter oder Personalverrechner).

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19. Februar 2023

Geschäftsführung haftet bei fehlendem internem Kontrollsystem

Philipp Feierabend, MSc

Durch die Entscheidung des OGH (OGH 9 ObA 136/19v vom 26.8.2020) wurde ein GmbH-Geschäftsführer, wegen des Fehlverhaltens seiner Buchhalterin und der damit in Verbindung gebrachten Missachtung seiner Geschäftsführerpflichten verurteilt.

Geschäftsführer haben dafür Sorge zu tragen, dass im Unternehmen ein funktionierendes Internes Kontrollsystem (IKS) eingerichtet ist. Ist nämlich kein entsprechendes IKS implementiert bzw. ist dieses nicht funktionsfähig so ist der Geschäftsführer für allfällige Schaden daraus verantwortlich und auch haftbar. Im konkreten Fall hatte die Buchhalterin der GmbH Geld veruntreut. Dies geschah einerseits dadurch, dass sie Geld aus der Kassa entnahm und andererseits Überweisungen auf ihr eigenes Konto durchführte.

Die Konzernrichtlinie sah vor, dass vor allem beim Zahlungsverkehr verpflichtend das 4-Augen-Prinzip anzuwenden ist. Dies geschah jedoch durch den Geschäftsführer offensichtlich nicht. Die Betrugshandlungen der Buchhalterin blieben somit für den Geschäftsführer unbemerkt. Nach Feststellungen durch den Jahresabschlussprüfer und der internen Revision wurde der Geschäftsführer entlassen. Auf Basis des § 22 (1) GmbHG, welches ein funktionierendes IKS verlangt, wurde beim Geschäftsführer durch den Gesellschafter Schadenersatz geltend gemacht.

Dabei gelangte der OGH zu der Erkenntnis, dass es irrelevant sei, ob ein neues oder bereits vorhandenes Internes Kontrollsystem verwendet wird. Es muss jedoch regelmäßig evaluiert werden und den Ansprüchen des Unternehmens entsprechen. Vor allem ein 4-Augen-Prinzip muss durchgängig gewährleistet sein.

Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass für Unternehmen jeglicher Größe die Etablierung und laufende Evaluierung eines adäquaten internen Kontrollsystems von wesentlicher Bedeutung ist.

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1. August 2021

Verlängerung Ausfallsbonus

Markus Fritzer

Das Förderinstrument des Ausfallsbonus, welches ursprünglich mit Ende Juni 2021 ausgelaufen wäre, wurde um weitere drei Monate verlängert (Ausfallsbonus II) und ist somit auch für die Monate Juli, August und September beantragbar.

Unternehmen, welche die bekannten Fördervoraussetzungen, wie Sitz und/oder Betriebsstätte in Österreich, erfüllen, können ab dem 16. August 2021 den Ausfallsbonus II für Juli 2021 beantragen. Nunmehr besteht der Ausfallsbonus lediglich aus dem „Umsatzbonus“, ein Vorschuss auf den FKZ 800.000 ist nicht mehr möglich. Weiters muss das Unternehmen aufgrund seiner operativen Tätigkeit einen Umsatzeinbruch von mind. 50% (zur Vergleichsperiode 2019) vorweisen, um antragsberechtigt zu sein.

Die Verlängerung der Betrachtungszeiträume betrifft die Monate Juli, August und September 2021. Beantragt werden können die Zeiträume ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonat bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonat. (Beispiel: Juli kann ab dem 16. August 2021 bis zum 15. November 2021 beantragt werden)

Der Bonus ist mit 80.000 Euro pro Monat gedeckelt, wobei die in diesem Monat beantrage Kurzarbeitsbeihilfe und der zu erwartende Zuschuss durch den Ausfallsbonus in Summe den Vergleichsumsatz nicht übersteigen darf. Eine wesentliche Neuerung beim Ausfallsbonus II ist, dass die Ersatzrate branchenspezifisch gestaffelt ist und es nun auch beim Ausfallsbonus II eine Pflicht zur Anpassung von Entnahmen und Ausschüttungen gibt.

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22. Juli 2021

Fixkostenzuschuss 800.000

Markus Fritzer

Der Fixkostenzuschuss ist ein schon bekanntes Förderinstrument, welches wir bereits als Unterstützungsleistung nach dem ersten Lockdown kennen. Der Fixkostenzuschuss 800.000 als Fortsetzung des FKZ I soll angefallene Fixkosten im Zeitraum vom 16.09.2020 bis 30.06.2021 je nach COVID-19 bedingten Umsatzausfall abdecken.

Unternehmen, welche die bekannten Fördervoraussetzungen, wie Sitz und/oder Betriebsstätte in Österreich, erfüllen, können den Fixkostenzuschuss 800.000 beantragen. Es werden, wie beim ersten Fixkostenzuschuss die bereits bekannten Fixkosten (z.B.: Miete, verdorbene Waren etc.) ersetzt. Neu zu berücksichtigen sind nunmehr auch die AfA/Abschreibungen und frustrierten Aufwendungen (= Aufwendungen welche aufgrund von COVID-19 und den entsprechenden Maßnahmen nutzlos geworden sind). Um generell anspruchsberechtigt zu sein, muss das Unternehmen mindestens einen 30%igen Umsatzeinbruch (gegenüber Vergleichsperiode) erlitten haben.

Der Antrag auf den FKZ 800.000 muss bis zum 31.12.2021 eingebracht werden. Dabei kann der Antrag für bis zu 10 Betrachtungszeiträume gestellt werden oder aber für zwei Blöcke wobei dabei zwischen den beantragen Blöcken eine Lücke möglich ist (z.B. wegen erhaltenen Umsatzersatz). Der Zuschuss ist im Gegensatz zum FKZ I nicht mehr mit fixen Prozentsätzen gestaffelt, sondern der prozentuelle Umsatzeinbruch ergibt die prozentuelle Zuschusshöhe. Optional gibt es für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von max. 120.000 Euro einen pauschalen Zuschuss von 30% des Umsatzeinbruches, sofern diese auch die Voraussetzungen für einen Antrag auf einen Fixkostenzuschuss haben.

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5. Juli 2021

Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen

Philipp Feierabend, MSc

Die schwindelerregenden Kursentwicklungen bei Kryptowährungen führen dazu, dass immer mehr Privatpersonen ihr Glück am Kryptomarkt versuchen und entsprechend investieren. Um hier als Investor tätig zu werden gibt es auch einige Möglichkeiten. Die wohl einfachste Art wäre ein Investment in ein Krypto-Wertpapier (z.B. ETFs) bei einer in Österreich depotführenden Stelle. Diese hat bei einem entsprechenden Veräußerungsgewinn 27,5% Kapitalertragsteuer einzubehalten (=endbesteuert).

Wenn jedoch Kryptowährungen (z.B. Bitcoins) über entsprechende Krypto-Börsen/Wallets (Bitpanda) im Privatvermögen gehalten werden, kann es hier zu Spekulationsgewinnen mit entsprechender Steuerpflicht kommen. Durch den Verkauf muss grundsätzlich ein Gewinn erzielt werden und zwischen Kauf und Verkauf der Kryptowährung muss weniger als ein Jahr liegen. Es gibt hierbei eine Freigrenze von 440 Euro pro Jahr. Wird diese überschritten, so müssen die Gewinne in die Steuererklärung als sonstige Einkünfte (Spekulationsgewinne) aufgenommen werden. Die Besteuerung erfolgt dann – zusammen mit etwaigen anderen Einkünften – mit dem progressiven Einkommensteuertarif. Werden Krypto-Assets zinstragend veranlagt also an andere Marktteilnehmer verliehen, gilt, dass die daraus realisierten Wertänderungen (inkl. Zinsen) mit 27,5% zu versteuern sind. Führen im Privatvermögen gehaltene Kryptos hingegen zu Verlusten, so können diese nur mit Gewinnen aus anderen Spekulationsgeschäften innerhalb desselben Jahres verrechnet werden.

Für den Nachweis beim Finanzamt ist es erforderlich, dass die Transaktionen genau aufgezeichnet werden (Euro-Wert beim Kauf sowie bei der Veräußerung, Datum der Transaktion, etc.). Dies kann z.B. anhand von spezieller Software erfolgen.

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23. Juni 2021

Nutzungsdauer von Photovoltaikanlagen

Philipp Feierabend, MSc

Vor dem BFG war Ende 2020 die Frage strittig, wie hoch die wirtschaftliche Nutzungsdauer einer Photovoltaikanlage ist. Mit der Begründung, dass der geförderte Ökostromtarif nur für 13 Jahre garantiert wird, wurde die Nutzungsdauer durch den Beschwerdeführer mit 10 Jahren angesetzt.

Der BFG führte aus das der Hersteller der Module für den Zeitraum von 20 Jahren mit einer Leistung von 80% garantierte. Weiters ging der BFG auch davon aus, dass selbst nach Ende der geförderten Tarife ein Entgelt erzielt werden kann, auch wenn dieses erheblich unter dem Fördertarif liegt. Der Beschwerdeführer hatte auch grundsätzlich nicht die Absicht, die Photovoltaikanlage nach 13 Jahren nicht mehr zu nutzen. Das BFG entschied deshalb das die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer mit 20 Jahren anzusetzen ist. Auch im Wartungserlass 2021 zu den ESt-Richtlinien wurde die Nutzungsdauer von PV-Anlagen eines Energieversorgungsunternehmens mit 20 Jahren festgelegt

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6. April 2021

Gastgewerbepauschalierung 2020

Hanno Nessl

Im Zuge des sogenannten „Wirtshaus-Paketes“ wurde im Jahr 2020 auch die Gastgewerbepauschalierung umfassend erweitert. Diese führt nach den ersten Erfahrungen vielfach zu einer geringeren Steuerlast vor allem für Gastronomiebetriebe im ländlichen Bereich.

Die Gastgewerbepauschalierung kann für alle Betriebsarten des Gastgewerbes, diese umfasst sowohl die Beherbergung von Gästen sowie die Verabreichung von Speisen und Getränken aller Art, unter folgenden Voraussetzungen in Anspruch genommen werden:

  • Es muss eine Berechtigung für das Gastgewerbe während des gesamten Jahres vorliegen
  • Der Umsatz im vorangegangenen Jahr darf EUR 400.000 (netto) nicht überschritten haben
  • Es darf keine Buchführungspflicht bestehen und auch freiwillig keine Bücher geführt werden

Die Gastgewerbepauschalierung ist in einem Modularsystem aufgebaut und umfasst 3 Module.

  • Grundpauschale
  • Mobilitätspauschale
  • Energie- und Raumpauschale

Die Grundpauschale darf mit 15% des Umsatzes angesetzt werden und schlägt sich mit min. EUR 6.000,- und mit max. EUR 60.000,- als Betriebsausgabe nieder. In dieser Pauschale werden u.a. folgende Kosten abgedeckt: Bürobedarf, Werbung, Fachliteratur, Bewirtung, Arbeitszimmer im Wohnungsverband, geringwertige Wirtschaftsgüter und Buchhaltungsaufwand. Die Grundpauschale dient als Voraussetzung für die Anwendung der beiden anderen Pauschalen.

Die Mobilitätspauschale richtet sich nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde und schlägt sich mit 2% (mehr als 10.000 Einwohner: Höchstbetrag EUR 8.000), 4% (zwischen 5.001 und 10.000 Einwohner: Höchstbetrag EUR 16.000) und 6% (max. 5.000 Einwohner: Höchstbetrag EUR 24.000) als Betriebsausgabe nieder. Die Mobilitätspauschale dient zur Abdeckung der KFZ-Kosten, der betrieblichen Nutzung anderer Verkehrsmittel, sowie der Verpflegung als auch Unterkunft bei betrieblich veranlassten Reisen. Sollte die Mobilitätspauschale nicht in Anspruch genommen werden, so können die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden.

Die Energie- und Raumpauschale umfasst die Aufwendungen für Strom, Wasser, Gas, Öl, Reinigung, als auch den Versicherungsaufwand und darf mit max. 8% des Umsatzes angesetzt werden (max. EUR 32.000). Die Energie- und Raumpauschale umfasst nicht die Aufwendungen für Instandhaltungen, Instandsetzungen, AfA, Ausgaben für Miete und Pacht, womit diese separat als Betriebsausgabe angesetzt werden können. Äquivalent zur Mobilitätspauschale können auch bei der Energie- und Raumpauschale auch die tatsächlichen Kosten angesetzt werden.

Aufgrund des modularen Aufbaues der Gastgewerbepauschalierung kann frei gewählt werden, ob ein, zwei oder alle drei Module angewendet werden. Für die Anwendung der Mobilitätspauschale als auch der Energie- und Raumpauschale ist die Grundpauschale verpflichtend anzuwenden. Wird die Pauschalierung erstmalig in Anspruch genommen, gilt dies in der gewählten Variante (ein, zwei oder alle drei Module) jedoch verpflichtend für das laufende und die zwei nachfolgenden Jahre. Wird von der Pauschalierung in die Bilanzierung oder in die vollständige Einnahmen-Ausgaben Rechnung gewechselt, so darf ein neuerlicher Wechsel in die Pauschalierung erst nach 3 Jahren erfolgen.

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12. März 2021

Ärztliche Umsatzsteuerbefreiung: Heilbehandlung & Gutachten

Mag. Klaus Lepuschütz

Die Umsatzsteuerrichtlinien repräsentieren die Rechtsmeinung des Finanzministeriums. Mit der letzten Wartung wurden einige Anpassungen bei für Ärzte wichtigen Begrifflichkeiten vorgenommen.

Im Umsatzsteuergesetz sind unter anderem Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit.

Die Umsatzsteuerrichtlinien führen dann detailliert aus, was die Finanzverwaltung unter Heilbehandlung versteht. Hier gab es zwei Ergänzungen:

  • Ergänzt wurde, dass eine Heilbehandlung auch telefonisch erfolgen kann.
  • Die Liste von Tätigkeiten, die nicht als Heilbehandlung gelten, wurde ergänzt um folgenden Punkt: „Leistungen, die in der Erteilung von Auskünften über Erkrankungen oder Therapien bestehen, aber aufgrund ihres allgemeinen Charakters nicht geeignet sind, zum Schutz, zur Aufrechterhaltung oder zur Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit beizutragen.“

Auch die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und die Erstattung von ärztlichen Gutachten gehört zur Berufstätigkeit als Arzt. Einige Gutachten fallen jedoch nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung. Hier wurde erweitert, dass Gutachten über verkehrspsychologische Untersuchungen und Stellungnahmen im Sinne der §§ 17 und 18 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung ab 1.7.2021 nicht unter die ärztliche Umsatzsteuerbefreiung fallen.

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3. Februar 2021

Neugründungs-Fördergesetz (NeuFöG)

Mag. Hans Malliga

Durch das NeuFöG sparen sich Unternehmer bei der Neugründung oder Übernahme von Betrieben Kosten im Zusammenhang mit der Gründung/Übernahme.

Voraussetzung ist, dass der neue Betriebsinhaber innerhalb der letzten 5 Jahre im In- und Ausland nicht in vergleichbarer Art (in der selben Branche) in beherrschender Stellung betrieblich tätig war. Weiters müssen entweder neue betriebliche Strukturen geschaffen werden, oder ein Betrieb/Teilbetrieb entgeltlich oder unentgeltlich übernommen werden und ein Wechsel des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers stattfinden.

Treffen alle Voraussetzungen zu, so unterbleiben u.a. Gerichtsgebühren für die Eintragung im Firmenbuch und im Grundbuch, in speziellen Fällen die Grunderwerbsteuer sowie bei den Lohnabgaben die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und zum Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die ersten 36 Monate!

Um in den Genuss der Begünstigungen des NeuFöG zu kommen, muss im Zuge der Gründung das Formular NeuFö2 von der gesetzlichen Berufsvertretung (i.d.R. der WKÖ) eingeholt werden und den entsprechenden Behörden im Original vorgelegt werden.

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