Allgemein Archive – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

26. September 2024

Betriebsprüfungen: Fehler in der Buchhaltung vorsorglich vermeiden

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Betriebsprüfungen sind für Unternehmer:innen immer eine Ausnahmesituation, die mit viel Unsicherheit verbunden ist. Als Ihre Steuerberatungskanzlei ist es uns wichtig, heikle Themenfelder schon frühzeitig zu identifizieren und mögliche Nachzahlungen betragsmäßig einzugrenzen.

Es gibt eine Vielzahl an Stolpersteinen, die im Vorhinein vermieden werden können und damit auch das böse Erwachen bei der Betriebsprüfung. Die nachfolgenden Beispiele sollen einen Überblick über die diesbezüglichen Risiken und wie diese vermieden werden können geben.

 

Verspätete Übermittlung von Belegen

Übermitteln Sie uns Ihre Belege vollständig und vor allem zeitgerecht, da eine zu späte Übermittlung auch unsere Mitarbeiter:innen vor Herausforderungen stellt. Denn werden Belege im falschen Veranlagungszeitrum eingebucht oder die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen regelmäßig berichtigt, kommt es früher oder später im Falle einer Nachschau, Umsatzsteuersonderprüfung oder Betriebsprüfung gem. § 147 BAO zum bösen Erwachen. Auch die Berücksichtigung periodenfremder Belege mit der Jahressteuererklärung führt nur zu unnötigem Mehraufwand. Sollten auch Umsatzerlöse verspätet bekanntgegeben werden, ist jedenfalls an eine Selbstanzeige zu denken.

Klient K hat keine große Affinität zur Buchhaltung: Rechnungen kommen teils Monate zu spät, da K die Belege teils im Auto, teils in seiner Privatwohnung, teils im Unternehmen verstreut deponiert und daher keinerlei Überblick über deren Vollständigkeit hat. Überdies ist er – wie viele andere Klienten auch – mit der digitalen Belegzustellung seiner Lieferanten völlig überfordert: Teils müssten die Belege auf der Homepage des Lieferanten abgerufen werden, teils kommen sie per E-Mail, manchmal an ihn persönlich, manchmal an das Sekretariat – meist weiß er gar nicht so genau, wo man die Belege finden könnte. So kommt es, dass wir gemeinsam mit den Buchhaltungsunterlagen für März 2024 am 19. 4. 2024 Eingangsrechnungen aus 2022, 2023, Jänner und Februar 2024 erhalten.

Die Bestimmungen der §§ 131, 132 BAO dienen auch der besseren Überprüfbarkeit der Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen. Werden Belege nicht ordnungsgemäß aufbewahrt, ist es schlicht unmöglich, eine BAO-konforme Buchhaltung zu erstellen, da es niemals möglich sein wird, die Geschäftsfälle zeitlich chronologisch zu erfassen. Damit wäre es dem Steuerpflichtigen jedoch jederzeit möglich, nach Belieben Belege zur Buchhaltung hinzuzufügen oder wieder zu entfernen. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen überrascht es wenig, dass Prüfer auf derartige formelle Mängel sensibel reagieren und insbesondere bei Hinzutreten materieller Mängel zur Schätzung greifen. Mitunter ist es jedoch mit der Schätzung und der damit einhergehenden Steuernachzahlung nicht getan: Gerade bei zusätzlichen materiellen Mängeln oder bei sehr hohen Zuschätzungen steigt das Risiko der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens.

 

Fehlende oder offensichtlich unrichtige Aufzeichnungen

Eine ähnliche Problematik ergibt sich im Fall, dass Aufzeichnungen entweder gar nicht führen oder diese Aufzeichnungen offensichtliche Unrichtigkeiten aufweisen.

  • Sie sind Einnahmen-Ausgaben-Rechner, führen aber kein Wareneingangsbuch.
  • Sie führen kein Fahrtenbuch.
  • Es gibt keine Inventur oder in der Inventur finden sich massive Fehler (Gegenstände, die im letzten Jahr ausgeschieden wurden, sind plötzlich wieder da; es werden mehr Waren verkauft als die Summe aus Einkauf und Anfangsbestand etc).

Fehlende BAO-Konformität von Aufzeichnungen birgt sowohl Schätzungsrisiken als auch finanzstrafrechtliche Risiken. Die Werte möglichst plausibel zu „schätzen“ bzw. anhand der vorhandenen Informationen zu rekonstruieren ist jedoch riskant. Inventurdaten sollten der tatsächlichen Bestandsaufnahme entspringen und nicht ungefähren Berechnungen.

 

Fehlende Belege und Unterlagen

Ein weiterer Ausgangspunkt möglicher unliebsamer Überraschungen sind fehlende Belege und Unterlagen. Hierbei sind besonders zwei Fallkonstellationen häufig vertreten, wenngleich mit recht unterschiedlichen Auswirkungen für die Beteiligten: Wir erhalten bis zur Fälligkeit der Umsatzsteuervoranmeldungen keinerlei Unterlagen, oder im Zuge der Betriebsprüfung erweist sich, dass zu einzelnen Buchungen keine Belege vorgelegt werden können.

Klient K hat keine große Affinität zur Buchhaltung. Wiederholt übermittelt er die Belege erst um Monate verspätet.

  • Variante 1: Unsere Mitarbeiter:in gibt daher bis zum Vorliegen der Unterlagen keine Umsatzsteuervoranmeldungen ab.
  • Variante 2: Um den Klienten vor Problemen mit dem Finanzamt zu schützen, schätzt unsere Mitarbeiter:in die Bemessungsgrundlagen auf Basis der bisherigen Geschäftsdaten des Klienten und übermittelt die Umsatzsteuervoranmeldungen stets fristgerecht.

Wird die Zahllast aus der Umsatzsteuervoranmeldung nicht spätestens fünf Tage nach Fälligkeit entrichtet und wird auch nicht die Höhe der Zahllast bis zu diesem Zeitpunkt bekanntgegeben, ist eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG verwirklicht. Wenn es aufgrund dessen auch noch dazu kommt, dass Umsatzsteuer nicht gezahlt oder zu Unrecht Vorsteuern gezogen werden, kann sogar das Delikt der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinstrG im Raum stehen. Dies bedeutet nicht nur für den Klienten ein finanzstrafrechtliches Risiko: Der VwGH geht davon aus, dass durch die Beauftragung des Steuerberaters die steuerlichen Pflichten des Mandanten auf den Steuerberater übergehen. Entsprechend kommt dieser im Fall der Nichtabgabe von Steuererklärungen des Klienten als unmittelbarer Täter einer Abgabenhinterziehung (oder, wie hier in Hinblick auf die Umsatzsteuervoranmeldung, einer Finanzordnungswidrigkeit) in Betracht. Voraussetzung für eine solche Strafbarkeit wegen Unterlassens ist jedoch die Möglichkeit zur Vornahme der gebotenen Handlung, hier also zur fristgerechten Abgabe der jeweiligen Steuererklärung. Wenn dies – mangels Vorliegens der Belege – nicht möglich ist, könnte eine Fristerstreckung das Problem lösen, dies kann jedoch nicht regelmäßig erfolgen.

Im Zuge einer Betriebsprüfung verlangt der Prüfer stichprobenartig die Vorlage von Belegen mit hohen Vorsteuern. Es stellt sich heraus, dass diese nicht vorliegen. Der Prüfer erkennt daraufhin den Vorsteuerabzug ab. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das Vorhandensein einer (formell ordnungsgemäßen) Rechnung keine zwingende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug – sowohl im Fall von Rechnungsmängeln als auch im Fall des gänzlichen Fehlens einer Rechnung ist daher der Verlust des Vorsteuerabzugs keine zwingende Folge. Der Steuerpflichtige kann bei formellen Rechnungsmängeln sowohl versuchen, eine Korrektur durch den Aussteller zu veranlassen, als auch im Fall der Unmöglichkeit der Korrektur (zB aufgrund von Insolvenz des Ausstellers) den Nachweis über die materiellen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug durch Vorlage anderer Unterlagen zu erbringen.

 

Vernichtung von Grundaufzeichnungen

Vernichtete Grundaufzeichnungen sind nach der Rechtsprechung des VwGH stets geeignet, die sachliche Richtigkeit der Bücher in Zweifel zu ziehen, und verpflichten die Abgabenbehörde zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung. Dabei wird in der Judikatur nicht nur die Vernichtung von Belegen oder Aufzeichnungen darunter subsumiert, sondern auch Fallkonstellationen, in denen die Vernichtung von Grundaufzeichnungen in der Laiensphäre vielleicht nicht so offenkundig ist, wie nachfolgende Beispiele zeigen.

 Folgende Konstellationen können im Rahmen von Betriebsprüfungen zur Annahme der Vernichtung von Grundaufzeichnungen und damit zu Schätzungen führen:

  • auffällig hohe Zahl an Stornobuchungen in der Registrierkasse;
  • Wegwerfen jener Unterlagen, die der Losungsermittlung dienen, auch wenn eine Reinschrift derselben vorliegt, zB auch beim Wegwerfen von Preisetiketten, wenn diese der Losungsermittlung zugrunde liegen;
  • nicht mehr lesbares Thermopapier (Kassenbelege);
  • Fehlen von Aufzeichnungen zum Getränkekonsum in der VIP-Lounge einer Veranstaltung, Fehlen von Getränkekarten der VIP-Lounge, sodass eine Verprobung des gesamten Wareneinsatzes der Veranstaltung nicht möglich ist;
  • fehlende Aufbewahrung von eingelösten Rabattgutscheinen der Kunden bei einem Friseur.

Da Grundaufzeichnungen oftmals unverschuldet vernichtet werden könnten, ist es immer ratsam die Aufzeichnungen zusätzlich digital abzulegen, wie beispielsweise im Fall von Kassenbelegen die auf Thermopapier gedruckt wurden. Da ein solcher Kassenbeleg sehr schnell ausbleichen und damit unleserlich werden kann, ist eine digitale Kopie des Dokuments immer ratsam.

 

Rechnungen werden nicht korrekt ausgestellt

Bei der Erstellung von Rechnungen gibt es klare gesetzliche Vorgaben, die eingehalten werden müssen. Dazu gehören Pflichtangaben wie eine fortlaufende Rechnungsnummer, der Name des Rechnungsempfängers und der korrekte Steuersatz. Wenn Ihre Rechnungen diese Anforderungen nicht erfüllen, kann es dazu führen, dass der Betriebsprüfer sie nicht anerkennt, was möglicherweise zu Steuernachzahlungen führt, insbesondere wenn unrechtmäßig Vorsteuer geltend gemacht wurde. Kontrollieren Sie daher Ihre Ausgangsrechnungen sorgfältig, bevor Sie sie versenden. Dasselbe gilt für Ihre Eingangsrechnungen: Überprüfen Sie diese gründlich und wenden Sie sich bei Fehlern umgehend an den Rechnungssteller.

Klient K erhält Eingangsrechnung von einem Lieferanten aus einem anderen EU-Land (z.B. Amazon mit deutscher UID-Nr.), die als ig Lieferung ausgestellt werden sollte. Weil Klient K aber seine UID-Nummer nicht bekannt gegeben hat (und daher von Amazon wie ein Privater behandelt wird), wird die Rechnung mit der Umsatzsteuer des Ziellandes (wo die Ware hingeht = idR Österreich, 20% USt) oder des Ursprungslandes (wo die Ware herkommt = in unserem Beispiel Deutschland, 19% USt) ausgestellt.

Damit Rechnungen innergemeinschaftliche Lieferungen korrekt ausgestellt und eingebucht werden können, ist es notwendig, dass auch bei online Bestellungen stets die UID-Nummer angegeben wird. Beim Versandwarenhändler Amazon gibt es die Möglichkeit seine UID Nummer auch bei einem „normalen“ Konto zu hinterlegen, dann werden von dort an alle Amazon-Einkäufe als geschäftlich behandelt. Man braucht in der Regel also mind. 2 normale Amazon-Konten (1x privat, 1x geschäftlich). In diesem Fall kann aber nicht gewährleistet werden, dass die UID-Nummer immer berücksichtigt wird und man richtige Rechnungen erhält. Aus diesem Grund ist die Nutzung eines Amazon Business Kontos zu empfehlen, da die UID-Nummer bereits bei der Registrierung abgefragt wird und man dann die korrekten Rechnungen erhält.

 

Falsche Kassenführung

Eine ordnungsgemäße Kassenführung ist essenziell für den Erfolg deines Unternehmens. Oft wird das Kassenbuch jedoch nicht täglich geführt, was schnell zu Fehlern führen kann. Bei einer Betriebsprüfung kann der Prüfer feststellen, dass die Kassenführung ungenau war, was zu Hinzuschätzungen und unvermeidbaren Nachzahlungen führt. Um solche teuren Fehler zu vermeiden, sollten Sie Folgendes beachten:

  • Führen Sie das Kassenbuch täglich und erfassen Sie alle Ein- und Ausgaben korrekt;
  • Jede Buchung muss durch einen Beleg belegt werden;
  • Der Kassenbestand darf niemals negativ sein;
  • Die Kassenaufzeichnungen müssen sortiert, fortlaufend nummeriert und nach Umsatzsteuersätzen getrennt sein;
  • Der Soll- und Ist-Bestand der Kasse muss jederzeit übereinstimmen;
  • Fehlerhafte Einträge sollten so korrigiert werden, dass die ursprüngliche Information weiterhin lesbar und nachvollziehbar bleibt.

 

Private Ausgaben als Betriebsausgaben deklarieren

Ein weiterer häufiger Fehler in der Buchhaltung ist die Vermischung privater und geschäftlicher Ausgaben. Oft werden betriebliche Ausgaben vom Privatkonto beglichen oder private Kosten über das Geschäftskonto abgerechnet. Oftmals werden private Rechnungen auch ganz bewusst als Betriebsausgabe ausgegeben, wie beispielsweise Restaurantbesuche, die jedoch an einem Sonntag stattfinden oder auch Geschenke an private Freunde. Manche Ausgaben sind auf den ersten Blick als Privatausgaben zu erkennen und sollten auch als solche deklariert werden. Bei einer Betriebsprüfung vom Finanzamt kommen diese Fälle bestimmt ans Licht und enden meistens mit Steuernachzahlungen, im schlimmsten Fall sogar mit einer Anzeige wegen Steuerhinterziehung. Um dies zu vermeiden, sollten Sie ein separates Geschäftskonto eröffnen. Sämtliche geschäftlichen Ausgaben sollten ausschließlich über dieses Konto abgewickelt werden, während private Ausgaben nur über Ihr Privatkonto beglichen werden sollten. So bleibt die Buchführung sauber und übersichtlich.

 

Duplikate verfälschen das Buchhaltungsergebnis

Klient K hat wiederholt Rechnungen doppelt in seiner Buchhaltung eingebucht, da er sowohl das Original als auch die digital zugesandte Rechnung erfasst hat.

Doppelte Transaktionen oder Belege können die Buchhaltungsergebnisse verfälschen, was insbesondere bei Steuererklärungen Probleme verursacht. Diese Duplikate entstehen häufig durch Unachtsamkeit oder fehlende Kontrolle und könnten vom Finanzamt als vorsätzliche Täuschung gewertet werden.

 

Herausforderungen bei der Reisekostenabrechnung

Reisekosten- und Bewirtungsbelege sind besonders anfällig für Fehler. Die alleinige Abrechnung über Kreditkartendienste reicht nicht aus; die Originalbelege müssen geprüft, gebucht und archiviert werden. Quittungen, die einfach oder handschriftlich ausgestellt sind, genügen oft nicht den Anforderungen – fehlende Anschriften, unleserliche Daten oder nicht gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer machen sie ungültig für die Buchhaltung.

 

Fehler bei Privatkäufen und Käufen durch Dritte

Klient K entschied sich, ein kostengünstiges Angebot für Büroausstattung über eBay von einem Privatverkäufer zu nutzen. Da der Verkäufer jedoch keine Rechnung ausstellte, konnte K keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Der Kauf erfolgte bar, aber Klient K versäumte, die Geldübergabe schriftlich vom Verkäufer bestätigen zu lassen. Dadurch fehlten alle notwendigen Nachweise, um den Kauf korrekt als Betriebsausgabe zu verbuchen und steuerlich abzusetzen. Die Ausgabe konnte daher nicht steuerlich berücksichtigt werden.

Kleine Unternehmen neigen dazu, kostengünstige Angebote über Privatverkäufe oder Einkäufe durch Dritte zu nutzen. Käufe über Plattformen wie eBay von Privatverkäufern beinhalten keine Rechnung und erlauben keinen Vorsteuerabzug. Um den Kauf als Betriebsausgabe geltend zu machen, sollten alle relevanten Unterlagen wie das Verkaufsangebot, E-Mails und Zahlungsnachweise ausgedruckt und archiviert werden. Wenn die Ware beispielsweise bar bezahlt wird, sollte die Geldübergabe vom Verkäufer mit Name und Anschrift auf den ausgedruckten Belegen bestätigt werden. Ähnlich ist zu verfahren, wenn Dritte im Auftrag einkaufen: Eine Bestätigung über den Kauf im Namen des Unternehmens sowie die Rückerstattung des Betrags muss dokumentiert werden.

 

Fazit

Die Vermeidung von Fehlern in der Buchhaltung ist entscheidend, um Betriebsprüfungen erfolgreich zu bestehen und unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Eine sorgfältige Organisation und rechtzeitige Übermittlung der notwendigen Unterlagen sowie die korrekte Führung von Aufzeichnungen und Rechnungen sind wesentliche Maßnahmen, um Risiken zu minimieren. Unternehmer sollten sich ihrer Verantwortung bewusst sein und eng mit ihrer Steuerberatungskanzlei zusammenarbeiten, um potenzielle Probleme frühzeitig zu erkennen und zu beheben. Nur so können finanzielle Belastungen und rechtliche Konsequenzen vermieden werden.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

 

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Wenn das Finanzamt anklopft – Ablauf einer Betriebsprüfung inkl. Tipps

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Eine Betriebsprüfung ist ein umfassendes Verfahren, das durch das Finanzamt durchgeführt wird, um sicherzustellen, dass Unternehmen ihre steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. Diese Prüfung dient dazu, die Richtigkeit der Steuererklärungen sowie die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu überprüfen. Eine Betriebsprüfung erstreckt sich in der Regel über einen Zeitraum von drei Jahren, kann jedoch bei Verdachtsfällen auf bis zu zehn Jahre ausgedehnt werden. Im Folgenden wird der Ablauf einer solchen Prüfung detailliert erläutert.

 

Vorbereitung und Ankündigung

Eine Betriebsprüfung wird meist im Voraus angekündigt, entweder schriftlich oder telefonisch. Wenn das Finanzamt der Ansicht ist, dass durch die Ankündigung die Prüfung vereitelt werden kann, darf die vorherige Mitteilung entfallen. Die Ankündigung erfolgt jedoch in der Regel mindestens eine Woche vor dem eigentlichen Prüfungsbeginn. Diese Vorankündigung gibt dem Unternehmen die Gelegenheit, sich entsprechend vorzubereiten und gegebenenfalls einen Steuerberater hinzuzuziehen. Der Steuerberater spielt in dieser Phase eine wichtige Rolle, da er die notwendigen Unterlagen bereitstellen und etwaige steuerliche Risiken im Vorfeld erkennen kann.

Vor Beginn der Prüfung besteht die Möglichkeit, eine strafbefreiende Selbstanzeige abzugeben, sollte das Unternehmen feststellen, dass in den vergangenen Steuererklärungen Fehler gemacht wurden. Diese Selbstanzeige ist eine der letzten Chancen, um potenzielle Probleme proaktiv anzugehen. Man sollte sich dennoch nicht auf die Selbstanzeige verlassen, weil auch bei strafbefreiender Wirkung mit einem Zuschlag auf die sich ergebende Nachzahlung zu rechnen ist.

Es ist zudem wichtig zu wissen, dass die Prüfung unter bestimmten Umständen, wie etwa bei wichtigen betrieblichen Ereignissen, verschoben werden kann. Allerdings bedarf dies einer genauen Absprache mit dem Finanzamt.

 

Beginn der Prüfung und Ablauf

Die Prüfung selbst kann in den Räumlichkeiten des Unternehmens oder beim Steuerberater stattfinden. Der Prüfer wird sich zu Beginn der Prüfung ausweisen und einen Prüfungsauftrag vorlegen. Dieser Prüfungsauftrag gibt Auskunft darüber, welche Steuerarten und welche Zeiträume überprüft werden sollen.

Während der Prüfung sind Unternehmen verpflichtet, umfassend mit dem Prüfer zusammenzuarbeiten. Dies bedeutet, dass alle geforderten Unterlagen wie Belege, Kassenbücher, Kontoauszüge und Wareneingangslisten vollständig und lückenlos zur Verfügung gestellt werden müssen. Der Prüfer hat zudem das Recht, den Betrieb zu besichtigen und Mitarbeiter zu befragen, um sich ein umfassendes Bild von den betrieblichen Abläufen zu machen.

Die Prüfung kann verschiedene Schwerpunkte haben. Besonders kritisch werden dabei steuerfreie Umsätze, der Vorsteuerabzug und die Abgrenzung zwischen betrieblicher und privater Nutzung von Betriebsmitteln betrachtet. Auch familieninterne Verträge, wie zum Beispiel Mietverträge zwischen Familienmitgliedern, aber auch zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern, sowie Privatentnahmen werden genau unter die Lupe genommen. Der Prüfer wird hier besonders darauf achten, ob alle Einnahmen korrekt verzeichnet wurden und ob es Anzeichen für Schwarzgeld gibt.

Ein wichtiger Aspekt ist die elektronische Datenübermittlung. Unternehmen, die ihre Buchhaltung elektronisch führen, müssen dem Prüfer auch den Zugriff auf diese Daten ermöglichen. Es ist daher ratsam, dass Unternehmen sicherstellen, dass ihre elektronische Buchführung den gesetzlichen Anforderungen entspricht und keine Lücken oder Unstimmigkeiten aufweist.

 

Abschluss der Prüfung und Schlussbesprechung

Nach Beendigung der eigentlichen Prüfung findet eine Schlussbesprechung statt. Diese Besprechung hat eine zentrale Bedeutung, da hier die vorläufigen Ergebnisse der Prüfung präsentiert und besprochen werden. Der Steuerberater sollte an dieser Besprechung unbedingt teilnehmen, da hier die Möglichkeit besteht, Einwände gegen bestimmte Feststellungen des Prüfers vorzubringen.

In der Schlussbesprechung werden auch eventuelle Nachforderungen oder Nachzahlungen thematisiert. Sollte der Prüfer im Verlauf der Prüfung Unstimmigkeiten oder Fehler entdeckt haben, die zu einer Steuerverkürzung geführt haben, kann es zu erheblichen Nachforderungen kommen. Diese Nachforderungen werden meist mit einem Steuerbescheid schriftlich festgehalten, der dem Unternehmen nach Abschluss der Prüfung zugestellt wird. Gegen diesen Steuerbescheid besteht das Recht, innerhalb eines Monats nach Zustellung eine Beschwerde einzulegen, sofern das Unternehmen oder der Steuerberater der Meinung ist, dass die Nachforderungen unberechtigt sind.

Es ist jedoch zu beachten, dass es einige Monate dauern kann, bis der endgültige Steuerbescheid vorliegt. In der Zwischenzeit sollten Unternehmen sicherstellen, dass sie ausreichend liquide Mittel zur Verfügung haben, um etwaige Nachzahlungen leisten zu können.

 

Strategien zur Vorbereitung und Vermeidung von Risiken

Eine sorgfältige und frühzeitige Vorbereitung ist der Schlüssel, um eine Betriebsprüfung erfolgreich zu bestehen. Hierbei spielen verschiedene Faktoren eine Rolle:

  • Einbindung eines Steuerberaters: Der Steuerberater sollte so früh wie möglich in den Prozess eingebunden werden, da er über das notwendige Fachwissen verfügt, um das Unternehmen durch die Prüfung zu begleiten.
  • Vorbereitung der Unterlagen: Alle relevanten Unterlagen sollten bereits vor Beginn der Prüfung vollständig und geordnet vorliegen. Eine lückenhafte Buchführung kann zu erheblichen Problemen führen.
  • Schulung der Mitarbeiter: Mitarbeiter sollten über den Ablauf der Betriebsprüfung informiert und entsprechend geschult werden. Besonders wichtig ist es, dass sie wissen, wie sie sich gegenüber dem Prüfer zu verhalten haben.
  • Selbstanzeige: Sollten im Vorfeld der Prüfung Unstimmigkeiten oder Fehler festgestellt werden, ist es ratsam, eine Selbstanzeige in Betracht zu ziehen. Diese kann unter Umständen strafbefreiend wirken.
  • Strategische Analyse: Gemeinsam mit dem Steuerberater sollten potenzielle Schwachstellen in der Buchführung analysiert und entsprechende Maßnahmen zur Risikominimierung ergriffen werden.

 

Besonderheiten und mögliche Folgen

Eine Betriebsprüfung kann auch unvorhergesehene Konsequenzen haben. In einigen Fällen führt die Prüfung zu einer erheblichen Steuernachforderung, die das Unternehmen finanziell belasten kann. Zudem können bei einer Steuerverkürzung nicht nur Nachzahlungen, sondern auch Zinsen und im schlimmsten Fall strafrechtliche Konsequenzen auf das Unternehmen zukommen. Es ist daher von größter Bedeutung, dass das Unternehmen bereits während des Geschäftsjahres auf eine ordnungsgemäße Buchführung achtet und steuerliche Pflichten gewissenhaft erfüllt.

 

Fazit

Eine Betriebsprüfung ist ein komplexer und oft nervenaufreibender Prozess, der jedoch mit der richtigen Vorbereitung und Unterstützung erfolgreich gemeistert werden kann. Der Schlüssel zum Erfolg liegt in einer sorgfältigen und ordnungsgemäßen Buchführung, der frühzeitigen Einbindung eines erfahrenen Steuerberaters und einer umfassenden Vorbereitung auf die Prüfung selbst. Unternehmen, die diese Punkte beachten, können die Risiken einer Betriebsprüfung minimieren und sind gut gerüstet, um den Anforderungen des Finanzamtes gerecht zu werden.

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12. August 2024

Steuerliche Behandlung von Repräsentationsaufwendungen (insbes. Bewirtungskosten)

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Die steuerliche Behandlung von Repräsentationsaufwendungen ist für Unternehmen von hoher praktischer Bedeutung. Besonders Bewirtungsaufwendungen werfen häufig Fragen auf und können im Rahmen von Betriebsprüfungen zu wesentlichen steuerlichen Konsequenzen führen, einschließlich der Aberkennung als Betriebsausgabe und des Verlusts des Vorsteuerabzugs. In schwerwiegenden Fällen kann sogar ein Finanzstrafverfahren eingeleitet werden.

Allgemeines zu Repräsentationsaufwendungen

Repräsentationsaufwendungen iSd EStG (und KStG), sind grundsätzlich steuerlich nicht abzugsfähig. Darunter sind Ausgaben zu verstehen, die zwar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, jedoch gleichzeitig repräsentativen Charakter aufweisen und geeignet sind, das gesellschaftliche Ansehen des Steuerpflichtigen zu fördern. Typische Beispiele sind Aufwendungen für Theaterbesuche, gesellige Zusammenkünfte und Geschenke an Kunden.

Auch Bewirtungskosten fallen unter diese Regelung, sofern sie der Repräsentation dienen. Sofern Bewirtungsaufwendungen der Werbung dienen und die betriebliche Veranlassung im Vordergrund steht, können derartige Repräsentationsaufwendungen zur Hälfte abgezogen werden. Bewirtungskosten ohne repräsentativen Charakter sind grundsätzlich vollständig abzugsfähig.

Ertragssteuerliche Kategorien von Bewirtungsaufwendungen

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten kann in drei Kategorien unterteilt werden:

  1. Vollständig abzugsfähige Bewirtungsaufwendungen (EStG/KStG: 100 % abzugsfähig):
    • Bewirtungskosten, die unmittelbar Bestandteil einer Leistung sind oder in engem Zusammenhang damit stehen (z.B. Verpflegungskosten während einer Schulung).
    • Bewirtungskosten mit überwiegend Entgeltcharakter oder nahezu ohne Repräsentationskomponente.
  1. Zur Hälfte abzugsfähige Bewirtungsaufwendungen (EStG/KStG: 50 % abzugsfähig):
    • Bewirtungskosten mit eindeutigem Werbezweck, bei denen die betriebliche Veranlassung überwiegt (z.B. Bewirtung bei Bilanzpressekonferenzen oder betrieblicher Informationsveranstaltungen).
  1. Nicht abzugsfähige Bewirtungsaufwendungen (EStG/KStG: 100 % NICHT abzugsfähig):
    • Kosten für Bewirtungen, die hauptsächlich der Repräsentation dienen (z.B. Arbeitsessen nach einem erfolgreichen Geschäftsabschluss oder Bewirtungen bei gesellschaftlichen Veranstaltungen).
    • Feiern wie z.B. Dienstjubiläen, Geburtstagsfeiern, zu denen auch Kunden, Berufskollegen und Mitarbeiter eingeladen sind, da sie der privaten Sphäre zuzuordnen sind.

Umsatzsteuerliche Behandlung

Für die umsatzsteuerliche Beurteilung ist die ertragsteuerliche Bewertung maßgeblich. Bewirtungsaufwendungen, die ertragsteuerlich abzugsfähig sind, berechtigen auch zum Vorsteuerabzug. Nicht abzugsfähige Bewirtungsaufwendungen gelten umsatzsteuerlich als „nicht für das Unternehmen“ ausgeführt, weshalb der Vorsteuerabzug ausgeschlossen bleibt.

Praxistipp

Die steuerliche Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen ist oft ein strittiges Thema bei abgabenbehördlichen Prüfungen. Solche Kosten entstehen, wenn ein Unternehmer Kunden, Geschäftspartner oder Mitarbeiter bei Geschäftsessen, Sitzungen oder anderen Veranstaltungen bewirtet. Da diese Ausgaben für ein Unternehmen beträchtlich sein können, sollte für die Anerkennung der Bewirtungskosten als Betriebsausgabe ggf. die Berücksichtigung des Vorsteuerabzug eine detaillierte Dokumentation in folgender Form erfolgen:

  • Datum der Bewirtung,
  • Anlass der Bewirtung,
  • Produkt- und Leistungsinformationen, die dargelegt wurden, sowie die Eignung dieser Informationen, potenziell zu (neuen) Geschäftsabschlüssen zu führen,
  • Rechnungsaussteller (zB das Restaurant, in dem die Bewirtung stattgefunden hat, oder das Cateringunternehmen, das für die Bewirtung gesorgt hat),
  • Höhe der Aufwendungen oder Ausgaben, die durch die Bewirtung angefallen sind (dieser Betrag sollte zudem mittels Rechnung belegbar sein),
  • Teilnehmende Geschäftspartner
    • Vorname und Nachname,
    • Unternehmen (insb bei Arbeitnehmern oder Vertretern von Geschäftspartnern),
    • Position (in welcher Eigenschaft war diese Person anwesend),
    • Beabsichtigtes Geschäft, das aufgrund der Bewirtung abgeschlossen werden könnte, oder tatsächlich realisiertes Geschäft, das (zumindest mittelbar) aufgrund der Bewirtung abgeschlossen wurde (inkl Datum des Geschäftsabschlusses).

Eine sorgfältige Vorbereitung und Dokumentation können helfen, steuerliche Nachteile zu vermeiden und die Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten sicherzustellen. Ein tatsächlicher Geschäftsabschluss infolge der Bewirtung ist jedoch nicht erforderlich, um diese steuerlich anerkennen zu lassen. Der Steuerpflichtige kann die Nachweise in beliebiger Form erbringen, beispielsweise durch einen Vermerk auf dem Beleg. Wichtig ist jedoch, dass für jede einzelne Bewirtung ein separater Nachweis erbracht wird.

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Gratisstrombezugsrecht als Teil der Anschaffungskosten eines Elektro-Pkw

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Ein Unternehmer erwarb ein Tesla Model S inklusive eines kostenlosen Strombezugsrechts. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestätigte die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG), dass die Luxustangente für Elektrofahrzeuge aufgrund des Vorsteuerabzugs von 40.000 € auf 33.333,33 € zu kürzen ist. Das im Kaufpreis des Tesla enthaltene Gratisstrombezugsrecht ist nach Ansicht des VwGH ein eigenständig bewertbares Wirtschaftsgut und nicht Teil der Anschaffungskosten eines Elektro-Pkw.

Sachverhalt und Verfahrensgang

Der Unternehmer kaufte 2017 einen Tesla Model S für 79.960 € inkl. Umsatzsteuer. Mit dem Kauf erhielt er ein lebenslanges und nicht übertragbares kostenloses Strombezugsrecht an Tesla Superchargern. Bei der Einkommensteuerveranlagung 2017 und 2018 setzte das Finanzamt die steuerlichen Anschaffungskosten des Fahrzeugs auf 33.333,33 € an und betrachtete das Strombezugsrecht als Teil dieser Kosten, was auch die Abschreibungsbestimmungen und die Luxustangente beeinflusste. Das BFG hingegen sah das Strombezugsrecht als eigenes Wirtschaftsgut an und schied den geschätzten Wert des Strombezugsrechtes (2.400 €) aus den Anschaffungskosten aus.

Entscheidung des VwGH

Obwohl die Höhe der Luxustangente im vorliegenden Fall nicht strittig war, beschäftigte sich der VwGH auch mit dieser Thematik. Für das kostenlose Strombezugsrecht zog der VwGH § 1 der PKW-Angemessenheitsverordnung heran, wonach die Anschaffungskosten auch Sonderausstattungen umfassen. Selbstständig bewertbare Sonderausstattungen gehören jedoch nicht zu den Anschaffungskosten. Das Strombezugsrecht wird nicht als notwendig für die Nutzung des Tesla angesehen, da auch andere Stromtankstellen genutzt werden können und das Recht beim Verkauf nicht übertragbar ist. Daher sieht der VwGH es nicht als rechtswidrig an, dass das BFG das Strombezugsrecht nicht in die Anschaffungskosten des Pkw einbezogen hat.

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Agrargemeinschaften: Steuerliche Behandlung von Ausschüttungen

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Agrargemeinschaften können je nach Landesgesetz entweder als Körperschaften öffentlichen Rechts oder als juristische Personen privaten Rechts eingerichtet sein. Wenn keine körperschaftliche Einrichtung nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen ist, handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Mitglieder von Agrargemeinschaften besitzen Nutzungsrechte, die üblicherweise mit dem Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft verbunden sind.

Nutzungsrechte und Mitgliedschaft

Die Mitglieder haben das Recht, Nutzen aus den von der Agrargemeinschaft verwalteten Grundstücken zu ziehen. Dies kann entweder durch individuelle Tätigkeiten, wie das Recht auf Holzschlägerung oder Almauftrieb, oder durch gemeinschaftliche Bewirtschaftung und Ausschüttung der Erträge erfolgen.

Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen

Geld- und Sachausschüttungen von körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften gelten als Einkünfte aus Kapitalüberlassung und unterliegen der Kapitalertragsteuer (KESt). Die Agrargemeinschaft selbst ist verpflichtet, die KESt abzuführen. Der Steuersatz beträgt 27,5 % auf Ausschüttungen, die 4.000 € pro Person im Kalenderjahr übersteigen.

Nur Beträge, die aufgrund des Anteilsrechtes ausgeschüttet werden, fallen unter die Ausschüttung. Beträge, die aufgrund eines anderen Rechtsgrundes an die Anteilsinhaber ausgezahlt werden, sind nicht als Ausschüttung anzusehen (zB Alpungsprämie, Erlöse aus Milch- oder Käseverkäufen).

Freigrenze

Ausschüttungen bis zu 4.000 € pro Person und Jahr unterliegen grundsätzlich nicht der KESt und müssen nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Diese Freigrenze gilt unabhängig von der Anzahl der Anteile und selbst bei Beteiligung an mehreren Agrargemeinschaften nur einmal pro Person.

Sachausschüttungen

Die KESt für Sachausschüttungen wird vom gemeinen Wert berechnet. Die Bewertung erfolgt analog zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bewertung bestimmter Sachbezüge.

Bescheinigung

Die Agrargemeinschaft muss den Empfängern für sämtliche Ausschüttungen pro Jahr eine Bescheinigung über die Steuerabrechnung ausstellen. Diese enthält die Höhe der Kapitalerträge, den Steuerbetrag, den Zahlungstag, den Zeitraum der Erträge und das zuständige Finanzamt.

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5. August 2024

VwGH: Hauptwohnsitzbefreiung bei Immobilienertragsteuer auf 1.000 m² begrenzt

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in zwei aktuellen Entscheidungen die Rechtsauffassung des Bundesfinanzgerichts (BFG) bestätigt, dass die Hauptwohnsitzbefreiung bei der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) auf eine maximale Grundstücksfläche von 1.000 m² begrenzt ist. Diese Urteile klären die steuerliche Behandlung bei der Veräußerung von Hauptwohnsitzen und unterstützen eine einheitliche Steuerpraxis.

Hintergrund

In einem Fall verkauften ein Revisionswerber und seine Ehefrau im Oktober 2023 eine Liegenschaft auf welcher sich ihr Wohnhaus innerhalb eines als Bauland gewidmeten 3.637 m² großen Gartens befand. Der Parteienvertreter nahm an, dass der auf die Baulichkeit und der auf die gesamte Grundstücksfläche entfallende Kaufpreis im Rahmen der Hauptwohnsitzbefreiung gemäß § 30 Abs 2 Z 1 lit a EStG 1988 steuerfrei sei. Das Finanzamt korrigierte dies im Einkommensteuerbescheid und gewährte die Steuerfreiheit nur das anteilige Entgelt (für das Gebäude und) für eine Bodenfläche von für 1.000 m².
Ein weiterer Fall betraf den Verkauf eines 2.512 m² großen Grundstücks mit einem Wohnhaus und einem Gästehaus. Auch hier wurde nur eine Fläche von 1.000 m² steuerfrei belassen.

Entscheidung des VwGH

Der VwGH wies die Revisionen der Betroffenen ab und bestätigte, dass die Befreiungsbestimmung des § 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 nur für den Bodenanteil gilt, der üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist. Typischerweise sind maximal 1.000 m² als Bauplatz ausreichend. Für die Praxis wird somit weiterhin eine Grundstücksfläche von maximal 1.000 m² steuerfrei belassen werden können (sofern sie Privatvermögen darstellt). Eine Begrenzung auf 1.000 m² sei sachgerecht, um eine gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen. Diese Entscheidung basiert auf einer typisierenden Betrachtungsweise, bei der Durchschnittswerte herangezogen werden.

Fazit

Die Urteile des VwGH sorgen für Klarheit bei der Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung im Rahmen der ImmoESt und stellen sicher, dass nur der üblicherweise erforderliche Bauplatz von der Steuer befreit wird. Diese Regelung fördert eine gerechte und einheitliche Steuerpraxis, auch wenn sie individuell unterschiedlich ausfallen kann.
Ansprechpartner

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11. Juli 2024

Neue Entwicklungen im Steuerrecht: Nationalrat beschließt Abgabenänderungsgesetz 2024

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 3. Juli das Abgabenänderungsgesetzes 2024 (AbgÄG 2024) unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrags beschlossen. Hier die wesentlichsten Änderungen im Überblick:

Einkommensteuer

  • Gespaltene Betrachtung erweitert: Die bisherige Regelung zur steuerpflichtigen Realisierung bei Einlagen in Kapitalgesellschaften wird nun auch auf Entnahmen aus Personengesellschaften angewendet.
  • Virtuelle Anteile: Phantom Shares können bis Ende 2025 auf Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen umgestellt werden, ohne dass eine Bewertung Versteuerung des geldwerten Vorteils kommt.
  • Steuerfreie Lebensmittelspenden: Der steuerliche Buchwert von gespendeten Lebensmitteln gilt als Betriebsausgabe.

Körperschaftsteuer

  • Einschränkung der Verlustverwertung: Verlustvorträge vor der Gruppenerweiterung „nach oben“ können nicht mehr mit dem Gruppenergebnis verrechnet werden.
  • Verrechnung ausländischer Verluste: Dies soll nun als Wahlrecht ausgestaltet werden. Es wird eine Verzichtsmöglichkeit auf die Zurechnung von Verlusten eines ausländischen Gruppenmitglieds geschaffen.
  • Antragsmöglichkeit erweitert: Die Gruppenbesteuerung kann zukünftig über FinanzOnline mit qualifizierten Signaturen beantragt werden.

Umsatzsteuer

  • EU-Kleinunternehmerregelung: Österreichische Unternehmen können in anderen Mitgliedstaaten die Kleinunternehmerbefreiung nutzen und umgekehrt.
  • Vereinfachte Rechnungsausstellung: Kleinunternehmen können gem § 11 Abs 6 UStG unabhängig vom Rechnungsbetrag vereinfachte Rechnungen ausstellen.
  • Lebensmittelspenden: Spenden von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken sind künftig umsatzsteuerfrei.
  • Differenzbesteuerung bei Kunstgegenständen: Diese ist nicht anwendbar, wenn der ermäßigte Steuersatz angewendet wurde.

Bundesabgabenordnung (BAO)

  • Fristverlängerungen: Anträge auf Fristverlängerungen für Abgabenerklärungen sollen auf eine einmalige Nachfrist beschränkt werden.
  • Erleichterung der Vollziehung bei doppeltansässigen Körperschaften
  • Einschränkung der Umsatzsteuer-Gutschriftsverzinsung

Weitere Änderungen

  • Ausweitung der antraglosen Arbeitnehmerveranlagung: Antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung möglich. Außerdem soll ein neuer Bescheid erlassen werden können, selbst wenn die Gutschrift aufgrund einer nachträglichen Datenübermittlung geringer ausfällt.
  • Freibetragsbescheid: Dieser wird nur auf Antrag ausgestellt.
  • Rückwirkende Ereignisse: Nachträgliche Übermittlungen von korrigierten Lohnzetteln und Korrekturen beim Familienbonus Plus gelten als rückwirkende Ereignisse nach § 295a BAO.
  • Abzugsverbot für Kryptowährungen: Kryptowährungen werden in das Abzugsverbot des § 12 Abs 2 KStG aufgenommen.
  • Präzisierungen bei Fonds: Änderungen bei der Besteuerung von Fonds und Sondersteuersatz-Kapitaleinkünften.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

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9. Juli 2024

Neues Urteil regelt steuerliche Luxustangente für Elektroautos

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat kürzlich eine wegweisende Entscheidung zur steuerlichen Behandlung von Elektroautos gefällt.

Im Fokus stand dabei die sogenannte „Luxustangente“, welche eine Obergrenze für die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für PKWs festlegt. Grundsätzlich liegt diese Grenze bei 40.000 € und umfasst neben dem Nettopreis auch die Umsatzsteuer und die Normverbrauchsabgabe sowie Kosten für Sonderausstattungen wie Klimaanlagen und Alufelgen.

Das neue Urteil des VwGH bezieht sich speziell auf die Frage, ob bei Elektroautos, für die ein Vorsteuerabzug möglich ist, die Luxustangente als Brutto- oder Nettowert zu betrachten ist. Ein konkretes Unternehmen hatte ein Elektroauto für 79.960 € inklusive Umsatzsteuer erworben. Das Finanzamt argumentierte, dass die in der PKW-Angemessenheitsverordnung festgelegte Angemessenheitsgrenze von 40.000 € für PKW sei als „Brutto-Grenze“ (inkl. USt) zu verstehen. In Fällen, in denen – wie bei Elektroautos – ausnahmsweise ein Vorzugsteuerabzug geltend gemacht werden könne, müsse dieser Betrag von 40.000 € auf eine „Netto-Grenze“ (exkl. USt) von 33.333,33 € umgerechnet werden.

Der VwGH bestätigte diese Auslegung und entschied, dass die Umsatzsteuer bei der Berechnung der Luxustangente nicht mit einbezogen werden darf. Demnach liegt die tatsächliche Anschaffungskostenobergrenze für Elektrofahrzeuge bei 33.333 €. Diese Klarstellung schafft eine einheitliche Grundlage für die steuerliche Abschreibung (AfA) von Elektroautos und gewährleistet eine gerechte Behandlung innerhalb des Steuersystems.

Dieses Urteil unterstreicht die Notwendigkeit, steuerliche Regelungen an moderne Entwicklungen wie Elektromobilität anzupassen und gleichzeitig klare Rahmenbedingungen für die steuerliche Absetzbarkeit von Fahrzeugkosten zu schaffen.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

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8. Juli 2024

Liebhabereiverordnung – Verlängerung der Betrachtungszeiträume für private Vermietungen

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen

Tätigkeiten, die langfristig keinen Gewinn oder Gesamtüberschuss erwarten lassen, gelten als „Liebhaberei“ und sind steuerlich unbeachtlich. Verluste aus solchen Tätigkeiten dürfen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Besonders relevant ist die Liebhaberei im Bereich der Vermietung und Verpachtung, wo in den ersten Jahren häufig Verluste auftreten.

Die Frage, ob eine Tätigkeit als Einkunftsquelle oder Liebhaberei eingestuft wird, ist somit von Beginn an steuerlich von großer Bedeutung. Dies gilt insbesondere für die kleine Vermietung. Nur wenn eine Einkunftsquelle vorliegt, können Vorsteuern aus Anschaffung, Herstellung, Renovierung und laufenden Kosten steuerlich geltend gemacht werden.

Darüber hinaus ist es möglich, etwaige steuerliche Verluste mit anderen Einkünften zu verrechnen, solange keine Liebhaberei vorliegt. Diese Regelung betrifft sowohl die große als auch die kleine Vermietung. Daher ist die korrekte Einstufung entscheidend für die steuerliche Behandlung und die wirtschaftliche Rentabilität der Vermietungstätigkeit.

In den letzten Jahren haben steigende Grundstückspreise, Baukosten und Zinsen die Erwartungen an einen Gesamtüberschuss bei Vermietungen stark beeinträchtigt. Um dieser Entwicklung gerecht zu werden, wurden die Zeiträume angepasst, in denen ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden muss. Diese Maßnahme, Teil des Konjunkturpakets „Wohnraum und Bauoffensive“, soll sicherstellen, dass Vermietungen trotz veränderter wirtschaftlicher und konjunktureller Bedingungen weiterhin als steuerliche Einkunftsquelle anerkannt werden.

Verlängerung der Betrachtungszeiträume

Um die allgemeine Kostensteigerung zu berücksichtigen, wurde der „absehbare Zeitraum“ im Rahmen der Prognoserechnung angepasst. Dieser Zeitraum wurde sowohl für die entgeltliche Gebäudeüberlassung („große Vermietung“) als auch für die Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten („kleine Vermietung“) um jeweils fünf Jahre verlängert.

  • Große Vermietung: Der absehbare Zeitraum wurde von 25 auf 30 Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung verlängert. Maximal beträgt der Zeitraum nun 33 Jahre statt bisher 28 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen. Diese Änderung gilt für Gebäudeüberlassungen, bei denen der absehbare Zeitraum nach dem 31. Dezember 2023 beginnt.
  • Kleine Vermietung: Der absehbare Zeitraum wurde von 20 auf 25 Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung verlängert. Maximal beträgt der Zeitraum nun 28 Jahre statt bisher 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen. Auch diese Änderung ist auf Betätigungen anzuwenden, bei denen der absehbare Zeitraum nach dem 31. Dezember 2023 beginnt.

Des Weiteren wurde in § 3 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung der letzte Satz gestrichen, wonach „Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, […] nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen [sind].“

Fazit

Die Änderungen der Liebhabereiverordnung tragen dazu bei, dass die wirtschaftliche Realität bei der Vermietung und Verpachtung besser berücksichtigt wird. Durch die Verlängerung der Betrachtungszeiträume wird sichergestellt, dass Vermietungstätigkeiten trotz veränderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen weiterhin als steuerliche Einkunftsquelle anerkannt werden. Die wirtschaftliche Belastung und der tatsächliche Zusammenhang der Aktivitäten des Steuerpflichtigen stehen dabei im Fokus, wodurch formale Hürden abgebaut werden.

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BFG: Absetzbarkeit von Fremdfinanzierungskosten bei Kreditaufnahme durch Familienangehörige

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzgerichts

Das BFG hatte zu klären, ob Fremdfinanzierungskosten im Zusammenhang mit dem kreditfinanzierten Kauf einer anschließend vermieteten Immobilie auch dann abzugsfähig sind, wenn der Kredit von Dritten (wie Familienangehörigen) aufgenommen wurde. Das Gericht entschied, dass die Abzugsfähigkeit der Fremdfinanzierungskosten als Werbungskosten nicht davon abhängt, wer den Kredit aufgenommen hat. Entscheidend ist vielmehr, ob die Kreditmittel tatsächlich ausschließlich zur Finanzierung der Einkunftsquelle verwendet wurden und die Rückzahlung des Kredits vollständig aus den eigenen Mitteln des Steuerpflichtigen erfolgt.

Sachverhalt

Ein Beschwerdeführer (Bf) erwarb in den Jahren 2012 und 2014 eine Liegenschaft samt darauf befindlichen Zinshaus. Er übernahm dabei auch jeweils die aufrechten Mietverträge der Verkäufer und erzielte ab 2012 Einkünfte daraus. Aufgrund fehlender Kreditwürdigkeit nahm nicht er selbst, sondern seine Ehegattin und seine Schwiegertochter die erforderlichen Kredite auf. Diese Kredite wurden an den Bf weitergeleitet und zur Finanzierung der Immobilien genutzt. Der Bf verpflichtete sich zur alleinigen Rückzahlung der Kredite und Zinsen. Zur Absicherung wurde ein Pfandrecht auf die Immobilien bestellt und die Mietzahlungen direkt an die Bank abgetreten. Die Rückzahlung der Kredite erfolgte ausschließlich durch die laufenden Mietzahlungen. Das Finanzamt erkannte die Fremdfinanzierungskosten  für eine Liegenschaft zur Gänze und für die andere teilweise nicht als Werbungskosten an, da der Bf nicht selbst Kreditnehmer war und die Rückzahlungen über ein gemeinsames Konto erfolgten.

Entscheidung des BFG

Nach der bisherigen strengen Auslegung der Rechtslage wurden Fremdfinanzierungskosten nur dann als Werbungskosten anerkannt, wenn der Steuerpflichtige persönlich den Kredit aufgenommen und die Rückzahlungen aus eigenen Mitteln geleistet hat. Diese Interpretation führte dazu, dass Fremdfinanzierungskosten nicht anerkannt wurden, wenn der Kredit von Dritten, wie Familienmitgliedern, aufgenommen wurde.

Das BFG bediente sich in seiner Entscheidung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des deutschen BFH und entschied, dass die Abzugsfähigkeit der Fremdfinanzierungskosten als Werbungskosten nicht davon abhängt, wer den Kredit aufgenommen hat. Entscheidend ist, dass die Kredite unmittelbar für Zwecke der belasteten vermieteten Liegenschaft eingegangen und die Rückzahlungen aus den eigenen Mitteln des Bf bestritten wurden. Dies konnte unbestritten vollumfänglich nachgewiesen werden. Da die Rückzahlung der Kredite durch die eingenommenen Mietzahlungen und somit aus den eigenen Mitteln des Bf erfolgte, bestand ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Schuldzinsen und der Einkunftsquelle. Daher waren die Kreditzinsen abzugsfähig, selbst wenn die Kredite formal von Familienangehörigen aufgenommen wurden und die Rückzahlungen über gemeinsame Konten erfolgten.

Fazit

Das Urteil des BFG stellt klar, dass Fremdfinanzierungskosten als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der Steuerpflichtige die finanziellen Lasten tatsächlich trägt und somit durch Zahlungen im Zusammenhang mit seiner Einkunftsquelle in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt wird. Es handelt sich hierbei nicht um einen steuerlich nicht abzugsfähigen Drittaufwand.

Die Entscheidung des BFG ist aus wirtschaftlicher Sicht logisch und fair, da sie sicherstellt, dass die tatsächliche wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen berücksichtigt wird. Durch diese flexible Betrachtung wird eine Benachteiligung aufgrund formaler Kreditnehmereigenschaften verhindert und die wirtschaftliche Realität stärker in den Vordergrund gerückt.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

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