Allgemein Archive – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

27. September 2023

Herabsetzung der ESt- und KöSt-Vorauszahlungen

kth Kärntner Treuhand GmbH

Herabsetzung der ESt- und KöSt-Vorauszahlungen 2023

Sollten die aktuell festgesetzten Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für das laufende Jahr überhöht sein (lt geltendem VZ-Bescheid 2023), so besteht gemäß § 45 Abs 3 EStG nur noch bis Ende September die Möglichkeit, bei Ihrem zuständigen Finanzamt einen Herabsetzungsantrag einzubringen. Die Begründung muss klar sein und sollte eine Prognoserechnung des voraussichtlichen steuerpflichtigen Einkommens enthalten. Im Fall eines abgelaufenen Wirtschaftsjahres 2022/2023 muss die Steuerrechnung natürlich auf aktuellen IST-Zahlen basieren. Um eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2023 zu vermeiden, sollte die Plansteuerrechnung möglichst realistisch sein.

Für Körperschaftsteuerliche Unternehmensgruppen ist der KöSt-Herabsetzungsantrag vom Gruppenträger als Steuersubjekt gegenüber dem Finanzamt zu stellen, wobei in die Plansteuerrechnung natürlich sämtliche Gruppenmitglieder einzubeziehen sind.

Im Falle von überschüssiger Liquidität wäre demgegenüber zu überlegen, auf eine Herabsetzung der lfd VZ zu verzichten bzw überhöhte ESt- bzw KöSt-VZ in Kauf zu nehmen, zumal die aus der späteren Veranlagung resultierenden Steuerguthaben aktuell (Stand 9/2023) mit 5,88 % pa verzinst werden, was angesichts der aktuellen Zinslandschaft durchaus attraktiv erscheint. Erträge und Aufwendungen aus Anspruchszinsen sind zudem weder Betriebseinnahmen noch – ausgaben und damit steuerfrei.

 

Herabsetzung der SV-Beiträge von Selbstständigen

Analog zu den Ertragsteueranpassungen können auch die lfd SV-Beiträge von Selbständigen herabgesetzt (bzw auch – gewinnmindernd – erhöht) werden, was grundsätzlich bis Jahresende möglich ist (jedoch ein diesbezüglicher Antrag an die SVS bis Mitte Oktober zweckmäßig erscheint, um die Beiträge noch in der letzten Vorschreibung per 30.11.2023 unterzubringen.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

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21. September 2023

Offenlegung Firmenbuch

kth Kärntner Treuhand GmbH

Offenlegung Firmenbuch | Einreichung von Jahresabschlüssen beim Firmenbuch

Der 30. September ist einer der wichtigsten Termine des Finanz- und Steuerjahres. Ganz besonders ist nun wieder zu beachten, dass die Fristen, welche im Rahmen der Covid-19 Sondergesetzgebung in Kraft getreten sind, nicht mehr gelten.
Somit wurde auch die Offenlegung der Jahresabschlüsse beim Firmenbuchgericht, welche mehrmals auf 12 Monate erstreckt wurde, wieder auf die ursprünglichen 9 Monate gesetzt. Das bedeutet also, dass aufgrund der maßgeblichen Neunmonatsfrist alle Konzern- und Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2022 bis spätestens 30.09.2023 beim Firmenbuchgericht eingelangt sein.

Sanktionen bei verspäteter Offenlegung

Das zuständige Firmenbuchgericht hat insbesondere auch die fristgerechte Offenlegung zu prüfen (§ 282 UGB). Wird die Neunmonatsfrist versäumt, so verhängt das Gericht Zwangsstrafen in Höhe von mindestens 700 EUR bis zu 3.600 EUR , und zwar gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber den gesetzlichen Vertretern (Geldstrafe für jedes einzelne Geschäftsführungsmitglied + Gesellschaft). Die Zwangsstrafe ist wiederholt zu verhängen, wenn die Offenlegungspflichten nach weiteren zwei Monaten immer noch nicht erfüllt sind.

 

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

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Steuerliche Aspekte des E-Bikes

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Um auch mit den E-Bikes steuerliche Anreize für umweltschonende Mobilität zu schaffen, gibt es sowohl im Ertragsteuerrecht als auch im Umsatzsteuerrecht einige Erleichterungen und Ausnahmebestimmungen. Beispielsweise wurde aus Gründen der Ökologisierung die Verordnungsermächtigung durch das StRefG 2020 betreffend Befreiungen vom Ansatz eines Sachbezuges auf Krafträder und Fahrräder erweitert. Insofern fällt daher weder für das E-Bike noch für das normale Fahrrad ein Sachbezug an.
Eine entsprechende Luxustangente, wie wir die Regelung iSd § 20 EstG für PKWs kennen, gibt es für Fahrräder und E-Bikes nicht. Insofern ist keine steuerliche Angemessenheitsprüfung vorzunehmen.

Wird das E-Bike bei Vorliegen der Voraussetzungen dem Betriebsvermögen zugeordnet, so kann neben einer linearen Abschreibung, die bei Überschreiten der GWG Grenze üblicherweise auf 5 Jahre gerechnet wird, auch eine degressive Abschreibung angesetzt werden.
Zudem steht der Investitionsfreibetrag iSd § 11 EstG idF ÖkoStRefG 2022 auch für das E-Bike in Höhe von 15% zu.
Nutzt ein Dienstnehmer ein E-Bike zur Bewältigung der Strecke Wohnung-Arbeitsstätte, so steht ihm dennoch das Pendlerpauschale in voller Höhe zu.
Zudem ist grundsätzlich ein Vorsteuerabzug bei Anschaffung von E-Bikes im Rahmen des Unternehmens möglich.

Insofern stellt die Anschaffung und zur Verfügung Stellung von E-Bikes im Rahmen eines Unternehmens eine gute Möglichkeit dar, Ökologisierung und Steueroptimierung ideal umsetzen zu können.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

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26. Juni 2023

Start-up-Paket

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Das Bundesministerium für Finanzen hat gemeinsam mit dem Bundesministerium für Justiz im Rahmen des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes ein neues „Start-up-Paket“ vorgestellt, das drei wesentliche Reformansätze beinhaltet. Die Begutachtungsfrist der eingebrachten Entwürfe endet am 7. Juli 2023.

Vorgestellt wurden dabei:
• Eine neue Gesellschaftsform der Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexKapG)
• Senkung des GmbH-Mindeststammkapitals auf EUR 10.000
• Steuerliche Start-up-Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Flexible Kapitalgesellschaft
Um vor allem Start-up Unternehmen den Gründungsvorgang einer Kapitalgesellschaft zu erleichtern, hat man im Zuge des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetztes 2023 eine neue Gesellschaftsform vorgesehen, nämlich eine flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG bzw. FlexCo als Abkürzung für Flexible Company). Die neue Rechtsform baut grundsätzlich auf dem GmbH-Gesetz auf, berücksichtigt dabei aber zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten, die bisher den Aktiengesellschaften vorbehalten waren. Dadurch kann man die FlexKapG auch als Hybridform zwischen der GmbH und der AG bezeichnen. Im Vordergrund dieser Gesellschaftsform stehen individuelle Ausgestaltungsmöglichkeiten und die Möglichkeit einer Mitarbeiterpartizipation am unternehmerischen Erfolg in Form von Unternehmenswertanteilen. Die Gesellschaftsform dient unter anderem als Anreizmodell für Mitarbeiter, die durch Beteiligung am Bilanzgewinn und Liquidationserlös im Ausmaß ihrer Kapitalbeteiligung eine gründerähnliche Stellung beziehen können.

Absenkung des GmbH-Mindeststammkapitals
Das derzeit festgelegte Mindeststammkapital von EUR 35.000 soll auf EUR 10.000 herabgesetzt werden. Dadurch soll es vor allem Neugründern erleichtert werden, die Rechtsform der GmbH zu wählen. Damit im Einklang steht auch die Herabsenkung der Mindestkörperschaftsteuer auf EUR 500. Der Unterschied zur derzeit bestehenden gründungsprivilegierten GmbH ist, dass bei einem gesetzlichen Mindeststammkapital von EUR 10.000 auch nach Ablauf von 10 Jahren keine weiteren Einzahlungen auf das Stammkapital zu leisten sind. Auch für die oben beschriebene neue Rechtsform der FexKapG soll das reduzierte Mindeststammkapital möglich sein.

Start-up-Mitarbeiterbeteiligung
Ab 01.01.2024 soll eine neue, steuerlich günstigere Mitarbeiterbeteiligung bei Start-Ups möglich werden. Dabei darf das Unternehmen, an dem die Beteiligung gehalten werden soll, folgende Größenmerkmale nicht überschreiten:
• Nicht mehr als 100 Dienstnehmer
• Nicht mehr als 40 Mio. Euro Umsatz
• Nicht mehr als 10 Jahre seit der Unternehmensgründung
• Unternehmen darf nicht Teil bzw. verbundenes Unternehmen eines Konzerns sein

Eine Besteuerung der Mitarbeitergewinnbeteiligung erfolgt grundsätzlich bei Veräußerung der Anteile durch den Dienstnehmer, bei Beendigung des Dienstverhältnisses, bei Aufhebung der Vinkulierung der Anteile, bei Beteiligung des Arbeitnehmers mit mehr als 10% am Kapital, bei Liquidation des Arbeitgebers oder Tod des Arbeitnehmers sowie bei Umständen, die das Besteuerungsrecht Österreichs einschränken.
Besteuert wird bei Veräußerung der Veräußerungserlös wobei bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Haltefrist der Anteil von mind. 5 Jahren und Dauer des Dienstverhältnisses von mind. 3 Jahren) pauschal zu 75% mit einem festen Steuersatz in Höhe von 27,5% besteuert wird und die restlichen 25% mit dem progressiven Steuersatz besteuert werden.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung  -Ihre Ansprechpartner!

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7. März 2023

Energiekostenzuschuss II

Mag. Markus Fritzer

Energiekostenzuschuss II  für Unternehmen und Betriebe – Die Eckpunkte im Überblick

• Der Energiekostenzuschuss II betrifft das gesamte Jahr 2023 und kann in zwei Etappen abgerechnet werden. Für das 1. HJ 2023 im Q3 2023 und für das zweite HJ 2023 im Q1 2024
• Förderfähig ist Erdgas, Strom, Treibstoffe, Wärme, Kälte, Heizöl und weitere Energiearten wie Holzpellets und Hackschnitzel
• Förder-Untergrenze: 3.000,00 Euro
• Förder-Obergrenze Stufe 1: 2 Mio. Euro
• Voraussichtlicher Start Voranmeldung: für das 1. HJ 2023  August/September 2023 bzw. für das 2. HJ 2023  Februar/März 2024
• Voraussichtliche Abrechnungsphase: für das 1. HJ 2023  August/September 2023 bzw. für das 2. HJ 2023  Februar/März 2024
• Energieintensivität: Dieses Kriterium Entfällt beim EKZ II für die Stufe 1 und 2
• Erhöhung Förderquote: Stufe 1 von 30% auf 60%; Stufe 2 von 30% auf 50%; Stufe 3 von 50% auf 65%; Stufe 4 von 70% auf 80%
• Erhöhung Fördergrenzen: Stufe 1 von 400.000 auf 2 Mio.; Stufe 2 von 2 Mio. auf 4 Mio.; Stufe 3 von 25 Mio. auf 50 Mio.; Stufe 4 von 50 Mio. auf 150 Mio.
• Neue Stufe 5: Förderobergrenze 100 Mio.; förderfähige Energiearten sind Strom, Erdgas sowie direkt aus Strom oder Erdgas erzeugte Wärme/ Kälte; Erfordernis eines Betriebsverlustes oder einer Absenkung des EBITDA`s; keine Energieintensivität erforderlich
• Für Förderstufe 3-5 muss eine Beschäftigungsgarantie abgegeben werden, dass mindestens 90% der am 01. Jänner 2023 Beschäftigten bis 31.12.2024 beschäftigt bleiben
• Für alle Stufen gilt: Beschränkung der Bonuszahlungen und eine beschränkte Ausschüttung an Dividenden
• Auch hier bitten wir Sie wieder die Voranmeldung über den AWS-Fördermanager selbst vorzunehmen; bei der Abrechnung unterstützen wir Sie natürlich gerne

 

Weiterhin gilt: Finale Informationen können wir Ihnen erst mitteilen, wenn die Richtlinie zu den jeweiligen Fördermodellen erscheint. Diese liegen derzeit bei der EU-Kommission und müssen durch diese erst genehmigt werden. Detailinformationen zum Pauschal-Fördermodel des EKZ I, für Unternehmen welche die Zuschussuntergrenze von 2.000 Euro nicht erreicht haben, liegen leider noch nicht vor.

 

 

 

 

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Energiekostenzuschuss I

Mag. Markus Fritzer

Energiekostenzuschuss I wurde erweitert!

Hier die wichtigsten Eckpunkte zur Erweiterung:

• Der Energiekostenzuschuss wird für das 4. Quartal, somit Oktober – Dezember 2022 erweitert
• Förderfähig ist Erdgas, Strom, Treibstoffe, Wärme und Kälte
• Förderungs-Untergrenze: 750,00 Euro
• Förderungs-Obergrenze Stufe 1: 400.000,00 Euro
• Voraussichtlicher Start der Voranmeldung: 29. März 2023 bis 14. April 2023
• Voraussichtliche Abrechnungsphase: 17. April 2023 bis 16. Juni 2023
• Energieintensität: Voraussichtlich wie beim EKZ I – über 700.000 Euro Umsatz mind. 3% Energiekosten vom Produktionswert
• Auch hier bitten wir Sie wieder die Voranmeldung über den AWS-Fördermanager selbst vorzunehmen; bei der Abrechnung unterstützen wir Sie natürlich gerne

Weiterhin gilt: Finale Informationen können wir Ihnen erst mitteilen, wenn die Richtlinie zu den jeweiligen Fördermodellen erscheint. Diese liegen derzeit bei der EU-Kommission und müssen durch diese erst genehmigt werden. Detailinformationen zum Pauschal-Fördermodel des EKZ I, für Unternehmen welche die Zuschussuntergrenze von 2.000 Euro nicht erreicht haben, liegen leider noch nicht vor.

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Allgemeines

• Der Energiekostenzuschuss richtet sich an energieintensive, gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen und unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen. Als energieintensiv gelten Unternehmen, deren jährliche Energie- und Strombeschaffungskosten sich auf mindestens 3 % des Produktionswertes belaufen. Nicht förderungsfähige Unternehmen sind u.a. energieproduzierende und mineralölverarbeitende Unternehmen oder die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion.
• Um kleinere Unternehmen sowie unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen zu unterstützen, entfällt lediglich bei Jahresumsätzen bis 700.000 Euro das 3 %-Energieintensitätskriterium.
• Als Förderkriterium muss der Förderungswerber bis 31.3.2023 Energiesparmaßnahmen im Bereich der Beleuchtung und Heizung im Außenbereich tätigen. Zudem soll eine bereits iZm COVID-19 bekannt gewordene Bonusbeschränkung greifen.
• Förderbare Energieträger sind Strom, Erdgas und Treibstoffe (Benzin und Diesel).
• Der förderfähige Zeitraum umfasst die Zeit von 1. Februar bis 30. September 2022.


Energieintensive Unternehmen

• Darunter sind Unternehmen zu verstehen, deren Energie- und Strom- beschaffungskosten sich auf mindestens 3% des Produktionswertes (bzw des Umsatzes) belaufen.
• Der Produktionswert wird folgendermaßen ermittelt: Umsatz (inkl unmittelbar an den Preis der Erzeugnisse geknüpfte Subventionen) plus/minus Vorratsveränderungen bei un/fertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbene Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf.
• Als Referenzzeitraum zur Ermittlung der 3%-Energieintensitätshürde dient wahlweise der letztgültige Jahresabschluss 2021 oder der Förderzeitraum von Februar bis September 2022.
• Handelt es sich um ein Unternehmen oder einen unternehmerischen Betrieb eines Vereins, deren Jahresumsätze EUR 700.000 nicht übersteigen, so entfällt das 3%-Energieintensitätskriterium.


Die 4 Förderstufen

• Basisstufe (Stufe 1) – Energiekostenzuschuss für Strom, Erdgas und Treibstoffe bis maximal 400.000 Euro:
In Stufe 1 werden für Strom, Erdgas und Treibstoffe eigene Berechnungsgrundlagen angeboten. Jeweils die Preisdifferenz zwischen 2021 und 2022 wird mit 30 % gefördert. Die Förderhöhe orientiert sich am Verbrauch 2022 bzw. an einer Hochrechnung der Daten aus 2021 (für jene, die den Verbrauch technisch nicht konkret nachweisen können) und beträgt pro Unternehmen maximal 400.000 Euro.
• Berechnungsstufe (Stufe 2) – Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas bis maximal 2 Mio. Euro:
Voraussetzung für den Zuschuss in Stufe 2 ist mindestens die Verdoppelung der Preise für Strom und Erdgas. In diesen Fällen werden bis zu 70 % des Vorjahresverbrauchs mit max. 30 % gefördert. Die maximale Förderhöhe beträgt 2 Mio. Euro pro Unternehmen. Treibstoffe können hier nicht gefördert werden.
• Berechnungsstufe (Stufe 3) – Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas über die Berechnungsstufe 2 hinausgehende Förderungen bis maximal 25 Mio. Euro:
Ab Stufe 3 müssen die Unternehmen darüber hinaus einen Betriebsverlust aufgrund der hohen Energiekosten vorweisen können. Die maximale Förderhöhe beträgt pro Unternehmen bis zu 25 Mio. Euro.
• Berechnungsstufe (Stufe 4) – Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas über die Berechnungsstufe 3 hinausgehende Förderungen für besonders betroffene Sektoren und Teilsektoren bis maximal 50 Mio. Euro:
In Stufe 4 werden nur ausgewählte Branchen nach dem Befristeten Krisenrahmen unterstützt. Hier sind maximale Zuschüsse pro Unternehmen bis zu 50 Mio. Euro möglich.

Zusätzlich zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen werden analog der Förderrichtlinie „Energiekostenzuschuss für Unternehmen“, Kleinst- und Kleinbetriebe auf Basis des UEZG im Rahmen eines Pauschalfördermodells gefördert. Herangezogen werden die Energiekosten des Unternehmens 2022 und diese sollen halbiert werden (optional: Verdoppelung der Energiekosten 2021). Davon werden 30 % pauschaliert nach Stufen gefördert. Die Zuschusshöhe nach der Pauschalierung beträgt mindestens 300 Euro (dies entspricht 2.000 Euro Energiekosten) und maximal 1.800 Euro (bei 12.000 Euro Energiekosten).


Antragsprozess

Es ist eine Registrierung im aws Fördermanager notwendig. Hierfür werden wenige Stammdaten erforderlich sein. Die Registrierung ist voraussichtlich zwischen Ende Oktober und Mitte November möglich. Nach erfolgreicher Registrierung erhält das Unternehmen eine Absendebestätigung und Informationen über den Zeitraum für die formale Antragseinreichung.
Die formale Antragseinreichung ist grundsätzlich ab Mitte November 2022 möglich, wobei pro Unternehmen nur ein Antrag gestellt werden kann, der bereits alle förderbaren Energieformen zu enthalten hat.
Auf Basis der eingereichten Unterlagen erfolgt die Auszahlung.
Eine Bestätigung eines Steuerberaters wird notwendig sein.


Nachträgliche Förderprüfungen

Bei der gegenständlichen Fördermaßnahme wird voraussichtlich die aws die Rolle der COFAG übernehmen.
Wie bereits bei den COVID-19-Förderungen unterstützt Sie unsere Kanzlei gerne von der Antragstellung bis zur Bestätigung oder danach im Zuge einer Prüfung des Energiekostenzuschusses.

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23. Februar 2023

Neuerungen beim Dreiecksgeschäft

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Ab 01.01.2023 kommt es bei Dreiecksgeschäften, abgesehen von der begrifflichen Änderung des Empfängers auf Abnehmer, zu zwei grundlegenden Änderungen. Bisher konnte die Vereinfachungsregel des Dreiecksgeschäftes nur angewandt werden, wenn es sich um eine Reihe mit 3 Beteiligten gehandelt hat. Dies hat man insofern abgeändert, als nun auch bei einer Reihe mit mehr als 3 Beteiligten ein Dreiecksgeschäft innerhalb dieser Reihe definiert werden kann. Weder der erste noch der letzte Unternehmer muss in der Reihe am Dreieck teilnehmen. Dadurch kann künftig die Registrierung im Bestimmungsland der Ware vermieden werden. Zudem ist es künftig unschädlich, wenn das Unternehmen im Empfangsstaat der Waren umsatzsteuerlich registriert ist aber die UID eines anderen Mitgliedsstaates verwendet.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

 

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30. Januar 2023

Auszug aus den steuerlichen Neuerungen 2023

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Photovoltaikanlagen, Öffi-Ticket und Land- & forstwirtschaftliche Pauschalierung

Steuerliche Befreiung Photovoltaikanlagen:
Aufgrund der derzeitigen Energiesituation und auch unter dem Aspekt, möglichst klimafreundlich Energie zu gewinnen, investieren viele private Haushalte in Photovoltaikanlagen. Bisher waren die Gewinne aus der Einspeisung häufig im Rahmen einer Liebhaberei zu beurteilen oder lagen unter dem Veranlagungsfreibetrag von EUR 730. Durch die steigenden Energiepreise kann es nunmehr steuerlich aber doch zu relevanten Einkünften kommen.

Ab der Veranlagung 2022 sind Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh von der Einkommensteuer befreit, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet. Zu beachten sind also einerseits der personenbezogene Freibetrag (12.500 kWh) und andererseits die anlagenbezogene Freigrenze (25 kWp).

Öffi-Ticket für Selbständige und Unselbständige:
Bereits ab der Veranlagung 2022 dürfen Selbständige pauschal 50 % der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen als Betriebsausgabe geltend machen, sofern diese auch für betriebliche Fahrten verwendet wird. Die ursprünglich vorgesehene Einschränkung auf Jahreskarten zweiter Klasse wurden so nicht ins Gesetz aufgenommen.

Bei Unselbständigen kürzen die Kosten, die der Arbeitgeber für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte übernimmt, erstmals ab 01.01.2023 das Pendlerpauschale. Demnach steht das Pendlerpauschale grundsätzlich weiterhin zu, jedoch ist diese um den Kostenbeitrag zu kürzen. Ebenso steht der Pendlereuro ab 01.01.2023 ungekürzt zu.

Änderungen bei der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung:
Ab der Veranlagung 2023 sollen die relevanten Einheitswertgrenzen für die Teilpauschalierung von EUR 130.000 auf EUR 165.000 angehoben werden. Stichtag für die Beurteilung, ob die Einheitswertgrenze über- oder unterschritten wird, ist der 31.12. eines Jahres.

Wird der selbst bewirtschaftete Einheitswert iHv EUR 165.000 beispielsweise zum 31.12.2022 überschritten, kommt die Teilpauschalierung automatisch zur Anwendung. Wurde der Gewinn hier bisher durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt und wird diese Gewinnermittlungsart 2023 freiwillig fortgeführt, besteht eine 5-jährige Bindungsfrist.

Gleichzeitig wird für Veranlagungen ab 2023 die Umsatzgrenze für die Gewinnpauschalierung in der LuF-PauschVO 2015 angehoben und zwar von EUR 400.000 auf EUR 600.000. Diese Grenze erhöht sich ab 2023 gleichlautend in der Umsatzsteuer.

Zudem wird die Bruttoeinnahmengrenze bei land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben von EUR 40.000 auf EUR 45.000 erhöht.
Mit den Umsatzsteigerungen soll vorwiegend den inflationsbedingten Preis- und Umsatzsteigerung Rechnung getragen werden.

 

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27. Dezember 2022

Finanzpolizei Prüfungsschwerpunkte: Registrierkasse & Arbeitszeitaufzeichnungen

Mag. Roland Kocara

Finanzpolizei – 2 große Prüfungsschwerpunkte auf Agenda der Finanzpolizei

Für das kommende Jahr wurden weiters zumindest 2 große Prüfungsschwerpunkte von der Finanzpolizei auf die Agenda gesetzt. Es sind somit verstärkte Kontrollen zu erwarten.
Haben Sie eigentlich Ihre Registrierkasse und die Arbeitszeitaufzeichnungen im Griff?

Registrierkassenprüfung
Bei gut zwei Drittel der überprüften Registrierkassen im abgelaufenen Jahr wurden Verstöße festgestellt und zur Anzeige gebracht. Diese reichen auf der Seite der Hardware von einem gänzlichen Fehlen einer Registrierkasseneinheit oder deren Nichtbenutzung bis zur mangelhaften technischen Voraussetzung (z.B. „Registrierkassensicherheitseinrichtung derzeit nicht verbunden“). Besonderes Augenmerk gilt den Registrierkassenbelegen, die als Monatsbeleg ausgedruckt und aufbewahrt werden müssen sowie dem Jahresbeleg, der über die Belegcheck-App bis zum 15.2.2023 an das Finanzamt hochgeladen werden muss. Im Rahmen von Mystery Shopping und Beobachtung von Geschäftsvorgängen wird auf die Belegerteilungspflicht („Brauchen’s a Rechnung…“) besonders geachtet. Verstöße dieser Art stellen eine Finanzordnungswidrigkeit gem § 51 FinStrG dar und werden mit einer Geldstrafe von bis zu € 5.000 geahndet.
In Österreich besteht weiters eine – allerdings sanktionslose – Belegannahmeverpflichtung für den Kunden.

TIPP: Gerade in der jetzigen Zeit (um Weihnachten) mit hoher Kundenfrequenz werden solche Überprüfungen verstärkt durchgeführt werden. Es empfiehlt sich eine Registrierkassenmappe mit wichtigen Anleitungen (z.B. wie drucke ich einen Monatsbeleg/Jahresbeleg aus) bzw. Informationen für die Mitarbeiter anzulegen, welche dem Kontrollorgan vorgelegt werden kann.

Registrierkassen – Jahresendbeleg nicht vergessen!
Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2022 den Jahresbeleg erstellen und den Ausdruck sieben Jahre aufbewahren! Denken Sie auch an die Sicherung auf einem externen Datenspeicher. Für die Prüfung des Jahresendbeleges mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2023 Gelegenheit dazu. Für webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte automatisiert durchgeführt. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Kassenanbieter!

Arbeitszeitaufzeichnungen sind Dreh- und Angelpunkt vieler Überprüfungen
Ähnlich wie das Fahrtenbuch sind die Arbeitszeitaufzeichnungen eine der wesentlichen Grundaufzeichnungen, die sich ein Prüfungsorgan vorlegen lässt. Feine säuberliche Excel-Listen stellen in der Regel bereits „bearbeitete“ Aufzeichnungen dar, die wegen der besseren Lesbarkeit und Verarbeitung in der Lohnverrechnung angefertigt werden. Ja klar, es ist in der „Praxis“ nicht immer so einfach werden Sie sagen. Das hilft aber bei einer Prüfung leider nicht. Als Grundaufzeichnung gelten Arbeitszeitaufzeichnungen, die taggenau und nachvollziehbar sind und nicht als Aggregation oder Übertrag in eine Excel Liste geführt werden. Dabei besteht im Falle der Übernahme der Aufzeichnungsarbeit durch den Arbeitgeber eine monatliche Kontrollpflicht des Arbeitnehmers, welche auch zu dokumentieren ist.
Bei lückenhaften, nicht nachvollziehbaren oder gänzlich fehlenden Grundaufzeichnungen kommt es nach dem Arbeitszeitgesetz zur kumulativen Strafwirkung. Das bedeutet einen Strafrahmen bei leichter Übertretung von € 72 bis € 1.815 je Dienstnehmer.
Hinzukommen können dann noch eine Finanzordnungswidrigkeit und gegebenenfalls der Verlust der Kurzarbeitsförderung.

TIPP: Es empfiehlt sich, den Grundaufzeichnungen der täglichen Arbeitszeit erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken.

Für Fragen steht Ihnen unser Team jederzeit gerne zur Verfügung.

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