Allgemein Archive – Seite 2 von 5 – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

12. August 2024

Agrargemeinschaften: Steuerliche Behandlung von Ausschüttungen

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Agrargemeinschaften können je nach Landesgesetz entweder als Körperschaften öffentlichen Rechts oder als juristische Personen privaten Rechts eingerichtet sein. Wenn keine körperschaftliche Einrichtung nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen ist, handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Mitglieder von Agrargemeinschaften besitzen Nutzungsrechte, die üblicherweise mit dem Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft verbunden sind.

Nutzungsrechte und Mitgliedschaft

Die Mitglieder haben das Recht, Nutzen aus den von der Agrargemeinschaft verwalteten Grundstücken zu ziehen. Dies kann entweder durch individuelle Tätigkeiten, wie das Recht auf Holzschlägerung oder Almauftrieb, oder durch gemeinschaftliche Bewirtschaftung und Ausschüttung der Erträge erfolgen.

Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen

Geld- und Sachausschüttungen von körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften gelten als Einkünfte aus Kapitalüberlassung und unterliegen der Kapitalertragsteuer (KESt). Die Agrargemeinschaft selbst ist verpflichtet, die KESt abzuführen. Der Steuersatz beträgt 27,5 % auf Ausschüttungen, die 4.000 € pro Person im Kalenderjahr übersteigen.

Nur Beträge, die aufgrund des Anteilsrechtes ausgeschüttet werden, fallen unter die Ausschüttung. Beträge, die aufgrund eines anderen Rechtsgrundes an die Anteilsinhaber ausgezahlt werden, sind nicht als Ausschüttung anzusehen (zB Alpungsprämie, Erlöse aus Milch- oder Käseverkäufen).

Freigrenze

Ausschüttungen bis zu 4.000 € pro Person und Jahr unterliegen grundsätzlich nicht der KESt und müssen nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Diese Freigrenze gilt unabhängig von der Anzahl der Anteile und selbst bei Beteiligung an mehreren Agrargemeinschaften nur einmal pro Person.

Sachausschüttungen

Die KESt für Sachausschüttungen wird vom gemeinen Wert berechnet. Die Bewertung erfolgt analog zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bewertung bestimmter Sachbezüge.

Bescheinigung

Die Agrargemeinschaft muss den Empfängern für sämtliche Ausschüttungen pro Jahr eine Bescheinigung über die Steuerabrechnung ausstellen. Diese enthält die Höhe der Kapitalerträge, den Steuerbetrag, den Zahlungstag, den Zeitraum der Erträge und das zuständige Finanzamt.

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5. August 2024

VwGH: Hauptwohnsitzbefreiung bei Immobilienertragsteuer auf 1.000 m² begrenzt

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in zwei aktuellen Entscheidungen die Rechtsauffassung des Bundesfinanzgerichts (BFG) bestätigt, dass die Hauptwohnsitzbefreiung bei der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) auf eine maximale Grundstücksfläche von 1.000 m² begrenzt ist. Diese Urteile klären die steuerliche Behandlung bei der Veräußerung von Hauptwohnsitzen und unterstützen eine einheitliche Steuerpraxis.

Hintergrund

In einem Fall verkauften ein Revisionswerber und seine Ehefrau im Oktober 2023 eine Liegenschaft auf welcher sich ihr Wohnhaus innerhalb eines als Bauland gewidmeten 3.637 m² großen Gartens befand. Der Parteienvertreter nahm an, dass der auf die Baulichkeit und der auf die gesamte Grundstücksfläche entfallende Kaufpreis im Rahmen der Hauptwohnsitzbefreiung gemäß § 30 Abs 2 Z 1 lit a EStG 1988 steuerfrei sei. Das Finanzamt korrigierte dies im Einkommensteuerbescheid und gewährte die Steuerfreiheit nur das anteilige Entgelt (für das Gebäude und) für eine Bodenfläche von für 1.000 m².
Ein weiterer Fall betraf den Verkauf eines 2.512 m² großen Grundstücks mit einem Wohnhaus und einem Gästehaus. Auch hier wurde nur eine Fläche von 1.000 m² steuerfrei belassen.

Entscheidung des VwGH

Der VwGH wies die Revisionen der Betroffenen ab und bestätigte, dass die Befreiungsbestimmung des § 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 nur für den Bodenanteil gilt, der üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist. Typischerweise sind maximal 1.000 m² als Bauplatz ausreichend. Für die Praxis wird somit weiterhin eine Grundstücksfläche von maximal 1.000 m² steuerfrei belassen werden können (sofern sie Privatvermögen darstellt). Eine Begrenzung auf 1.000 m² sei sachgerecht, um eine gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen. Diese Entscheidung basiert auf einer typisierenden Betrachtungsweise, bei der Durchschnittswerte herangezogen werden.

Fazit

Die Urteile des VwGH sorgen für Klarheit bei der Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung im Rahmen der ImmoESt und stellen sicher, dass nur der üblicherweise erforderliche Bauplatz von der Steuer befreit wird. Diese Regelung fördert eine gerechte und einheitliche Steuerpraxis, auch wenn sie individuell unterschiedlich ausfallen kann.
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11. Juli 2024

Neue Entwicklungen im Steuerrecht: Nationalrat beschließt Abgabenänderungsgesetz 2024

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 3. Juli das Abgabenänderungsgesetzes 2024 (AbgÄG 2024) unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrags beschlossen. Hier die wesentlichsten Änderungen im Überblick:

Einkommensteuer

  • Gespaltene Betrachtung erweitert: Die bisherige Regelung zur steuerpflichtigen Realisierung bei Einlagen in Kapitalgesellschaften wird nun auch auf Entnahmen aus Personengesellschaften angewendet.
  • Virtuelle Anteile: Phantom Shares können bis Ende 2025 auf Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen umgestellt werden, ohne dass eine Bewertung Versteuerung des geldwerten Vorteils kommt.
  • Steuerfreie Lebensmittelspenden: Der steuerliche Buchwert von gespendeten Lebensmitteln gilt als Betriebsausgabe.

Körperschaftsteuer

  • Einschränkung der Verlustverwertung: Verlustvorträge vor der Gruppenerweiterung „nach oben“ können nicht mehr mit dem Gruppenergebnis verrechnet werden.
  • Verrechnung ausländischer Verluste: Dies soll nun als Wahlrecht ausgestaltet werden. Es wird eine Verzichtsmöglichkeit auf die Zurechnung von Verlusten eines ausländischen Gruppenmitglieds geschaffen.
  • Antragsmöglichkeit erweitert: Die Gruppenbesteuerung kann zukünftig über FinanzOnline mit qualifizierten Signaturen beantragt werden.

Umsatzsteuer

  • EU-Kleinunternehmerregelung: Österreichische Unternehmen können in anderen Mitgliedstaaten die Kleinunternehmerbefreiung nutzen und umgekehrt.
  • Vereinfachte Rechnungsausstellung: Kleinunternehmen können gem § 11 Abs 6 UStG unabhängig vom Rechnungsbetrag vereinfachte Rechnungen ausstellen.
  • Lebensmittelspenden: Spenden von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken sind künftig umsatzsteuerfrei.
  • Differenzbesteuerung bei Kunstgegenständen: Diese ist nicht anwendbar, wenn der ermäßigte Steuersatz angewendet wurde.

Bundesabgabenordnung (BAO)

  • Fristverlängerungen: Anträge auf Fristverlängerungen für Abgabenerklärungen sollen auf eine einmalige Nachfrist beschränkt werden.
  • Erleichterung der Vollziehung bei doppeltansässigen Körperschaften
  • Einschränkung der Umsatzsteuer-Gutschriftsverzinsung

Weitere Änderungen

  • Ausweitung der antraglosen Arbeitnehmerveranlagung: Antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung möglich. Außerdem soll ein neuer Bescheid erlassen werden können, selbst wenn die Gutschrift aufgrund einer nachträglichen Datenübermittlung geringer ausfällt.
  • Freibetragsbescheid: Dieser wird nur auf Antrag ausgestellt.
  • Rückwirkende Ereignisse: Nachträgliche Übermittlungen von korrigierten Lohnzetteln und Korrekturen beim Familienbonus Plus gelten als rückwirkende Ereignisse nach § 295a BAO.
  • Abzugsverbot für Kryptowährungen: Kryptowährungen werden in das Abzugsverbot des § 12 Abs 2 KStG aufgenommen.
  • Präzisierungen bei Fonds: Änderungen bei der Besteuerung von Fonds und Sondersteuersatz-Kapitaleinkünften.

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9. Juli 2024

Neues Urteil regelt steuerliche Luxustangente für Elektroautos

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat kürzlich eine wegweisende Entscheidung zur steuerlichen Behandlung von Elektroautos gefällt.

Im Fokus stand dabei die sogenannte „Luxustangente“, welche eine Obergrenze für die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für PKWs festlegt. Grundsätzlich liegt diese Grenze bei 40.000 € und umfasst neben dem Nettopreis auch die Umsatzsteuer und die Normverbrauchsabgabe sowie Kosten für Sonderausstattungen wie Klimaanlagen und Alufelgen.

Das neue Urteil des VwGH bezieht sich speziell auf die Frage, ob bei Elektroautos, für die ein Vorsteuerabzug möglich ist, die Luxustangente als Brutto- oder Nettowert zu betrachten ist. Ein konkretes Unternehmen hatte ein Elektroauto für 79.960 € inklusive Umsatzsteuer erworben. Das Finanzamt argumentierte, dass die in der PKW-Angemessenheitsverordnung festgelegte Angemessenheitsgrenze von 40.000 € für PKW sei als „Brutto-Grenze“ (inkl. USt) zu verstehen. In Fällen, in denen – wie bei Elektroautos – ausnahmsweise ein Vorzugsteuerabzug geltend gemacht werden könne, müsse dieser Betrag von 40.000 € auf eine „Netto-Grenze“ (exkl. USt) von 33.333,33 € umgerechnet werden.

Der VwGH bestätigte diese Auslegung und entschied, dass die Umsatzsteuer bei der Berechnung der Luxustangente nicht mit einbezogen werden darf. Demnach liegt die tatsächliche Anschaffungskostenobergrenze für Elektrofahrzeuge bei 33.333 €. Diese Klarstellung schafft eine einheitliche Grundlage für die steuerliche Abschreibung (AfA) von Elektroautos und gewährleistet eine gerechte Behandlung innerhalb des Steuersystems.

Dieses Urteil unterstreicht die Notwendigkeit, steuerliche Regelungen an moderne Entwicklungen wie Elektromobilität anzupassen und gleichzeitig klare Rahmenbedingungen für die steuerliche Absetzbarkeit von Fahrzeugkosten zu schaffen.

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8. Juli 2024

Liebhabereiverordnung – Verlängerung der Betrachtungszeiträume für private Vermietungen

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen

Tätigkeiten, die langfristig keinen Gewinn oder Gesamtüberschuss erwarten lassen, gelten als „Liebhaberei“ und sind steuerlich unbeachtlich. Verluste aus solchen Tätigkeiten dürfen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Besonders relevant ist die Liebhaberei im Bereich der Vermietung und Verpachtung, wo in den ersten Jahren häufig Verluste auftreten.

Die Frage, ob eine Tätigkeit als Einkunftsquelle oder Liebhaberei eingestuft wird, ist somit von Beginn an steuerlich von großer Bedeutung. Dies gilt insbesondere für die kleine Vermietung. Nur wenn eine Einkunftsquelle vorliegt, können Vorsteuern aus Anschaffung, Herstellung, Renovierung und laufenden Kosten steuerlich geltend gemacht werden.

Darüber hinaus ist es möglich, etwaige steuerliche Verluste mit anderen Einkünften zu verrechnen, solange keine Liebhaberei vorliegt. Diese Regelung betrifft sowohl die große als auch die kleine Vermietung. Daher ist die korrekte Einstufung entscheidend für die steuerliche Behandlung und die wirtschaftliche Rentabilität der Vermietungstätigkeit.

In den letzten Jahren haben steigende Grundstückspreise, Baukosten und Zinsen die Erwartungen an einen Gesamtüberschuss bei Vermietungen stark beeinträchtigt. Um dieser Entwicklung gerecht zu werden, wurden die Zeiträume angepasst, in denen ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden muss. Diese Maßnahme, Teil des Konjunkturpakets „Wohnraum und Bauoffensive“, soll sicherstellen, dass Vermietungen trotz veränderter wirtschaftlicher und konjunktureller Bedingungen weiterhin als steuerliche Einkunftsquelle anerkannt werden.

Verlängerung der Betrachtungszeiträume

Um die allgemeine Kostensteigerung zu berücksichtigen, wurde der „absehbare Zeitraum“ im Rahmen der Prognoserechnung angepasst. Dieser Zeitraum wurde sowohl für die entgeltliche Gebäudeüberlassung („große Vermietung“) als auch für die Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten („kleine Vermietung“) um jeweils fünf Jahre verlängert.

  • Große Vermietung: Der absehbare Zeitraum wurde von 25 auf 30 Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung verlängert. Maximal beträgt der Zeitraum nun 33 Jahre statt bisher 28 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen. Diese Änderung gilt für Gebäudeüberlassungen, bei denen der absehbare Zeitraum nach dem 31. Dezember 2023 beginnt.
  • Kleine Vermietung: Der absehbare Zeitraum wurde von 20 auf 25 Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung verlängert. Maximal beträgt der Zeitraum nun 28 Jahre statt bisher 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen. Auch diese Änderung ist auf Betätigungen anzuwenden, bei denen der absehbare Zeitraum nach dem 31. Dezember 2023 beginnt.

Des Weiteren wurde in § 3 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung der letzte Satz gestrichen, wonach „Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, […] nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen [sind].“

Fazit

Die Änderungen der Liebhabereiverordnung tragen dazu bei, dass die wirtschaftliche Realität bei der Vermietung und Verpachtung besser berücksichtigt wird. Durch die Verlängerung der Betrachtungszeiträume wird sichergestellt, dass Vermietungstätigkeiten trotz veränderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen weiterhin als steuerliche Einkunftsquelle anerkannt werden. Die wirtschaftliche Belastung und der tatsächliche Zusammenhang der Aktivitäten des Steuerpflichtigen stehen dabei im Fokus, wodurch formale Hürden abgebaut werden.

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BFG: Absetzbarkeit von Fremdfinanzierungskosten bei Kreditaufnahme durch Familienangehörige

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzgerichts

Das BFG hatte zu klären, ob Fremdfinanzierungskosten im Zusammenhang mit dem kreditfinanzierten Kauf einer anschließend vermieteten Immobilie auch dann abzugsfähig sind, wenn der Kredit von Dritten (wie Familienangehörigen) aufgenommen wurde. Das Gericht entschied, dass die Abzugsfähigkeit der Fremdfinanzierungskosten als Werbungskosten nicht davon abhängt, wer den Kredit aufgenommen hat. Entscheidend ist vielmehr, ob die Kreditmittel tatsächlich ausschließlich zur Finanzierung der Einkunftsquelle verwendet wurden und die Rückzahlung des Kredits vollständig aus den eigenen Mitteln des Steuerpflichtigen erfolgt.

Sachverhalt

Ein Beschwerdeführer (Bf) erwarb in den Jahren 2012 und 2014 eine Liegenschaft samt darauf befindlichen Zinshaus. Er übernahm dabei auch jeweils die aufrechten Mietverträge der Verkäufer und erzielte ab 2012 Einkünfte daraus. Aufgrund fehlender Kreditwürdigkeit nahm nicht er selbst, sondern seine Ehegattin und seine Schwiegertochter die erforderlichen Kredite auf. Diese Kredite wurden an den Bf weitergeleitet und zur Finanzierung der Immobilien genutzt. Der Bf verpflichtete sich zur alleinigen Rückzahlung der Kredite und Zinsen. Zur Absicherung wurde ein Pfandrecht auf die Immobilien bestellt und die Mietzahlungen direkt an die Bank abgetreten. Die Rückzahlung der Kredite erfolgte ausschließlich durch die laufenden Mietzahlungen. Das Finanzamt erkannte die Fremdfinanzierungskosten  für eine Liegenschaft zur Gänze und für die andere teilweise nicht als Werbungskosten an, da der Bf nicht selbst Kreditnehmer war und die Rückzahlungen über ein gemeinsames Konto erfolgten.

Entscheidung des BFG

Nach der bisherigen strengen Auslegung der Rechtslage wurden Fremdfinanzierungskosten nur dann als Werbungskosten anerkannt, wenn der Steuerpflichtige persönlich den Kredit aufgenommen und die Rückzahlungen aus eigenen Mitteln geleistet hat. Diese Interpretation führte dazu, dass Fremdfinanzierungskosten nicht anerkannt wurden, wenn der Kredit von Dritten, wie Familienmitgliedern, aufgenommen wurde.

Das BFG bediente sich in seiner Entscheidung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des deutschen BFH und entschied, dass die Abzugsfähigkeit der Fremdfinanzierungskosten als Werbungskosten nicht davon abhängt, wer den Kredit aufgenommen hat. Entscheidend ist, dass die Kredite unmittelbar für Zwecke der belasteten vermieteten Liegenschaft eingegangen und die Rückzahlungen aus den eigenen Mitteln des Bf bestritten wurden. Dies konnte unbestritten vollumfänglich nachgewiesen werden. Da die Rückzahlung der Kredite durch die eingenommenen Mietzahlungen und somit aus den eigenen Mitteln des Bf erfolgte, bestand ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Schuldzinsen und der Einkunftsquelle. Daher waren die Kreditzinsen abzugsfähig, selbst wenn die Kredite formal von Familienangehörigen aufgenommen wurden und die Rückzahlungen über gemeinsame Konten erfolgten.

Fazit

Das Urteil des BFG stellt klar, dass Fremdfinanzierungskosten als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der Steuerpflichtige die finanziellen Lasten tatsächlich trägt und somit durch Zahlungen im Zusammenhang mit seiner Einkunftsquelle in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt wird. Es handelt sich hierbei nicht um einen steuerlich nicht abzugsfähigen Drittaufwand.

Die Entscheidung des BFG ist aus wirtschaftlicher Sicht logisch und fair, da sie sicherstellt, dass die tatsächliche wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen berücksichtigt wird. Durch diese flexible Betrachtung wird eine Benachteiligung aufgrund formaler Kreditnehmereigenschaften verhindert und die wirtschaftliche Realität stärker in den Vordergrund gerückt.

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Grace-Period-Gesetz zur Schaffung von Rechtssicherheit bei Unternehmensübergaben

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Erleichterung bei Unternehmensübergaben innerhalb der Familie

Das kürzlich verabschiedete Grace-Period-Gesetz stellt eine bedeutende Erleichterung für Familienunternehmen dar, insbesondere bei der Übertragung von Betrieben innerhalb der Familie. Ziel ist es, die Rechts- und Planungssicherheit für die übernehmenden Unternehmer zu erhöhen, indem während des Betriebsübergabeprozesses eine begleitende Unternehmensübertragung durch die Abgabenbehörde ermöglicht wird.

Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes können natürliche Personen, die beabsichtigen, innerhalb von zwei Jahren einen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil an einen Angehörigen zu übertragen, einen Antrag stellen. Dieser Antrag erfolgt ausschließlich elektronisch über FinanzOnline und ist ab dem 1. Januar 2025 möglich.

Identifizierung von steuerlichen Risiken

Ein zentraler Aspekt der begleitenden Unternehmensübertragung ist die Außenprüfung durch das Finanzamt Österreich gemäß § 147 BAO. Diese Prüfung erstreckt sich über die letzten drei Jahre vor der Antragstellung, sofern für diese Jahre bereits Abgabenerklärungen eingereicht wurden und noch keine Außenprüfung erfolgt ist. Ziel ist es, eventuelle steuerliche Risiken frühzeitig zu identifizieren.

Während der Begleitung der Unternehmensübertragung sind sowohl der Antragsteller als auch der voraussichtliche Erwerber zu einer erweiterten Offenlegungspflicht verpflichtet. Sie müssen unaufgefordert alle relevanten Sachverhalte offenlegen, die Auswirkungen auf die steuerlichen Ergebnisse haben könnten. Dies dient dazu, Klarheit über steuerliche Konsequenzen zu schaffen und unerwartete Beurteilungen durch die Abgabenbehörde zu vermeiden.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass die geprüften Betriebe für die geprüften Zeiträume von späteren Außenprüfungen ausgenommen sind, was den Planungshorizont der übertragenden Parteien deutlich verbessert.

Erleichterungen im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sowie Verwaltungs- und Prozessverbesserungen

Zusätzlich zum Abgabenrecht werden im Rahmen des Grace-Period-Gesetzes auch Erleichterungen im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz eingeführt. Diese betreffen die Mitteilungspflichten für Sicherheitsvertrauenspersonen und die Einberufungspflicht für Arbeitsschutzausschüsse nach einer Betriebsübergabe.

Im Gewerberecht wird die Verpflichtung zur Vorlage eines Firmenbuchauszugs bei Gewerbeanmeldung durch eine elektronische Validierung des Firmenbuchstandes ersetzt, was den Verwaltungsaufwand reduziert und die Prozesse beschleunigt.

Insgesamt zielt das Grace-Period-Gesetz darauf ab, den Übergabeprozess von Unternehmen innerhalb von Familien reibungsloser zu gestalten und den Beteiligten eine klare rechtliche Grundlage sowie Planungssicherheit zu bieten.

Inkrafttreten

Da die Einführung der begleitenden Unternehmensübertragung durch die Abgabenbehörden (sowohl administrativ als auch technisch) eine gewisse Vorlaufzeit erfordert, ist das Inkrafttreten für den 1. Dezember 2024 geplant. Anträge für die Begleitung einer Unternehmensübertragung können frühestens ab dem 1. Januar 2025 gestellt werden.

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24. Juni 2024

Stundungszinsen gemäß BAO

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Erhöhung der Stundungszinsen ab 1. Juli 2024

Seit dem 1. Februar 2022 gilt aufgrund der Corona-Pandemie ein ermäßigter Stundungszinssatz von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 323c Abs 13 BAO). Dieser ermäßigte Zinssatz ist jedoch nur bis zum 30. Juni 2024 gültig.

Ab dem 1. Juli 2024 tritt eine Erhöhung der Stundungszinsen gemäß der Bundesabgabenordnung (BAO) in Kraft. Dies betrifft alle Steuerpflichtigen, die für ihre Abgabenschuldigkeiten Zahlungserleichterungen wie Stundungen oder Ratenzahlungen beantragen und bewilligt bekommen.

Ab dem 1. Juli 2024 wird wieder der reguläre Zinssatz von 4,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz angewendet. Dies bedeutet, dass der effektive Zinssatz – unter Berücksichtigung des aktuellen Basiszinssatzes – von zuletzt 5,88% auf 8,38% ansteigen wird. Stundungszinsen, die unter EUR 50,00 liegen, werden nicht festgesetzt.

Achtung: Der höhere Zinssatz gilt auch für bereits laufende Zahlungserleichterungen, die vor dem 30. Juni 2024 bewilligt wurden.

 

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17. Mai 2024

Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie im österreichischen Arbeitsrecht

Denise Pjanic, MBA

Mit der EU-Richtlinie (EU) 2019/1152 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019, wurde eine Einigung über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Region erlassen. In Österreich erfolgte diese Umsetzung jetzt für alle Dienstverhältnisse, welche ab dem 28.03.2024 begründet werden. In erster Linie handelt es sich dabei um arbeitsrechtliche Anpassungen.

Eine dieser wichtigsten Anpassungen verpflichtet den Dienstgeber für alle ab dem 28.03.2024 begründeten Neudienstverhältnisse – ungeachtet der Dauer der Anstellung – dem Dienstnehmer unverzüglich einen Dienstzettel ausfolgen zu müssen, welcher auch alle notwendigen Mindestinhalte aufweisen soll.
Gemäß § 7a AVRAG ist die Nichtaushändigung eines Dienstzettels durch den Dienstgeber an den Dienstnehmer von den Bezirksverwaltungsbehörden mit Geldstrafen von 100 bis zu 436 Euro zu bestrafen. Bei mehr als fünf betroffenen Dienstnehmern oder einer neuerlichen Übertretung innerhalb der letzten drei Jahre nach einer rechtskräftigen Bestrafung steigen die Geldstrafen auf 500 bis 2.000 Euro. Unabhängig von der Anzahl der betroffenen Dienstnehmer begeht der Dienstgeber eine einzige Verwaltungsübertretung.
Wenn der Dienstgeber nach Einleitung des Strafverfahrens dem Dienstnehmer nachweislich den Dienstzettel aushändigt, ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen.
Zu beachten ist, dass die Übermittlung des Dienstzettels per E-Mail an die Dienstnehmer einer physischen Aushändigung gleichzuhalten ist.

In den meisten Betrieben haben Dienstzettel keinerlei Relevanz, da überwiegend Dienstverträge abgeschlossen werden, welche im Streitfall eine bessere Beweiskraft aufweisen, und wenn die Dienstverträge sämtliche notwendigen Mindestinhalte des Dienstzettels enthalten, den Dienstgeber von der verpflichtenden Erstellung eines Dienstzettels entbindet. Aber auch in den Dienstverträgen müssen ab Umsetzung der o.a. Richtlinie sämtliche neuen notwendigen Mindestinhalte angeführt werden.

 

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10. Mai 2024

Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive“

Mag. Roland Kocara

Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive“ – steuerliche Vorteile für Wohnungsvermieter

Durch die gestiegenen Zinsen und inflationsbedingten Steigerungen bei Material- und Lohnkosten – sollen mit dem Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive“ konjunkturelle Impulse gesetzt werden. Es soll leistbarer Wohnraum geschaffen und der Zugang zu Eigentum erleichtert werden. Die wichtigsten Eckpunkte wurden im Februar 2024 im Rahmen eines Vortrags an den Ministerrat vorgestellt – weite Teile des Konjunkturpakets wurden bereits im Nationalrat beschlossen. Ausgewählte Aspekte werden nachfolgend im Überblick dargestellt.

DREIFACHE AFA FÜR WOHNGEBÄUDE FÜR DIE ERSTEN 3 JAHRE
Die Abschreibungsmöglichkeit für Wohngebäude im Betriebs- und im Privatvermögen wird verbessert. Konkret kann in den ersten drei Jahren nach Fertigstellung von Wohngebäuden der 3-fache Wert der Absetzung für Abnutzung (AfA) angesetzt werden. Im Rahmen der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beträgt die AfA nunmehr jeweils 4,5 % für drei Jahre. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anwendbar. Die schnellere Abschreibung von Gebäuden ist für Neubauten möglich, welche zwischen 1.1.2024 und 31.12.2026 fertiggestellt werden und ist zudem an das Einhalten ökologischer Standards („Klimaaktiv Bronze-Standard“) geknüpft.

SCHNELLERE ABSCHREIBUNGSMÖGLICHKEIT BEI SANIERUNGSMASSNAHMEN
Grundsätzlich ist der Herstellungsaufwand im Wege der AfA auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes zu verteilen. In bestimmten Fällen − etwa bei Aufwendungen i.Z.m. Denkmalschutz − war schon bisher eine beschleunigte Abschreibung möglich. Diese beschleunigte Abschreibung von Herstellungsaufwendungen wurde nunmehr erweitert (erstmals anwendbar ab dem Kalenderjahr 2024), damit auch Sanierungsmaßnahmen im Rahmen der Fünfzehntelabsetzung beschleunigt abgesetzt werden können, sofern eine Bundesförderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes ausbezahlt wird. Insbesondere sind ökologisch ausgerichtete „Nachverdichtungen“ damit steuerlich begünstigt.

ÖKOZUSCHLAG FÜR WOHNGEBÄUDE
Eine Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden und die Umrüstung auf klimafreundliche Heizungssysteme werden steuerlich begünstigt.
Mit einem neuen „Ökozuschlag“ werden nun klimafreundliche Sanierungsmaßnahmen bei vermieteten Wohngebäuden steuerlich attraktiver. Die Förderung besteht darin, dass bei vermieteten Wohnobjekten begünstigte Maßnahmen mit einem Zuschlag von 15 % für die Jahre 2024 und 2025 gefördert werden (abzugsfähig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten). Darunter fallen z.B. Maßnahmen wie die Dämmung von Außenwänden, der Fenstertausch, die Umstellung auf eine Wärmepumpe oder die Herstellung eines Fernwärmeanschlusses mit dem Ziel, die Energie- und Wärmeeffizienz des Gebäudes zu verbessern.

REDUKTION VON NEBENGEBÜHREN BEIM EIGENTUMSERWERB
Für 2 Jahre befristet (von 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2026) werden die Nebengebühren beim Eigentumserwerb – das sind die Grundbucheintragungsgebühr und die Pfandrechtseintragungsgebühr – abgeschafft. Dies gilt für die Anschaffung des Eigenheims mit Hauptwohnsitzbegründung und ist technisch als Freibetrag bis zu 500.000 € (Anschaffungskosten) ausgestaltet. Sofern die 500.000 € überschritten werden, entfallen die Nebengebühren nur bis zu dieser Grenze – ab einem Erwerb von 2 Mio. € entfällt die Begünstigung zur Gänze.
Um diese Begünstigung in Anspruch nehmen zu können, muss der bisherige Wohnsitz für zumindest 5 Jahre aufgegeben werden und der Hauptwohnsitz im neuen Eigenheim für zumindest 5 Jahre begründet werden.

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