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14. Juli 2025

Überblick über wesentliche Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2025

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Auch der Bundesrat hat am 26.06.2025 der Vorlage des Budgetbegleitgesetzes zugestimmt. Damit nahmen die Abschaffung des Klimabonus, der erschwerte Zugang zur Korridorpension, das Einfrieren der Familienbeihilfe und weiterer Familienleistungen für zwei Jahre sowie zahlreiche weitere Maßnahmen die letzte parlamentarische Hürde. Ganz im Zeichen der Budgetkonsolidierung wird es durch das Budgetbegleitgesetz 2025 auch zu einigen steuerlichen Neuerungen kommen. Die größten Änderungen betreffen wohl den Immobilienbereich.

Im nachfolgenden Artikel sollen die steuerlichen Neuerungen auszugsweise zusammengefasst werden:

Steuerfreie Mitarbeiterprämien

Im Kalenderjahr 2025 soll Mitarbeitern wieder eine steuerfreie Prämie bis maximal EUR 1.000 gewährt werden können. Für die Steuerbefreiung soll das Gruppenmerkmal nicht maßgeblich sein, es muss die Gewährung aber aus betrieblichen Gründen erfolgen und sachlich rechtfertigbar sein.

Voraussetzung ist, dass es sich um eine zusätzliche Prämie handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Nicht in Betracht kommen für die Mitarbeiterprämie daher Zahlungen, die aufgrund von Leistungsvereinbarungen, regelmäßig wiederkehrenden Bonuszahlungen oder außerordentliche Gehaltserhöhungen geleistet werden.  Die in den Jahren 2020 und 2021 gewährten Corona Prämien sowie die im Jahr 2023 gewährte Teuerungsprämie und/oder eine in 2024 gewährte Mitarbeiterprämie stellen hingegen keine üblicherweise gewährten Zahlungen dar und stehen daher einer steuerfreien Mitarbeiterprämie nicht im Weg.

Sollte ein:e Arbeitnehmer:in zB von mehreren Arbeitgeber:innen im Kalenderjahr 2025 mehr als EUR 1.000 an Mitarbeiterprämie steuerfrei bekommen, kommt der Pflichtveranlagungstatbestand  zum Tragen.

Erhält ein:e Mitarbeiter:in im Kalenderjahr 2025 zusätzlich zur Mitarbeiterprämie iHv EUR 1.000 eine steuerlich begünstigte Mitarbeitergewinnbeteiligung, so darf maximal ein Betrag von EUR 3.000 steuerfrei bleiben.

Inflationsanpassung

Wie bereits einleitend erwähnt, entfallen für diverse Sozialleistungen die Valorisierungen für die Jahre 2026 und folgende. Die diskretionären Maßnahmen (das letzte Drittel für die Anpassungsmaßnahmen im Zuge der Abschaffung der Kalten Progression) sollen daher in den folgenden Jahren nicht zur Anwendung kommen und die Kalte Progression somit nur in den ersten zwei Dritteln ausgeglichen werden. Auch die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und das Schulstartgeld werden für die Kalenderjahre 2026 und 2027 nicht angepasst werden.

Basispauschalierung

Grundsätzlich können Gewerbetreibende und Selbständige mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung  alternativ auch die Basispauschalierung iSd § 17 EstG als Gewinnermittlungsmethode anwenden. Dabei werden Betriebsausgaben pauschal ohne Belegnachweis abgesetzt.
Voraussetzung dafür ist, dass im vorangegangenen Wirtschaftsjahr bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschritten wurde. Die Umsatzgrenzen für die Basispauschalierung iRd § 17 Abs. 1 -3 EStG sollen für das Kalenderjahr 2025 auf EUR 320.000 sowie die pauschalen Betriebsausgaben auf 13,5% erhöht werden. Ab dem Kalenderjahr 2026 erhöhen sich die Grenzen dann auf EUR 420.000 sowie die pauschalen Betriebsausgaben auf 15% der Umsätze.

Die 6% für u.a. wissenschaftliche, schriftstellerische und vortragende Tätigkeiten sowie für die Ermittlung der pauschalen Ausgaben im Rahmen der Selbständigen Einkünfte eines Gesellschafter Geschäftsführers, bleiben aber bislang unverändert.

Entsprechend der Anpassung der Umsatzhöhe für die Anwendung der ertragsteuerlichen Basispauschalierung soll auch die umsatzsteuerliche Vorsteuerpauschalierung angepasst werden. Der maximal mögliche Vorsteuerbetrag erhöht sich durch den unveränderten Durchschnittssatz von 1,8% auf EUR 7.560.

Unverändert bleibt die zusätzlich zu den Pauschalen zustehenden Betriebsausgaben wie Waren, Rohstoffe, Hilfsstoffe, Löhne und Gehälter, Fremdlöhne und Fremdleistungen, Pflichtbeiträge zur Kranken,- Unfall- und Pensionsversicherung, das Arbeitsplatzpauschale, Reise- und Fahrtkosten sowie der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags von 15 % vom pauschalierten Gewinn. Steuerberatungskosten können zudem zusätzlich als Sonderausgaben Berücksichtigung finden.

Pendlereuro

Da der Klimabonus abgeschafft wird, soll durch eine Erhöhung des Pendlereuros eine Teilkompensation stattfinden. Der Pendlereuro betrug bisher EUR 2 pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sofern ein Anspruch auf Pendlerpauschale bestanden hat. Der Pendlereuro soll ab 2026 auf EUR 6 pro Kilometer erhöht werden.

SV Rückerstattung

Ergibt die Steuerberechnung bei Dienstnehmern mit Anspruch auf das Pendlerpauschale eine Einkommensteuer von unter Null, so wird ein Teil der Sozialversicherungszahlungen rückerstattet. Bislang wurden für Pendler maximal EUR 608 rückerstattet. Dieser Rückerstattungsbetrag wurde auf EUR 737 erhöht. Diese Änderungen gelten ab dem Kalenderjahr 2026.

Erhöhung Krankenversicherungsbeiträge von Pensionisten

Bei Pensionsbeziehern wurde bislang eine Krankenversicherung von 5,1 % einbehalten, ab 01.06.2025 erhöhen sich diese auf 6%.

Handwerkerbonus

Der Handwerkerbonus soll auch für Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der EU bzw. im EWR gelten. Damit soll unionsrechtlichen Bedenken Rechnung getragen werden.

Änderungen im Immobilienbereich

Umwidmungszuschlag

Auch bisher schon kam es im Rahmen der Veräußerung von Grundstücken des Altvermögens bei Umwidmungen nach 31.12.1987 zu einem Umwidmungszuschlag in Höhe von 40%.  Demnach werden die Anschaffungskosten pauschal statt mit 86% nur mit 40% des Veräußerungserlöses angesetzt. Der zu versteuernde Veräußerungsgewinn beträgt damit 60% des Erlöses (effektiver Steuersatz iHv 18% vom Veräußerungserlös)

Die durch Umwidmung „atypisch realisierten Wertsteigerungen“ von Grund und Boden sollen im Rahmen der Grundstücksveräußerung auch künftig durch einen Umwidmungszuschlag steuerlich berücksichtigt werden. Dies soll durch einen neuen Zuschlag zu den positiven Einkünften aus der Veräußerung umgewidmeter Grundstücke erfolgen. Der Zuschlag soll dabei nur bei Gewinnen oder positiven Einkünften anfallen, nicht also wenn aus der Grundstücksveräußerung ein Verlust resultiert oder die Veräußerung unter die Befreiung des § 30 Abs. 2 EStG (Hauptwohnsitz- oder Herstellerbefreiung) fällt.   Ebenso fällt kein Umwidmungszuschlag bei (nach der Umwidmung errichteten) Gebäuden an. Der Umwidmungszuschlag soll in solchen Fällen nur auf den Grund und Boden entfallenden Teil des Veräußerungsgewinnes anfallen.

Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob Grundstücke aus dem Privat- oder dem Betriebsvermögen verkauft werden oder ob es sich dabei um Alt- oder Neuvermögen handelt. Auch ein Antrag auf Regelbesteuerung soll zu keiner abweichenden Behandlung führen.

Der Zuschlag beträgt 30% des Veräußerungsgewinnes. Es soll durch den Zuschlag aber zu keiner Erhöhung des Veräußerungserlöses kommen. Demnach ist die durch den Zuschlag ermittelte steuerliche Bemessungsgrundlage mit dem Veräußerungserlös gedeckelt.

Von diesem Umwidmungszuschlag sollen nur jene Veräußerungen von Grundstücken erfasst sein, die ab dem 01.07.2025 stattfinden, wenn die Umwidmung nach 01.01.2025 stattgefunden hat. Eine Umwidmung ist dann für den Zuschlag relevant, wenn sie die erstmalige Bebauung ermöglicht. Demnach kann ein Umwidmungszuschlag nur einmal pro Grundstück anfallen. Sie muss nach dem letzten entgeltlichen Erwerb stattgefunden haben.

Grunderwerbsteuer

Zur Verbesserung der Steuerstruktur und zur Steuerbetrugsbekämpfung soll laut Regierungsprogramm 2025-2029 bei der Grunderwerbsteuer ein Lückenschluss erfolgen, um große Immobilientransaktionen in der Form von sog. „Share Deals“ (Übertragung von Anteilen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften) steuerlich effektiver zu erfassen.

Dies soll zum einen durch Erweiterung der Steuertatbestände des Gesellschafterwechsels und der Anteilsvereinigung und zum anderen durch Schaffung zusätzlicher Verschärfungen für Immobiliengesellschaften bewerkstelligt werden.

Beim Gesellschafterwechsel werden künftig nicht nur Personengesellschaften, sondern auch Kapitalgesellschaften erfasst. Steuerpflicht aufgrund Gesellschafterwechsels ist durch die Neuregelung dann gegeben, wenn innerhalb von 7 Jahren mindestens 75 % der Anteile unmittelbar auf neue Gesellschafter übergehen. Bisher bezog sich der Steuertatbestand nur auf Personengesellschaften, wenn innerhalb von 5 Jahren mindestens 95% der Gesellschaftsanteile auf neue Gesellschafter übertragen wurden.

Die Neuregelung für Gesellschafterwechsel gilt für Erwerbsvorgänge, bei denen die Steuerschuld nach dem 30.6.2025 entsteht. Bei Kapitalgesellschaften sind Änderungen im Gesellschafterbestand, die vor dem 1.7.2025 erfolgt sind, unbeachtlich.

Eine Börsenklausel sorgt dafür, dass Übergänge von an einer Wertpapierbörse gehandelten Anteilen an Kapitalgesellschaften für Gesellschafterwechsel außer Acht bleiben. Zudem ist das Halten eigener Anteile unbeachtlich.

Bei der Anteilsvereinigung wird die Beteiligungsschwelle ebenso auf 75% gesenkt. Zudem gelten bei diesem Tatbestand nicht nur unmittelbare sondern auch mittelbare Beteiligungen.  Mittelbarkeit liegt dann vor, wenn nicht die Anteile an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft selbst, sondern die Anteile einer in der Beteiligungskette darüberstehenden Gesellschaft übertragen werden. Dadurch sollen Umgehungen durch Zwischenschalten einer Gesellschaft verhindert werden. Die Beteiligungsschwelle ermittelt sich dabei durch Multiplikation der prozentuellen Beteiligung auf jeder Ebene.

Ein Beispiel soll das verdeutlichen:

An der grundstücksbesitzenden A-GmbH ist zu 50% die B-GmbH beteiligt. Die an der B-GmbH zu 70% beteiligte C-GmbH überträgt sämtliche Anteile an der B-GmbH an die D-GmbH. Durch die Übertragung der Anteile von der C-GmbH an die D-GmbH kommt es hinsichtlich der Beteiligung an der A-GmbH zu einer Anteilsverschiebung im Ausmaß von 35% (70% von 50%). Eine Anteilsvereinigung wird daher weder unmittelbar noch mittelbar verwirklicht.

Auch die Neuregelung für Anteilserwerbe gilt für Erwerbsvorgänge, bei denen die Steuerschuld nach dem 30.6.2025 entsteht. Werden am 30.6.2025 mindestens 75 % der Anteile an der Gesellschaft in der Hand einer Person gehalten, nimmt das Gesetz eine steuerpflichtige Anteilsvereinigung auch dann an, wenn das Beteiligungsausmaß verändert (aber nicht unter 75 % gesenkt) wird und bezogen auf diese Anteile nicht bereits vorher eine steuerpflichtige Anteilsvereinigung stattgefunden hat. Veräußert beispielsweise ein Hauptgesellschafter nach dem 30.6.2025 von seiner 85 %-Beteiligung einen Anteil von 5 %, löst diese Veräußerung die Grunderwerbsteuer aus.

Sowohl beim Gesellschafterwechsel als auch bei der Anteilsvereinigung wird die Grunderwerbsteuer grundsätzlich vom sogenannten Grundstückswert berechnet. Finden diese Vorgänge aber im Rahmen einer sogenannten Immobiliengesellschaft, deren Schwerpunkt in der Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken liegt, statt, wird die Grunderwerbsteuer vom gemeinen Wert des Grundstücks der Gesellschaft zu rechnen sein.

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9. April 2025

Die Maßnahmen der Wohnraum- und Bauoffensive im Überblick

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Bereits im Zuge des Jahresnewsletters haben wir  unsere Klient:innen über diverse steuerliche Maßnahmen im Wohnraum- und Baubereich berichtet. Im Zuge dieses Beitrages soll noch einmal ein Überblick über ertragsteuerliche Maßnahmen des Konjunkturpaketes gegeben werden:

 

15tel Verteilung von Herstellungsaufwand bei ökologischer Sanierung von Gebäuden

Diese Begünstigung betreffen Herstellungsaufwendungen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Grundsätzlich sind Herstellungsaufwendungen für ein vorhandenes Gebäude über die Restnutzungsdauer zu verteilen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen können diese Aufwendungen schneller über 15 Jahre abgeschrieben werden. Seit 01.01.2024 wurde hier die Möglichkeit der schnelleren Verteilung für Sanierungsaufwendungen geschaffen, wenn für diese Maßnahmen eine Förderung nach dem Umweltförderungsgesetz ausbezahlt wird.  Dabei muss es sich um klimafreundliche Gebäudeinvestitionen handeln. Auch die Herstellungskosten eines Dachbodenausbaus oder einer Gebäudeaufstockung können auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden, sofern eine gem. Umweltförderungsgesetz (UFG)geförderte Maßnahme das gesamte Gebäude oder wesentliche Gebäudeteile betrifft. Zu beachten wäre, dass die Neuregelung für alle Aufwendungen anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2023 anfallen. Dabei ist der Abflusszeitpunkt der Ausgaben relevant. Auch für Teilherstellungskosten kann die begünstigte Absetzung in Anspruch genommen werden.

 

Erweiterte beschleunigte Abschreibung für Wohngebäude

Hier werden sowohl Vermietungen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als auch im Rahmen betrieblicher Einkünfte begünstigt, indem der höhere beschleunigte Abschreibungssatz jeweils in den ersten 3 Jahren angewendet werden kann. Dabei muss es sich um ein vermietetes Wohngebäude handeln, dass nach dem 31.12.2023 und vor dem 01.01.2027 fertiggestellt wurde und mindestens den Gebäudestandard Bronze erfüllt. Dabei steht die begünstigte beschleunigte Abschreibung nicht nur dem Hersteller sondern auch dem Erwerber zu. Allerdings darf die begünstigte Abschreibung nur einmal pro Gebäude abgesetzt werden.

 

Öko-Zuschlag von 15% für zu Wohnzwecken überlassene Gebäude

Sowohl für den betrieblichen als auch den außerbetrieblichen Bereich kann ein Ökozuschlag von 15% bei ökologischer Gebäudesanierung von Wohngebäuden geltend gemacht werden. Auch hier muss es sich um förderfähige Sanierungsaufwendungen iSd UFG handeln und es kann sich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwendungen handeln. Der Zuschlag ist für die Jahre 2024 und 2025 vorgesehen. betreffend der Voraussetzungen über die zeitliche Zuordnung des Zuschlages und der Geltendmachung im betrieblichen Bereich gibt es jedoch auch eine Reihe von Vorgaben und Ausnahmen zu beachten.

Auch für Privatpersonen gibt es die Möglichkeit, ökologische Gebäudeinvestitionen im Rahmen der Sonderausgaben mittels Pauschalbeträge geltend zu machen.

 

Verlängerung des Prognosezeitraumes im Rahmen der Liebhabereibetrachtung

Wie bereits im letzten Jahr berichtet, verlängert sich der Prognosezeitraum im Rahmen der Liebhabereibetrachtung um jeweils 5 Jahre. Wird die Vermietung nach dem 31.12.2023 begonnen oder findet der Anfall von Aufwendungen erstmals nach dem 31.12.2023 statt, wird künftig je nach kleiner oder großer Vermietung iSd Liebhabereiverordnung ein Zeitraum von mindestens 25 bzw. 28 oder 30 bzw. 33Jahren vorgesehen. Zu beachten ist, dass auch die Änderung der Bewirtschaftungsart zu einer Neubetrachtung führen kann. Unverändert bleibt aber die Ansicht der Finanzverwaltung, dass Veräußerungsgewinne bei der Ermittlung des Gesamtüberschusses im Rahmen der kleinen und großen Vermietung nicht miteinbezogen werden können.

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BFG entscheidet über Umsatzsteuer bei Veräußerung von Patientenkarteien

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

In Rahmen einer Praxisübergabe einer Ärztin für Allgemeinmedizin wurde ein Patientenstock um EUR 30.000 ohne Umsatzsteuer an den Nachfolger verkauft. Dabei wurde die Umsatzsteuerfreiheit der Veräußerung der Patientenkarteien so argumentiert, dass der Verkauf im Rahmen des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG stattfände. Zusätzlich wurde auch die Umsatzsteuerbefreiung iRd § 6 Abs. 1 Z 26 UStG argumentativ angeführt, wonach die Lieferung von Gegenständen, wenn der Unternehmer für diese Gegenstände keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Z 7 bis 25 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat, steuerfrei sei.

Das BFG hat nun die Ansicht vertreten, dass es sich bei den Umsätzen im Rahmen des § 6 Abs. 1 Z 19 nur um humanmedizinische Leistungen handle, die der Diagnose, Behandlung und allenfalls Heilung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen dienen. Die Veräußerung von Patientenkarteien sind nach Ansicht des BFG nicht unter diesen Umsätzen zu subsumieren und können daher nicht steuerfrei gestellt werden. Zur alternativen Argumentation im Rahmen des § 6 Abs. 1 Z 26 UstG führte der BFG aus, dass ausschließlich Lieferungen von Gegenständen davon umfasst wären. Der wirtschaftliche Gehalt des Kaufs einer Patientenkartei besteht allerdings im Erhalt von Informationen und ist als nicht körperliche Dienstleistung zu verstehen, wonach auch dieser Befreiungstatbestand wegfalle. Damit stellt die Veräußerung von Patientenkarteien im Ergebnis einen steuerbaren und dem Normalsatz von 20% unterliegenden Umsatz iSd UStG dar. Das BFG widerspricht damit den Umsatzsteuerrichtlinien.

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7. April 2025

Unternehmensübertragungen in der Umsatzsteuer

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Bei Unternehmensübertragungen kann es je nach Übertragungsart zu unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Auswirkungen kommen.

 

Entgeltliche Unternehmensübertragungen

Wird ein Unternehmen entgeltlich übertragen, liegt ein umsatzsteuerbarer und grundsätzlich als umsatzsteuerpflichtiger Vorgang vor. Entgeltliche Unternehmensübertragungen gelten als Sonderfall einer Lieferung iSd § 1 UStG. Als Bemessungsgrundlage werden alle auf den Erwerber übertragenen Gegenstände und Rechte heranzogen. Auch übernommene Schulden zählen zum Entgelt. Man unterscheidet dabei grundsätzlich:

  • Gegenstände, die nicht für das Unternehmen angeschafft wurden (beispielsweise PKWs) zählen zu den nicht steuerbaren Umsätzen
  • Gegenstände, die unecht von der Umsatzsteuerbefreit sind (zB Geldforderungen)
  • Gegenstände, die umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig sind (zB Warenlager)

Innerhalb der steuerbaren und steuerpflichtigen Gegenstände ist dann noch einmal nach Steuersätzen aufzuteilen und speziell bei den Grundstücken auf die Optionsmöglichkeiten zu achten. Dabei kann es bei Optionsannahmen, die gegenteilig zur ursprünglich ausgeübten Option stehen, zu Vorsteuerberichtigungen iSd § 12 Abs. 10 UStG kommen. Zu beachten ist, dass bei entgeltlichen Unternehmensübertragungen immer das Soll-Prinzip zur Anwendung kommt, auch wenn die übrigen Umsätze der Ist-Besteuerung unterliegen.

 

Unentgeltliche Unternehmensübertragungen

Unentgeltliche Übertragungen unter Lebenden werden der privaten Sphäre zugeordnet und gelten umsatzsteuerlich als Entnahmen, die einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt sind. Auch hier muss jeder Gegenstand einer umsatzsteuerlichen Beurteilung unterworfen werden. Bemessungsgrundlage bilden entweder der Einkaufspreis im Zeitpunkt der Entnahme oder wenn dieser nicht bekannt ist, die Selbstkosten. Im Gegensatz dazu stellen unentgeltliche Übertragungen von Todes wegen, keine Entnahme durch den Unternehmer dar. Daher findet in diesen Fällen keine steuerbare Entnahme statt.

Die Regelungen im Umsatzsteuerrecht beinhalten hier viele Fallstricke und das Risiko einer anderslautenden Auslegung der Gesetzesvorgaben oder Feststellung von Wertansätzen, ist bei abgabenrechtlichen Überprüfungen durchaus gegeben. Zu beachten ist auch, dass es Sonderbestimmungen für Umgründungen und Übertragungen im Rahmen eines Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebes gibt.

 

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2. April 2025

Grunderwerbsteuer im Rahmen eines Grundstückerwerbes einer Land- und Forstwirtschaft – die Position des Stiefkindes

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Grunderwerbsteuer bei Übertragungen innerhalb der Familie

Wenn ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück seinen Besitzer wechselt, muss in der Regel Grunderwerbsteuer bezahlt werden. Wenn das Grundstück im engsten Familienverband übertragen wird, wird die Grunderwerbsteuer grundsätzlich vom Einheitswert berechnet – sowohl bei entgeltlichen als auch bei unentgeltlichen Übertragungen. Bemessungsgrundlage ist hier außerhalb eines geregelten Freibetrages grundsätzlich der Einheitswert. Zum engsten Familienverband zählen dabei Ehegatten, eingetragene Partner, Eltern (auch Großeltern) und Kinder (auch Stief-, Wahl- und Schwiegerkinder). Bei Stiefkindern endet aber lt. einer neuen VwGH Entscheidung vom 28.10.2024 das Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern und Stiefkindern mit dem Ende der vermittelnden Ehe, spätestens aber mit dem Tod des leiblichen Elternteils. Für die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung muss ein aufrechtes familiäres Verhältnis zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht bestehen. Anderenfalls liegt ein (teilentgeltlicher) Erwerb zwischen fremden Dritten vor und die begünstigten Regelungen iSd GrestG gelten nicht mehr.

VwGH-Entscheidung: Verlust der Begünstigung für Stiefkinder

Im konkreten Fall ging es um einen Landwirt, der mit einem Schenkungsvertrag auf den Todesfall mehrere landwirtschaftliche Grundstücke seiner Ehefrau übertragen wollte. Für den Fall eines vorzeitigen Ablebens der Ehefrau, schenkte der Landwirt die Grundstücke auf den Todesfall seinem Stiefsohn (Sohn der Ehefrau). Nach dem Ableben der Ehefrau schloss der Landwirt mit seinem (ehemaligen) Stiefsohn einen Nachtrag zum früheren Schenkungsvertrag auf den Todesfall und vereinbarte, dass dieser in die Rechtsposition seiner verstorbenen Mutter eintrete. Die Grundstücke sollten zudem sofort und nicht erst mit dem Ableben des Landwirtes übergehen. Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer fest.

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Pflichtversicherung von Geschäftsführern

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

VwGH-Erkenntnis 2024: Pflichtversicherung für geschäftsführende Gesellschafter erweitert

Ein VwGH Erkenntnis vom 02.07.2024 gibt nun Aufschluss über die Behandlung von Gewinnausschüttungen an geschäftsführende GmbH-Gesellschafter unabhängig von ihrer Höhe, sofern ein (wenn auch nur minimaler) Geschäftsführerbezug besteht.

Dass Ausschüttungen von wirtschaftskammerzugehörigen GmbHs in die Beitragsgrundlage der Pflichtversicherung einzurechnen sind, ist schon länger bekannt. Durch eine weitere Novelle wurde die Pflichtversicherung auch auf alle geschäftsführenden Gesellschafter, unabhängig von deren Kammerzugehörigkeit ausgeweitet. Demnach sind alle Einkünfte, sowohl aus der Geschäftsführertätigkeit als auch aus dem Gesellschaftsverhältnis aufgrund der Kapitaleinlage, bei der Berechnung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen, solange sie im Rahmen einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit erzielt werden. Dadurch sollte eine Umgehung der Beitragspflicht durch die alleinige Entnahme von Gewinnausschüttungen verhindert werden.

Jedoch ergeben sich Unterschiede, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ohne Kammermitgliedschaft eine Ausschüttung mit Geschäftsführerbezug oder ohne Geschäftsführerbezug bekommt.

Pflichtversicherung abhängig vom Geschäftsführerbezug: Zwei Szenarien im Vergleich

Im ersten Fall, also einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ohne Kammermitgliedschaft mit einer Beteiligung von beispielsweise 100% und einem Geschäftsführerbezug von beispielsweise EUR 50.000, liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit iSd § 22 Z 2 EstG vor. Die zusätzliche Gewinnausschüttung iHv beispielsweise EUR 500.000, die Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 EstG darstellen, sind ebenso bei der Berechnung der Beitragsgrundlage zur Pflichtversicherung miteinzubeziehen, da sie iZm der Organstellung als Geschäftsführer stehen. Die im Beispiel genannte Tätigkeitsvergütung führt in Verbindung mit der Gewinnausschüttung zur Überschreitung der Versicherungsgrenze, daher ist der Gesellschafter-Geschäftsführer in diesem Fall nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert.

Im zweiten Fall, also einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ohne Kammermitgliedschaft mit einer Beteiligung von beispielsweise 100% aber keinem laufenden Geschäftsführerbezug, dafür aber mit einer Gewinnausschüttung von beispielsweise wieder EUR 500.000, steht die Ausschüttung in keinem Zusammenhang mit einer für die Pflichtversicherung relevanten Einkunftsart, da der Gesellschafter-Geschäftsführer keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sondern nur aus Kapitalvermögen erzielt. Sofern keine Einkünfte aus einer Geschäftsführertätigkeit iSd § 22 oder § 23 EStG erzielt werden, ist ein Pflichtversicherungstatbestand aufgrund des Wortlauts des § 2 Abs. 1 Z4 GSVG nicht gegeben.

Demnach besteht für „Neue Selbständige“ ohne Geschäftsführerbezug, „nur“ mit Gewinnausschüttung keine Pflichtversicherung. Mit Geschäftsführerbezug und Gewinnausschüttung über der Versicherungsgrenze besteht hingegen eine GSVG Pflichtversicherung.

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10. Februar 2025

Die EU-Kleinunternehmerregelung 2025

Mag. Selina Greile

Kleinunternehmerregelung im Inland ab 01.01.2025

Ab 01.01.2025 wurde die Kleinunternehmerregelung einerseits innerhalb Österreichs und andererseits auch innerhalb der EU neu geregelt. Wie bereits in einem eigenen  Beitrag im Herbst 2024 informiert, wurden für das Inland neue Umsatzgrenzen ab 2025 eingeführt. Sowohl die Umsätze des Vorjahres als auch des laufenden Jahres dürfen künftig EUR 55.000 nicht überschreiten, um in die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu kommen. Auch die Toleranzgrenze für die Umsatzschwellenüberschreitung sowie Erleichterungen bei den Rechnungsmerkmalen wurde im Zuge der Neuregelung mit angepasst. Da die Grundzüge der Inlandsregelung bereits in einem eigenen Newsletter Beitrag dargestellt wurden, soll nachfolgend noch genauer auf die EU-Kleinunternehmerregelung eingegangen werden, denn auch hier gibt es einige Vorschriften zu beachten.

EU -Kleinunternehmerregelung ab 01.01.2025

Ab 01.01.2025 wird die Kleinunternehmerbefreiung innerhalb der EU ausgeweitet. Diese Ausweitung soll den Verwaltungsaufwand reduzieren und eine fairere Wettbewerbssituation innerhalb der EU schaffen.

Bis zum 31.12.2024 konnten nur Unternehmer, die in Österreich ansässig sind, in Bezug auf die in Österreich getätigten Umsätze steuerbefreite Kleinunternehmer sein. Unternehmer, die im Ausland ansässig sind, und z.B. Vermietungseinkünfte in Österreich hatten, konnten von der Steuerbefreiung keinen Gebrauch machen.

Ab 01.01.2025 können auch Unternehmer, die in der EU (nicht Drittländer) ansässig sind, die Kleinunternehmerbefreiung nutzen.

Es sind 2 Konstellationen denkbar:

  1. Der Unternehmer ist in Österreich ansässig und hat Umsätze in anderen EU-Mitgliedstaaten.
  2. Der Unternehmer ist in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig und hat Umsätze in Österreich.

Voraussetzungen

Die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung im Jahr 2025 ist aber nur möglich, wenn der Unternehmer bestimmte Voraussetzungen erfüllt:

  1. Die in Österreich erzielten Umsätze dürfen 2024 und 2025 den Bruttobetrag von 55.000 EUR nicht überschreiten.
  2. Die in der gesamten EU erzielten Umsätze dürfen 2024 und 2025 den Bruttobetrag von 100.000 EUR nicht überschreiten.

Hier gibt es genaue Regelungen, welche Umsätze für die Schwellenwerte von 55.000 EUR bzw. 100.000 EUR wie einzubeziehen sind. Beim der Umsatzgrenze von EUR 55.000 gibt es zudem auch eine Toleranzregel von 10%, beim dem EU-Schwellenwert von EUR 100.000 jedoch nicht.

  1. Der Unternehmer muss einen Antrag stellen, um die Kleinunternehmeridentifikationsnummer (KU-ID) zu erhalten. Der Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem der Unternehmer ansässig ist.

In Österreich ansässige Unternehmer stellen den Antrag daher über ein Portal, das über FinanzOnline zugänglich ist. Die Befreiung gilt ab dem Tag, ab dem die KU-ID (erkennbar durch den Zusatz ATUxxx-EX) erteilt wurde.

Laufende Verpflichtungen

Wenn ein Unternehmer erfolgreich EU-Kleinunternehmer geworden ist, hat er folgende laufende Verpflichtungen zu erfüllen:

  1. Der Unternehmer muss vierteljährlich (bis Ende des Folgemonats) über das Portal eine quartalsweise Meldung abgeben. Darin meldet er die in den einzelnen Mitgliedsstaaten bewirkten Umsätze.

Achtung: EU-Unternehmer, die für die in Österreich bewirkten Umsätze die quartalsweise Meldung pflichtwidrig nicht, unvollständig oder inhaltlich nicht richtig abgeben, können in Bezug auf die österreichischen Umsätze die Steuerbefreiung verlieren.

  1. Der Unternehmer muss binnen 15 Werktagen eine Überschreitensmeldung über das Portal abgeben, wenn er die EU-Schwelle von 100.000 EUR überschreitet.

Beendigung

Die EU-Kleinunternehmereigenschaft kann auf folgende Weisen beendet werden:

  1. Der Unternehmer kann jederzeit freiwillig seine Teilnahme am Verfahren beenden, indem er eine entsprechende Mitteilung im Portal erstellt. Die EU-Kleinunternehmer-Eigenschaft endet ab dem ersten Tag des nächsten Kalendervierteljahres.
  2. Der Unternehmer kann amtswegig ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die EU-Kleinunternehmer-Eigenschaft ist ab dem Zeitpunkt beendet, ab dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
  3. Der Unternehmer kann amtswegig ausgeschlossen werden, wenn er seine Tätigkeit eingestellt hat. Das wird angenommen, wenn er für 2 Jahre (8 Kalendervierteljahre) keine quartalsweise Meldung abgibt oder in den korrekt abgegebenen Meldungen keine Umsätze aufscheinen (Nullmeldungen).

Verzicht

Wenn ein Unternehmer derzeit zwar die Voraussetzungen erfüllt, aber nicht EU-Kleinunternehmer werden will, muss er aktuell nicht tätig werden. Solange er aktiv keinen Antrag stellt, ist er nicht EU-Kleinunternehmer.

Ein Unternehmer, der den Antrag jetzt stellt und somit grundsätzlich von der Kleinunternehmerregelung erfasst ist, kann zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf die Anwendung verzichten.

Danach kann er erst nach dem Ablauf von 5 Jahren wieder EU-Kleinunternehmer werden, wenn er das möchte.

Vorteilhaftigkeit

Ob die neue EU- Kleiunternehmerregelung vorteilhaft ist oder nicht, ist im individuellen Fall zu beurteilen. Hier besteht jedenfalls Beratungsbedarf, da es schon alleine für die Einstufung als Kleinunternehmer die richtige Umsatzgrößenermittlung braucht, um überhaupt in die Befreiungsmöglichkeit zu kommen. Zudem darf auf die quartalsweisen Meldungen und Überschreitensmeldungen nicht vergessen werden.

Gerne beraten wir Sie über die Vorteilhaftigkeit der Kleinunternehmerbefreiung in Ihrem Fall!

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4. November 2024

Die Kleintunternehmerregelung 2025

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Änderungen durch das Progressionsabgeltungsgesetz

Durch das Progressionsabgeltungsgesetz wurde mit Wirkung 01.01.2025 der Grenzbetrag für die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung auf brutto EUR 55.000 erhöht. Zudem ändert sich der Beobachtungszeitraum. Bis 2024 war auf den betreffenden Veranlagungszeitraum abzustellen. Ab 2025 werden die Umsatzgrenzen des vorangegangenen Kalenderjahres mit einbezogen. Die Grenzen dürfen demnach weder im vorangegangenen Kalenderjahr noch im laufenden Veranlagungszeitraum überschritten worden sein.

Wird die Grenze im laufenden Jahr überschritten, tritt erst ab diesem Zeitpunkt die Steuerpflicht ein, ausgenommen es greift die Toleranzregel, welche auch neu geregelt wurde: Bisher durfte der Grenzumsatz innerhalb von 5 Jahren um maximal 15% überschritten werden. Diese Regelung entfällt ab 2025. Die Steuerbefreiung kann noch bis zum Ende des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden, wenn die Kleinunternehmergrenze von brutto EUR 55.000 um nicht mehr als 10% brutto (EUR 60.500) überschritten wurde. Anderenfalls entsteht Steuerpflicht ab dem Zeitpunkt des Überschreitens mit dem Umsatz, der dieses Überschreiten bewirkt.  Für alle danach ausgeführten Umsätze ist die Befreiung nicht mehr anwendbar.

Rechnungsmerkmale

Für Kleinunternehmer gibt es ab 2025 zudem Erleichterungen hinsichtlich der Rechnungsmerkmale auf den auszustellenden Rechnungen. Enthalten sein müssen auf den Rechnungen des Kleinunternehmers nur mehr 6 von 11 Merkmalen:

  • Datum der Rechnung
  • Name und Anschrift des liefernden und leistenden Unternehmers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung (bzw. Zeitraum)
  • Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe
  • Steuersatz

Bisher galten die verschlankten Rechnungsangaben nur für Kleinbetragsrechnungen bis zu EUR 400. Ab 2025 können aber alle Kleinunternehmer, unabhängig der Rechnungshöhe, von den Erleichterungen Gebrauch machen.

Wichtig bleibt aber weiterhin, die Steuerbefreiung aufgrund der Kleinunternehmerregelung iSd § 6 Abs. 1 Z 27 UstG auf der Rechnung anzuführen. Optiert ein Kleinunternehmer zur steuerpflichtigen Behandlung seiner Umsätze, entfällt die Erleichterung hinsichtlich der Rechnungsmerkmale und es müssen wie bisher alle 11 Rechnungsmerkmale angegeben werden.

Erweiterung auf andere EU-Mitgliedstaaten

Künftig können auch Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat (nicht aber Drittstaat) betreiben und Umsätze in Österreich erzielen, von der Kleinunternehmerregelung gebraucht machen. Hier gelten neben der Umsatzgrenze von EUR 55.000 noch 2 zusätzliche Voraussetzungen:

  • der unionsweite Jahresumsatz darf weder im vorangegangenen noch im laufenden Kalenderjahr die EU Kleinunternehmergrenze von EUR 100.000 überschreiten
  • es muss zudem ein entsprechender Antrag in jenem EU-Mitgliedsstaat gestellt werden, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.

Insoweit können auch österreichische Unternehmen mit Umsätzen im EU-Ausland als sogenannte EU-Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit sein. Der unionsweite Jahresumsatz darf hier weder im Vorjahr noch im laufenden Jahr den Betrag von EUR 100.000 übersteigen und ein entsprechender Antrag muss beim BMF gestellt werden.

Fazit

Zusammengefasst bedeutet die Neuregelung zur Kleinunternehmerregelung wohl, dass dadurch deutlich mehr Unternehmer als steuerbefreite Kleinunternehmer in Frage kommen. Zudem erhöht sich durch die Anhebung der umsatzsteuerlichen Grenze auch die Pauschalierungsgrenze für Kleinunternehmer in der Einkommensteuer.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

 

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17. Oktober 2024

Schriftformgebot für Vereinbarungen über den Ausbildungskostenrückersatz erfordert Unterschrift beider Parteien

Denise Pjanic, MBA

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass eine Rückerstattung von Ausbildungskosten nur auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verlangt werden kann. Diese Vereinbarung muss neben der konkreten Ausbildung und dessen Beginn, den Rückzahlungsmodalitäten auch von beiden Parteien unterzeichnet werden, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. In einem aktuellen Fall stellte der OGH klar, dass eine Vereinbarung, die nur vom Arbeitnehmer unterschrieben wurde, auch dann nicht wirksam ist, wenn die Grundlagen im Dienstvertrag geregelt waren. Fehlt die Unterschrift des Arbeitgebers, ist die Vereinbarung nichtig.

Sachverhalt und bisheriges Verfahren

Ein Arbeitnehmer hatte eine „Rückzahlungserklärung für die Kosten von Ausbildungsveranstaltungen“ unterzeichnet, die nicht vom Arbeitgeber unterzeichnet wurde. Als der Arbeitnehmer das Unternehmen verließ, forderte der Arbeitgeber die Rückzahlung eines Teils der Ausbildungskosten. Das Erstgericht wies die Klage ab, da die Rückzahlungsvereinbarung die Unterschrift des Arbeitgebers fehlte und somit nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Das Berufungsgericht entschied jedoch anders, und der Fall ging zum OGH.

Schriftlichkeit bedeutet „Unterschriftlichkeit“

Nach § 2d Abs 2 AVRAG und § 886 ABGB kommt eine Rückerstattungsvereinbarung nur durch die Unterschrift beider Parteien zustande. Der OGH betonte, dass die Schriftlichkeit als „Unterschriftlichkeit“ zu verstehen ist und beide Parteien den Vertrag eigenhändig unterschreiben müssen. Nur so ist gewährleistet, dass der Arbeitnehmer die volle Transparenz über seine zukünftigen Verpflichtungen hat.

Der OGH stellte klar, dass das Schriftformerfordernis gemäß § 2d AVRAG nicht auf den Arbeitnehmer allein beschränkt werden kann. Der Gesetzgeber verlangt, dass sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber die Vereinbarung unterzeichnen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und eine unfaire Einschränkung der Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers zu vermeiden.

Vereinbarung ist gänzlich unwirksam

Da die „Rückzahlungserklärung“ nur vom Arbeitnehmer unterzeichnet wurde, ist sie gemäß OGH ungültig. Auch wenn der Ausbildungskostenrückersatz im Dienstvertrag allgemein geregelt war, fehlte die erforderliche Unterschrift des Arbeitgebers auf der spezifischen Vereinbarung, was zur vollständigen Unwirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung führte.

Achtung: Eine generelle Klausel im Dienstvertrag ist ungültig. Um sicherzustellen, dass Rückzahlungsvereinbarungen wirksam sind, sollten weitere Aspekte beachtet werden:

  1. Kein geldwerter Vorteil: Die Klausel ist nur gültig, wenn der Arbeitnehmer durch die Weiterbildung einen messbaren Vorteil erhält, etwa durch steigende Qualifikationen, die zu höheren Einkünften führen. Daher sind nur Kosten für Aus- und Weiterbildungen sind rückersatzfähig, jedoch nicht Kosten für Einschulungen und Fortbildungen.
  2. Zeitanteilige Reduktion: Der Rückzahlungsbetrag reduziert sich monatlich aliquot.
  3. Angemessene Bindungsdauer: Die Klausel darf den Arbeitnehmer nicht zu lange an das Unternehmen binden, um rechtlich haltbar zu sein. Die Bindungsdauer darf maximal vier Jahre (in Fällen von enorm kostspieligen Ausbildungen acht Jahre) betragen.
  4. Vollständigkeit: In der Vereinbarung müssen alle notwendigen Informationen vorhanden sein, wie der Titel der Weiterbildung, die Kosten und die Rückzahlungsmodalitäten
  5. Rechtzeitig: Die schriftliche Vereinbarung ist VOR Beginn der Ausbildung notwendig.

Sollte nur ein Punkt nicht eingehalten werden, kann die gesamte Vereinbarung nichtig sein!

Außerdem gilt seit März 2024: Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die für die Ausübung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit notwendig sind, stellen Arbeitszeit dar; die Kosten für die Maßnahmen sind zwingend vom Arbeitgeber zu tragen!

Sollten Sie Fragen zum Thema Ausbildungskostenrückersatz haben, wenden Sie sich gerne an unsere Experten im Bereich der Personalverrechnung!

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Behindertenpass im Arbeitsrecht: Kein Nachweis für begünstigte Behinderung

Denise Pjanic, MBA

Der Behindertenpass gemäß dem Bundesbehindertengesetz (BBG) dient als Nachweis einer Behinderung, insbesondere für verschiedene Sozialleistungen, spielt jedoch für das Arbeitsrecht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) keine entscheidende Rolle. Laut BEinstG ist der Behindertenpass allein nicht ausreichend, um als begünstigter Behinderter zu gelten, der spezielle Vergünstigungen wie erhöhten Kündigungsschutz genießt. Dafür ist ein eigenständiges Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis begünstigter Behinderter erforderlich. Diese Unterscheidung führt zu unterschiedlichen Rechtsprechungen, die der Gesetzgeber nun mit einer Klarstellung behoben hat.

Rechtslage und Differenzen in der Rechtsprechung

Die Diskussion um die Rechtswirkung des Behindertenpasses entwickelte sich durch unterschiedliche Auslegungen der höchsten Gerichte. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied in einem Fall, dass der Behindertenpass gemäß § 14 Abs. 1 lit. a BEinstG einen Nachweis über den Status als begünstigter Behinderter darstellen könne (OGH 25.1.2023, 8 ObA 76/22). Demgegenüber entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH), dass der Behindertenpass diese Funktion nicht erfülle (VwGH 4.4.2016, Ra 2016/11/0016). Diese unterschiedlichen Urteile führten zu Unsicherheiten, ob der Behindertenpass tatsächlich als Nachweis im arbeitsrechtlichen Kontext gelten kann.

Begründung der Gesetzesänderung

Die kürzlich verabschiedete Klarstellung hat zum Ziel, diese Unterschiede in der Rechtsprechung zu beseitigen. Zukünftig gilt der Behindertenpass nicht mehr als ausreichender Nachweis für den Status als begünstigter Behinderter im Sinne des BEinstG. Diese Klarstellung ist insbesondere wichtig, da in anderen Rechtsbereichen, wie der Kriegsopferversorgung oder der gesetzlichen Unfallversicherung, ein Behindertenpass oft als vorläufiger Nachweis einer Behinderung anerkannt wird.

Für die Aufnahme in den Kreis der begünstigten Behinderten im arbeitsrechtlichen Sinne sind jedoch zusätzliche Schritte erforderlich, wie etwa die Feststellung des Grades der Behinderung durch ein separates Verfahren. Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass begünstigte Behinderte im Arbeitsrecht spezielle Rechte wie einen besonderen Kündigungsschutz oder andere Vorteile wie den Anspruch auf Zusatzurlaub und einen besseren Schutz vor Entlassungen erhalten. Aber auch für Unternehmern hat es Vorteile, wenn der bzw. die behinderte Mitarbeiter:in offiziell zum Kreis der begünstigten Behinderten zählt: Arbeitslöhne von begünstigten Behinderten, die gemäß des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden, sind nicht in die Bemessungsgrundlage der Summe der Arbeitslöhne einzuberechnen und somit entfallen für sie der Dienstgeberbeitrag, der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie die Kommunalsteuer. Auch die Anrechenbarkeit auf die Ausgleichstaxe ist nur im Fall der Zugehörigkeit zum Kreis begünstigter Behinderter möglich.

Fazit

Die jüngsten gesetzlichen Klarstellungen regeln eindeutig, dass der Behindertenpass allein nicht ausreicht, um als begünstigter Behinderter im arbeitsrechtlichen Sinne anerkannt zu werden. Die Änderung trat mit 19. Juli 2024 in Kraft.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

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