Allgemein Archive – Seite 3 von 5 – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

8. Juli 2024

BFG: Absetzbarkeit von Fremdfinanzierungskosten bei Kreditaufnahme durch Familienangehörige

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzgerichts

Das BFG hatte zu klären, ob Fremdfinanzierungskosten im Zusammenhang mit dem kreditfinanzierten Kauf einer anschließend vermieteten Immobilie auch dann abzugsfähig sind, wenn der Kredit von Dritten (wie Familienangehörigen) aufgenommen wurde. Das Gericht entschied, dass die Abzugsfähigkeit der Fremdfinanzierungskosten als Werbungskosten nicht davon abhängt, wer den Kredit aufgenommen hat. Entscheidend ist vielmehr, ob die Kreditmittel tatsächlich ausschließlich zur Finanzierung der Einkunftsquelle verwendet wurden und die Rückzahlung des Kredits vollständig aus den eigenen Mitteln des Steuerpflichtigen erfolgt.

Sachverhalt

Ein Beschwerdeführer (Bf) erwarb in den Jahren 2012 und 2014 eine Liegenschaft samt darauf befindlichen Zinshaus. Er übernahm dabei auch jeweils die aufrechten Mietverträge der Verkäufer und erzielte ab 2012 Einkünfte daraus. Aufgrund fehlender Kreditwürdigkeit nahm nicht er selbst, sondern seine Ehegattin und seine Schwiegertochter die erforderlichen Kredite auf. Diese Kredite wurden an den Bf weitergeleitet und zur Finanzierung der Immobilien genutzt. Der Bf verpflichtete sich zur alleinigen Rückzahlung der Kredite und Zinsen. Zur Absicherung wurde ein Pfandrecht auf die Immobilien bestellt und die Mietzahlungen direkt an die Bank abgetreten. Die Rückzahlung der Kredite erfolgte ausschließlich durch die laufenden Mietzahlungen. Das Finanzamt erkannte die Fremdfinanzierungskosten  für eine Liegenschaft zur Gänze und für die andere teilweise nicht als Werbungskosten an, da der Bf nicht selbst Kreditnehmer war und die Rückzahlungen über ein gemeinsames Konto erfolgten.

Entscheidung des BFG

Nach der bisherigen strengen Auslegung der Rechtslage wurden Fremdfinanzierungskosten nur dann als Werbungskosten anerkannt, wenn der Steuerpflichtige persönlich den Kredit aufgenommen und die Rückzahlungen aus eigenen Mitteln geleistet hat. Diese Interpretation führte dazu, dass Fremdfinanzierungskosten nicht anerkannt wurden, wenn der Kredit von Dritten, wie Familienmitgliedern, aufgenommen wurde.

Das BFG bediente sich in seiner Entscheidung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des deutschen BFH und entschied, dass die Abzugsfähigkeit der Fremdfinanzierungskosten als Werbungskosten nicht davon abhängt, wer den Kredit aufgenommen hat. Entscheidend ist, dass die Kredite unmittelbar für Zwecke der belasteten vermieteten Liegenschaft eingegangen und die Rückzahlungen aus den eigenen Mitteln des Bf bestritten wurden. Dies konnte unbestritten vollumfänglich nachgewiesen werden. Da die Rückzahlung der Kredite durch die eingenommenen Mietzahlungen und somit aus den eigenen Mitteln des Bf erfolgte, bestand ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Schuldzinsen und der Einkunftsquelle. Daher waren die Kreditzinsen abzugsfähig, selbst wenn die Kredite formal von Familienangehörigen aufgenommen wurden und die Rückzahlungen über gemeinsame Konten erfolgten.

Fazit

Das Urteil des BFG stellt klar, dass Fremdfinanzierungskosten als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der Steuerpflichtige die finanziellen Lasten tatsächlich trägt und somit durch Zahlungen im Zusammenhang mit seiner Einkunftsquelle in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt wird. Es handelt sich hierbei nicht um einen steuerlich nicht abzugsfähigen Drittaufwand.

Die Entscheidung des BFG ist aus wirtschaftlicher Sicht logisch und fair, da sie sicherstellt, dass die tatsächliche wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen berücksichtigt wird. Durch diese flexible Betrachtung wird eine Benachteiligung aufgrund formaler Kreditnehmereigenschaften verhindert und die wirtschaftliche Realität stärker in den Vordergrund gerückt.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

Zurück zur Übersicht

Grace-Period-Gesetz zur Schaffung von Rechtssicherheit bei Unternehmensübergaben

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Erleichterung bei Unternehmensübergaben innerhalb der Familie

Das kürzlich verabschiedete Grace-Period-Gesetz stellt eine bedeutende Erleichterung für Familienunternehmen dar, insbesondere bei der Übertragung von Betrieben innerhalb der Familie. Ziel ist es, die Rechts- und Planungssicherheit für die übernehmenden Unternehmer zu erhöhen, indem während des Betriebsübergabeprozesses eine begleitende Unternehmensübertragung durch die Abgabenbehörde ermöglicht wird.

Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes können natürliche Personen, die beabsichtigen, innerhalb von zwei Jahren einen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil an einen Angehörigen zu übertragen, einen Antrag stellen. Dieser Antrag erfolgt ausschließlich elektronisch über FinanzOnline und ist ab dem 1. Januar 2025 möglich.

Identifizierung von steuerlichen Risiken

Ein zentraler Aspekt der begleitenden Unternehmensübertragung ist die Außenprüfung durch das Finanzamt Österreich gemäß § 147 BAO. Diese Prüfung erstreckt sich über die letzten drei Jahre vor der Antragstellung, sofern für diese Jahre bereits Abgabenerklärungen eingereicht wurden und noch keine Außenprüfung erfolgt ist. Ziel ist es, eventuelle steuerliche Risiken frühzeitig zu identifizieren.

Während der Begleitung der Unternehmensübertragung sind sowohl der Antragsteller als auch der voraussichtliche Erwerber zu einer erweiterten Offenlegungspflicht verpflichtet. Sie müssen unaufgefordert alle relevanten Sachverhalte offenlegen, die Auswirkungen auf die steuerlichen Ergebnisse haben könnten. Dies dient dazu, Klarheit über steuerliche Konsequenzen zu schaffen und unerwartete Beurteilungen durch die Abgabenbehörde zu vermeiden.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass die geprüften Betriebe für die geprüften Zeiträume von späteren Außenprüfungen ausgenommen sind, was den Planungshorizont der übertragenden Parteien deutlich verbessert.

Erleichterungen im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sowie Verwaltungs- und Prozessverbesserungen

Zusätzlich zum Abgabenrecht werden im Rahmen des Grace-Period-Gesetzes auch Erleichterungen im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz eingeführt. Diese betreffen die Mitteilungspflichten für Sicherheitsvertrauenspersonen und die Einberufungspflicht für Arbeitsschutzausschüsse nach einer Betriebsübergabe.

Im Gewerberecht wird die Verpflichtung zur Vorlage eines Firmenbuchauszugs bei Gewerbeanmeldung durch eine elektronische Validierung des Firmenbuchstandes ersetzt, was den Verwaltungsaufwand reduziert und die Prozesse beschleunigt.

Insgesamt zielt das Grace-Period-Gesetz darauf ab, den Übergabeprozess von Unternehmen innerhalb von Familien reibungsloser zu gestalten und den Beteiligten eine klare rechtliche Grundlage sowie Planungssicherheit zu bieten.

Inkrafttreten

Da die Einführung der begleitenden Unternehmensübertragung durch die Abgabenbehörden (sowohl administrativ als auch technisch) eine gewisse Vorlaufzeit erfordert, ist das Inkrafttreten für den 1. Dezember 2024 geplant. Anträge für die Begleitung einer Unternehmensübertragung können frühestens ab dem 1. Januar 2025 gestellt werden.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

Zurück zur Übersicht

24. Juni 2024

Stundungszinsen gemäß BAO

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Erhöhung der Stundungszinsen ab 1. Juli 2024

Seit dem 1. Februar 2022 gilt aufgrund der Corona-Pandemie ein ermäßigter Stundungszinssatz von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 323c Abs 13 BAO). Dieser ermäßigte Zinssatz ist jedoch nur bis zum 30. Juni 2024 gültig.

Ab dem 1. Juli 2024 tritt eine Erhöhung der Stundungszinsen gemäß der Bundesabgabenordnung (BAO) in Kraft. Dies betrifft alle Steuerpflichtigen, die für ihre Abgabenschuldigkeiten Zahlungserleichterungen wie Stundungen oder Ratenzahlungen beantragen und bewilligt bekommen.

Ab dem 1. Juli 2024 wird wieder der reguläre Zinssatz von 4,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz angewendet. Dies bedeutet, dass der effektive Zinssatz – unter Berücksichtigung des aktuellen Basiszinssatzes – von zuletzt 5,88% auf 8,38% ansteigen wird. Stundungszinsen, die unter EUR 50,00 liegen, werden nicht festgesetzt.

Achtung: Der höhere Zinssatz gilt auch für bereits laufende Zahlungserleichterungen, die vor dem 30. Juni 2024 bewilligt wurden.

 

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

Zurück zur Übersicht

17. Mai 2024

Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie im österreichischen Arbeitsrecht

Denise Pjanic, MBA

Mit der EU-Richtlinie (EU) 2019/1152 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019, wurde eine Einigung über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Region erlassen. In Österreich erfolgte diese Umsetzung jetzt für alle Dienstverhältnisse, welche ab dem 28.03.2024 begründet werden. In erster Linie handelt es sich dabei um arbeitsrechtliche Anpassungen.

Eine dieser wichtigsten Anpassungen verpflichtet den Dienstgeber für alle ab dem 28.03.2024 begründeten Neudienstverhältnisse – ungeachtet der Dauer der Anstellung – dem Dienstnehmer unverzüglich einen Dienstzettel ausfolgen zu müssen, welcher auch alle notwendigen Mindestinhalte aufweisen soll.
Gemäß § 7a AVRAG ist die Nichtaushändigung eines Dienstzettels durch den Dienstgeber an den Dienstnehmer von den Bezirksverwaltungsbehörden mit Geldstrafen von 100 bis zu 436 Euro zu bestrafen. Bei mehr als fünf betroffenen Dienstnehmern oder einer neuerlichen Übertretung innerhalb der letzten drei Jahre nach einer rechtskräftigen Bestrafung steigen die Geldstrafen auf 500 bis 2.000 Euro. Unabhängig von der Anzahl der betroffenen Dienstnehmer begeht der Dienstgeber eine einzige Verwaltungsübertretung.
Wenn der Dienstgeber nach Einleitung des Strafverfahrens dem Dienstnehmer nachweislich den Dienstzettel aushändigt, ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen.
Zu beachten ist, dass die Übermittlung des Dienstzettels per E-Mail an die Dienstnehmer einer physischen Aushändigung gleichzuhalten ist.

In den meisten Betrieben haben Dienstzettel keinerlei Relevanz, da überwiegend Dienstverträge abgeschlossen werden, welche im Streitfall eine bessere Beweiskraft aufweisen, und wenn die Dienstverträge sämtliche notwendigen Mindestinhalte des Dienstzettels enthalten, den Dienstgeber von der verpflichtenden Erstellung eines Dienstzettels entbindet. Aber auch in den Dienstverträgen müssen ab Umsetzung der o.a. Richtlinie sämtliche neuen notwendigen Mindestinhalte angeführt werden.

 

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

Zurück zur Übersicht

10. Mai 2024

Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive“

Mag. Roland Kocara

Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive“ – steuerliche Vorteile für Wohnungsvermieter

Durch die gestiegenen Zinsen und inflationsbedingten Steigerungen bei Material- und Lohnkosten – sollen mit dem Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive“ konjunkturelle Impulse gesetzt werden. Es soll leistbarer Wohnraum geschaffen und der Zugang zu Eigentum erleichtert werden. Die wichtigsten Eckpunkte wurden im Februar 2024 im Rahmen eines Vortrags an den Ministerrat vorgestellt – weite Teile des Konjunkturpakets wurden bereits im Nationalrat beschlossen. Ausgewählte Aspekte werden nachfolgend im Überblick dargestellt.

DREIFACHE AFA FÜR WOHNGEBÄUDE FÜR DIE ERSTEN 3 JAHRE
Die Abschreibungsmöglichkeit für Wohngebäude im Betriebs- und im Privatvermögen wird verbessert. Konkret kann in den ersten drei Jahren nach Fertigstellung von Wohngebäuden der 3-fache Wert der Absetzung für Abnutzung (AfA) angesetzt werden. Im Rahmen der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beträgt die AfA nunmehr jeweils 4,5 % für drei Jahre. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anwendbar. Die schnellere Abschreibung von Gebäuden ist für Neubauten möglich, welche zwischen 1.1.2024 und 31.12.2026 fertiggestellt werden und ist zudem an das Einhalten ökologischer Standards („Klimaaktiv Bronze-Standard“) geknüpft.

SCHNELLERE ABSCHREIBUNGSMÖGLICHKEIT BEI SANIERUNGSMASSNAHMEN
Grundsätzlich ist der Herstellungsaufwand im Wege der AfA auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes zu verteilen. In bestimmten Fällen − etwa bei Aufwendungen i.Z.m. Denkmalschutz − war schon bisher eine beschleunigte Abschreibung möglich. Diese beschleunigte Abschreibung von Herstellungsaufwendungen wurde nunmehr erweitert (erstmals anwendbar ab dem Kalenderjahr 2024), damit auch Sanierungsmaßnahmen im Rahmen der Fünfzehntelabsetzung beschleunigt abgesetzt werden können, sofern eine Bundesförderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes ausbezahlt wird. Insbesondere sind ökologisch ausgerichtete „Nachverdichtungen“ damit steuerlich begünstigt.

ÖKOZUSCHLAG FÜR WOHNGEBÄUDE
Eine Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden und die Umrüstung auf klimafreundliche Heizungssysteme werden steuerlich begünstigt.
Mit einem neuen „Ökozuschlag“ werden nun klimafreundliche Sanierungsmaßnahmen bei vermieteten Wohngebäuden steuerlich attraktiver. Die Förderung besteht darin, dass bei vermieteten Wohnobjekten begünstigte Maßnahmen mit einem Zuschlag von 15 % für die Jahre 2024 und 2025 gefördert werden (abzugsfähig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten). Darunter fallen z.B. Maßnahmen wie die Dämmung von Außenwänden, der Fenstertausch, die Umstellung auf eine Wärmepumpe oder die Herstellung eines Fernwärmeanschlusses mit dem Ziel, die Energie- und Wärmeeffizienz des Gebäudes zu verbessern.

REDUKTION VON NEBENGEBÜHREN BEIM EIGENTUMSERWERB
Für 2 Jahre befristet (von 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2026) werden die Nebengebühren beim Eigentumserwerb – das sind die Grundbucheintragungsgebühr und die Pfandrechtseintragungsgebühr – abgeschafft. Dies gilt für die Anschaffung des Eigenheims mit Hauptwohnsitzbegründung und ist technisch als Freibetrag bis zu 500.000 € (Anschaffungskosten) ausgestaltet. Sofern die 500.000 € überschritten werden, entfallen die Nebengebühren nur bis zu dieser Grenze – ab einem Erwerb von 2 Mio. € entfällt die Begünstigung zur Gänze.
Um diese Begünstigung in Anspruch nehmen zu können, muss der bisherige Wohnsitz für zumindest 5 Jahre aufgegeben werden und der Hauptwohnsitz im neuen Eigenheim für zumindest 5 Jahre begründet werden.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

Zurück zur Übersicht

23. Februar 2024

Private Nutzung von Firmenfahrzeugen

Mag. Roland Kocara

Private Nutzung von Firmenfahrzeugen

Private PKW-Nutzung des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers: Es wurde schon seit 2018 klargestellt, dass die private Nutzung wahlweise entweder nach der auch für Dienstnehmer geltenden Sachbezugsverordnung zu bewerten ist oder anhand der auf die private Nutzung entfallenden von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen. In diesem Fall sind die Privatkilometer nachzuweisen. Nachdem der KFZ-Sachbezugswert monatlich bis zu € 960 erreichen kann, ist im Regelfall die Führung eines Fahrtenbuches dringend zu empfehlen!

TIPP: Die Erfahrung aus der Prüfungspraxis zeigt, dass de facto nur mehr ein ordentliches und vollständiges Fahrtenbuch als Nachweis für die sachgerechte Abgrenzung von Privatnutzungen anerkannt wird.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

Zurück zur Übersicht

Umsatzsteuer bei Vermietung

Mag. Roland Kocara

Umsatzsteuer bei Vermietung

Ein Vermieter darf die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten nur dann steuerpflichtig behandeln, wenn der Mieter die Räumlichkeiten nahezu ausschließlich für Zwecke nutzt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Die nahezu ausschließliche Verwendung (95 % der Umsätze) ist entsprechend nachzuweisen. Der Vermieter sollte daher bereits bei Abschluss des Mietvertrages eine schriftliche Bestätigung des Mieters einholen und den Mieter dazu verpflichten, allfällige diesbezügliche Änderungen dem Vermieter bekanntzugeben und steuerliche Nachteile auszugleichen.
Die Regelung ist nicht anzuwenden, wenn das Mietverhältnis vor dem 01.09.2012 begonnen hat (ausschlaggebend ist die tatsächliche Nutzung) oder vom Vermieter mit der Errichtung des Gebäudes vor diesem Stichtag begonnen wurde.
Hat der Vermieter das Gebäude nicht selbst errichtet, so gilt die neue Regelung für alle Miet- und Pachtverhältnisse, die nach dem 01.09.2012 beginnen.

ACHTUNG: Erfolgt die Vermietung ohne Umsatzsteuer, so steht kein Vorsteuerabzug zu.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

Zurück zur Übersicht

Steuerliche Behandlung von Servicezuschlägen

Mag. Roland Kocara

Steuerliche Behandlung von Servicezuschlägen

Immer mehr Gastronomiebetriebe führen auf den Rechnungen sogenannte Servicezuschläge an. Diese Zuschläge sind, sofern sie der Unternehmer behält, sowohl umsatz- als auch einkommensteuerpflichtig.

Reicht der Unternehmer die Trinkgelder an seine Arbeitnehmer weiter, werden zwar einerseits die Servicezuschläge als Betriebseinnahmen beim Unternehmer erfasst, können aber andererseits wieder als Aufwand abgezogen werden, sofern eine gänzliche Weiterleitung der Servicepauschale an den Dienstnehmer erfolgt. Servicezuschläge die nicht freiwillig von dritter Seite bezahlt werden, sondern auf der Rechnung vorgegeben sind, bewirken auch Steuerpflicht beim Arbeitnehmer.

Echte und freiwillige Trinkgelder, die an den Dienstnehmer gezahlt werden, führen im Unterschied dazu jedoch zu keinen Betriebseinnahmen und keinen Betriebsausgaben beim Unternehmer und haben auch keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen. Auch beim Dienstnehmer sind ortsübliche, von dritter Seite freiwillig geleistete Trinkgelder für seine Arbeitsleistung steuerfrei (vorbehaltlich anderer gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen z.B. für Croupiers in Casinos).

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

Zurück zur Übersicht

Private Photovoltaikanlagen

Mag. Roland Kocara

Umsatzsteuerliche Begünstigung für private Photovoltaikanalgen – Nullsteuersatz ab 1.1.2024

Ab 1.1.2024 soll die Umsatzsteuer für Privatpersonen beim Kauf einer Photovoltaikanlage auf Null gesetzt werden, nach dem Motto: „Null Umsatzsteuer – Null Bürokratie“.

Die Senkung der Umsatzsteuer auf 0 % soll mit Beginn des Jahres in Kraft treten und für PV-Anlagen mit einer Leistung bis 35 kW (Kilowatt) gelten. Sowohl die Komponenten als auch die Montage profitieren von dieser Senkung. Diese Maßnahme soll die Bundesförderung ersetzen und ist auf zwei Jahre befristet.

Das Ziel: Den PV-Ausbau erheblich steigern, indem bürokratische Hürden beseitigt werden.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

Zurück zur Übersicht

7. Februar 2024

Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer

Mag. Roland Kocara

Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer

Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu € 35.000 sind umsatzsteuerlich Kleinunternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwendendem Umsatzsteuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl. USt) von € 38.500 (bei nur 10%igen Umsätzen, wie z.B. Wohnungsvermietung) bis € 42.000 (bei nur 20%igen Umsätzen). Von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind bestimmte steuerfreie Umsätze wie z.B. aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat. Ebenfalls von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind Umsätze, die im Rahmen des EU-OSS (OneStopShop – Versandhandel) erklärt werden. Bei Inanspruch¬nahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren.
Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto € 35.000 im laufenden Jahr noch überschreiten werden. Eine einmalige Überschreitung um 15 % innerhalb von 5 Jahren ist unschädlich. Wird die Grenze überschritten, müssen bei Leistungen an Unternehmer allenfalls noch im Jahr 2022 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden. Bei Leistungen an Nichtunternehmer ist erfahrungsgemäß eine Rechnungskorrektur schwer möglich, weshalb die dann geschuldete Umsatzsteuer aus dem Brutto-Einnahmenbetrag herausgerechnet werden muss.
In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben, z.B. Investitionen, zu kommen). Der Verzicht wird vor allem dann leichter fallen, wenn die Kunden vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind.

TIPP: Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre!

 

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

Zurück zur Übersicht