Personalabrechnung Archive – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

17. Oktober 2024

Schriftformgebot für Vereinbarungen über den Ausbildungskostenrückersatz erfordert Unterschrift beider Parteien

Denise Pjanic, MBA

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass eine Rückerstattung von Ausbildungskosten nur auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verlangt werden kann. Diese Vereinbarung muss neben der konkreten Ausbildung und dessen Beginn, den Rückzahlungsmodalitäten auch von beiden Parteien unterzeichnet werden, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. In einem aktuellen Fall stellte der OGH klar, dass eine Vereinbarung, die nur vom Arbeitnehmer unterschrieben wurde, auch dann nicht wirksam ist, wenn die Grundlagen im Dienstvertrag geregelt waren. Fehlt die Unterschrift des Arbeitgebers, ist die Vereinbarung nichtig.

Sachverhalt und bisheriges Verfahren

Ein Arbeitnehmer hatte eine „Rückzahlungserklärung für die Kosten von Ausbildungsveranstaltungen“ unterzeichnet, die nicht vom Arbeitgeber unterzeichnet wurde. Als der Arbeitnehmer das Unternehmen verließ, forderte der Arbeitgeber die Rückzahlung eines Teils der Ausbildungskosten. Das Erstgericht wies die Klage ab, da die Rückzahlungsvereinbarung die Unterschrift des Arbeitgebers fehlte und somit nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Das Berufungsgericht entschied jedoch anders, und der Fall ging zum OGH.

Schriftlichkeit bedeutet „Unterschriftlichkeit“

Nach § 2d Abs 2 AVRAG und § 886 ABGB kommt eine Rückerstattungsvereinbarung nur durch die Unterschrift beider Parteien zustande. Der OGH betonte, dass die Schriftlichkeit als „Unterschriftlichkeit“ zu verstehen ist und beide Parteien den Vertrag eigenhändig unterschreiben müssen. Nur so ist gewährleistet, dass der Arbeitnehmer die volle Transparenz über seine zukünftigen Verpflichtungen hat.

Der OGH stellte klar, dass das Schriftformerfordernis gemäß § 2d AVRAG nicht auf den Arbeitnehmer allein beschränkt werden kann. Der Gesetzgeber verlangt, dass sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber die Vereinbarung unterzeichnen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und eine unfaire Einschränkung der Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers zu vermeiden.

Vereinbarung ist gänzlich unwirksam

Da die „Rückzahlungserklärung“ nur vom Arbeitnehmer unterzeichnet wurde, ist sie gemäß OGH ungültig. Auch wenn der Ausbildungskostenrückersatz im Dienstvertrag allgemein geregelt war, fehlte die erforderliche Unterschrift des Arbeitgebers auf der spezifischen Vereinbarung, was zur vollständigen Unwirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung führte.

Achtung: Eine generelle Klausel im Dienstvertrag ist ungültig. Um sicherzustellen, dass Rückzahlungsvereinbarungen wirksam sind, sollten weitere Aspekte beachtet werden:

  1. Kein geldwerter Vorteil: Die Klausel ist nur gültig, wenn der Arbeitnehmer durch die Weiterbildung einen messbaren Vorteil erhält, etwa durch steigende Qualifikationen, die zu höheren Einkünften führen. Daher sind nur Kosten für Aus- und Weiterbildungen sind rückersatzfähig, jedoch nicht Kosten für Einschulungen und Fortbildungen.
  2. Zeitanteilige Reduktion: Der Rückzahlungsbetrag reduziert sich monatlich aliquot.
  3. Angemessene Bindungsdauer: Die Klausel darf den Arbeitnehmer nicht zu lange an das Unternehmen binden, um rechtlich haltbar zu sein. Die Bindungsdauer darf maximal vier Jahre (in Fällen von enorm kostspieligen Ausbildungen acht Jahre) betragen.
  4. Vollständigkeit: In der Vereinbarung müssen alle notwendigen Informationen vorhanden sein, wie der Titel der Weiterbildung, die Kosten und die Rückzahlungsmodalitäten
  5. Rechtzeitig: Die schriftliche Vereinbarung ist VOR Beginn der Ausbildung notwendig.

Sollte nur ein Punkt nicht eingehalten werden, kann die gesamte Vereinbarung nichtig sein!

Außerdem gilt seit März 2024: Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die für die Ausübung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit notwendig sind, stellen Arbeitszeit dar; die Kosten für die Maßnahmen sind zwingend vom Arbeitgeber zu tragen!

Sollten Sie Fragen zum Thema Ausbildungskostenrückersatz haben, wenden Sie sich gerne an unsere Experten im Bereich der Personalverrechnung!

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Behindertenpass im Arbeitsrecht: Kein Nachweis für begünstigte Behinderung

Denise Pjanic, MBA

Der Behindertenpass gemäß dem Bundesbehindertengesetz (BBG) dient als Nachweis einer Behinderung, insbesondere für verschiedene Sozialleistungen, spielt jedoch für das Arbeitsrecht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) keine entscheidende Rolle. Laut BEinstG ist der Behindertenpass allein nicht ausreichend, um als begünstigter Behinderter zu gelten, der spezielle Vergünstigungen wie erhöhten Kündigungsschutz genießt. Dafür ist ein eigenständiges Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis begünstigter Behinderter erforderlich. Diese Unterscheidung führt zu unterschiedlichen Rechtsprechungen, die der Gesetzgeber nun mit einer Klarstellung behoben hat.

Rechtslage und Differenzen in der Rechtsprechung

Die Diskussion um die Rechtswirkung des Behindertenpasses entwickelte sich durch unterschiedliche Auslegungen der höchsten Gerichte. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied in einem Fall, dass der Behindertenpass gemäß § 14 Abs. 1 lit. a BEinstG einen Nachweis über den Status als begünstigter Behinderter darstellen könne (OGH 25.1.2023, 8 ObA 76/22). Demgegenüber entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH), dass der Behindertenpass diese Funktion nicht erfülle (VwGH 4.4.2016, Ra 2016/11/0016). Diese unterschiedlichen Urteile führten zu Unsicherheiten, ob der Behindertenpass tatsächlich als Nachweis im arbeitsrechtlichen Kontext gelten kann.

Begründung der Gesetzesänderung

Die kürzlich verabschiedete Klarstellung hat zum Ziel, diese Unterschiede in der Rechtsprechung zu beseitigen. Zukünftig gilt der Behindertenpass nicht mehr als ausreichender Nachweis für den Status als begünstigter Behinderter im Sinne des BEinstG. Diese Klarstellung ist insbesondere wichtig, da in anderen Rechtsbereichen, wie der Kriegsopferversorgung oder der gesetzlichen Unfallversicherung, ein Behindertenpass oft als vorläufiger Nachweis einer Behinderung anerkannt wird.

Für die Aufnahme in den Kreis der begünstigten Behinderten im arbeitsrechtlichen Sinne sind jedoch zusätzliche Schritte erforderlich, wie etwa die Feststellung des Grades der Behinderung durch ein separates Verfahren. Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass begünstigte Behinderte im Arbeitsrecht spezielle Rechte wie einen besonderen Kündigungsschutz oder andere Vorteile wie den Anspruch auf Zusatzurlaub und einen besseren Schutz vor Entlassungen erhalten. Aber auch für Unternehmern hat es Vorteile, wenn der bzw. die behinderte Mitarbeiter:in offiziell zum Kreis der begünstigten Behinderten zählt: Arbeitslöhne von begünstigten Behinderten, die gemäß des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden, sind nicht in die Bemessungsgrundlage der Summe der Arbeitslöhne einzuberechnen und somit entfallen für sie der Dienstgeberbeitrag, der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie die Kommunalsteuer. Auch die Anrechenbarkeit auf die Ausgleichstaxe ist nur im Fall der Zugehörigkeit zum Kreis begünstigter Behinderter möglich.

Fazit

Die jüngsten gesetzlichen Klarstellungen regeln eindeutig, dass der Behindertenpass allein nicht ausreicht, um als begünstigter Behinderter im arbeitsrechtlichen Sinne anerkannt zu werden. Die Änderung trat mit 19. Juli 2024 in Kraft.

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Kündigung und einvernehmliche Auflösung im Krankenstand: Dauer der Entgeltfortzahlung

Denise Pjanic, MBA

Wird ein Arbeitnehmer während eines Krankenstands gekündigt oder das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst, bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 5 EFZG für die gesetzlich vorgesehene Dauer bestehen, selbst wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet. Dabei ist zu beachten, dass ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch im neuen Arbeitsjahr nicht entsteht, falls der Krankenstand in dieses hineinreicht, insofern das Arbeitsverhältnis zuvor endet. Der Anspruch aus dem vorherigen Arbeitsjahr bleibt jedoch bestehen und kann bis zur vollständigen Ausschöpfung genutzt werden.

Sachverhalt und Rechtsprechung

Im Fall eines Arbeitnehmers, der im Krankenstand einvernehmlich aus seinem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, stellte sich die Frage, ob ihm ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zusteht. Der Arbeitnehmer war vom 6. März 2019 bis zum 28. Februar 2023 angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde während eines laufenden Krankenstands einvernehmlich aufgelöst. Obwohl das Arbeitsverhältnis endete, machte der Arbeitnehmer geltend, dass ihm Entgeltfortzahlung bis zur Ausschöpfung seines Anspruchs zustehe.

Das Oberlandesgericht Wien (OLG) bestätigte, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch aus dem alten Arbeitsjahr auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbesteht. Ein neuer Anspruch im neuen Arbeitsjahr entsteht hingegen nicht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dessen Beginn endet. Das Gericht entschied, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auf das gesamte Restkontingent des alten Arbeitsjahres beschränkt bleibt und bis zur vollständigen Ausschöpfung bestehen bleibt.

Meinungsstand in der Literatur

In der Literatur war bisher umstritten, ob mit dem fiktiven Beginn eines neuen Arbeitsjahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch ein eventuell offener Entgeltfortzahlungsanspruch endet. Während einige Autoren argumentieren, dass ein neuer Anspruch nur bei einem aufrechten Arbeitsverhältnis entsteht, vertreten andere die Auffassung, dass der Anspruch aus dem alten Arbeitsjahr auch nach Vertragsende fortbesteht. Das OLG Wien schloss sich der Ansicht an, dass die Begrenzung auf das Arbeitsjahr nach dem Ende des Dienstverhältnisses wegfällt aber der noch offene Anspruch erhalten bleibt.

Das OLG Wien hat die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) zugelassen, da zu dieser Frage bislang keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt.

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Neuer Kollektivvertrag im Hotel- und Gastgewerbe

Denise Pjanic, MBA

Kürzlich wurde der neu ausverhandelte Kollektivvertrag für die Hotellerie und die Gastronomie veröffentlicht. Es handelt sich dabei nunmehr um einen einheitlichen Kollektivvertrag für alle Arbeitnehmer/innen im Hotel- und Gastgewerbe, anstelle des bisher getrennten Arbeiter- und Angestellten-Kollektivvertrages. Das Inkrafttreten ist grundsätzlich mit 01.11.2024 vorgesehen, allerdings treten einige Bestimmungen erst mit 01.05.2025 in Kraft, um den Betrieben Zeit zur Vorbereitung und Anpassung zu geben.

Überblick über die kollektivvertraglichen Neuerungen

Mit 01.11.2024 treten folgende Neuerungen in Kraft:

Probezeit

Der erste Monat des Dienstverhältnisses gilt künftig automatisch als Probemonat, außer es handelt sich um einen Wiedereintritt innerhalb von 12 Monaten bei dem/der selben Arbeitgeber/in mit einem im wesentlich gleichen Aufgabenbereich oder Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in verzichten übereinstimmend auf den Probemonat. Diese Neuerung ist jedenfalls für Eintritte ab 01.11.2024 maßgeblich.s

Kündigungsregelung

Laut dem neuen Kollektivvertrag sind die jeweiligen gesetzlichen Kündigungsfristen anzuwenden, mögliche Kündigungsendtermine sind der 15. und der Letzte des Kalendermonats. Diese Regelung gilt für Kündigungsaussprüche ab 01.11.2024.

Dienstverträge

Es wird darauf hingewiesen, dass seit 28.03.2024 verpflichtend für jeden Dienstnehmer ein Dienstzettel auszustellen ist, außer es gibt einen schriftlichen Dienstvertrag, welcher alle notwendigen Punkte abdeckt.

Aus Gründen der besseren Beweiskraft empfiehlt sich immer die Ausstellung eines schriftlichen Dienstvertrags.

Befristete Dienstverträge

Diese können im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in einmalig um bis zu vier Wochen verlängert werden (dieser KV-Passus ist u.E. aber angesichts der OGH-Rechtsprechung zum Kettendienstvertragsthema nur für jene Fälle anwendbar, in denen ein sachlicher Grund, wie z.B. eine saisonbedingte Verlängerung, gegeben ist).  Verpflichtend anzuführen ist der Endtermin (mit einem konkreten Datum) der Befristung.

Durchrechnung der Arbeitszeit

Durchrechenbare Normalarbeitszeiten können künftig für alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten vereinbart werden. Die Unterscheidung zwischen Saison- und Nichtsaisonbetrieben entfällt. Der Durchrechnungszeitraum kann im Normalfall bis zu sechs Monate, im Falle von befristeten Dienstverträgen mit einer Laufzeit von maximal neun Monaten bis zu neun Monate dauern. Die Normalarbeitszeit kann dabei auf bis zu neun Stunden täglich ausgedehnt werden; die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bei Vollzeitbeschäftigten bis zu 48 Stunden und bei Teilzeitbeschäftigten bis zu acht Stunden über die vertragliche Sollarbeitszeit hinaus betragen. Alle Arbeitsleistungen außerhalb der Durchrechenbarkeit sind als Überstunden zu behandeln (und zwar auch bei Teilzeitbeschäftigten). Ein zum Stichtag 31.10.2024 laufender Durchrechnungszeitraum ist noch nach der bisherigen KV-Regelung zu behandeln.

Teilzeitbeschäftigte

deren vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit am Ende des Durchrechnungszeitraumes durchschnittlich um mindestens 20 % überschritten wurde, können binnen 14 Tagen nach Erhalt der Stundenabrechnung schriftlich eine Erhöhung ihrer Normalarbeitszeit beantragen.

Höchstarbeitszeit

Der Zeitraum, innerhalb dessen die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten darf, wird im Hotel- und Gastgewerbe von 17 auf 26 Wochen ausgedehnt.

Umkleidezeit

Es erfolgt eine Klarstellung, dass Umkleidezeiten im Hotel- und Gastgewerbe als Arbeitszeit gelten, sofern sie im Betrieb anfallen und es sich um den Wechsel dienstnotwendiger Kleidung handelt. Die Arbeitnehmer/innen sind aber verpflichtet, darauf zu achten, dass die Umkleidezeit pro Dienst nicht mehr als insgesamt zehn Minuten beträgt.

Zusammenhängende Freizeit

Der neue Kollektivvertrag enthält zahlreiche Detailregelungen zur zusammenhängenden Freizeit (im Kalenderjahr müssen i.d.R. mindestens 12-mal zwei freie Wochenenden bzw. zwei zusammenhängende freie Tage gewährt werden); für das restliche Jahr 2024 ist ein solcher Zweitageblock ab 01.11.2024 noch zweimal zu gewähren.

Jugendlichenbeschäftigung

Weiters sieht der Kollektivvertrag einige Sonderregelungen für die Beschäftigung von Jugendlichen vor (Details dazu siehe im KV-Text).

Lehrabschlussbonus

Lehrlingen, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem oder mit ausgezeichnetem Erfolg ablegen, gebührt eine einmalige Prämie von € 200,00 (für guten Erfolg) bzw. € 250,00 (für ausgezeichneten Erfolg).

Gehalts-/Lohnfälligkeit

Lohn-/Gehaltsabrechnung und Lohn-/Gehaltsauszahlung haben spätestens mit dem Monatsletzten des Kalendermonats zu erfolgen.

Nachtarbeitszuschlag

Ein solcher gebührt für Arbeitsleistungen zwischen 0:00 und 6:00 Uhr, wobei dieser gestaffelt ist: Der volle Nachtarbeitszuschlag beträgt € 27,00; von diesem Betrag gebührt je ein Drittel pro begonnenem Zweistundenfenster innerhalb der Zeit zwischen 0:00 und 6:00 Uhr. Die bisherigen kollektivvertraglichen Einschränkungen (Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag nur in Beherbergungsbetrieben oder in überwiegenden Nachtbetrieben) entfallen.

Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld)

Der KV regelt die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlungen neu. Arbeiter erwerben einen Sonderzahlungsanspruch nach Ende des Probemonats (nicht erst wie bisher nach zwei Monaten). Für Angestellte gibt es auch weiterhin keine Wartefrist. Bemessungsgrundlage ist das/der im Fälligkeitsmonat zustehende Ist-Gehalt bzw. Ist-Lohn für die Normalarbeitszeit (inklusive allfälliger Nachtarbeits- und Fremdsprachenzulagen). Dementsprechend gehören Überstundenentgelte nicht zur Sonderzahlungsbemessungsbasis (außer bei einem All-in). Die neue kollektivvertragliche Sonderzahlungsregelung ist vollinhaltlich für Neueintritte ab 01.11.2024 anzuwenden. Für bereits vor dem 01.11.2024 bestehende Dienstverhältnisse ist die neue KV-Sonderzahlungsregelung im Jahr 2024 jedenfalls auf das Weihnachtsgeld anzuwenden, während u.E. für das Urlaubsgeld (also den ersten Teil der Jahresremunerationen) noch die alte KV-Regelung maßgeblich bleibt. Künftige Auslegungshinweise (vor allem seitens der KV-Parteien) bleibt es aber noch abzuwarten.

Jubiläumsgeld

Jubiläumsgelder können einvernehmlich in eine bezahlte Jubiläumsfreistellung umgewandelt werden.

Erst mit 01.05.2025 werden die folgenden KV-Regelungen wirksam:

Vordienstzeitenanrechnung

Facheinschlägige Vordienstzeiten, die nach Lehrabschluss (oder einem anderen gleichwertigen Ausbildungs-/Schulabschluss) bei anderen Arbeitgebern im Hotel- und Gastgewerbe zurückgelegt wurden, sind bis zu drei Jahren anzurechnen.

Einstufung

Hilfskräfte sind bei mindestens zehnjähriger Branchenerfahrung in die neugestaltete Lohngruppe 4 einzustufen. Personen mit erfolgreichem Lehrabschluss gehören hingegen sofort in die Lohngruppe 3.

Dienstzeitzulage

(Lohn- und Gehaltserhöhung infolge längerer Betriebszugehörigkeit): Es kommt zu einer Vereinheitlichung der Dienstzeitstaffel für ganz Österreich, allerdings mit einer umfassenden (für einzelne Bundesländer unterschiedlichen) Übergangsregelung.


Link-Tipp: Nähere Details zum KV-Abschluss im Hotel- und Gastgewerbe, samt einer FAQ-Sammlung und dem neuen Kollektivvertragstext, finden Sie auf der folgenden Infoseite der WKO: https://www.wko.at/oe/tourismus-freizeitwirtschaft/serviceplattform-gastronomie-hotellerie/kollektivvertrag-neu-gastronomie-hotellerie-ab-1.11.2024

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7. Februar 2024

Öffi-Ticket/Klimaticket

Mag. Roland Kocara

Das Öffi-Ticket kann vom Arbeitgeber steuerfrei übernommen werden!

Seit 1.7.2021 kann ein Arbeitgeber auch die Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel für seine Arbeitnehmer steuerfrei übernehmen, sofern dieses Ticket zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist.
Die Begünstigung setzt voraus, dass die Tickets für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraums gelten. Einzelfahrscheine oder Tageskarten sind daher nicht begünstigt. Das neue „Klimaticket“ ist beispielsweise von der Begünstigung umfasst, sofern der Wohn- oder Arbeitsort im Inland liegt.
Die Reichweite des neuen „Öffi-Tickets“ ist somit wesentlich weiter, denn bisher waren nur Streckenkarten, die ausschließlich für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und retour benutzt werden konnten, steuerfrei (wobei es schon bisher eine Ausnahme gab, wenn vom Träger des öffentlichen Verkehrsmittels keine Streckenkarte angeboten wurde, z.B. in Wien).

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2. Juni 2023

Pauschale Reiseaufwandsentschädigung für Sportler

Michaela Sattlegger, MSc

Es liegen Neuerungen betreffend die Pauschale der Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler vor!

Erhöhung der Grenzen für steuer- und sozialversicherungsfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen
Ab 1.1.2023 wurden die abgabenfrei zu gewährenden pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen von bisher 60 € auf 120 € erhöht. Die Höchstgrenze wurde von 540 € auf 720 € monatlich angehoben. Die Änderung betrifft sowohl die Einkommensteuer § 3 Abs 1 Z 16c EStG als auch die Sozialversicherungsbeiträge § 49 ABS 3 Z 28 ASVG.

Reiseaufwandsentschädigungen können wie bisher nur sozialversicherungsfrei gewährt werden, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht den Hauptberuf oder die Haupteinnahmequelle bildet. Unter anderem gelten daher als Hauptberuf das Studium eines ordentlichen Studenten und die Tätigkeit als Hausfrau oder Hausmann, sofern kein Singlehaushalt vorliegt. Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie der Leistungsbezug aus einer Altersvorsorge (Pension) zählen allerdings nicht als Hauptberuf.

Verschärfung der Melde- und Dokumentationspflichten
Darüber hinaus wurde für die auszahlenden Verbände und Vereine eine jährliche Meldepflicht eingeführt. Jeder Sportbetreuer (Masseure, Trainer und Zeugwarte), Sportler und Schiedsrichter wird ersucht, eine Meldung der Bezüge ausschließlich von den ausgezahlten steuerfreien pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen in einem Kalenderjahr zu übermitteln. Hierfür steht die Kz 243 in den Formularen L16 und L19 zur Verfügung. Die erstmalige Meldung ist demnach bis zum 29.2.2024 für das Kalenderjahr 2023 zu entrichten.

Die Meldung besteht aus:

  • Information des Vereines oder Verbandes
    • ZVR-Nummer
    • Steuernummer (wenn vorhanden)
  • Informationen des Spielers, Schiedsrichters oder Sportbetreuers
    • Vor- und Nachname
    • Sozialversicherungsnummer
  • Summe der ausgezahlten pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen

Seit Beginn der Neuregelung muss somit auch für Sportbetreuer, Sportler und Schiedsrichter, für die ausschließlich eine pauschale Reiseaufwandsentschädigung gewährt wird, ein Lohnkonto geführt werden.

Die Erfüllung der Dokumentationspflichten setzt sich zusammen aus:

  • Einsatztage: Jeder Tag, an dem ein Wettkampf oder Training stattfindet. Dies muss pro Sportler dokumentiert werden.
  • Abrechnung: Die Aufwandsentschädigungen müssen aufgezeichnet werden. Wichtig dabei sind klar erkennbare Abrechnungen, sodass kein Vorwurf erhoben werden kann, dass der Betrag aus dem Gehalt herausgerechnet wurde.
  • Lohnkonto: Seit dem 1.1.2023 ist die frühere Begünstigung, nach der keine Lohnkonten für Sportler zu führen war, aufgehoben und nicht mehr anwendbar.

 

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12. Mai 2023

COVID-19-Risikofreistellung endet mit 30.04.2023

Michaela Sattlegger, MSc

COVID-19-Risikofreistellung endet mit 30.04.2023

Nach mehrfacher Verlängerung endet die pandemiebedingte Sonderregelung für Risikopatienten (§ 735 ASVG) nun endgültig mit 30.04.2023.

Die Verordnung zielte auf den Schutz von Personen ab, für die es nicht möglich war, ihre berufliche Tätigkeit im Homeoffice zu erledigen bzw. deren Arbeitsplatz nicht so umgestaltet werden konnte, um für entsprechende Sicherheit zur sorgen. Die Kosten für die Dienstfreistellung werden dem Arbeitgeber zu 100 % ersetzt. Die Möglichkeit zur Risikogruppenfreistellung endet nun mit 30. April 2023 und wird nicht mehr verlängert.

Ab 01.05.2023 sind somit Besitzer eines ärztlichen COVID-19-Risikoattests wieder zum Arbeitsantritt verpflichtet, sofern keine anderen Freistellungsgründe (z.B. Krankenstand, Rehabilitationsgeldbezug usw.) vorliegen.
Anträge auf Rückerstattung der Entgeltfortzahlung für Freistellungen bis 30.04.2023 können innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen noch bis spätestens 12.06.2023 online oder per Post/Fax beim zuständigen Krankenversicherungsträger eingebracht werden.

Zum Antrag sind folgende Nachweise beizubringen:
• Das COVID-19-Risiko-Attest
• Lohnkonto oder anderer Auszug aus der Lohnverrechnung für den Erstattungszeitraum, aus dem alle zu erstattenden Steuern, Abgaben und Beiträge ersichtlich sind

 

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23. Februar 2023

Neuerungen beim Dreiecksgeschäft

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Ab 01.01.2023 kommt es bei Dreiecksgeschäften, abgesehen von der begrifflichen Änderung des Empfängers auf Abnehmer, zu zwei grundlegenden Änderungen. Bisher konnte die Vereinfachungsregel des Dreiecksgeschäftes nur angewandt werden, wenn es sich um eine Reihe mit 3 Beteiligten gehandelt hat. Dies hat man insofern abgeändert, als nun auch bei einer Reihe mit mehr als 3 Beteiligten ein Dreiecksgeschäft innerhalb dieser Reihe definiert werden kann. Weder der erste noch der letzte Unternehmer muss in der Reihe am Dreieck teilnehmen. Dadurch kann künftig die Registrierung im Bestimmungsland der Ware vermieden werden. Zudem ist es künftig unschädlich, wenn das Unternehmen im Empfangsstaat der Waren umsatzsteuerlich registriert ist aber die UID eines anderen Mitgliedsstaates verwendet.

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30. Januar 2023

Auszug aus den steuerlichen Neuerungen 2023

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Photovoltaikanlagen, Öffi-Ticket und Land- & forstwirtschaftliche Pauschalierung

Steuerliche Befreiung Photovoltaikanlagen:
Aufgrund der derzeitigen Energiesituation und auch unter dem Aspekt, möglichst klimafreundlich Energie zu gewinnen, investieren viele private Haushalte in Photovoltaikanlagen. Bisher waren die Gewinne aus der Einspeisung häufig im Rahmen einer Liebhaberei zu beurteilen oder lagen unter dem Veranlagungsfreibetrag von EUR 730. Durch die steigenden Energiepreise kann es nunmehr steuerlich aber doch zu relevanten Einkünften kommen.

Ab der Veranlagung 2022 sind Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh von der Einkommensteuer befreit, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet. Zu beachten sind also einerseits der personenbezogene Freibetrag (12.500 kWh) und andererseits die anlagenbezogene Freigrenze (25 kWp).

Öffi-Ticket für Selbständige und Unselbständige:
Bereits ab der Veranlagung 2022 dürfen Selbständige pauschal 50 % der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen als Betriebsausgabe geltend machen, sofern diese auch für betriebliche Fahrten verwendet wird. Die ursprünglich vorgesehene Einschränkung auf Jahreskarten zweiter Klasse wurden so nicht ins Gesetz aufgenommen.

Bei Unselbständigen kürzen die Kosten, die der Arbeitgeber für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte übernimmt, erstmals ab 01.01.2023 das Pendlerpauschale. Demnach steht das Pendlerpauschale grundsätzlich weiterhin zu, jedoch ist diese um den Kostenbeitrag zu kürzen. Ebenso steht der Pendlereuro ab 01.01.2023 ungekürzt zu.

Änderungen bei der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung:
Ab der Veranlagung 2023 sollen die relevanten Einheitswertgrenzen für die Teilpauschalierung von EUR 130.000 auf EUR 165.000 angehoben werden. Stichtag für die Beurteilung, ob die Einheitswertgrenze über- oder unterschritten wird, ist der 31.12. eines Jahres.

Wird der selbst bewirtschaftete Einheitswert iHv EUR 165.000 beispielsweise zum 31.12.2022 überschritten, kommt die Teilpauschalierung automatisch zur Anwendung. Wurde der Gewinn hier bisher durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt und wird diese Gewinnermittlungsart 2023 freiwillig fortgeführt, besteht eine 5-jährige Bindungsfrist.

Gleichzeitig wird für Veranlagungen ab 2023 die Umsatzgrenze für die Gewinnpauschalierung in der LuF-PauschVO 2015 angehoben und zwar von EUR 400.000 auf EUR 600.000. Diese Grenze erhöht sich ab 2023 gleichlautend in der Umsatzsteuer.

Zudem wird die Bruttoeinnahmengrenze bei land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben von EUR 40.000 auf EUR 45.000 erhöht.
Mit den Umsatzsteigerungen soll vorwiegend den inflationsbedingten Preis- und Umsatzsteigerung Rechnung getragen werden.

 

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20. Dezember 2021

Steuerfreiheit von Corona-Prämien 2021

Philipp Feierabend, MSc

Das Nationalratsplenum hat am 16.12.2021 die vom Finanzausschuss vorgelegten Gesetzespakete über pandemiebedingte Unterstützungsmaßnahmen beschlossen.
Durch einen Abänderungsantrag ist kurzfristig auch noch die Steuerfreiheit von Corona-Prämien bis EUR 3.000 für das Jahr 2021 ergänzt worden.

Folgendes ist bisher bekannt:

• Prämie darf ausschließlich für außergewöhnliche Leistungen iZm der COVID-19 Krisensituation gewährt werden
• Belohnungen die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt wurden bzw. werden, sind nicht abgabenfrei
Zahlung der Prämie muss bis Februar 2022 erfolgen
• Abgabenfreiheit bezieht sich auf alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Kommunalsteuer, DB und DZ)
• Grundsätzlich keine Einschränkung auf bestimmt Branchen
• Prämie kann auch in Form eines Gutscheines geleistet werden

 

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