Personalabrechnung Archive – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

7. Februar 2024

Öffi-Ticket/Klimaticket

Mag. Roland Kocara

Das Öffi-Ticket kann vom Arbeitgeber steuerfrei übernommen werden!

Seit 1.7.2021 kann ein Arbeitgeber auch die Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel für seine Arbeitnehmer steuerfrei übernehmen, sofern dieses Ticket zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist.
Die Begünstigung setzt voraus, dass die Tickets für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraums gelten. Einzelfahrscheine oder Tageskarten sind daher nicht begünstigt. Das neue „Klimaticket“ ist beispielsweise von der Begünstigung umfasst, sofern der Wohn- oder Arbeitsort im Inland liegt.
Die Reichweite des neuen „Öffi-Tickets“ ist somit wesentlich weiter, denn bisher waren nur Streckenkarten, die ausschließlich für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und retour benutzt werden konnten, steuerfrei (wobei es schon bisher eine Ausnahme gab, wenn vom Träger des öffentlichen Verkehrsmittels keine Streckenkarte angeboten wurde, z.B. in Wien).

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

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2. Juni 2023

Pauschale Reiseaufwandsentschädigung für Sportler

Michaela Sattlegger, MSc

Es liegen Neuerungen betreffend die Pauschale der Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler vor!

Erhöhung der Grenzen für steuer- und sozialversicherungsfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen
Ab 1.1.2023 wurden die abgabenfrei zu gewährenden pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen von bisher 60 € auf 120 € erhöht. Die Höchstgrenze wurde von 540 € auf 720 € monatlich angehoben. Die Änderung betrifft sowohl die Einkommensteuer § 3 Abs 1 Z 16c EStG als auch die Sozialversicherungsbeiträge § 49 ABS 3 Z 28 ASVG.

Reiseaufwandsentschädigungen können wie bisher nur sozialversicherungsfrei gewährt werden, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht den Hauptberuf oder die Haupteinnahmequelle bildet. Unter anderem gelten daher als Hauptberuf das Studium eines ordentlichen Studenten und die Tätigkeit als Hausfrau oder Hausmann, sofern kein Singlehaushalt vorliegt. Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie der Leistungsbezug aus einer Altersvorsorge (Pension) zählen allerdings nicht als Hauptberuf.

Verschärfung der Melde- und Dokumentationspflichten
Darüber hinaus wurde für die auszahlenden Verbände und Vereine eine jährliche Meldepflicht eingeführt. Jeder Sportbetreuer (Masseure, Trainer und Zeugwarte), Sportler und Schiedsrichter wird ersucht, eine Meldung der Bezüge ausschließlich von den ausgezahlten steuerfreien pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen in einem Kalenderjahr zu übermitteln. Hierfür steht die Kz 243 in den Formularen L16 und L19 zur Verfügung. Die erstmalige Meldung ist demnach bis zum 29.2.2024 für das Kalenderjahr 2023 zu entrichten.

Die Meldung besteht aus:

  • Information des Vereines oder Verbandes
    • ZVR-Nummer
    • Steuernummer (wenn vorhanden)
  • Informationen des Spielers, Schiedsrichters oder Sportbetreuers
    • Vor- und Nachname
    • Sozialversicherungsnummer
  • Summe der ausgezahlten pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen

Seit Beginn der Neuregelung muss somit auch für Sportbetreuer, Sportler und Schiedsrichter, für die ausschließlich eine pauschale Reiseaufwandsentschädigung gewährt wird, ein Lohnkonto geführt werden.

Die Erfüllung der Dokumentationspflichten setzt sich zusammen aus:

  • Einsatztage: Jeder Tag, an dem ein Wettkampf oder Training stattfindet. Dies muss pro Sportler dokumentiert werden.
  • Abrechnung: Die Aufwandsentschädigungen müssen aufgezeichnet werden. Wichtig dabei sind klar erkennbare Abrechnungen, sodass kein Vorwurf erhoben werden kann, dass der Betrag aus dem Gehalt herausgerechnet wurde.
  • Lohnkonto: Seit dem 1.1.2023 ist die frühere Begünstigung, nach der keine Lohnkonten für Sportler zu führen war, aufgehoben und nicht mehr anwendbar.

 

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung  -Ihre Ansprechpartner!

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12. Mai 2023

COVID-19-Risikofreistellung endet mit 30.04.2023

Michaela Sattlegger, MSc

COVID-19-Risikofreistellung endet mit 30.04.2023

Nach mehrfacher Verlängerung endet die pandemiebedingte Sonderregelung für Risikopatienten (§ 735 ASVG) nun endgültig mit 30.04.2023.

Die Verordnung zielte auf den Schutz von Personen ab, für die es nicht möglich war, ihre berufliche Tätigkeit im Homeoffice zu erledigen bzw. deren Arbeitsplatz nicht so umgestaltet werden konnte, um für entsprechende Sicherheit zur sorgen. Die Kosten für die Dienstfreistellung werden dem Arbeitgeber zu 100 % ersetzt. Die Möglichkeit zur Risikogruppenfreistellung endet nun mit 30. April 2023 und wird nicht mehr verlängert.

Ab 01.05.2023 sind somit Besitzer eines ärztlichen COVID-19-Risikoattests wieder zum Arbeitsantritt verpflichtet, sofern keine anderen Freistellungsgründe (z.B. Krankenstand, Rehabilitationsgeldbezug usw.) vorliegen.
Anträge auf Rückerstattung der Entgeltfortzahlung für Freistellungen bis 30.04.2023 können innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen noch bis spätestens 12.06.2023 online oder per Post/Fax beim zuständigen Krankenversicherungsträger eingebracht werden.

Zum Antrag sind folgende Nachweise beizubringen:
• Das COVID-19-Risiko-Attest
• Lohnkonto oder anderer Auszug aus der Lohnverrechnung für den Erstattungszeitraum, aus dem alle zu erstattenden Steuern, Abgaben und Beiträge ersichtlich sind

 

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23. Februar 2023

Neuerungen beim Dreiecksgeschäft

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Ab 01.01.2023 kommt es bei Dreiecksgeschäften, abgesehen von der begrifflichen Änderung des Empfängers auf Abnehmer, zu zwei grundlegenden Änderungen. Bisher konnte die Vereinfachungsregel des Dreiecksgeschäftes nur angewandt werden, wenn es sich um eine Reihe mit 3 Beteiligten gehandelt hat. Dies hat man insofern abgeändert, als nun auch bei einer Reihe mit mehr als 3 Beteiligten ein Dreiecksgeschäft innerhalb dieser Reihe definiert werden kann. Weder der erste noch der letzte Unternehmer muss in der Reihe am Dreieck teilnehmen. Dadurch kann künftig die Registrierung im Bestimmungsland der Ware vermieden werden. Zudem ist es künftig unschädlich, wenn das Unternehmen im Empfangsstaat der Waren umsatzsteuerlich registriert ist aber die UID eines anderen Mitgliedsstaates verwendet.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

 

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30. Januar 2023

Auszug aus den steuerlichen Neuerungen 2023

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Photovoltaikanlagen, Öffi-Ticket und Land- & forstwirtschaftliche Pauschalierung

Steuerliche Befreiung Photovoltaikanlagen:
Aufgrund der derzeitigen Energiesituation und auch unter dem Aspekt, möglichst klimafreundlich Energie zu gewinnen, investieren viele private Haushalte in Photovoltaikanlagen. Bisher waren die Gewinne aus der Einspeisung häufig im Rahmen einer Liebhaberei zu beurteilen oder lagen unter dem Veranlagungsfreibetrag von EUR 730. Durch die steigenden Energiepreise kann es nunmehr steuerlich aber doch zu relevanten Einkünften kommen.

Ab der Veranlagung 2022 sind Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh von der Einkommensteuer befreit, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet. Zu beachten sind also einerseits der personenbezogene Freibetrag (12.500 kWh) und andererseits die anlagenbezogene Freigrenze (25 kWp).

Öffi-Ticket für Selbständige und Unselbständige:
Bereits ab der Veranlagung 2022 dürfen Selbständige pauschal 50 % der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen als Betriebsausgabe geltend machen, sofern diese auch für betriebliche Fahrten verwendet wird. Die ursprünglich vorgesehene Einschränkung auf Jahreskarten zweiter Klasse wurden so nicht ins Gesetz aufgenommen.

Bei Unselbständigen kürzen die Kosten, die der Arbeitgeber für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte übernimmt, erstmals ab 01.01.2023 das Pendlerpauschale. Demnach steht das Pendlerpauschale grundsätzlich weiterhin zu, jedoch ist diese um den Kostenbeitrag zu kürzen. Ebenso steht der Pendlereuro ab 01.01.2023 ungekürzt zu.

Änderungen bei der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung:
Ab der Veranlagung 2023 sollen die relevanten Einheitswertgrenzen für die Teilpauschalierung von EUR 130.000 auf EUR 165.000 angehoben werden. Stichtag für die Beurteilung, ob die Einheitswertgrenze über- oder unterschritten wird, ist der 31.12. eines Jahres.

Wird der selbst bewirtschaftete Einheitswert iHv EUR 165.000 beispielsweise zum 31.12.2022 überschritten, kommt die Teilpauschalierung automatisch zur Anwendung. Wurde der Gewinn hier bisher durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt und wird diese Gewinnermittlungsart 2023 freiwillig fortgeführt, besteht eine 5-jährige Bindungsfrist.

Gleichzeitig wird für Veranlagungen ab 2023 die Umsatzgrenze für die Gewinnpauschalierung in der LuF-PauschVO 2015 angehoben und zwar von EUR 400.000 auf EUR 600.000. Diese Grenze erhöht sich ab 2023 gleichlautend in der Umsatzsteuer.

Zudem wird die Bruttoeinnahmengrenze bei land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben von EUR 40.000 auf EUR 45.000 erhöht.
Mit den Umsatzsteigerungen soll vorwiegend den inflationsbedingten Preis- und Umsatzsteigerung Rechnung getragen werden.

 

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20. Dezember 2021

Steuerfreiheit von Corona-Prämien 2021

Philipp Feierabend, MSc

Das Nationalratsplenum hat am 16.12.2021 die vom Finanzausschuss vorgelegten Gesetzespakete über pandemiebedingte Unterstützungsmaßnahmen beschlossen.
Durch einen Abänderungsantrag ist kurzfristig auch noch die Steuerfreiheit von Corona-Prämien bis EUR 3.000 für das Jahr 2021 ergänzt worden.

Folgendes ist bisher bekannt:

• Prämie darf ausschließlich für außergewöhnliche Leistungen iZm der COVID-19 Krisensituation gewährt werden
• Belohnungen die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt wurden bzw. werden, sind nicht abgabenfrei
Zahlung der Prämie muss bis Februar 2022 erfolgen
• Abgabenfreiheit bezieht sich auf alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Kommunalsteuer, DB und DZ)
• Grundsätzlich keine Einschränkung auf bestimmt Branchen
• Prämie kann auch in Form eines Gutscheines geleistet werden

 

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