Steuerberatung Archive – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

29. Januar 2026

Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht 2026: Was sich ändert und was der jüngste Betrugsfall lehrt

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Was gilt grundsätzlich?

Die Registrierkassen und die Belegerteilungspflicht sollen transparente Barumsätze sicherstellen. In Österreich sind Betriebe grundsätzlich erfasst, sobald bestimmte Umsatzschwellen überschritten werden. Ausnahmen bestehen unter anderem für Umsätze im Freien gemäß Barumsatzverordnung.

 

Änderungen ab 1. Jänner 2026

Der Nationalrat beschloss in seiner Sitzung am 10. Dezember 2025 die Erhöhung der Umsatzgrenzen für bestimmte Umsätze im Freien ab 01. Jänner 2026. So wurde die Umsatzgrenze für die vereinfachte Ermittlung der Tageslosung bei Umsätzen im Freien, der früheren Kalte Hände Regelung, von EUR 30.000 Euro auf EUR 45.000 pro Jahr angehoben. Wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, entfallen Einzelaufzeichnungspflicht, Registrierkassenpflicht und Belegerteilungspflicht.

 

Änderungen ab 1. Oktober 2026

Der Ministerrat beschloss am 10. Dezember 2025, dass Belege künftig auf Wunsch digital bereitgestellt werden können. Es genügt, wenn der Beleginhalt für eine angemessene Zeit am Display sichtbar ist, beispielsweise über einen QR-Code oder Link, sodass Kundinnen und Kunden ihn scannen oder fotografieren können. Eine Übermittlung per E-Mail ist nicht mehr erforderlich.
Wichtig ist, dass weiterhin jederzeit ein Papierbeleg verlangt werden kann und die Möglichkeit zum Ausdruck daher technisch bestehen muss.

Die digitale Option ist freiwillig und soll laut Branchenverbänden keinen zusätzlichen administrativen Aufwand verursachen. Das Recht auf einen gedruckten Beleg bleibt vollständig erhalten. Zahlreiche Informationsstellen bestätigen die Einführung digitaler Belege ab 1. Oktober 2026 ohne Betragsgrenze.

 

Temporäre Beleglotterie 2026 bis 2029

Noch nicht beschlossen wurde die geplante Beleglotterie. Zwischen Oktober 2026 und Ende Dezember 2029 soll eine solche  eingeführt werden, um Konsumentinnen und Konsumenten dazu zu motivieren, Belege aktiv entgegenzunehmen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Barumsätze korrekt in der Registrierkasse erfasst werden. Vorgesehen sind monatlich 100 Gewinne zu jeweils 2.500 Euro sowie zweimal jährlich Bonusziehungen mit zwei Gewinnen zu je 250.000 Euro. Die Gewinne wären steuerfrei, teilnehmen dürften nur Belege, die der Registrierkassensicherheitsverordnung entsprechen.

 

Praxis und Compliance: Was der aktuelle Betrugsfall zeigt

Ende Jänner 2026 hat die Steuerfahndung einen umfangreichen Registrierkassenbetrug in der Gastronomie aufgedeckt. Mit Hilfe einer Manipulationssoftware wurden Buchungen nachträglich gelöscht, insbesondere bei Barzahlungen ohne Beleg. Der Schaden liegt laut Finanzministerium im mehrstelligen Millionenbereich. Es gab über 50 Hausdurchsuchungen und rund 20 Beschuldigte. Der Fall zeigt deutlich, wie wichtig eine ordnungsgemäße Belegerteilung und funktionierende Registrierkassensicherheit ist.

 

Konsequenzen für Betriebe

Aufgrund aktuell verstärkter Überprüfung durch die Finanz gilt es umso mehr, die Belegerteilungspflicht einzuhalten. Belege sollten immer erstellen und ausgegeben werden. Durch die neuen digitalen Möglichkeiten können abweichen vom Papierbeleg auch digitale Varianten gewählt werden.  Zudem müssen die Kassensysteme aktuell gehalten werden, insbesondere im Bereich Signatur und Siegelerstellung sowie RKSV Konformität um Manipulationsrisiken minimieren.
Der Betrugsfall belegt, dass fehlende Belege oder das Nichtanfordern von Belegen, Manipulationen begünstigen können.

 

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

  1. Ab Jänner 2026:
    • Prüfen, ob die erhöhte Grenze von 45.000 Euro gemäß Barumsatzverordnung greift, etwa für Marktstände, Straßenverkauf, Hütten oder Buschenschank.
    • Dokumentationsprozesse entsprechend anpassen.
  2. Bis Oktober 2026:
    • Mit dem Kassenanbieter klären, wie die digitale Beleganzeige, zum Beispiel über einen QR Code oder Link am Display, technisch umgesetzt wird.
    • Prozessbeschreibungen und Mitarbeiterschulungen aktualisieren.
    • Sicherstellen, dass ein Papierbeleg jederzeit ausgedruckt werden kann.
  3. Compliance stärken:
    • Regelmäßige Systemupdates durchführen.
    • Prüfprotokolle pflegen und klare interne Richtlinien zur Kassenführung festlegen.
    • Bei Auffälligkeiten rasch reagieren und Belege stets aktiv anbieten, um Verdachtsmomente zu vermeiden und Prüfungsrisiken zu reduzieren.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

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28. Januar 2026

Geräte-Retter-Prämie

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Wie bereits im Jahresnewsletter informiert, folgt dem Reparaturbonus das Nachfolgemodell der Geräte-Retter-Prämie. Mit der Geräte-Retter-Prämie werden neben Kostenvoranschlägen auch die Reparatur, das Service und die Wartung von elektrischen und elektronischen Geräten, welche üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden, gefördert.

Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich können auf der Website geräte-retter-prämie.at einen Bon für die Reparatur ihrer Elektro- und Elektronikgeräte beantragen und bei den angeführten Partnerbetrieben einlösen.

Der Schwerpunkt der Förderaktion liegt dabei auf klassischen Haushaltsgeräten, Werkzeugen, Geräten im Gesundheitsbereich sowie Computerbedarf und Unterhaltungselektronik (z.B. Kaffeemaschine, Wasserkocher, Waschmaschine, Innenleuchte, Fernsehgerät, Hi-Fi-Anlage, Laptop, Blutdruckmessgerät, Bohrmaschine). Bons können nur für jene E-Geräte genutzt werden, die in der Liste der förderungsfähigen E-Geräte und Kosten enthalten sind. Die Liste finden Sie auf der Förderungswebsite geräte-retter-prämie.at.

Der erstellte Bon kann innerhalb von drei Wochen ab Ausstellung bei einem teilnehmenden Partnerbetrieb digital oder ausgedruckt eingelöst werden. Der teilnehmende Partnerbetrieb überprüft die Gültigkeit des Bons über den QR-Code oder durch Eingabe der Bon-Nummer.

Pro Elektro- oder Elektronikgerät kann nur ein Bon beantragt werden. Sobald dieser Bon bei einem teilnehmenden Reparaturbetrieb eingelöst wurde, kann neuerlich ein Bon beantragt und für ein weiteres E-Gerät eingesetzt werden.

Die Höhe der Förderung beträgt pro Bon 50 % der förderungsfähigen Bruttokosten bis maximal 130 Euro für die Reparaturkosten und/oder bis zu maximal 30 Euro für die Einholung eines Kostenvoranschlags. Wird im Anschluss an einen Kostenvoranschlag, für den ein Bon eingelöst wurde, die Reparatur beauftragt, muss diese beim selben Betrieb durchgeführt werden.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

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Vorsteuerabzug bei Luxusimmobilien

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Ab dem 01.01.2026 treten hinsichtlich der Vermietung von sogenannten Luxusimmobilien umfangreiche Neuerungen in Kraft:

Die Vermietung von Grundstücken ist iSd § 6 Abs. 1 Z 16 UStG grundsätzlich unecht steuerbefreit, ein entsprechender Vorsteuerabzug steht demnach auch nicht zu. Ausgenommen von dieser Regelung sind aber Vermietungen zu Wohnzwecken, die, abgesehen von einer steuerfreien Behandlung im Rahmen der Kleinunternehmerregelung, gem. § 10 Abs. 2 Z 3 UStG einem ermäßigten Steuersatz von 10% unterliegen. Demnach steht für Wohnraumvermietung der Vorsteuerabzug grundsätzlich uneingeschränkt zu. Bei hohen Baukosten wurde die Umsatzsteuer nicht zum Kostenfaktor und bewirkte durch den Vorsteuerabzug von grundsätzlich 20% einen Liquiditätsvorteil, zumal die steuerpflichtige Wohnraumvermietung mit 10% gedeckelt ist.

In der Vergangenheit kam es speziell bei hochwertigen Immobilien, die von Gesellschaften an ihre Gesellschafter überlassen wurden, zu Streitfragen hinsichtlich Liebhaberei und/oder verdeckter Gewinnausschüttungen.

Die Neuregelung in § 6 Abs 1 Z 16 UStG soll nun für die Vermietung von Luxusimmobilien zu Wohnzwecken eine zwingende unechte Steuerbefreiung vorsehen. Damit entfällt gem. § 12 Abs. 3 UstG auch das Recht auf Vorsteuerabzug. Eine Luxusimmobilie soll den derzeitigen Ausführungen zufolge dann vorliegen, wenn die „Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtigen Aufwendungen und/oder der Kosten von Großreparaturen für das Grundstück für Wohnzwecke, samt Nebengebäuden und sonstigen Bauwerken, innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren ab der Anschaffung bzw. des Beginns der Herstellung, mehr als 2.000.000 Euro betragen.“

Der Begriff des Grundstückes umfasst neben dem Grund und Boden auch das Gebäude und wesentliche Bestandteile sowie in den Gebäuden installierte Ausstattungen. Auch Nebengebäude wie Garagen, Gartenhäuser und sonstige Bauwerke wie Schwimmbäder, die in einem räumlichen Zusammenhang mit dem Grundstück stehen, gehören dazu. Ob sich angrenzende Grundstücksteile auf einer eigenen Einlagezahl befinden, macht demnach keinen Unterschied.

Dem Gesetzestext zufolge sind alle aktivierungspflichtigen Aufwendungen in die Wertgrenze von EUR 2 Mio einzubeziehen. Instandhaltungen und Instandsetzungen sind grundsätzlich nicht als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren, jedoch fallen Instandsetzungskosten in der Regel zu Kosten für Großreparaturen, welche den Ausführungen zufolge ebenso zu berücksichtigen wären.

Betreffend des 5-jährigen Beobachtungszeitraumes kann es für ursprünglich unter der Wertgrenze eingeschätzte Objekte nachträglich zu einem Überschreiten kommen, was wiederum zu einer Vorsteuerberichtigung gem. § 12 Abs. 10 UstG führt.

Von der Neuregelung betroffen sind alle Umsätze, die nach dem 31.12.2025 ausgeführt werden. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass die Luxusimmobilie vom Vermieter oder einer Personenvereinigung nach dem 31.12.2025 angeschafft und/oder hergestellt wurde. Für Grundstücke des Altbestandes gilt die alte Regelung (Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerpflicht) weiterhin.

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Registrierkassen: Jahresbeleg (Nullbeleg) bis spätestens 15. Februar prüfen

Mag. Stefan Kescher

Wichtige Info für Unternehmer:innen: Wer eine Registrierkasse verwendet, muss bestimmte Sicherheitsvorgaben einhalten. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass die in der Kasse gespeicherten Daten vor Manipulation geschützt sind. Ein zentraler Bestandteil dieser Sicherheitslogik sind Startbeleg, Monatsbeleg und Jahresbeleg. Sie unterstützen die vollständige und nachvollziehbare Erfassung der Umsätze.

Was ist der Jahresbeleg – und wann ist er fällig?

Der Jahresbeleg muss jedes Jahr zum Jahresabschluss erstellt und geprüft werden, unabhängig davon, welches Wirtschaftsjahr im Unternehmen gilt. Zusätzlich gilt: Der Jahresbeleg muss im Normalfall 7 Jahre aufbewahrt werden (gesetzliche Aufbewahrungsfrist).

Für das Jahr 2025 bedeutet das konkret: Bis spätestens 15. Februar 2026 ist für jede Registrierkasse separat ein Jahresbeleg zu erstellen und zu überprüfen.

Wie wird der Jahresbeleg erstellt?

In der Praxis ist der Monatsbeleg Dezember gleichzeitig der Jahresbeleg. Er kann, wie jeder andere Nullbeleg, durch Eingabe des Betrags 0 erstellt werden.

So klappt die Prüfung: drei mögliche Wege

  1. Manuelle Prüfung per App

Der Jahresbeleg kann manuell überprüft werden, z. B. mithilfe der „BMF Belegcheck“-App.

  1. Elektronische Prüfung über FinanzOnline (Webservice)

Wenn die Registrierkasse technisch entsprechend ausgestattet ist, kann der Jahresbeleg elektronisch erstellt und über den Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt werden. Vorteil: In diesem Fall sind Ausdruck und Aufbewahrung des Belegs nicht erforderlich.

  1. Ausnahme: Manuelle Übermittlung (Formular RK 1)

Wenn kein Internetzugang und kein Smartphone verfügbar sind, ist in Ausnahmefällen auch eine manuelle Übermittlung über das Formular RK 1 möglich .

 

Achtung: Fristversäumnis kann Folgen haben

Wer die Frist bis 15. Februar 2026 versäumt, riskiert, dass dies als Finanzordnungswidrigkeit gewertet wird. Daher am besten rechtzeitig einplanen, besonders wenn mehrere Kassen im Einsatz sind.

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Abgrenzungsfragen zum Investitionsfreibetrag

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Um Investitionen und damit die Konjunktur zu fördern wurde eine befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrages (IFB) beschlossen. Dabei können von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Investitionsfreibeträge von 20% bzw. 22% (für Öko-Investitionen) geltend gemacht werden, sofern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachweislich auf den Zeitraum zwischen 01.11.2025 und 31.12.2026 entfallen.

Dabei wurde jetzt konkreter festgelegt, wie die entsprechende Abgrenzung der Anschaffungs- oder Herstellkosten für diesen Zeitraum zu erfolgen hat: für die Monate November und Dezember 2025 besteht dabei ein anteiliger Höchstbetrag iHv EUR 166.667, wobei Restbeträge entweder auf die Perioden davor rückgetragen oder auf nachfolgende Perioden vorgetragen werden können. Durch eine Verschiebung der Zuordnung reduziert sich im jeweiligen Zeitraum das begünstigungsfähige Investitionsvolumen.

Wird die Anschaffung oder Herstellung erst nach dem 31.12.2026 beendet, steht der erhöhte IFB nur zu, wenn dieser bereits für die im begünstigten Zeitraum aktivierten Teilbeträge geltend gemacht wurde.

Ein Beispiel soll dies verdeutlichen:

Ein Steuerpflichtiger investiert im Jahr 2025 in den Monaten Jänner bis Oktober EUR 800.000 und im November und Dezember des Jahres EUR 400.000. Der erhöhte IFB von 20% (bzw. 22%) steht aber nur für EUR 166.667 zu. Die verbleibenden EUR 233.333 können wahlweise mit EUR 33.333 auf Perioden vor Oktober 2025 rückgetragen werden (allerdings dann mit dem reduzierten IFB) und mit EUR 200.000 vorgetragen werden auf den Investitionszeitraum 2026. Alternativ dazu können auch die gesamten EUR 233.333 vorgetragen werden auf die Periode 2026.

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19. November 2025

Strafe bei Nichtaushändigung eines Dienstzettels

Denise Pjanic, MBA

Seit dem 28. März 2024 gilt:

Arbeitgeber müssen dem Dienstnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen Dienstzettel aushändigen.
Ausnahme: Liegt ein schriftlicher Dienstvertrag vor, der alle gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben enthält, entfällt die Pflicht zur Aushändigung eines Dienstzettels.

Strafen bei Nichtaushändigung (§ 7a AVRAG):

  • Grundsätzlich: Geldstrafe von 100 € bis 436 €.
  • Bei mehr als fünf betroffenen Dienstnehmern oder im Wiederholungsfall innerhalb von drei Jahren: Geldstrafe von 500 € bis 2.000 €.

Die Verwaltungsbehörde kann von einer Strafe absehen, wenn der Dienstzettel nachträglich ausgehändigt wurde und nur ein geringes Verschulden vorliegt

 

GPLB (Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Beiträge)

Die GPLB dient der Überprüfung, ob der Dienstgeber alle lohnabhängigen Abgaben korrekt abgeführt hat. Geprüft werden insbesondere:

  • Sozialversicherungsbeiträge inkl. Umlagen
  • Lohnsteuer
  • Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
  • Kommunalsteuer

 

Prüfungsinhalte:

Im Rahmen der GPLB wird kontrolliert:

  • Einhaltung aller Melde-, Versicherungs- und Beitragsbestimmungen der Sozialversicherung
  • Korrekte Bemessung und Entrichtung der Beiträge nach dem BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz)
  • Ordnungsgemäße Berechnung und Abfuhr von Lohnsteuer, Kommunalsteuer, DB und DZ

 

Vom Dienstgeber vorzulegende Unterlagen

Für den Prüfungszeitraum müssen folgende Unterlagen bereitgestellt werden:

  • Dienstnehmer- und Dienstgeberlohnkonten
  • Arbeitszeitaufzeichnungen (inkl. Ruhezeiten)
  • Reisekostenabrechnungen
  • Fahrtenbücher (bei Firmen-PKW)
  • Betriebsvereinbarungen (falls vorhanden)
  • Dienstverträge, Dienstzettel, Durchrechnungs-, Gleitzeit-, Tele-Arbeits-Vereinbarungen
  • Werkverträge und freie Dienstverträge (falls vorhanden)
  • Geschäftsführerverträge und Gesellschaftsverträge (falls vorhanden)
  • Buchhaltungsunterlagen (Saldenlisten, Buchungsjournale, Anlagenverzeichnis)
  • Kauf- und Leasingverträge für Firmen-PKW (falls vorhanden)

Die korrekte und vollständige Erfassung der Arbeitszeiten liegt immer beim Dienstgeber.

Mögliche Konsequenzen bei Verstößen

Fehlende, unvollständige oder falsche Arbeitszeitaufzeichnungen können folgende Folgen haben:

  • Nachzahlung zu niedrig entrichteter Sozialversicherungsbeiträge inkl. Verzugszinsen
  • Schätzung der Arbeitszeiten durch die Behörde
  • Geldstrafen bis zu € 1.815 pro Dienstnehmer (§ 28 Abs. 2 und 8 AZG)
  • Weitere Strafen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LS-DBG)

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18. November 2025

ORF-Beitrag für Betriebe wird abgeändert

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Der vielfach diskutierte ORF Beitrag für Betriebe wird nun abgeändert und damit eine wichtige Maßnahme zur Aufhebung der Doppel- und Mehrfachbelastung getroffen.

Vorgesehen war durch das ORF Beitrags Gesetz seit 2024, dass jeder Unternehmer pro Gemeinde, in der zumindest eine kommunalsteuerpflichtige Betriebsstätte liegt, den ORF-Beitrag zu entrichten hat. Dies führte bei Vorliegen mehrerer Betriebsstätten zu einer Doppelbelastung.

Zudem wurde der ORF Beitrag auf Basis der Arbeitslohnsumme gestaffelt festgesetzt. Dadurch konnten Mehrfachbelastungen beispielsweise auch durch den ortsübergreifenden Mitarbeitereinsatz entstehen. Künftig soll auf die gesamte Lohnsumme eines Unternehmens, unabhängig von der jeweiligen Gemeinde abgestellt werden.

Die Entlastung für Unternehmern mit mehreren Standorten wird vorerst nur befristet mit Ende 2027 gelten.

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Erhöhung des Investitionsfreibetrages

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Am 03.11.2025 wurde die Erhöhung des Investitionsfreibetrages im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Bei Investitionen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachweislich auf den Zeitraum nach dem 3 1. Oktober 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 entfallen (begünstigte Anschaffungs- oder Herstellungskosten), beträgt der Investitionsfreibetrag entweder 20 % der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder 22 % der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist.

Ziel des steuerlichen Anreizes ist es, die Unternehmen zu Investitionen zu motivieren und so die Konjunktur anzukurbeln.

An den allgemeinen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags ändert sich nichts, es bleiben nach wie vor bestimmt Wirtschaftsgüter vom Investitionsfreibetrag ausgeschlossen (bspw. Geringwertige Wirtschaftsgüter, gebrauchte Wirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, für welche eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist, insbesondere Gebäude und KFZ, wobei es eine Ausnahme für Elektrofahrzeuge gibt).   Auch die gesetzlich verankerte Obergrenze von 1 Mio. € pro Jahr bleibt bestehen.

Die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages setzt voraus, dass die Wirtschaftsgüter in eine inländischen Betriebsstätte eingesetzt werden und zudem eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren aufweisen. Ein allfälliges vorzeitiges Ausscheiden bewirkt eine Nachversteuerung des IFB, außer das Ausscheiden erfolgt aufgrund höhere Gewalt oder aufgrund eines behördlichen Eingriffes.

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Überblick über einige steuerliche Maßnahmen zur Budgetsanierung

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Im aktuellen Beitrag geben wir Ihnen einen kompakten Überblick über steuerliche Maßnahmen, die vor allem der Budgetsanierung dienen. Einige dieser Punkte haben wir bereits in früheren Beiträgen detailliert behandelt. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Änderungen und Neuerungen, die seit 2025 gelten oder in den kommenden Jahren wirksam werden.

  • Einerseits verlängert sich der Spitzensteuersatz von 55% für Einkommensteile über EUR 1 Mio
  • Mit 01.04.2025 wurden einige Änderungen vorgenommen:
    • Entfall des Nullsteuersatzes für PV Anlagen
    • Einhebung der motorbezogenen Versicherungssteuer für e-Autos
    • Erhöhung der Tabaksteuer
    • Änderungen in der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit (Entfall von AMS-Leistungen für Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld)
  • Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge für Pensionisten von 5.1% auf 6% ab 01.06.2025
  • Aussetzung des letzten Drittels der Inflationsanpassung im Rahmen der kalten Progression für die Jahre 2026 bis 2029. Angepasst werden in diesen Jahren daher nur 2 Drittel.
  • Der Kinderabsetzbetrag wird für die Jahre 2026 und 2027 nicht inflationär angepasst. Unverändert bleiben auch die Familienbeihilfe sowie der Mehrkindzuschlag und das Kinderbetreuungsgeld.
  • Ebenso bleibt die Geringfügigkeitsgrenze in 2026 bei EUR 551,10. Zudem wird es zu Einschränkungen hinsichtlich des geringfügigen Zuverdienstes während des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe kommen (ab 01.01.2026 nur noch in Ausnahmefällen möglich).
  • Grundlegende Neuerungen im Bereich der Grunderwerbsteuer für alle Vorgänge ab dem 01.07.2025. Dabei geht es u.a. um die Erweiterung der Steuertatbestände des Gesellschafterwechsels und der Anteilsvereinigung sowie der Absenkung der Beteiligungsschwelle von 95 % auf 75 %. Zudem gibt es grundlegende Neuerungen beim Share Deal und den Immobiliengesellschaften.
  • Wirksam für Grundstücksveräußerungen ab dem 01.07.2025 wird auch ein Umwidmungszuschlag für Grund und Boden in Höhe von 30%, wenn die Umwidmung ab 01.01.2025 stattgefunden hat.
  • Verpflichtende elektronische Zustellung seit September 2025
  • Das Kilometergeld wird ab 01.07.2025 für Motorräder und Fahrräder von 0,5 EUR / km auf 0,25 EUR/km gesenkt.
  • Die Mitarbeiterprämie bleibt für 2025 mit EUR 1.000 für 2025 steuerfrei. Lohnnebenkosten und Sozialversicherung fallen aber an. Allerdings ist kein Gruppenmerkmal für die Auszahlung erforderlich sondern lediglich betriebliche oder sachliche Gründe.
  • Positiv festzuhalten ist:
    • Dass es bereits ab 2025 zu einer Erhöhung der Basispauschalierung kommen wird. Dabei werden einerseits die Umsatzgrenzen von EUR 220.000 auf EUR 320.000 angehoben. Andererseits erhöhen sich aber auch die pauschalen Betriebsausgaben von 12 % auf 13,5 %. Auch für 2026 wird es noch einmal zu einer Erhöhung der Umsatzgrenzen und Betriebsausgabenpauschale kommen: EUR 420.000 und Betriebsausgabenpauschale auf 15 %.
    • Dass es ab 2026 zu einer Erhöhung des Pendlereuros von EUR 2 auf EUR 6 pro Kilometer einfacher Fahrtstrecke kommen wird.
    • Dass sich der Investitionsfreibetrag zeitlich befristet erhöht (siehe dazu extra Beitrag)

Die vergangenen Jahre haben das Bundesbudget stark gefordert: Die Covid-19-Pandemie, der Krieg in der Ukraine, die Energiekrise sowie die anhaltende Rezession und der demografische Wandel haben tiefe Spuren in den öffentlichen Finanzen hinterlassen. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, hat die Regierung ein umfassendes Maßnahmenpaket auf den Weg gebracht. Ob es den gewünschten Effekt in angemessener Zeit erfüllt, bleibt abzuwarten.

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Neuerungen beim Handwerkerbonus und Reparaturbonus

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Handwerkerbonus

Seit dem 01. 03. 2025 können Privatpersonen in Österreich eine Förderung für Handwerksleistungen im Bereich Renovierung, Erhaltung, Modernisierung sowie für die Schaffung und Erweiterung von Wohn- und Lebensräumen beantragen. Der Handwerkerbonus läuft bis längstens 28. Februar 2026 und folgt dem Prinzip „first come, first served“ – abhängig von der budgetären Verfügbarkeit.

Gefördert werden ausschließlich Personen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich, die an ihrer gemeldeten Adresse entsprechende Arbeiten durchführen lassen.

Pro Kalenderjahr kann jede volljährige Person einen Antrag stellen. Wird die maximale Förderhöhe nicht ausgeschöpft, kann eine weitere Person am selben Wohnsitz einen zusätzlichen Antrag für den verbleibenden Betrag einreichen.

Voraussetzung ist, dass die Handwerksleistung im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2025 erbracht wurde. Die Förderung umfasst ausschließlich die Netto-Arbeitskosten. Fahrtkosten, Material, Entsorgung sowie Planungs- und Beratungskosten sind nicht förderfähig.

Für das Jahr 2025 beträgt die Förderung 20 % der Netto-Arbeitskosten, maximal jedoch 1.500 Euro pro Person und Wohneinheit – eine Reduktion gegenüber dem Vorjahr. Ein Antrag kann mehrere Rechnungen umfassen, wobei jede einzelne Arbeitsleistung mit mindestens 250 Euro netto ausgewiesen sein muss.

Zu den förderfähigen Handwerksleistungen zählen beispielsweise Erneuerung von Dächern, Spenglerarbeiten, Erneuerung von Fassaden, Malerarbeiten, Austausch von Fenstern, Tischlerarbeiten, Gartengestaltung uvm.

Reparaturbonus

Mit dem Reparaturbonus will die Bundesregierung die Zahl der Reparaturen von Elektro- und Elektronikgeräten sowie Fahrrädern deutlich erhöhen. Ziel ist es, die Lebensdauer von Geräten zu verlängern, Ressourcen zu schonen und Abfall zu. Förderfähig sind wieder alle Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich.

Gefördert werden dabei Reparaturen, Servicearbeiten und Wartungen sowie Kostenvorschläge für im privaten Haushalt verwendete Elektro- und Elektronikgeräte sowie Fahrräder.

Die Förderung beträgt max. 50% der förderfähigen Bruttokosten pro Bon, maximal 200 für Reparatur, Service oder Wartung und maximal 30 für Kostenvoranschläge.

Zu den förderfähigen Kosten zählen: Arbeitszeit inklusive Anfahrtskosten, Materialkosten sowie Versandkosten für Ersatzteile. Nicht gefördert werden gesetzlich vorgeschriebene Wartungs- oder Servicedienstleistungen sowie von Dritter Seite ersetzte Aufwendungen (Versicherungen oder Gewährleistungen).

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