Steuerberatung Archive – Seite 4 von 7 – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

26. Juni 2023

Start-up-Paket

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Das Bundesministerium für Finanzen hat gemeinsam mit dem Bundesministerium für Justiz im Rahmen des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes ein neues „Start-up-Paket“ vorgestellt, das drei wesentliche Reformansätze beinhaltet. Die Begutachtungsfrist der eingebrachten Entwürfe endet am 7. Juli 2023.

Vorgestellt wurden dabei:
• Eine neue Gesellschaftsform der Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexKapG)
• Senkung des GmbH-Mindeststammkapitals auf EUR 10.000
• Steuerliche Start-up-Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Flexible Kapitalgesellschaft
Um vor allem Start-up Unternehmen den Gründungsvorgang einer Kapitalgesellschaft zu erleichtern, hat man im Zuge des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetztes 2023 eine neue Gesellschaftsform vorgesehen, nämlich eine flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG bzw. FlexCo als Abkürzung für Flexible Company). Die neue Rechtsform baut grundsätzlich auf dem GmbH-Gesetz auf, berücksichtigt dabei aber zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten, die bisher den Aktiengesellschaften vorbehalten waren. Dadurch kann man die FlexKapG auch als Hybridform zwischen der GmbH und der AG bezeichnen. Im Vordergrund dieser Gesellschaftsform stehen individuelle Ausgestaltungsmöglichkeiten und die Möglichkeit einer Mitarbeiterpartizipation am unternehmerischen Erfolg in Form von Unternehmenswertanteilen. Die Gesellschaftsform dient unter anderem als Anreizmodell für Mitarbeiter, die durch Beteiligung am Bilanzgewinn und Liquidationserlös im Ausmaß ihrer Kapitalbeteiligung eine gründerähnliche Stellung beziehen können.

Absenkung des GmbH-Mindeststammkapitals
Das derzeit festgelegte Mindeststammkapital von EUR 35.000 soll auf EUR 10.000 herabgesetzt werden. Dadurch soll es vor allem Neugründern erleichtert werden, die Rechtsform der GmbH zu wählen. Damit im Einklang steht auch die Herabsenkung der Mindestkörperschaftsteuer auf EUR 500. Der Unterschied zur derzeit bestehenden gründungsprivilegierten GmbH ist, dass bei einem gesetzlichen Mindeststammkapital von EUR 10.000 auch nach Ablauf von 10 Jahren keine weiteren Einzahlungen auf das Stammkapital zu leisten sind. Auch für die oben beschriebene neue Rechtsform der FexKapG soll das reduzierte Mindeststammkapital möglich sein.

Start-up-Mitarbeiterbeteiligung
Ab 01.01.2024 soll eine neue, steuerlich günstigere Mitarbeiterbeteiligung bei Start-Ups möglich werden. Dabei darf das Unternehmen, an dem die Beteiligung gehalten werden soll, folgende Größenmerkmale nicht überschreiten:
• Nicht mehr als 100 Dienstnehmer
• Nicht mehr als 40 Mio. Euro Umsatz
• Nicht mehr als 10 Jahre seit der Unternehmensgründung
• Unternehmen darf nicht Teil bzw. verbundenes Unternehmen eines Konzerns sein

Eine Besteuerung der Mitarbeitergewinnbeteiligung erfolgt grundsätzlich bei Veräußerung der Anteile durch den Dienstnehmer, bei Beendigung des Dienstverhältnisses, bei Aufhebung der Vinkulierung der Anteile, bei Beteiligung des Arbeitnehmers mit mehr als 10% am Kapital, bei Liquidation des Arbeitgebers oder Tod des Arbeitnehmers sowie bei Umständen, die das Besteuerungsrecht Österreichs einschränken.
Besteuert wird bei Veräußerung der Veräußerungserlös wobei bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Haltefrist der Anteil von mind. 5 Jahren und Dauer des Dienstverhältnisses von mind. 3 Jahren) pauschal zu 75% mit einem festen Steuersatz in Höhe von 27,5% besteuert wird und die restlichen 25% mit dem progressiven Steuersatz besteuert werden.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung  -Ihre Ansprechpartner!

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2. Juni 2023

Pauschale Reiseaufwandsentschädigung für Sportler

Michaela Sattlegger, MSc

Es liegen Neuerungen betreffend die Pauschale der Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler vor!

Erhöhung der Grenzen für steuer- und sozialversicherungsfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen
Ab 1.1.2023 wurden die abgabenfrei zu gewährenden pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen von bisher 60 € auf 120 € erhöht. Die Höchstgrenze wurde von 540 € auf 720 € monatlich angehoben. Die Änderung betrifft sowohl die Einkommensteuer § 3 Abs 1 Z 16c EStG als auch die Sozialversicherungsbeiträge § 49 ABS 3 Z 28 ASVG.

Reiseaufwandsentschädigungen können wie bisher nur sozialversicherungsfrei gewährt werden, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht den Hauptberuf oder die Haupteinnahmequelle bildet. Unter anderem gelten daher als Hauptberuf das Studium eines ordentlichen Studenten und die Tätigkeit als Hausfrau oder Hausmann, sofern kein Singlehaushalt vorliegt. Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie der Leistungsbezug aus einer Altersvorsorge (Pension) zählen allerdings nicht als Hauptberuf.

Verschärfung der Melde- und Dokumentationspflichten
Darüber hinaus wurde für die auszahlenden Verbände und Vereine eine jährliche Meldepflicht eingeführt. Jeder Sportbetreuer (Masseure, Trainer und Zeugwarte), Sportler und Schiedsrichter wird ersucht, eine Meldung der Bezüge ausschließlich von den ausgezahlten steuerfreien pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen in einem Kalenderjahr zu übermitteln. Hierfür steht die Kz 243 in den Formularen L16 und L19 zur Verfügung. Die erstmalige Meldung ist demnach bis zum 29.2.2024 für das Kalenderjahr 2023 zu entrichten.

Die Meldung besteht aus:

  • Information des Vereines oder Verbandes
    • ZVR-Nummer
    • Steuernummer (wenn vorhanden)
  • Informationen des Spielers, Schiedsrichters oder Sportbetreuers
    • Vor- und Nachname
    • Sozialversicherungsnummer
  • Summe der ausgezahlten pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen

Seit Beginn der Neuregelung muss somit auch für Sportbetreuer, Sportler und Schiedsrichter, für die ausschließlich eine pauschale Reiseaufwandsentschädigung gewährt wird, ein Lohnkonto geführt werden.

Die Erfüllung der Dokumentationspflichten setzt sich zusammen aus:

  • Einsatztage: Jeder Tag, an dem ein Wettkampf oder Training stattfindet. Dies muss pro Sportler dokumentiert werden.
  • Abrechnung: Die Aufwandsentschädigungen müssen aufgezeichnet werden. Wichtig dabei sind klar erkennbare Abrechnungen, sodass kein Vorwurf erhoben werden kann, dass der Betrag aus dem Gehalt herausgerechnet wurde.
  • Lohnkonto: Seit dem 1.1.2023 ist die frühere Begünstigung, nach der keine Lohnkonten für Sportler zu führen war, aufgehoben und nicht mehr anwendbar.

 

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung  -Ihre Ansprechpartner!

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12. Mai 2023

COVID-19-Risikofreistellung endet mit 30.04.2023

Michaela Sattlegger, MSc

COVID-19-Risikofreistellung endet mit 30.04.2023

Nach mehrfacher Verlängerung endet die pandemiebedingte Sonderregelung für Risikopatienten (§ 735 ASVG) nun endgültig mit 30.04.2023.

Die Verordnung zielte auf den Schutz von Personen ab, für die es nicht möglich war, ihre berufliche Tätigkeit im Homeoffice zu erledigen bzw. deren Arbeitsplatz nicht so umgestaltet werden konnte, um für entsprechende Sicherheit zur sorgen. Die Kosten für die Dienstfreistellung werden dem Arbeitgeber zu 100 % ersetzt. Die Möglichkeit zur Risikogruppenfreistellung endet nun mit 30. April 2023 und wird nicht mehr verlängert.

Ab 01.05.2023 sind somit Besitzer eines ärztlichen COVID-19-Risikoattests wieder zum Arbeitsantritt verpflichtet, sofern keine anderen Freistellungsgründe (z.B. Krankenstand, Rehabilitationsgeldbezug usw.) vorliegen.
Anträge auf Rückerstattung der Entgeltfortzahlung für Freistellungen bis 30.04.2023 können innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen noch bis spätestens 12.06.2023 online oder per Post/Fax beim zuständigen Krankenversicherungsträger eingebracht werden.

Zum Antrag sind folgende Nachweise beizubringen:
• Das COVID-19-Risiko-Attest
• Lohnkonto oder anderer Auszug aus der Lohnverrechnung für den Erstattungszeitraum, aus dem alle zu erstattenden Steuern, Abgaben und Beiträge ersichtlich sind

 

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22. März 2023

Photovoltaik

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Das Thema Photovoltaik wird immer präsenter und daher haben wir die wichtigsten Aspekte zu diesem Thema zusammengefasst.

Förderungen

Das Wichtigste vorweg: am 23.03.2023 um 17 Uhr startet laut Klimaministerium der erste Fördercall für Photovoltaikanlagen. Die Anträge können online über www.eag-abwicklungsstelle.at eingereicht werden. Das Budget für die Förderung von Photovoltaikanlagen liegt bei rd. 600 Millionen Euro wobei in der ersten Runde rd. 250 Millionen Euro zur Verfügung stehen. Die Termine für die jeweiligen weiteren Fördercalls sind wie folgt geplant:
1. Fördercall: 23.03.2023 – 06.04.2023
2. Fördercall: 14.06.2023 – 28.06.2023
3. Fördercall: 23.08.2023 – 06.09.2023 (nur Kategorie A und B)
4. Fördercall: 09.10.2023 – 23.10.2023

Wichtig ist, dass der Förderantrag vor der Inbetriebnahme der Anlage vollständig gestellt wird. Das heißt auch jene, die den Bau bereits begonnen aber die Anlage noch nicht in Betrieb genommen haben, können noch einen Antrag stellen. Eine Förderzusage ist für die Inbetriebnahme nicht erforderlich.

Bei Privatpersonen, die in Dachanlagen mit bis zu 20 kW beantragen und bei denen die Förderung über das Erneuerbare-Ausbau-Gesetz (EAG) nicht zum Zug kommt, werden automatisch an die Förderschiene des Klima- und Energiefonds weitergeleitet.

Grundlage für das Förderansuchen bildet die EAG-Investitionszuschussverordnung-Strom.

 

Ertragsteuerliche Aspekte von Photovoltaikanlagen:

Durch die Einspeisung von Strom aus Photovoltaikanlagen in das öffentliche Netz ergeben sich grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sofern die Einspeisung nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und selbständig erfolgt und den Veranlagungsfreibetrag in Höhe von EUR 730 pro Jahr überschreitet. Werden dauerhaft keine Gewinne mit der Anlage erzielt, liegt eine Liebhabereibetätigung vor, die ertragsteuerlich nicht relevant ist.

Zu unterscheiden sind 3 Arten der Einspeisung:

  • Volleinspeisung: von einer Volleinspeisung ist auszugehen, wenn der gesamte erzeugte Strom in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens eingespeist wird
  • Überschusseinspeisung: hier liegt der Fokus primär in der Abdeckung des eigenen Bedarfs, nur die darüberhinausgehende Menge wird in das Netz eingespeist
  • Inselbetrieb: beim Inselbetrieb geht es um die reine Selbstversorgung, Überschüsse werden gespeichert und nicht in das Stromnetz eingespeist

Der Einkommensteuer unterliegen ab 2022 nur jene Gewinne, die ab einer Erzeugung von 12.500 kWh anfallen. Die Einspeisung bis zu 12.500 kWh ist grundsätzlich steuerfrei, sofern die anlagenbezogene Engpassleistung von 25 kWp nicht überschritten wird. Die Steuerbefreiung ist für alle natürlichen Personen anwendbar, Körperschaften können diese Befreiungsregelungen allerdings nicht anwenden.

Bei mehreren Anlagen eines Steuerpflichtigen ist der Freibetrag von 12.500 kWh nur einmal anwendbar. Der Freibetrag steht daher jedem Steuerpflichtigen, unabhängig von der ihm zugeordneten Anlagen, nur einmal zu. Die den Freibetrag übersteigende Menge ist einkommensteuerlich relevant.

Der Steuerpflichtige kann im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung steuerliche Begünstigungsmöglichkeiten wie beispielsweise den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag oder ab 2023 alternativ auch den Investitionsfreibetrag in Höhe von 15% der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen. Zudem kann die Anlage degressiv abgeschrieben werden, was wiederum einen steuerlichen Vorteil in den ersten Jahren der Nutzung bedeuten kann.

Alternativ zur Einnahmen- Ausgabenrechnung könnte auch die Kleinunternehmerpauschalierung angewendet werden, wonach derzeit 45% der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können (maximal jedoch 18.900 Euro). Andere Betriebskosten oder Investitionsbegünstigungen können zusätzlich nicht mehr in Anspruch genommen werden, lediglich der Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag) iHv 15% kann bei Vorliegen von Gewinnen geltend gemacht werden.

 

Umsatzsteuerliche Aspekte von Photovoltaikanlagen:

Der Betreiber von Photovoltaikanlagen gilt sowohl bei Voll- als auch bei Überschusseinspeisung umsatzsteuerlich als Unternehmer. Grundsätzlich unterliegen die Lieferungen an den Stromversorger daher der Umsatzsteuer, jedoch kann von der Kleinunternehmerregelung gebraucht werden, wenn die Umsätze unter EUR 35.000 pro Jahr liegen.

Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung bleibt aber nur dann bestehen, wenn die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung kommt oder der Steuerpflichtige in die Umsatzsteuerpflicht optiert. Dann wären die Stromlieferungen an das Energieversorgungsunternehmen steuerpflichtig. Allerdings kommt es aufgrund der Reverse Charge Regel zu einem Übergang der Steuerschuld auf das Energieversorgungsunternehmen. Voraussetzung dabei ist, dass die Haupttätigkeit des Energieversorgungsunternehmens in Bezug auf den Erwerb der Stromlieferungen in deren Weiterlieferung besteht und der Eigenverbrauch untergeordnet ist. Der Anlagenbetreiber muss in diesem Fall keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, haftet aber für die Abfuhr dieser Steuer durch den Käufer.

Sowohl bei der Anschaffung als auch beim Betrieb der Anlage steht grundsätzlich ein Vorsteuerabzug zu. Hier sind wiederum die allgemeinen umsatzsteuerlichen Voraussetzungen zu prüfen und bei privater Verwendung eine Eigenverbrauchsbesteuerung vorzunehmen. Ergänzend anzumerken sei hier, dass es im Photovoltaikerlass des BMF hierzu eigene Zuordnungsvorgaben gibt.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung  -Ihre Ansprechpartner!

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7. März 2023

Energiekostenzuschuss II

Mag. Markus Fritzer

Energiekostenzuschuss II  für Unternehmen und Betriebe – Die Eckpunkte im Überblick

• Der Energiekostenzuschuss II betrifft das gesamte Jahr 2023 und kann in zwei Etappen abgerechnet werden. Für das 1. HJ 2023 im Q3 2023 und für das zweite HJ 2023 im Q1 2024
• Förderfähig ist Erdgas, Strom, Treibstoffe, Wärme, Kälte, Heizöl und weitere Energiearten wie Holzpellets und Hackschnitzel
• Förder-Untergrenze: 3.000,00 Euro
• Förder-Obergrenze Stufe 1: 2 Mio. Euro
• Voraussichtlicher Start Voranmeldung: für das 1. HJ 2023  August/September 2023 bzw. für das 2. HJ 2023  Februar/März 2024
• Voraussichtliche Abrechnungsphase: für das 1. HJ 2023  August/September 2023 bzw. für das 2. HJ 2023  Februar/März 2024
• Energieintensivität: Dieses Kriterium Entfällt beim EKZ II für die Stufe 1 und 2
• Erhöhung Förderquote: Stufe 1 von 30% auf 60%; Stufe 2 von 30% auf 50%; Stufe 3 von 50% auf 65%; Stufe 4 von 70% auf 80%
• Erhöhung Fördergrenzen: Stufe 1 von 400.000 auf 2 Mio.; Stufe 2 von 2 Mio. auf 4 Mio.; Stufe 3 von 25 Mio. auf 50 Mio.; Stufe 4 von 50 Mio. auf 150 Mio.
• Neue Stufe 5: Förderobergrenze 100 Mio.; förderfähige Energiearten sind Strom, Erdgas sowie direkt aus Strom oder Erdgas erzeugte Wärme/ Kälte; Erfordernis eines Betriebsverlustes oder einer Absenkung des EBITDA`s; keine Energieintensivität erforderlich
• Für Förderstufe 3-5 muss eine Beschäftigungsgarantie abgegeben werden, dass mindestens 90% der am 01. Jänner 2023 Beschäftigten bis 31.12.2024 beschäftigt bleiben
• Für alle Stufen gilt: Beschränkung der Bonuszahlungen und eine beschränkte Ausschüttung an Dividenden
• Auch hier bitten wir Sie wieder die Voranmeldung über den AWS-Fördermanager selbst vorzunehmen; bei der Abrechnung unterstützen wir Sie natürlich gerne

 

Weiterhin gilt: Finale Informationen können wir Ihnen erst mitteilen, wenn die Richtlinie zu den jeweiligen Fördermodellen erscheint. Diese liegen derzeit bei der EU-Kommission und müssen durch diese erst genehmigt werden. Detailinformationen zum Pauschal-Fördermodel des EKZ I, für Unternehmen welche die Zuschussuntergrenze von 2.000 Euro nicht erreicht haben, liegen leider noch nicht vor.

 

 

 

 

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Energiekostenzuschuss I

Mag. Markus Fritzer

Energiekostenzuschuss I wurde erweitert!

Hier die wichtigsten Eckpunkte zur Erweiterung:

• Der Energiekostenzuschuss wird für das 4. Quartal, somit Oktober – Dezember 2022 erweitert
• Förderfähig ist Erdgas, Strom, Treibstoffe, Wärme und Kälte
• Förderungs-Untergrenze: 750,00 Euro
• Förderungs-Obergrenze Stufe 1: 400.000,00 Euro
• Voraussichtlicher Start der Voranmeldung: 29. März 2023 bis 14. April 2023
• Voraussichtliche Abrechnungsphase: 17. April 2023 bis 16. Juni 2023
• Energieintensität: Voraussichtlich wie beim EKZ I – über 700.000 Euro Umsatz mind. 3% Energiekosten vom Produktionswert
• Auch hier bitten wir Sie wieder die Voranmeldung über den AWS-Fördermanager selbst vorzunehmen; bei der Abrechnung unterstützen wir Sie natürlich gerne

Weiterhin gilt: Finale Informationen können wir Ihnen erst mitteilen, wenn die Richtlinie zu den jeweiligen Fördermodellen erscheint. Diese liegen derzeit bei der EU-Kommission und müssen durch diese erst genehmigt werden. Detailinformationen zum Pauschal-Fördermodel des EKZ I, für Unternehmen welche die Zuschussuntergrenze von 2.000 Euro nicht erreicht haben, liegen leider noch nicht vor.

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Allgemeines

• Der Energiekostenzuschuss richtet sich an energieintensive, gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen und unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen. Als energieintensiv gelten Unternehmen, deren jährliche Energie- und Strombeschaffungskosten sich auf mindestens 3 % des Produktionswertes belaufen. Nicht förderungsfähige Unternehmen sind u.a. energieproduzierende und mineralölverarbeitende Unternehmen oder die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion.
• Um kleinere Unternehmen sowie unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen zu unterstützen, entfällt lediglich bei Jahresumsätzen bis 700.000 Euro das 3 %-Energieintensitätskriterium.
• Als Förderkriterium muss der Förderungswerber bis 31.3.2023 Energiesparmaßnahmen im Bereich der Beleuchtung und Heizung im Außenbereich tätigen. Zudem soll eine bereits iZm COVID-19 bekannt gewordene Bonusbeschränkung greifen.
• Förderbare Energieträger sind Strom, Erdgas und Treibstoffe (Benzin und Diesel).
• Der förderfähige Zeitraum umfasst die Zeit von 1. Februar bis 30. September 2022.


Energieintensive Unternehmen

• Darunter sind Unternehmen zu verstehen, deren Energie- und Strom- beschaffungskosten sich auf mindestens 3% des Produktionswertes (bzw des Umsatzes) belaufen.
• Der Produktionswert wird folgendermaßen ermittelt: Umsatz (inkl unmittelbar an den Preis der Erzeugnisse geknüpfte Subventionen) plus/minus Vorratsveränderungen bei un/fertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbene Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf.
• Als Referenzzeitraum zur Ermittlung der 3%-Energieintensitätshürde dient wahlweise der letztgültige Jahresabschluss 2021 oder der Förderzeitraum von Februar bis September 2022.
• Handelt es sich um ein Unternehmen oder einen unternehmerischen Betrieb eines Vereins, deren Jahresumsätze EUR 700.000 nicht übersteigen, so entfällt das 3%-Energieintensitätskriterium.


Die 4 Förderstufen

• Basisstufe (Stufe 1) – Energiekostenzuschuss für Strom, Erdgas und Treibstoffe bis maximal 400.000 Euro:
In Stufe 1 werden für Strom, Erdgas und Treibstoffe eigene Berechnungsgrundlagen angeboten. Jeweils die Preisdifferenz zwischen 2021 und 2022 wird mit 30 % gefördert. Die Förderhöhe orientiert sich am Verbrauch 2022 bzw. an einer Hochrechnung der Daten aus 2021 (für jene, die den Verbrauch technisch nicht konkret nachweisen können) und beträgt pro Unternehmen maximal 400.000 Euro.
• Berechnungsstufe (Stufe 2) – Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas bis maximal 2 Mio. Euro:
Voraussetzung für den Zuschuss in Stufe 2 ist mindestens die Verdoppelung der Preise für Strom und Erdgas. In diesen Fällen werden bis zu 70 % des Vorjahresverbrauchs mit max. 30 % gefördert. Die maximale Förderhöhe beträgt 2 Mio. Euro pro Unternehmen. Treibstoffe können hier nicht gefördert werden.
• Berechnungsstufe (Stufe 3) – Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas über die Berechnungsstufe 2 hinausgehende Förderungen bis maximal 25 Mio. Euro:
Ab Stufe 3 müssen die Unternehmen darüber hinaus einen Betriebsverlust aufgrund der hohen Energiekosten vorweisen können. Die maximale Förderhöhe beträgt pro Unternehmen bis zu 25 Mio. Euro.
• Berechnungsstufe (Stufe 4) – Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas über die Berechnungsstufe 3 hinausgehende Förderungen für besonders betroffene Sektoren und Teilsektoren bis maximal 50 Mio. Euro:
In Stufe 4 werden nur ausgewählte Branchen nach dem Befristeten Krisenrahmen unterstützt. Hier sind maximale Zuschüsse pro Unternehmen bis zu 50 Mio. Euro möglich.

Zusätzlich zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen werden analog der Förderrichtlinie „Energiekostenzuschuss für Unternehmen“, Kleinst- und Kleinbetriebe auf Basis des UEZG im Rahmen eines Pauschalfördermodells gefördert. Herangezogen werden die Energiekosten des Unternehmens 2022 und diese sollen halbiert werden (optional: Verdoppelung der Energiekosten 2021). Davon werden 30 % pauschaliert nach Stufen gefördert. Die Zuschusshöhe nach der Pauschalierung beträgt mindestens 300 Euro (dies entspricht 2.000 Euro Energiekosten) und maximal 1.800 Euro (bei 12.000 Euro Energiekosten).


Antragsprozess

Es ist eine Registrierung im aws Fördermanager notwendig. Hierfür werden wenige Stammdaten erforderlich sein. Die Registrierung ist voraussichtlich zwischen Ende Oktober und Mitte November möglich. Nach erfolgreicher Registrierung erhält das Unternehmen eine Absendebestätigung und Informationen über den Zeitraum für die formale Antragseinreichung.
Die formale Antragseinreichung ist grundsätzlich ab Mitte November 2022 möglich, wobei pro Unternehmen nur ein Antrag gestellt werden kann, der bereits alle förderbaren Energieformen zu enthalten hat.
Auf Basis der eingereichten Unterlagen erfolgt die Auszahlung.
Eine Bestätigung eines Steuerberaters wird notwendig sein.


Nachträgliche Förderprüfungen

Bei der gegenständlichen Fördermaßnahme wird voraussichtlich die aws die Rolle der COFAG übernehmen.
Wie bereits bei den COVID-19-Förderungen unterstützt Sie unsere Kanzlei gerne von der Antragstellung bis zur Bestätigung oder danach im Zuge einer Prüfung des Energiekostenzuschusses.

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Mitteilungspflicht von Honoraren

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Für bestimmte Fälle von Honoraren und Vergütungen sieht das Einkommensteuergesetz eigene Meldepflichten vor (siehe dazu § 109a EStG). Meldepflichtig sind Unternehmer iSd Umsatzsteuergesetzes sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts.

Folgende Leistungen sind mitteilungspflichtig:
• Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates und Verwaltungsrates
• Leistungen als selbständiger Bausparkassenvertreter und selbständiger Versicherungsvertreter
• Leistungen als Stiftungsvorstand
• Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender, sofern keine nichtselbständigen Einkünfte vorliegen
• Leistungen als Kolporteur und Zeitungszusteller mit selbständigen Einkünften
• Leistungen als Privatgeschäftsvermittler
• Leistungen als Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wenn die Tätigkeit zu Funktionsgebühren nach dem Einkommensteuergesetz führt
• Leistungen von Freien Dienstnehmern

Sofern das Jahresnettoentgelt inkl. Reisekostenersatz den Betrag von EUR 900 gesamt nicht übersteigt und das Entgelt für jede einzelne Leistung nicht mehr als EUR 450 beträgt, sind keine Meldungen erforderlich. Die ausbezahlten Honorare 2022 sind bis Ende Februar 2023 an das Umsatzsteuerfinanzamt zu melden. Anzugeben sin dabei der Firmenwortlaut, die Adresse, die Sozialversicherungsnummer bei natürlichen Personen sowie die Art der erbrachten Leistung. Dem Zahlungsempfänger ist dabei jeweils eine Kopie der Meldung zu übermitteln.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung  -Ihre Ansprechpartner!

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23. Februar 2023

Neuerungen beim Dreiecksgeschäft

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Ab 01.01.2023 kommt es bei Dreiecksgeschäften, abgesehen von der begrifflichen Änderung des Empfängers auf Abnehmer, zu zwei grundlegenden Änderungen. Bisher konnte die Vereinfachungsregel des Dreiecksgeschäftes nur angewandt werden, wenn es sich um eine Reihe mit 3 Beteiligten gehandelt hat. Dies hat man insofern abgeändert, als nun auch bei einer Reihe mit mehr als 3 Beteiligten ein Dreiecksgeschäft innerhalb dieser Reihe definiert werden kann. Weder der erste noch der letzte Unternehmer muss in der Reihe am Dreieck teilnehmen. Dadurch kann künftig die Registrierung im Bestimmungsland der Ware vermieden werden. Zudem ist es künftig unschädlich, wenn das Unternehmen im Empfangsstaat der Waren umsatzsteuerlich registriert ist aber die UID eines anderen Mitgliedsstaates verwendet.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

 

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Senkung des Körperschaftsteuertarifs

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Weiters erfolgt in der Körperschaftsteuer heuer eine Senkung im Tarif von 25 % auf 24 %. Ab dem Folgejahr 2024 kann dann mit einem Körperschaftsteuertarif von 23% gerechnet werden. Folgewirkungen ergeben sich daraus auch für die KESt und die ImmoEst von Körperschaften. Bei abweichenden Wirtschaftsjahren erfolgt für 2022 und 2023 bzw für 2023 und 2024 eine getrennte Erfassung nach Einkommensteilen jeweils aus dem Kalenderjahr 2022 bzw. 2023 und 2024: für Einkommensteile aus 2022 wird der 25 % KöSt-Satz berechnet, für Einkommensteile aus dem Kalenderjahr 2023 der 24 % KöSt-Satz bzw. für Einkommensteile aus dem Kalenderjahr 2024 der 23 % KöSt-Satz.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung  -Ihre Ansprechpartner!

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Senkung der dritten Einkommensteuertarifstufe

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Senkung der dritten Einkommensteuertarifstufe

Zusätzlich zur Abschaffung der kalten Progression ab dem Jahr 2023 erfolgt heuer eine weitere steuerliche Entlastung durch die Absenkung der dritten Einkommensteuertarifstufe. Nachdem bereits im Jahr 2020 der Eingangssteuersatz von 25 % auf 20 % reduziert wurde und auch Mitte 2022 die zweite Tarifstufe von 35 % auf 30 % angepasst wurde, wird mit 01.07.2023 die dritte Tarifstufe von 42 % auf 40 % sinken.

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