Unternehmensentwicklung Archive – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

20. Februar 2023

WiEReG Meldepflicht

Marina Podesser

WiEReG – Das Wirtschaftliche Eigentümer Register ist ein zentrales Register, in das die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts (= vertraglich vereinbarter Zusammenschluss mehrere Unternehmen) eingetragen werden.

Dieses Register zielt auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ab und stellt somit einen idealen Ausgangspunkt für die Feststellung und Überprüfung der Identität von wirtschaftlichen Eigentümern dar. Unter einem wirtschaftlichen Eigentümer werden jene natürlichen Personen verstanden, denen eine Gesellschaft, eine Stiftung oder ein Trust letztlich wirtschaftlich zugerechnet werden kann.

Für wen besteht eine Meldepflicht?

Eine Meldepflicht nach dem WiEReG besteht für alle Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 WiEReG die ihren Sitz im Inland haben. Meldepflichtig sind demnach die im Firmenbuch eingetragenen Personen- und Kapitalgesellschaften, Privatstiftungen, im Vereinsregister eingetragenen Vereine und gemeinnützige Stiftungen und Fonds sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen. Keine Meldepflicht besteht für protokollierte Einzelunternehmen, Wohnungseigentümer- und Agrargemeinschaften. Des Weiteren sind auch jene wirtschaftlichen Eigentümer von der Meldepflicht befreit, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind. Darunter fallen OGs, KGs und GmbHs mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafter und Vereine gemäß Vereinsgesetz.

Der meldepflichtige Rechtsträger hat dafür Sorge zu tragen, dass eine Meldung abgegeben wird, und zwar binnen vier Wochen ab Eintragung in das jeweilige Stammregister (i.d.R. Firmenbuch). Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung ebenfalls eine Meldung abgegeben werden muss.

Die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer kann von dem meldepflichtigen Rechtsträger entweder selbst über das Unternehmensserviceportal (USP) vorgenommen werden oder durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwalt, Notar, Bilanzbuchhalter, Buchhalter oder Personalverrechner).

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3. Februar 2021

Neugründungs-Fördergesetz (NeuFöG)

Mag. Hans Malliga

Durch das NeuFöG sparen sich Unternehmer bei der Neugründung oder Übernahme von Betrieben Kosten im Zusammenhang mit der Gründung/Übernahme.

Voraussetzung ist, dass der neue Betriebsinhaber innerhalb der letzten 5 Jahre im In- und Ausland nicht in vergleichbarer Art (in der selben Branche) in beherrschender Stellung betrieblich tätig war. Weiters müssen entweder neue betriebliche Strukturen geschaffen werden, oder ein Betrieb/Teilbetrieb entgeltlich oder unentgeltlich übernommen werden und ein Wechsel des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers stattfinden.

Treffen alle Voraussetzungen zu, so unterbleiben u.a. Gerichtsgebühren für die Eintragung im Firmenbuch und im Grundbuch, in speziellen Fällen die Grunderwerbsteuer sowie bei den Lohnabgaben die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und zum Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die ersten 36 Monate!

Um in den Genuss der Begünstigungen des NeuFöG zu kommen, muss im Zuge der Gründung das Formular NeuFö2 von der gesetzlichen Berufsvertretung (i.d.R. der WKÖ) eingeholt werden und den entsprechenden Behörden im Original vorgelegt werden.

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