Unternehmensentwicklung Archive – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

8. Juli 2024

Grace-Period-Gesetz zur Schaffung von Rechtssicherheit bei Unternehmensübergaben

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Erleichterung bei Unternehmensübergaben innerhalb der Familie

Das kürzlich verabschiedete Grace-Period-Gesetz stellt eine bedeutende Erleichterung für Familienunternehmen dar, insbesondere bei der Übertragung von Betrieben innerhalb der Familie. Ziel ist es, die Rechts- und Planungssicherheit für die übernehmenden Unternehmer zu erhöhen, indem während des Betriebsübergabeprozesses eine begleitende Unternehmensübertragung durch die Abgabenbehörde ermöglicht wird.

Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes können natürliche Personen, die beabsichtigen, innerhalb von zwei Jahren einen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil an einen Angehörigen zu übertragen, einen Antrag stellen. Dieser Antrag erfolgt ausschließlich elektronisch über FinanzOnline und ist ab dem 1. Januar 2025 möglich.

Identifizierung von steuerlichen Risiken

Ein zentraler Aspekt der begleitenden Unternehmensübertragung ist die Außenprüfung durch das Finanzamt Österreich gemäß § 147 BAO. Diese Prüfung erstreckt sich über die letzten drei Jahre vor der Antragstellung, sofern für diese Jahre bereits Abgabenerklärungen eingereicht wurden und noch keine Außenprüfung erfolgt ist. Ziel ist es, eventuelle steuerliche Risiken frühzeitig zu identifizieren.

Während der Begleitung der Unternehmensübertragung sind sowohl der Antragsteller als auch der voraussichtliche Erwerber zu einer erweiterten Offenlegungspflicht verpflichtet. Sie müssen unaufgefordert alle relevanten Sachverhalte offenlegen, die Auswirkungen auf die steuerlichen Ergebnisse haben könnten. Dies dient dazu, Klarheit über steuerliche Konsequenzen zu schaffen und unerwartete Beurteilungen durch die Abgabenbehörde zu vermeiden.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass die geprüften Betriebe für die geprüften Zeiträume von späteren Außenprüfungen ausgenommen sind, was den Planungshorizont der übertragenden Parteien deutlich verbessert.

Erleichterungen im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sowie Verwaltungs- und Prozessverbesserungen

Zusätzlich zum Abgabenrecht werden im Rahmen des Grace-Period-Gesetzes auch Erleichterungen im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz eingeführt. Diese betreffen die Mitteilungspflichten für Sicherheitsvertrauenspersonen und die Einberufungspflicht für Arbeitsschutzausschüsse nach einer Betriebsübergabe.

Im Gewerberecht wird die Verpflichtung zur Vorlage eines Firmenbuchauszugs bei Gewerbeanmeldung durch eine elektronische Validierung des Firmenbuchstandes ersetzt, was den Verwaltungsaufwand reduziert und die Prozesse beschleunigt.

Insgesamt zielt das Grace-Period-Gesetz darauf ab, den Übergabeprozess von Unternehmen innerhalb von Familien reibungsloser zu gestalten und den Beteiligten eine klare rechtliche Grundlage sowie Planungssicherheit zu bieten.

Inkrafttreten

Da die Einführung der begleitenden Unternehmensübertragung durch die Abgabenbehörden (sowohl administrativ als auch technisch) eine gewisse Vorlaufzeit erfordert, ist das Inkrafttreten für den 1. Dezember 2024 geplant. Anträge für die Begleitung einer Unternehmensübertragung können frühestens ab dem 1. Januar 2025 gestellt werden.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

Zurück zur Übersicht

20. Februar 2023

WiEReG Meldepflicht

Marina Podesser

WiEReG – Das Wirtschaftliche Eigentümer Register ist ein zentrales Register, in das die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts (= vertraglich vereinbarter Zusammenschluss mehrere Unternehmen) eingetragen werden.

Dieses Register zielt auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ab und stellt somit einen idealen Ausgangspunkt für die Feststellung und Überprüfung der Identität von wirtschaftlichen Eigentümern dar. Unter einem wirtschaftlichen Eigentümer werden jene natürlichen Personen verstanden, denen eine Gesellschaft, eine Stiftung oder ein Trust letztlich wirtschaftlich zugerechnet werden kann.

Für wen besteht eine Meldepflicht?

Eine Meldepflicht nach dem WiEReG besteht für alle Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 WiEReG die ihren Sitz im Inland haben. Meldepflichtig sind demnach die im Firmenbuch eingetragenen Personen- und Kapitalgesellschaften, Privatstiftungen, im Vereinsregister eingetragenen Vereine und gemeinnützige Stiftungen und Fonds sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen. Keine Meldepflicht besteht für protokollierte Einzelunternehmen, Wohnungseigentümer- und Agrargemeinschaften. Des Weiteren sind auch jene wirtschaftlichen Eigentümer von der Meldepflicht befreit, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind. Darunter fallen OGs, KGs und GmbHs mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafter und Vereine gemäß Vereinsgesetz.

Der meldepflichtige Rechtsträger hat dafür Sorge zu tragen, dass eine Meldung abgegeben wird, und zwar binnen vier Wochen ab Eintragung in das jeweilige Stammregister (i.d.R. Firmenbuch). Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung ebenfalls eine Meldung abgegeben werden muss.

Die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer kann von dem meldepflichtigen Rechtsträger entweder selbst über das Unternehmensserviceportal (USP) vorgenommen werden oder durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwalt, Notar, Bilanzbuchhalter, Buchhalter oder Personalverrechner).

Zurück zur Übersicht

3. Februar 2021

Neugründungs-Fördergesetz (NeuFöG)

Mag. Hans Malliga

Durch das NeuFöG sparen sich Unternehmer bei der Neugründung oder Übernahme von Betrieben Kosten im Zusammenhang mit der Gründung/Übernahme.

Voraussetzung ist, dass der neue Betriebsinhaber innerhalb der letzten 5 Jahre im In- und Ausland nicht in vergleichbarer Art (in der selben Branche) in beherrschender Stellung betrieblich tätig war. Weiters müssen entweder neue betriebliche Strukturen geschaffen werden, oder ein Betrieb/Teilbetrieb entgeltlich oder unentgeltlich übernommen werden und ein Wechsel des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers stattfinden.

Treffen alle Voraussetzungen zu, so unterbleiben u.a. Gerichtsgebühren für die Eintragung im Firmenbuch und im Grundbuch, in speziellen Fällen die Grunderwerbsteuer sowie bei den Lohnabgaben die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und zum Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die ersten 36 Monate!

Um in den Genuss der Begünstigungen des NeuFöG zu kommen, muss im Zuge der Gründung das Formular NeuFö2 von der gesetzlichen Berufsvertretung (i.d.R. der WKÖ) eingeholt werden und den entsprechenden Behörden im Original vorgelegt werden.

Zurück zur Übersicht