Wirtschaftsprüfung Archive – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

10. Februar 2025

Rückwirkende Anpassung der Größenklassen gem. § 221 UGB

Verena Kerschbaumer, MSc

EU-weit wurden aufgrund der hohen Inflation rückwirkend mit 01. Jänner 2024 die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse um jeweils 25,00% erhöht. Bei der durchschnittlichen Zahl an Arbeitnehmern erfolgte hingegen keine Anhebung. Die neuen Größenklassen des § 221 UGB wurden im Zuge der UGB-Schwellenwerte-Verordnung am 20. November 2024 im österreichischen Unternehmensgesetzbuch umgesetzt. Im Rahmen dieser Verordnung wurden auch die Schwellenwerte für die größenabhängigen Befreiungen für Konzernabschlüsse iSd § 246 UGB entsprechend angehoben.

Die neuen Größenklassen des § 221 UGB sind auf alle Kapitalgesellschaften (GmbH, AG und FlexCo) und auf „kapitalistische“ Personengesellschaften (u.a. GmbH & Co KG) anzuwenden. Entscheidend für die Zuordnung einer Kapitalgesellschaft in ihre jeweilige Größenklasse sind folgende drei Kriterien: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Mitarbeiteranzahl.

Die Einteilung in eine bestimmte Größenklasse hat einen wesentlichen Einfluss auf die Bilanzierungs-, Berichterstattungs– und Prüfungsvorschriften der jeweiligen Gesellschaft. Damit einhergehend sind folgende Rechnungslegungsvorschriften bei Einzelabschlüssen betroffen:

  • Inhalt, Umfang und Gliederung des Jahresabschlusses
  • Anhang bzw. Umfang der Anhangangaben (§§ 236 bis 242 UGB)
  • Lagebericht und Zusatzberichte (§§ 243 ff UGB)
  • Neue Nachhaltigkeitsberichterstattung für “große” Gesellschaften im Sinne der CSRD
  • Pflicht zur Abschlussprüfung
  • Umfang der Offenlegung im Firmenbuch (§§ 277 ff UGB)
  • Unter Umständen Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses (§§ 246 ff UGB)

Rückwirkende Erhöhung von Größenklassen ab 2024

Die neuen Größenklassen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01. Jänner 2024 beginnen. Die adaptierten Schwellenwerte für die Einteilung in die unterschiedlichen Größenklassen sind der untenstehenden Darstellung zu entnehmen.

Der Wechsel zwischen den Größenklassen und die damit einhergehenden Rechtsfolgen treten ab dem folgenden Geschäftsjahr ein, wenn zwei der drei Merkmale in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten bzw. unterschritten werden. Für den Eintritt und den Entfall der größenabhängigen Rechtsfolgen sind die neuen Schwellenwerte bereits für die beiden vor dem 01. Jänner 2024 liegenden Geschäftsjahre anzuwenden.

Abschließend lässt sich somit zusammenfassen, dass die Erhöhung der Schwellwerte zu einer Entlastung der betroffenen Unternehmen führt, da diese unter Umständen in eine niedrigere Größenklasse fallen. Denn die Größenkriterien haben einen Einfluss auf die Erstellung, Prüfung und Offenlegung von Jahres- und Konzernabschlüssen. Somit kann sich aus einer Pflichtprüfung eine freiwillige Prüfung ergeben, wenn eine bisher mittelgroße GmbH nach den neuen Größenklassen nun eine kleine GmbH ist. Ist eine freiwillige Prüfung erwünscht, ist jedenfalls eine neue Vereinbarung abzuschließen.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

Zurück zur Übersicht

19. Februar 2023

Geschäftsführung haftet bei fehlendem internem Kontrollsystem

Philipp Feierabend, MSc

Durch die Entscheidung des OGH (OGH 9 ObA 136/19v vom 26.8.2020) wurde ein GmbH-Geschäftsführer, wegen des Fehlverhaltens seiner Buchhalterin und der damit in Verbindung gebrachten Missachtung seiner Geschäftsführerpflichten verurteilt.

Geschäftsführer haben dafür Sorge zu tragen, dass im Unternehmen ein funktionierendes Internes Kontrollsystem (IKS) eingerichtet ist. Ist nämlich kein entsprechendes IKS implementiert bzw. ist dieses nicht funktionsfähig so ist der Geschäftsführer für allfällige Schaden daraus verantwortlich und auch haftbar. Im konkreten Fall hatte die Buchhalterin der GmbH Geld veruntreut. Dies geschah einerseits dadurch, dass sie Geld aus der Kassa entnahm und andererseits Überweisungen auf ihr eigenes Konto durchführte.

Die Konzernrichtlinie sah vor, dass vor allem beim Zahlungsverkehr verpflichtend das 4-Augen-Prinzip anzuwenden ist. Dies geschah jedoch durch den Geschäftsführer offensichtlich nicht. Die Betrugshandlungen der Buchhalterin blieben somit für den Geschäftsführer unbemerkt. Nach Feststellungen durch den Jahresabschlussprüfer und der internen Revision wurde der Geschäftsführer entlassen. Auf Basis des § 22 (1) GmbHG, welches ein funktionierendes IKS verlangt, wurde beim Geschäftsführer durch den Gesellschafter Schadenersatz geltend gemacht.

Dabei gelangte der OGH zu der Erkenntnis, dass es irrelevant sei, ob ein neues oder bereits vorhandenes Internes Kontrollsystem verwendet wird. Es muss jedoch regelmäßig evaluiert werden und den Ansprüchen des Unternehmens entsprechen. Vor allem ein 4-Augen-Prinzip muss durchgängig gewährleistet sein.

Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass für Unternehmen jeglicher Größe die Etablierung und laufende Evaluierung eines adäquaten internen Kontrollsystems von wesentlicher Bedeutung ist.

Zurück zur Übersicht