Geschäftsführung haftet bei fehlendem internem Kontrollsystem
Durch die Entscheidung des OGH (OGH 9 ObA 136/19v vom 26.8.2020) wurde ein GmbH-Geschäftsführer, wegen des Fehlverhaltens seiner Buchhalterin und der damit in Verbindung gebrachten Missachtung seiner Geschäftsführerpflichten verurteilt.
Geschäftsführer haben dafür Sorge zu tragen, dass im Unternehmen ein funktionierendes Internes Kontrollsystem (IKS) eingerichtet ist. Ist nämlich kein entsprechendes IKS implementiert bzw. ist dieses nicht funktionsfähig so ist der Geschäftsführer für allfällige Schaden daraus verantwortlich und auch haftbar. Im konkreten Fall hatte die Buchhalterin der GmbH Geld veruntreut. Dies geschah einerseits dadurch, dass sie Geld aus der Kassa entnahm und andererseits Überweisungen auf ihr eigenes Konto durchführte.
Die Konzernrichtlinie sah vor, dass vor allem beim Zahlungsverkehr verpflichtend das 4-Augen-Prinzip anzuwenden ist. Dies geschah jedoch durch den Geschäftsführer offensichtlich nicht. Die Betrugshandlungen der Buchhalterin blieben somit für den Geschäftsführer unbemerkt. Nach Feststellungen durch den Jahresabschlussprüfer und der internen Revision wurde der Geschäftsführer entlassen. Auf Basis des § 22 (1) GmbHG, welches ein funktionierendes IKS verlangt, wurde beim Geschäftsführer durch den Gesellschafter Schadenersatz geltend gemacht.
Dabei gelangte der OGH zu der Erkenntnis, dass es irrelevant sei, ob ein neues oder bereits vorhandenes Internes Kontrollsystem verwendet wird. Es muss jedoch regelmäßig evaluiert werden und den Ansprüchen des Unternehmens entsprechen. Vor allem ein 4-Augen-Prinzip muss durchgängig gewährleistet sein.
Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass für Unternehmen jeglicher Größe die Etablierung und laufende Evaluierung eines adäquaten internen Kontrollsystems von wesentlicher Bedeutung ist.
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