Corona-Rückerstattungen: Was Unternehmen jetzt wissen sollten
Seit 18. 07. 2024 gilt das COFAG-Neuordnung- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG). Es regelt die Abwicklung der COVID-Förderungen neu – inklusive Rückforderungen.
Für offene (noch nicht ausbezahlte) Förderungen ist seit 01. 08. 2024 der Bund zuständig; Die Abwicklung erfolgt nun über das Finanzministerium und die Finanzämter. Wer eine Förderung zu Unrecht nicht erhalten hat, muss seinen Anspruch gegen den Bund zivilrechtlich geltend machen.
Zu Unrecht bezogene Förderungen werden nun mit Bescheid des Finanzamts festgesetzt (öffentlich-rechtliches Verfahren). Zuständig ist das Finanzamt Österreich oder – bei Großbetrieben – das Finanzamt für Großbetriebe.
Bei Rückforderungen fallen Zinsen über dem Basiszinssatz an: meist +2 % (Verstoß gegen Förderrichtlinien) oder +1 % (EU-Beihilferecht). Zusätzlich können Stundungs- bzw. Aussetzungszinsen dazukommen.
Rückerstattungsansprüche verjähren erst nach 10 Jahren – frühestens am 01. 08. 2034. Offene Förderansprüche sollten daher rechtzeitig gesichert bzw. eingeklagt werden; eine Aufrechnung ist nur mit vollstreckbaren Gegenforderungen möglich.
Unser Tipp für 2026: Offene Anträge prüfen, Fristen im Blick behalten und bei Rückforderungsbescheiden binnen 1 Monat rechtlich prüfen lassen.
Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung – Ihre Ansprechpartner!