Kündigung und einvernehmliche Auflösung im Krankenstand: Dauer der Entgeltfortzahlung – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

17. Oktober 2024

Kündigung und einvernehmliche Auflösung im Krankenstand: Dauer der Entgeltfortzahlung

Denise Pjanic, MBA

Wird ein Arbeitnehmer während eines Krankenstands gekündigt oder das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst, bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 5 EFZG für die gesetzlich vorgesehene Dauer bestehen, selbst wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet. Dabei ist zu beachten, dass ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch im neuen Arbeitsjahr nicht entsteht, falls der Krankenstand in dieses hineinreicht, insofern das Arbeitsverhältnis zuvor endet. Der Anspruch aus dem vorherigen Arbeitsjahr bleibt jedoch bestehen und kann bis zur vollständigen Ausschöpfung genutzt werden.

Sachverhalt und Rechtsprechung

Im Fall eines Arbeitnehmers, der im Krankenstand einvernehmlich aus seinem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, stellte sich die Frage, ob ihm ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zusteht. Der Arbeitnehmer war vom 6. März 2019 bis zum 28. Februar 2023 angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde während eines laufenden Krankenstands einvernehmlich aufgelöst. Obwohl das Arbeitsverhältnis endete, machte der Arbeitnehmer geltend, dass ihm Entgeltfortzahlung bis zur Ausschöpfung seines Anspruchs zustehe.

Das Oberlandesgericht Wien (OLG) bestätigte, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch aus dem alten Arbeitsjahr auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbesteht. Ein neuer Anspruch im neuen Arbeitsjahr entsteht hingegen nicht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dessen Beginn endet. Das Gericht entschied, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auf das gesamte Restkontingent des alten Arbeitsjahres beschränkt bleibt und bis zur vollständigen Ausschöpfung bestehen bleibt.

Meinungsstand in der Literatur

In der Literatur war bisher umstritten, ob mit dem fiktiven Beginn eines neuen Arbeitsjahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch ein eventuell offener Entgeltfortzahlungsanspruch endet. Während einige Autoren argumentieren, dass ein neuer Anspruch nur bei einem aufrechten Arbeitsverhältnis entsteht, vertreten andere die Auffassung, dass der Anspruch aus dem alten Arbeitsjahr auch nach Vertragsende fortbesteht. Das OLG Wien schloss sich der Ansicht an, dass die Begrenzung auf das Arbeitsjahr nach dem Ende des Dienstverhältnisses wegfällt aber der noch offene Anspruch erhalten bleibt.

Das OLG Wien hat die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) zugelassen, da zu dieser Frage bislang keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt.

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