Erhöhung des Investitionsfreibetrages – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

18. November 2025

Erhöhung des Investitionsfreibetrages

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Am 03.11.2025 wurde die Erhöhung des Investitionsfreibetrages im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Bei Investitionen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachweislich auf den Zeitraum nach dem 3 1. Oktober 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 entfallen (begünstigte Anschaffungs- oder Herstellungskosten), beträgt der Investitionsfreibetrag entweder 20 % der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder 22 % der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist.

Ziel des steuerlichen Anreizes ist es, die Unternehmen zu Investitionen zu motivieren und so die Konjunktur anzukurbeln.

An den allgemeinen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags ändert sich nichts, es bleiben nach wie vor bestimmt Wirtschaftsgüter vom Investitionsfreibetrag ausgeschlossen (bspw. Geringwertige Wirtschaftsgüter, gebrauchte Wirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, für welche eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist, insbesondere Gebäude und KFZ, wobei es eine Ausnahme für Elektrofahrzeuge gibt).   Auch die gesetzlich verankerte Obergrenze von 1 Mio. € pro Jahr bleibt bestehen.

Die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages setzt voraus, dass die Wirtschaftsgüter in eine inländischen Betriebsstätte eingesetzt werden und zudem eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren aufweisen. Ein allfälliges vorzeitiges Ausscheiden bewirkt eine Nachversteuerung des IFB, außer das Ausscheiden erfolgt aufgrund höhere Gewalt oder aufgrund eines behördlichen Eingriffes.

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