Verlustersatz III
Die Förderung Verlustersatz wurde um weitere drei Monate verlängert und geht damit in die dritte Phase.
Der Verlustersatz III kann ab 10.02.2022 für die Betrachtungszeiträume Jänner bis März 2022 beantragt werden. Voraussetzung für die Beantragung ist ein Umsatzausfall in Höhe von mind. 40 %.
Der Verlustersatz III ist pro Unternehmen betragsmäßig auf EUR 12 Millionen beschränkt. Der bisherige Höchstbetrag betrug EUR 10 Millionen pro Unternehmen, was eine Erhöhung von EUR 2 Millionen bedeutet. Dabei gilt zu beachten, dass für die betragliche Deckelung von EUR 12 Millionen auch die Phasen I und II des Verlustersatzes zu berücksichtigen sind.
Eckpunkte zum Verlustersatz III
• Beantragungszeitraum: 10.02.2022 bis 30.09.2022
• Betrachtungszeiträume: Jänner bis März 2022
• Umsatzausfall in Höhe von mind. 40 %
• Bemessungsgrundlage: Verlust, den Antragsteller aufgrund seiner operativen Tätigkeit im Inland erleidet
• Ersatzrate: 70 % der Bemessungsgrundlage bzw. Erhöhung auf 90 % bei Klein- und Kleinstunternehmern
• Auszahlung in zwei Tranchen; Auszahlung von 70 % im Rahmen der Tranche 1
Betrachtungszeitraum und Vergleichszeitraum
Der Verlustersatz III umfasst die Betrachtungszeiträume Jänner, Februar und März 2022. Als Vergleichszeitraum gilt der entsprechende Zeitraum des Jahres 2019.
Für die Beantragung können bis zu drei Betrachtungszeiträume gewählt werden, welche zeitlich zusammenhängen müssen. Zuschüsse, die für die Betrachtungszeiträume von 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 (iRd Phase I des Verlustersatzes) und 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 (iRd Phase II des Verlustersatzes) gewährt wurden, sind bei der Ermittlung der betraglichen Höchstgrenzen einzubeziehen. Eine Zuschussgewährung iSd Richtlinien zum Verlustersatz III ist spiegelbildlich für die Ermittlung der betraglichen Höchstgrenzen des Verlustersatz I und II ausschlaggebend.
Erweiterung der Verpflichtungen des Antragstellers und Rückzahlungspflicht bei Nichteinhaltung gewisser Normierungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes
Neben den bisherigen Bestätigungen und Verpflichtungen der Richtlinien hat der Antragsteller nun gem Pkt 6.1.7 der Richtlinien zu bestätigen, dass über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende bzw. verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organe in Ausübung ihrer Organfunktion keine Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe aufgrund einer im Betrachtungszeitraum begangenen Verwaltungsübertretung oder mindestens zwei durch die Unterlassung von Einlasskontrollen begangener Verwaltungsübertretungen rechtmäßig verhängt wurde.
Bei Eintreten einer dieser beiden Tatbestände hat der Antragsteller die COFAG zu informieren und den Verlustersatz aliquot (für jenen Betrachtungszeitraum, in dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde) an die COFAG zurückzuzahlen.
Zurück zur Übersicht