Änderungen Jahreslohnzettel: zusätzliche Angaben ab 01.01.2026
Mit Wirkung ab 01.01.2026 sind auf den Jahreslohnzetteln erweiterte und detailliertere Angaben zu den Bezügen verpflichtend anzugeben. Folgende wichtige zusätzliche Angaben sind erforderlich:
Sachbezüge – gesonderte Ausweisung
- Sachbezüge KFZ inkl. Detailangaben
Für jedes Dienstfahrzeug sind künftig gesondert zu melden:
-
- Anschaffungskosten des KFZ (Wert zum 31.12.)
- maßgeblich für die Sachbezugsberechnung
- Angabe der Höhe des Sachbezugswerts
- 0 %,
- 1,50 %
- 2,00 %
- Durchschnittswert
- Elektrofahrzeuge – Zusatzangaben
- Ersatz von Ladekosten (z. B. Stromkostenersatz)
- Zeitraum des Sachbezugs
- Angabe der Anzahl der Kalendermonate mit Sachbezug
- Anschaffungskosten des KFZ (Wert zum 31.12.)
- Sachbezüge Wohnraum
Angabe der Summe der erfassten Sachbezüge
- Sonstige Sachbezüge
Angabe der Summe der erfassten Sachbezüge
Steuerfreie Bezüge gemäß § 68 EStG aufgeteilt in Abs. 1 und Abs. 2
Die steuerfreien Bezüge für Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeit, sowie Überstunden sind gesondert nach Zuordnung § 68 Abs 1 bzw. § 68 Abs 2 zu erfassen.
Freie bzw. verbilligte Mahlzeiten – Essensgutscheine § 3 Abs. 1 EStG
An die Dienstnehmer ausgegebenen Essensgutscheine müssen erfasst werden.
Die technische Umsetzung in den einzelnen Lohnverrechnungsprogrammen kann noch andauern.
Empfehlung
- Die Lohnartenstrukturen müssen überprüft und eventuell erweitert werden.
- Die Essenzuschüsse, welche bisher selten über die Lohnverrechnung erfasst wurden, sind nun monatlich in der Lohnverrechnung mit zu erfassen.
- Eine genaue und detaillierte Dokumentation der Daten für die Berechnungen der Sachbezüge, sowie die Erfassung dieser im jeweiligen Lohnverrechnungsprogramm, sobald die technische Umsetzung durchgeführt wurde.
Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung – Ihre Ansprechpartner!