Gastgewerbepauschalierung 2020 – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

6. April 2021

Gastgewerbepauschalierung 2020

Hanno Nessl

Im Zuge des sogenannten „Wirtshaus-Paketes“ wurde im Jahr 2020 auch die Gastgewerbepauschalierung umfassend erweitert. Diese führt nach den ersten Erfahrungen vielfach zu einer geringeren Steuerlast vor allem für Gastronomiebetriebe im ländlichen Bereich.

Die Gastgewerbepauschalierung kann für alle Betriebsarten des Gastgewerbes, diese umfasst sowohl die Beherbergung von Gästen sowie die Verabreichung von Speisen und Getränken aller Art, unter folgenden Voraussetzungen in Anspruch genommen werden:

  • Es muss eine Berechtigung für das Gastgewerbe während des gesamten Jahres vorliegen
  • Der Umsatz im vorangegangenen Jahr darf EUR 400.000 (netto) nicht überschritten haben
  • Es darf keine Buchführungspflicht bestehen und auch freiwillig keine Bücher geführt werden

Die Gastgewerbepauschalierung ist in einem Modularsystem aufgebaut und umfasst 3 Module.

  • Grundpauschale
  • Mobilitätspauschale
  • Energie- und Raumpauschale

Die Grundpauschale darf mit 15% des Umsatzes angesetzt werden und schlägt sich mit min. EUR 6.000,- und mit max. EUR 60.000,- als Betriebsausgabe nieder. In dieser Pauschale werden u.a. folgende Kosten abgedeckt: Bürobedarf, Werbung, Fachliteratur, Bewirtung, Arbeitszimmer im Wohnungsverband, geringwertige Wirtschaftsgüter und Buchhaltungsaufwand. Die Grundpauschale dient als Voraussetzung für die Anwendung der beiden anderen Pauschalen.

Die Mobilitätspauschale richtet sich nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde und schlägt sich mit 2% (mehr als 10.000 Einwohner: Höchstbetrag EUR 8.000), 4% (zwischen 5.001 und 10.000 Einwohner: Höchstbetrag EUR 16.000) und 6% (max. 5.000 Einwohner: Höchstbetrag EUR 24.000) als Betriebsausgabe nieder. Die Mobilitätspauschale dient zur Abdeckung der KFZ-Kosten, der betrieblichen Nutzung anderer Verkehrsmittel, sowie der Verpflegung als auch Unterkunft bei betrieblich veranlassten Reisen. Sollte die Mobilitätspauschale nicht in Anspruch genommen werden, so können die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden.

Die Energie- und Raumpauschale umfasst die Aufwendungen für Strom, Wasser, Gas, Öl, Reinigung, als auch den Versicherungsaufwand und darf mit max. 8% des Umsatzes angesetzt werden (max. EUR 32.000). Die Energie- und Raumpauschale umfasst nicht die Aufwendungen für Instandhaltungen, Instandsetzungen, AfA, Ausgaben für Miete und Pacht, womit diese separat als Betriebsausgabe angesetzt werden können. Äquivalent zur Mobilitätspauschale können auch bei der Energie- und Raumpauschale auch die tatsächlichen Kosten angesetzt werden.

Aufgrund des modularen Aufbaues der Gastgewerbepauschalierung kann frei gewählt werden, ob ein, zwei oder alle drei Module angewendet werden. Für die Anwendung der Mobilitätspauschale als auch der Energie- und Raumpauschale ist die Grundpauschale verpflichtend anzuwenden. Wird die Pauschalierung erstmalig in Anspruch genommen, gilt dies in der gewählten Variante (ein, zwei oder alle drei Module) jedoch verpflichtend für das laufende und die zwei nachfolgenden Jahre. Wird von der Pauschalierung in die Bilanzierung oder in die vollständige Einnahmen-Ausgaben Rechnung gewechselt, so darf ein neuerlicher Wechsel in die Pauschalierung erst nach 3 Jahren erfolgen.

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