Geringfügige Beschäftigung und Arbeitslosengeldbezug
Mit 01.01.2026 wird die Möglichkeit einer geringfügigen Beschäftigung neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe grundsätzlich abgeschafft.
Nur in vier gesetzlich geregelten Ausnahmefällen (§ 12 Abs. 2 AlVG) dürfen arbeitslose Personen weiterhin geringfügig beschäftigt sein, ohne dabei den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zu verlieren:
Unbefristet möglich
- wenn die geringfügige Beschäftigung bereits mindestens 26 Wochen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübt wurde
- für Langzeitarbeitslose mit begünstigtem Behindertenstatus oder Behindertenpass
Auf 26 Wochen befristet möglich
- für Langzeitarbeitslose ohne Behindertennachweis
- für bestimmte Langzeiterkrankte
Wichtige Frist
Die Neuregelung betrifft nicht nur künftige geringfügige Beschäftigungen, sondern auch bereits bestehende. Diese müssen spätestens bis 31.01.2026 beendet werden, sofern keiner der Ausnahmefälle vorliegt. Ansonsten droht der Verlust von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (§ 81 Abs. 20 AlVG).
Auch wenn die Beendigung einer geringfügigen Beschäftigung grundsätzlich in der Eigenverantwortung der betroffenen Person liegt (z. B. durch Selbstkündigung oder einvernehmliche Auflösung), empfehlen wir, Mitarbeiter:innen rechtzeitig aktiv über die Änderungen zu informieren, um spätere Überraschungen zu vermeiden.
Gerne stellen wir Ihnen auf Anfrage passende Mustertexte zur Mitarbeiterinformation zur Verfügung. Melden Sie sich bei uns, wenn Sie diese benötigen – Ihre Ansprechpartner!