Änderung Arbeitszeit und Geringfügigkeitsgrenze
Durch das Einfrieren der Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2026 auf den Betrag von € 551,10 pro Monat kann es im Zuge kollektivvertraglicher Gehalts- und Lohnerhöhungen dazu kommen, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
Um ein solches Überschreiten zu vermeiden, wurde in der Praxis häufig eine Reduktion der vereinbarten Arbeitszeit vorgenommen. In diesem Zusammenhang ist jedoch besonders zu beachten, dass Änderungen des Arbeitszeitausmaßes gemäß § 19d Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (AZG) zwingend der Schriftform bedürfen.
Wird diese formale Voraussetzung nicht eingehalten, kann dies im Rahmen von Lohnabgabenprüfungen zu erheblichen finanziellen Konsequenzen führen.
Zu beachten ist insbesondere, dass mündliche Vereinbarungen, Absprachen per E‑Mail oder über Messenger‑Dienste (z. B. WhatsApp) sowie ein bloßer Dienstzettel die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht erfüllen.
Wir empfehlen daher, jede Änderung des Arbeitszeitausmaßes schriftlich in Form einer entsprechenden Vertragsänderung (Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag) festzuhalten
Bei Unklarheiten oder Fragen unterstützen Sie gerne Ihre Ansprechpartner!