VwGH: Hauptwohnsitzbefreiung bei Immobilienertragsteuer auf 1.000 m² begrenzt – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

5. August 2024

VwGH: Hauptwohnsitzbefreiung bei Immobilienertragsteuer auf 1.000 m² begrenzt

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in zwei aktuellen Entscheidungen die Rechtsauffassung des Bundesfinanzgerichts (BFG) bestätigt, dass die Hauptwohnsitzbefreiung bei der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) auf eine maximale Grundstücksfläche von 1.000 m² begrenzt ist. Diese Urteile klären die steuerliche Behandlung bei der Veräußerung von Hauptwohnsitzen und unterstützen eine einheitliche Steuerpraxis.

Hintergrund

In einem Fall verkauften ein Revisionswerber und seine Ehefrau im Oktober 2023 eine Liegenschaft auf welcher sich ihr Wohnhaus innerhalb eines als Bauland gewidmeten 3.637 m² großen Gartens befand. Der Parteienvertreter nahm an, dass der auf die Baulichkeit und der auf die gesamte Grundstücksfläche entfallende Kaufpreis im Rahmen der Hauptwohnsitzbefreiung gemäß § 30 Abs 2 Z 1 lit a EStG 1988 steuerfrei sei. Das Finanzamt korrigierte dies im Einkommensteuerbescheid und gewährte die Steuerfreiheit nur das anteilige Entgelt (für das Gebäude und) für eine Bodenfläche von für 1.000 m².
Ein weiterer Fall betraf den Verkauf eines 2.512 m² großen Grundstücks mit einem Wohnhaus und einem Gästehaus. Auch hier wurde nur eine Fläche von 1.000 m² steuerfrei belassen.

Entscheidung des VwGH

Der VwGH wies die Revisionen der Betroffenen ab und bestätigte, dass die Befreiungsbestimmung des § 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 nur für den Bodenanteil gilt, der üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist. Typischerweise sind maximal 1.000 m² als Bauplatz ausreichend. Für die Praxis wird somit weiterhin eine Grundstücksfläche von maximal 1.000 m² steuerfrei belassen werden können (sofern sie Privatvermögen darstellt). Eine Begrenzung auf 1.000 m² sei sachgerecht, um eine gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen. Diese Entscheidung basiert auf einer typisierenden Betrachtungsweise, bei der Durchschnittswerte herangezogen werden.

Fazit

Die Urteile des VwGH sorgen für Klarheit bei der Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung im Rahmen der ImmoESt und stellen sicher, dass nur der üblicherweise erforderliche Bauplatz von der Steuer befreit wird. Diese Regelung fördert eine gerechte und einheitliche Steuerpraxis, auch wenn sie individuell unterschiedlich ausfallen kann.
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