Ab 2025: Höhere Nebenerwerbsgrenze in der LuF-Pauschalierung – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

18. November 2025

Ab 2025: Höhere Nebenerwerbsgrenze in der LuF-Pauschalierung

Mag. Stefan Kescher

Mit der Änderung der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung wurde die Einnahmengrenze für den land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb ab der Veranlagung 2025 von € 45.000,– auf € 55.000,– (inkl. USt) angehoben.

Was zählt zum land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb?

  • Nebentätigkeiten, die dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb untergeordnet sind
  • Be- und/oder Verarbeitung eigener und zugekaufter Urprodukte
  • Almausschank
  • Zimmervermietung mit Frühstück bis max. 10 Betten

Gewinnermittlung & Pauschalen

  • Gewinn aus Nebenerwerb ist gesondert mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
  • Betriebsausgaben sind nur bis zur Höhe der entsprechenden Einnahmen absetzbar.
  • Zimmervermietung mit Frühstück (bis 10 Betten): 50 % der Einnahmen (inkl. USt) als pauschale Betriebsausgaben.
  • Vermietung von Maschinen/Fahrzeugen an Nichtlandwirte: 50 % der gesamten Einnahmen (inkl. USt) als pauschale Betriebsausgaben.
  • Be-/Verarbeitung von Urprodukten und Almausschank: 70 % der Einnahmen (inkl. USt) als Betriebsausgaben.

Neue Grenze für Unterordnung (ab 2025)

  • Reiner Be-/Verarbeitungsbetrieb oder Almausschank: Unterordnung liegt vor, wenn die Einnahmen € 55.000,– (inkl. USt) nicht überschreiten.
  • Kombination von Nebenerwerb mit Be-/Verarbeitung oder Almausschank: gemeinsame Einnahmen dürfen € 55.000,– (inkl. USt) nicht überschreiten.
  • Nicht anzurechnen auf die € 55.000,–:
    • Einnahmen aus Zimmervermietung
    • Einnahmen aus bäuerlicher Nachbarschaftshilfe auf reiner Selbstkostenbasis (ohne Verrechnung eigener Arbeitsleistung).

Vermietung und Verpachtung – immer gesondert

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind steuerlich immer getrennt zu erfassen (LuF oder VuV) und nicht von der Pauschalierung umfasst, z. B.:

  • (Vorübergehende) Überlassung von Grund/Boden, Gebäuden oder Teilen für nichtlandwirtschaftliche Zwecke
  • Vermietung von Maschinen, Werkzeugen etc.
  • Entschädigungen für Handymasten, Schipistenservitute, Wegeanlagen usw.

Abgrenzung LuF / Gewerbebetrieb / VuV bei Vermietung

  • Mit Zusatzleistungen (Frühstück, tägliche Reinigung, „Urlaub am Bauernhof“)
    • Bis 10 Betten: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Grenze von € 55.000,– nicht relevant).
    • Über 10 Betten: Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
  • Ohne Zusatzleistungen (bloße Vermietung von Zimmern/Appartements):
    • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, bei größeren Umfängen ggf. gewerblich.
  • Kombination von Vermietung mit und ohne Zusatzleistungen: getrennte Beurteilung der Tätigkeiten.

Auf den Punkt gebracht:

Die Anhebung der Nebenerwerbsgrenze auf € 55.000,– verschafft land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ab 2025 mehr Spielraum bei Nebentätigkeiten wie Direktvermarktung, Almausschank und Maschinenvermietung – bei gleichzeitig klaren Abgrenzungen zur Vermietung und Verpachtung sowie zum Gewerbebetrieb.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

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