Die Kleintunternehmerregelung 2025
Änderungen durch das Progressionsabgeltungsgesetz
Durch das Progressionsabgeltungsgesetz wurde mit Wirkung 01.01.2025 der Grenzbetrag für die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung auf brutto EUR 55.000 erhöht. Zudem ändert sich der Beobachtungszeitraum. Bis 2024 war auf den betreffenden Veranlagungszeitraum abzustellen. Ab 2025 werden die Umsatzgrenzen des vorangegangenen Kalenderjahres mit einbezogen. Die Grenzen dürfen demnach weder im vorangegangenen Kalenderjahr noch im laufenden Veranlagungszeitraum überschritten worden sein.
Wird die Grenze im laufenden Jahr überschritten, tritt erst ab diesem Zeitpunkt die Steuerpflicht ein, ausgenommen es greift die Toleranzregel, welche auch neu geregelt wurde: Bisher durfte der Grenzumsatz innerhalb von 5 Jahren um maximal 15% überschritten werden. Diese Regelung entfällt ab 2025. Die Steuerbefreiung kann noch bis zum Ende des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden, wenn die Kleinunternehmergrenze von brutto EUR 55.000 um nicht mehr als 10% brutto (EUR 60.500) überschritten wurde. Anderenfalls entsteht Steuerpflicht ab dem Zeitpunkt des Überschreitens mit dem Umsatz, der dieses Überschreiten bewirkt. Für alle danach ausgeführten Umsätze ist die Befreiung nicht mehr anwendbar.
Rechnungsmerkmale
Für Kleinunternehmer gibt es ab 2025 zudem Erleichterungen hinsichtlich der Rechnungsmerkmale auf den auszustellenden Rechnungen. Enthalten sein müssen auf den Rechnungen des Kleinunternehmers nur mehr 6 von 11 Merkmalen:
- Datum der Rechnung
- Name und Anschrift des liefernden und leistenden Unternehmers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung
- Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung (bzw. Zeitraum)
- Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe
- Steuersatz
Bisher galten die verschlankten Rechnungsangaben nur für Kleinbetragsrechnungen bis zu EUR 400. Ab 2025 können aber alle Kleinunternehmer, unabhängig der Rechnungshöhe, von den Erleichterungen Gebrauch machen.
Wichtig bleibt aber weiterhin, die Steuerbefreiung aufgrund der Kleinunternehmerregelung iSd § 6 Abs. 1 Z 27 UstG auf der Rechnung anzuführen. Optiert ein Kleinunternehmer zur steuerpflichtigen Behandlung seiner Umsätze, entfällt die Erleichterung hinsichtlich der Rechnungsmerkmale und es müssen wie bisher alle 11 Rechnungsmerkmale angegeben werden.
Erweiterung auf andere EU-Mitgliedstaaten
Künftig können auch Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat (nicht aber Drittstaat) betreiben und Umsätze in Österreich erzielen, von der Kleinunternehmerregelung gebraucht machen. Hier gelten neben der Umsatzgrenze von EUR 55.000 noch 2 zusätzliche Voraussetzungen:
- der unionsweite Jahresumsatz darf weder im vorangegangenen noch im laufenden Kalenderjahr die EU Kleinunternehmergrenze von EUR 100.000 überschreiten
- es muss zudem ein entsprechender Antrag in jenem EU-Mitgliedsstaat gestellt werden, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
Insoweit können auch österreichische Unternehmen mit Umsätzen im EU-Ausland als sogenannte EU-Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit sein. Der unionsweite Jahresumsatz darf hier weder im Vorjahr noch im laufenden Jahr den Betrag von EUR 100.000 übersteigen und ein entsprechender Antrag muss beim BMF gestellt werden.
Fazit
Zusammengefasst bedeutet die Neuregelung zur Kleinunternehmerregelung wohl, dass dadurch deutlich mehr Unternehmer als steuerbefreite Kleinunternehmer in Frage kommen. Zudem erhöht sich durch die Anhebung der umsatzsteuerlichen Grenze auch die Pauschalierungsgrenze für Kleinunternehmer in der Einkommensteuer.
Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung – Ihre Ansprechpartner!
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