Neues Urteil regelt steuerliche Luxustangente für Elektroautos
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat kürzlich eine wegweisende Entscheidung zur steuerlichen Behandlung von Elektroautos gefällt.
Im Fokus stand dabei die sogenannte „Luxustangente“, welche eine Obergrenze für die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für PKWs festlegt. Grundsätzlich liegt diese Grenze bei 40.000 € und umfasst neben dem Nettopreis auch die Umsatzsteuer und die Normverbrauchsabgabe sowie Kosten für Sonderausstattungen wie Klimaanlagen und Alufelgen.
Das neue Urteil des VwGH bezieht sich speziell auf die Frage, ob bei Elektroautos, für die ein Vorsteuerabzug möglich ist, die Luxustangente als Brutto- oder Nettowert zu betrachten ist. Ein konkretes Unternehmen hatte ein Elektroauto für 79.960 € inklusive Umsatzsteuer erworben. Das Finanzamt argumentierte, dass die in der PKW-Angemessenheitsverordnung festgelegte Angemessenheitsgrenze von 40.000 € für PKW sei als „Brutto-Grenze“ (inkl. USt) zu verstehen. In Fällen, in denen – wie bei Elektroautos – ausnahmsweise ein Vorzugsteuerabzug geltend gemacht werden könne, müsse dieser Betrag von 40.000 € auf eine „Netto-Grenze“ (exkl. USt) von 33.333,33 € umgerechnet werden.
Der VwGH bestätigte diese Auslegung und entschied, dass die Umsatzsteuer bei der Berechnung der Luxustangente nicht mit einbezogen werden darf. Demnach liegt die tatsächliche Anschaffungskostenobergrenze für Elektrofahrzeuge bei 33.333 €. Diese Klarstellung schafft eine einheitliche Grundlage für die steuerliche Abschreibung (AfA) von Elektroautos und gewährleistet eine gerechte Behandlung innerhalb des Steuersystems.
Dieses Urteil unterstreicht die Notwendigkeit, steuerliche Regelungen an moderne Entwicklungen wie Elektromobilität anzupassen und gleichzeitig klare Rahmenbedingungen für die steuerliche Absetzbarkeit von Fahrzeugkosten zu schaffen.
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