Altersteilzeit und Nebenbeschäftigungsverbot
Ab 01.01.2026 gelten neue Bestimmungen für die geförderte Altersteilzeit.
Während der Altersteilzeit sind sämtliche entgeltliche Nebenbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern verboten – unabhängig davon, ob diese vollversichert oder geringfügig sind.
Ausnahme
Zulässig bleiben nur jene Tätigkeiten, die bereits im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit regelmäßig ausgeübt wurden (z. B. saisonale Jobs, Nachhilfe, Vortragstätigkeiten).
Folgen bei Verstößen
- kein Anspruch auf Altersteilzeitgeld vom AMS
- kein Lohnausgleich
- keine gesicherte Sozialversicherungs-Beitragsgrundlage
- Arbeitnehmer:innen sind verpflichtet, jede zusätzliche Tätigkeit unverzüglich beim AMS zu melden
Übergangsregelung
Für Altersteilzeitvereinbarungen, die vor dem 01.01.2026 begonnen haben, gilt:
- bestehende Nebenbeschäftigungen müssen bis spätestens 30.06.2026 beendet werden
- andernfalls droht ein rückwirkender Entfall des Altersteilzeitgeldes ab 01.01.2026
Zu diesem Thema stellen wir Ihnen gerne auf Anfrage Mustertexte zur Information von Mitarbeiter:innen zur Verfügung – Ihre Ansprechpartner!