Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge bei Durchrechnung und Gleitzeit – aktuelles VwGH-Erkenntnis – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

12. September 2025

Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge bei Durchrechnung und Gleitzeit – aktuelles VwGH-Erkenntnis

Denise Pjanic, MBA

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat am 29.07.2025 (Ra 2024/15/0050) eine wichtige Entscheidung zur Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen gefällt. Das Erkenntnis betrifft insbesondere das Gastgewerbe, ist jedoch auch für andere Branchen von Bedeutung. Grundlage ist § 68 Abs. 1 EStG 1988.

Kernaussagen des VwGH-Erkenntnisses

Keine Steuerfreiheit bei pauschaler Auszahlung
Überstundenpauschalen, die während eines mehrmonatigen Durchrechnungszeitraums oder einer Gleitzeitperiode ausgezahlt werden, sind nicht steuerfrei, wenn die Stunden zu diesem Zeitpunkt noch keine echten Überstunden darstellen.

Strenge Anforderungen an Nachweise
Für die Steuerfreiheit sind exakte Aufzeichnungen erforderlich über:

    • Anzahl der geleisteten Überstunden
    • Zeitpunkt der Leistung
    • Höhe der Zuschläge
      Pauschale Angaben oder bloße Zeitguthaben reichen nicht aus.

Unterscheidung zwischen Normal- und qualifizierten Überstunden
Es ist zwingend zu unterscheiden zwischen „Normalüberstunden“ (werktags) und „qualifizierten Überstunden“ (Nacht-, Sonn- und Feiertage), da unterschiedliche steuerliche Begünstigungen gelten.

Überstunden erst bei Überschreiten der KV-Grenzen
Während einer Durchrechnung gelten Arbeitszeiten bis zu 9 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich nicht als Überstunden. Steuerlich relevante Überstunden entstehen erst bei Überschreitung dieser Grenzen.

Zeitguthaben am Ende des Durchrechnungszeitraums
Wenn Zeitguthaben am Ende einer Durchrechnungsperiode in echte Überstunden umgewandelt werden, können diese steuerfrei behandelt werden – vorausgesetzt, sie sind einem konkreten Abrechnungsmonat eindeutig zuordenbar.

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