Neugründungs-Fördergesetz (NeuFöG) – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

3. Februar 2021

Neugründungs-Fördergesetz (NeuFöG)

Mag. Hans Malliga

Durch das NeuFöG sparen sich Unternehmer bei der Neugründung oder Übernahme von Betrieben Kosten im Zusammenhang mit der Gründung/Übernahme.

Voraussetzung ist, dass der neue Betriebsinhaber innerhalb der letzten 5 Jahre im In- und Ausland nicht in vergleichbarer Art (in der selben Branche) in beherrschender Stellung betrieblich tätig war. Weiters müssen entweder neue betriebliche Strukturen geschaffen werden, oder ein Betrieb/Teilbetrieb entgeltlich oder unentgeltlich übernommen werden und ein Wechsel des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers stattfinden.

Treffen alle Voraussetzungen zu, so unterbleiben u.a. Gerichtsgebühren für die Eintragung im Firmenbuch und im Grundbuch, in speziellen Fällen die Grunderwerbsteuer sowie bei den Lohnabgaben die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und zum Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die ersten 36 Monate!

Um in den Genuss der Begünstigungen des NeuFöG zu kommen, muss im Zuge der Gründung das Formular NeuFö2 von der gesetzlichen Berufsvertretung (i.d.R. der WKÖ) eingeholt werden und den entsprechenden Behörden im Original vorgelegt werden.

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