Ökosoziale Steuerreform – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

25. Februar 2022

Ökosoziale Steuerreform

Mag. Stefan Kescher, MSc

Die ökosoziale Steuerreform wurde am 14.2.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Ein Kernstück der Steuerreform ist die Steuerentlastung. Die wichtigsten Kernpunkte dürfen wir Ihnen hier vorstellen.

Senkung der Einkommensteuer
• Senkung der 2. Tarifstufe (Einkommensteile über 18.000 EUR bis 31.000 EUR): von 35% auf 30% mit 1.7.2022.
• Senkung der 3. Tarifstufe (Einkommensteile über 31.000 EUR bis 60.000 EUR): von 42% auf 40% mit 1.7.2023.

Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 wird die unterjährige Senkung des Steuersatzes durch Anwendung eines Mischsteuersatzes von 32,5% für das gesamte Kalenderjahr berücksichtigt; im Jahr 2023 durch Anwendung eines Mischsteuersatzes von 41%.
Für Arbeitnehmer werden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2021 bzw. 31.12.2022 enden der Mischsteuersatz von 32,5% bzw. 41% zur Anwendung kommen, wobei für 2022 eine Aufrollungsverpflichtung bis Ende Mai vorgesehen ist, wenn der Mischsteuersatz Anfang 2022 noch nicht angewandt werden kann.

Senkung der Körperschaftsteuer
Der lineare Steuersatz von derzeit 25% für Körperschaften wird im Jahr 2023 auf 24% und im Jahr 2024 auf 23% gesenkt werden. Aus wirtschaftspolitischer Sicht ist zu begrüßen, dass damit eine Annäherung des Körperschaftsteuersatz an den EU-Durchschnitt erreicht wird.

Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Die betragliche Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird von derzeit 800 EUR auf 1.000 EUR angehoben werden. Die Anhebung soll im betrieblichen Bereich erstmals für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2022 beginnen.

Erhöhung des Gewinnfreibetrages
Zur Entlastung der Unternehmen nach der Covid-19 Krise wird der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag von 13% auf 15% erhöht. Der steuerfreie Grundfreibetrag für den kein Investitionserfordernis besteht beträgt daher für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, bis zu 4.500 EUR (bisher bis zu 3.900 EUR).

Investitionsfreibetrag
Als wirtschaftsfördernde Maßnahme wird ein Investitionsfreibetrag für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter eingeführt.
Maßgebliches Wesensmerkmal des Investitionsfreibetrages ist die Tatsache, dass dieser neben der gewöhnlichen AfA in Anspruch genommen werden kann und somit die Abschreibungshöhe eines Wirtschaftsgutes unberührt lässt.
Der Investitionsfreibetrag kann (nur) für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren geltend gemacht werden. Weiters darf der Gewinn nicht durch Pauschalierung ermittelt werden. Im Gegensatz zum klassischen Gewinnfreibetrag gem § 10 EStG und der Übertragung stiller Reserven in § 12 EStG ist der Investitionsfreibetrag sowohl für natürliche als auch juristische Personen anwendbar.
Der Investitionsfreibetrag stellt eine zusätzliche Betriebsausgabe dar und wird grundsätzlich 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen. Wenn es sich um Wirtschaftsgüter aus dem Bereich der Ökologisierung handelt, dann erhöht sich der Investitionsfreibetrag auf 15%. Welche Investitionen in den Bereich Ökologisierung fallen, soll durch eine Verordnung näher festgelegt werden.
Der Investitionsfreibetrag darf insgesamt jedoch höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 1.000.000 EUR pro Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden.

Der Investitionsfreibetrag ist nicht möglich für:
• Geringwertige Wirtschaftsgüter
• Wirtschaftsgüter mit einer Sonderform der Abschreibung für Abnutzung (zB Gebäude, Kfz – ausgenommen Kfz mit 0 Gramm CO2 Ausstoß)
• Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden
• unkörperliche Wirtschaftsgüter, außer sie dienen Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit/Life-Science (ausgenommen bleiben jedoch stets unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur unentgeltlichen Überlassung bestimmt sind)
• Gebrauchte Wirtschaftsgüter
• Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen

Besteuerung von Kryptowährungen
Durch die Ökosoziale Steuerreform treten ab 1. März 2022 ausdrückliche gesetzliche Regelungen zur Besteuerung von Kryptowährungen in Kraft, durch die eine Einbeziehung in die Einkünfte aus Kapitalvermögen und den besonderen Steuersatz von 27,5% erfolgt. Zu den Einkünften aus Kryptowährungen zählen laufende Einkünfte aus Kryptowährungen („Früchte“) sowie unabhängig von der Erfüllung einer Behaltefrist Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen („realisierte Kursgewinne“).

Erhöhung des Familienbonus
Der Familienbonus Plus wird von 1.500 Euro auf 2.000 Euro pro Kind und Jahr ab 1. Juli 2022 erhöht. Hinzu kommt die Erhöhung des Kindermehrbetrags von 250 Euro auf 450 Euro. Das unterstützt Eltern, sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständige in der Erwerbstätigkeit und stärkt die Kaufkraft.

Mitarbeitergewinnbeteiligung
Ab 2022 können Gewinnbeteiligungen für Mitarbeiter bis € 3.000 jährlich steuerfrei bleiben. Voraussetzungen sind unter anderem, dass die Gewinnbeteiligung allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wird sowie, dass beim Arbeitgeber ein Vorjahresgewinn vorliegt. Dabei dürfen sämtliche im Kalenderjahr steuerfrei ausbezahlten Gewinnbeteiligungen den unternehmensrechtlichen Gewinn (EBIT) bzw. den steuerlichen Vorjahresgewinn nicht übersteigen. Wird dieser überschritten besteht keine Steuerfreiheit. Zusätzlich fallen für den Dienstgeber Lohnnebenkosten an.
Die Befreiung gilt für Gewinnbeteiligungen, die ab 1.1.2022 gewährt werden.

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