Rückwirkende Anpassung der Größenklassen gem. § 221 UGB
EU-weit wurden aufgrund der hohen Inflation rückwirkend mit 01. Jänner 2024 die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse um jeweils 25,00% erhöht. Bei der durchschnittlichen Zahl an Arbeitnehmern erfolgte hingegen keine Anhebung. Die neuen Größenklassen des § 221 UGB wurden im Zuge der UGB-Schwellenwerte-Verordnung am 20. November 2024 im österreichischen Unternehmensgesetzbuch umgesetzt. Im Rahmen dieser Verordnung wurden auch die Schwellenwerte für die größenabhängigen Befreiungen für Konzernabschlüsse iSd § 246 UGB entsprechend angehoben.
Die neuen Größenklassen des § 221 UGB sind auf alle Kapitalgesellschaften (GmbH, AG und FlexCo) und auf „kapitalistische“ Personengesellschaften (u.a. GmbH & Co KG) anzuwenden. Entscheidend für die Zuordnung einer Kapitalgesellschaft in ihre jeweilige Größenklasse sind folgende drei Kriterien: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Mitarbeiteranzahl.
Die Einteilung in eine bestimmte Größenklasse hat einen wesentlichen Einfluss auf die Bilanzierungs-, Berichterstattungs– und Prüfungsvorschriften der jeweiligen Gesellschaft. Damit einhergehend sind folgende Rechnungslegungsvorschriften bei Einzelabschlüssen betroffen:
- Inhalt, Umfang und Gliederung des Jahresabschlusses
- Anhang bzw. Umfang der Anhangangaben (§§ 236 bis 242 UGB)
- Lagebericht und Zusatzberichte (§§ 243 ff UGB)
- Neue Nachhaltigkeitsberichterstattung für “große” Gesellschaften im Sinne der CSRD
- Pflicht zur Abschlussprüfung
- Umfang der Offenlegung im Firmenbuch (§§ 277 ff UGB)
- Unter Umständen Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses (§§ 246 ff UGB)
Rückwirkende Erhöhung von Größenklassen ab 2024
Die neuen Größenklassen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01. Jänner 2024 beginnen. Die adaptierten Schwellenwerte für die Einteilung in die unterschiedlichen Größenklassen sind der untenstehenden Darstellung zu entnehmen.
Der Wechsel zwischen den Größenklassen und die damit einhergehenden Rechtsfolgen treten ab dem folgenden Geschäftsjahr ein, wenn zwei der drei Merkmale in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten bzw. unterschritten werden. Für den Eintritt und den Entfall der größenabhängigen Rechtsfolgen sind die neuen Schwellenwerte bereits für die beiden vor dem 01. Jänner 2024 liegenden Geschäftsjahre anzuwenden.
Abschließend lässt sich somit zusammenfassen, dass die Erhöhung der Schwellwerte zu einer Entlastung der betroffenen Unternehmen führt, da diese unter Umständen in eine niedrigere Größenklasse fallen. Denn die Größenkriterien haben einen Einfluss auf die Erstellung, Prüfung und Offenlegung von Jahres- und Konzernabschlüssen. Somit kann sich aus einer Pflichtprüfung eine freiwillige Prüfung ergeben, wenn eine bisher mittelgroße GmbH nach den neuen Größenklassen nun eine kleine GmbH ist. Ist eine freiwillige Prüfung erwünscht, ist jedenfalls eine neue Vereinbarung abzuschließen.
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