Offenlegung von Jahresabschlüssen: Wichtige Fristen und Neuerungen für Kapitalgesellschaften
Die Offenlegung von Jahresabschlüssen ist u.a. für Kapitalgesellschaften, verdeckte Kapitalgesellschaften und bestimmte Genossenschaften eine zentrale Pflicht. Der Jahresabschluss (inkl. Lagebericht, sofern erforderlich) muss innerhalb von 5 Monaten erstellt und spätestens 9 Monate nach Bilanzstichtag elektronisch beim Firmenbuch eingereicht werden. Für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 gilt daher eine Frist zur Einreichung beim Firmenbuch bis spätestens 30. September 2025.
Seit 1. Juli 2022 müssen Jahresabschlussdaten in strukturierter Form elektronisch an das Firmenbuch übermittelt werden (XML-Datei via FinanzOnline oder ESEF European Single Electronic Format). Ab 1. Jänner 2026 wird FinanzOnline als Übermittlungsweg eingestellt und die neue Struktur JAb 4.0 ist verpflichtend. Jahresabschlüsse zum 31.12.2024 dürfen noch mit der alten Struktur (JAb 3.32) eingereicht werden, spätestens jedoch bis 31.12.2025.
Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaften sind für die fristgerechte Einreichung verantwortlich und damit auch Adressaten möglicher Strafbestimmungen bei Versäumnissen.
Tipp: Wegen möglicher technischer Herausforderungen empfiehlt sich, die Einreichung frühzeitig und möglichst wie bisher vorzunehmen. Die Übergangsfrist endet am 31. Dezember 2025.
Größenklassen von Kapitalgesellschaften
Die Offenlegungspflichten und einzureichenden Unterlagen richten sich nach der Größe der Gesellschaft, die anhand folgender Kriterien bestimmt wird (zwei von drei Kriterien müssen an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erfüllt sein):
| Größenklasse | Bilanzsumme (€) | Umsatzerlöse (€) | Mitarbeiteranzahl |
| Kleinst | < 450.000 | < 900.000 | ≤ 10 |
| Klein | ≤ 6.250.000 | ≤ 12.500.000 | ≤ 50 |
| Mittelgroß | ≤ 25.000.000 | ≤ 50.000.000 | ≤ 250 |
| Groß | > 25.000.000 | > 50.000.000 | > 250 |
Spezielle Regeln für Konzernabschlüsse und Zweigniederlassungen
Konzernabschlüsse müssen ebenfalls in strukturierter Form eingereicht werden. Ausnahmen gelten, wenn ein ausländischer Konzernabschluss veröffentlicht wird. Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluss der Hauptgesellschaft in Deutsch oder Englisch offenzulegen. Bei großen AGs ist eine Veröffentlichung auf der EVI-Plattform erforderlich. Befreiungen von der Offenlegung in Österreich bestehen, wenn die Daten über das EU-weite Business Register Interconnection System (BRIS) verfügbar sind.
Sanktionen bei verspäteter Offenlegung
Bei verspäteter Einreichung drohen automatische Zwangsstrafen, die je nach Größe der Gesellschaft gestaffelt sind. Dabei werden die Strafen sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber jedem einzelnen gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft festgesetzt. Zudem kommt es zu einer wiederholten Festsetzung der Strafe, wenn die Offenlegung nicht nach je weiteren 2 Monaten erfüllt wird.
Wichtig: Maßgeblich für die Frist ist das tatsächliche Einlangen beim Firmenbuch. Planen Sie daher ausreichend Zeit ein, um technische Verzögerungen bei der elektronischen Übermittlung zu vermeiden.
Umfang der einzureichenden Unterlagen
X* = Verdichtung/Verkürzung möglich; X** = Nur bei gesetzlicher Prüfungspflicht; X*** = Bei Kleinst-AG