Pflichtversicherung von Geschäftsführern
VwGH-Erkenntnis 2024: Pflichtversicherung für geschäftsführende Gesellschafter erweitert
Ein VwGH Erkenntnis vom 02.07.2024 gibt nun Aufschluss über die Behandlung von Gewinnausschüttungen an geschäftsführende GmbH-Gesellschafter unabhängig von ihrer Höhe, sofern ein (wenn auch nur minimaler) Geschäftsführerbezug besteht.
Dass Ausschüttungen von wirtschaftskammerzugehörigen GmbHs in die Beitragsgrundlage der Pflichtversicherung einzurechnen sind, ist schon länger bekannt. Durch eine weitere Novelle wurde die Pflichtversicherung auch auf alle geschäftsführenden Gesellschafter, unabhängig von deren Kammerzugehörigkeit ausgeweitet. Demnach sind alle Einkünfte, sowohl aus der Geschäftsführertätigkeit als auch aus dem Gesellschaftsverhältnis aufgrund der Kapitaleinlage, bei der Berechnung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen, solange sie im Rahmen einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit erzielt werden. Dadurch sollte eine Umgehung der Beitragspflicht durch die alleinige Entnahme von Gewinnausschüttungen verhindert werden.
Jedoch ergeben sich Unterschiede, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ohne Kammermitgliedschaft eine Ausschüttung mit Geschäftsführerbezug oder ohne Geschäftsführerbezug bekommt.
Pflichtversicherung abhängig vom Geschäftsführerbezug: Zwei Szenarien im Vergleich
Im ersten Fall, also einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ohne Kammermitgliedschaft mit einer Beteiligung von beispielsweise 100% und einem Geschäftsführerbezug von beispielsweise EUR 50.000, liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit iSd § 22 Z 2 EstG vor. Die zusätzliche Gewinnausschüttung iHv beispielsweise EUR 500.000, die Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 EstG darstellen, sind ebenso bei der Berechnung der Beitragsgrundlage zur Pflichtversicherung miteinzubeziehen, da sie iZm der Organstellung als Geschäftsführer stehen. Die im Beispiel genannte Tätigkeitsvergütung führt in Verbindung mit der Gewinnausschüttung zur Überschreitung der Versicherungsgrenze, daher ist der Gesellschafter-Geschäftsführer in diesem Fall nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert.
Im zweiten Fall, also einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ohne Kammermitgliedschaft mit einer Beteiligung von beispielsweise 100% aber keinem laufenden Geschäftsführerbezug, dafür aber mit einer Gewinnausschüttung von beispielsweise wieder EUR 500.000, steht die Ausschüttung in keinem Zusammenhang mit einer für die Pflichtversicherung relevanten Einkunftsart, da der Gesellschafter-Geschäftsführer keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sondern nur aus Kapitalvermögen erzielt. Sofern keine Einkünfte aus einer Geschäftsführertätigkeit iSd § 22 oder § 23 EStG erzielt werden, ist ein Pflichtversicherungstatbestand aufgrund des Wortlauts des § 2 Abs. 1 Z4 GSVG nicht gegeben.
Demnach besteht für „Neue Selbständige“ ohne Geschäftsführerbezug, „nur“ mit Gewinnausschüttung keine Pflichtversicherung. Mit Geschäftsführerbezug und Gewinnausschüttung über der Versicherungsgrenze besteht hingegen eine GSVG Pflichtversicherung.
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