Photovoltaik
Das Thema Photovoltaik wird immer präsenter und daher haben wir die wichtigsten Aspekte zu diesem Thema zusammengefasst.
Förderungen
Das Wichtigste vorweg: am 23.03.2023 um 17 Uhr startet laut Klimaministerium der erste Fördercall für Photovoltaikanlagen. Die Anträge können online über www.eag-abwicklungsstelle.at eingereicht werden. Das Budget für die Förderung von Photovoltaikanlagen liegt bei rd. 600 Millionen Euro wobei in der ersten Runde rd. 250 Millionen Euro zur Verfügung stehen. Die Termine für die jeweiligen weiteren Fördercalls sind wie folgt geplant:
1. Fördercall: 23.03.2023 – 06.04.2023
2. Fördercall: 14.06.2023 – 28.06.2023
3. Fördercall: 23.08.2023 – 06.09.2023 (nur Kategorie A und B)
4. Fördercall: 09.10.2023 – 23.10.2023
Wichtig ist, dass der Förderantrag vor der Inbetriebnahme der Anlage vollständig gestellt wird. Das heißt auch jene, die den Bau bereits begonnen aber die Anlage noch nicht in Betrieb genommen haben, können noch einen Antrag stellen. Eine Förderzusage ist für die Inbetriebnahme nicht erforderlich.
Bei Privatpersonen, die in Dachanlagen mit bis zu 20 kW beantragen und bei denen die Förderung über das Erneuerbare-Ausbau-Gesetz (EAG) nicht zum Zug kommt, werden automatisch an die Förderschiene des Klima- und Energiefonds weitergeleitet.
Grundlage für das Förderansuchen bildet die EAG-Investitionszuschussverordnung-Strom.
Ertragsteuerliche Aspekte von Photovoltaikanlagen:
Durch die Einspeisung von Strom aus Photovoltaikanlagen in das öffentliche Netz ergeben sich grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sofern die Einspeisung nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und selbständig erfolgt und den Veranlagungsfreibetrag in Höhe von EUR 730 pro Jahr überschreitet. Werden dauerhaft keine Gewinne mit der Anlage erzielt, liegt eine Liebhabereibetätigung vor, die ertragsteuerlich nicht relevant ist.
Zu unterscheiden sind 3 Arten der Einspeisung:
- Volleinspeisung: von einer Volleinspeisung ist auszugehen, wenn der gesamte erzeugte Strom in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens eingespeist wird
- Überschusseinspeisung: hier liegt der Fokus primär in der Abdeckung des eigenen Bedarfs, nur die darüberhinausgehende Menge wird in das Netz eingespeist
- Inselbetrieb: beim Inselbetrieb geht es um die reine Selbstversorgung, Überschüsse werden gespeichert und nicht in das Stromnetz eingespeist
Der Einkommensteuer unterliegen ab 2022 nur jene Gewinne, die ab einer Erzeugung von 12.500 kWh anfallen. Die Einspeisung bis zu 12.500 kWh ist grundsätzlich steuerfrei, sofern die anlagenbezogene Engpassleistung von 25 kWp nicht überschritten wird. Die Steuerbefreiung ist für alle natürlichen Personen anwendbar, Körperschaften können diese Befreiungsregelungen allerdings nicht anwenden.
Bei mehreren Anlagen eines Steuerpflichtigen ist der Freibetrag von 12.500 kWh nur einmal anwendbar. Der Freibetrag steht daher jedem Steuerpflichtigen, unabhängig von der ihm zugeordneten Anlagen, nur einmal zu. Die den Freibetrag übersteigende Menge ist einkommensteuerlich relevant.
Der Steuerpflichtige kann im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung steuerliche Begünstigungsmöglichkeiten wie beispielsweise den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag oder ab 2023 alternativ auch den Investitionsfreibetrag in Höhe von 15% der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen. Zudem kann die Anlage degressiv abgeschrieben werden, was wiederum einen steuerlichen Vorteil in den ersten Jahren der Nutzung bedeuten kann.
Alternativ zur Einnahmen- Ausgabenrechnung könnte auch die Kleinunternehmerpauschalierung angewendet werden, wonach derzeit 45% der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können (maximal jedoch 18.900 Euro). Andere Betriebskosten oder Investitionsbegünstigungen können zusätzlich nicht mehr in Anspruch genommen werden, lediglich der Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag) iHv 15% kann bei Vorliegen von Gewinnen geltend gemacht werden.
Umsatzsteuerliche Aspekte von Photovoltaikanlagen:
Der Betreiber von Photovoltaikanlagen gilt sowohl bei Voll- als auch bei Überschusseinspeisung umsatzsteuerlich als Unternehmer. Grundsätzlich unterliegen die Lieferungen an den Stromversorger daher der Umsatzsteuer, jedoch kann von der Kleinunternehmerregelung gebraucht werden, wenn die Umsätze unter EUR 35.000 pro Jahr liegen.
Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung bleibt aber nur dann bestehen, wenn die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung kommt oder der Steuerpflichtige in die Umsatzsteuerpflicht optiert. Dann wären die Stromlieferungen an das Energieversorgungsunternehmen steuerpflichtig. Allerdings kommt es aufgrund der Reverse Charge Regel zu einem Übergang der Steuerschuld auf das Energieversorgungsunternehmen. Voraussetzung dabei ist, dass die Haupttätigkeit des Energieversorgungsunternehmens in Bezug auf den Erwerb der Stromlieferungen in deren Weiterlieferung besteht und der Eigenverbrauch untergeordnet ist. Der Anlagenbetreiber muss in diesem Fall keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, haftet aber für die Abfuhr dieser Steuer durch den Käufer.
Sowohl bei der Anschaffung als auch beim Betrieb der Anlage steht grundsätzlich ein Vorsteuerabzug zu. Hier sind wiederum die allgemeinen umsatzsteuerlichen Voraussetzungen zu prüfen und bei privater Verwendung eine Eigenverbrauchsbesteuerung vorzunehmen. Ergänzend anzumerken sei hier, dass es im Photovoltaikerlass des BMF hierzu eigene Zuordnungsvorgaben gibt.
Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung -Ihre Ansprechpartner!
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