Grunderwerbsteuer im Rahmen eines Grundstückerwerbes einer Land- und Forstwirtschaft – die Position des Stiefkindes – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

2. April 2025

Grunderwerbsteuer im Rahmen eines Grundstückerwerbes einer Land- und Forstwirtschaft – die Position des Stiefkindes

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Grunderwerbsteuer bei Übertragungen innerhalb der Familie

Wenn ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück seinen Besitzer wechselt, muss in der Regel Grunderwerbsteuer bezahlt werden. Wenn das Grundstück im engsten Familienverband übertragen wird, wird die Grunderwerbsteuer grundsätzlich vom Einheitswert berechnet – sowohl bei entgeltlichen als auch bei unentgeltlichen Übertragungen. Bemessungsgrundlage ist hier außerhalb eines geregelten Freibetrages grundsätzlich der Einheitswert. Zum engsten Familienverband zählen dabei Ehegatten, eingetragene Partner, Eltern (auch Großeltern) und Kinder (auch Stief-, Wahl- und Schwiegerkinder). Bei Stiefkindern endet aber lt. einer neuen VwGH Entscheidung vom 28.10.2024 das Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern und Stiefkindern mit dem Ende der vermittelnden Ehe, spätestens aber mit dem Tod des leiblichen Elternteils. Für die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung muss ein aufrechtes familiäres Verhältnis zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht bestehen. Anderenfalls liegt ein (teilentgeltlicher) Erwerb zwischen fremden Dritten vor und die begünstigten Regelungen iSd GrestG gelten nicht mehr.

VwGH-Entscheidung: Verlust der Begünstigung für Stiefkinder

Im konkreten Fall ging es um einen Landwirt, der mit einem Schenkungsvertrag auf den Todesfall mehrere landwirtschaftliche Grundstücke seiner Ehefrau übertragen wollte. Für den Fall eines vorzeitigen Ablebens der Ehefrau, schenkte der Landwirt die Grundstücke auf den Todesfall seinem Stiefsohn (Sohn der Ehefrau). Nach dem Ableben der Ehefrau schloss der Landwirt mit seinem (ehemaligen) Stiefsohn einen Nachtrag zum früheren Schenkungsvertrag auf den Todesfall und vereinbarte, dass dieser in die Rechtsposition seiner verstorbenen Mutter eintrete. Die Grundstücke sollten zudem sofort und nicht erst mit dem Ableben des Landwirtes übergehen. Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer fest.

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