Pauschale Reiseaufwandsentschädigung für Sportler – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

2. Juni 2023

Pauschale Reiseaufwandsentschädigung für Sportler

Michaela Sattlegger, MSc

Es liegen Neuerungen betreffend die Pauschale der Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler vor!

Erhöhung der Grenzen für steuer- und sozialversicherungsfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen
Ab 1.1.2023 wurden die abgabenfrei zu gewährenden pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen von bisher 60 € auf 120 € erhöht. Die Höchstgrenze wurde von 540 € auf 720 € monatlich angehoben. Die Änderung betrifft sowohl die Einkommensteuer § 3 Abs 1 Z 16c EStG als auch die Sozialversicherungsbeiträge § 49 ABS 3 Z 28 ASVG.

Reiseaufwandsentschädigungen können wie bisher nur sozialversicherungsfrei gewährt werden, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht den Hauptberuf oder die Haupteinnahmequelle bildet. Unter anderem gelten daher als Hauptberuf das Studium eines ordentlichen Studenten und die Tätigkeit als Hausfrau oder Hausmann, sofern kein Singlehaushalt vorliegt. Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie der Leistungsbezug aus einer Altersvorsorge (Pension) zählen allerdings nicht als Hauptberuf.

Verschärfung der Melde- und Dokumentationspflichten
Darüber hinaus wurde für die auszahlenden Verbände und Vereine eine jährliche Meldepflicht eingeführt. Jeder Sportbetreuer (Masseure, Trainer und Zeugwarte), Sportler und Schiedsrichter wird ersucht, eine Meldung der Bezüge ausschließlich von den ausgezahlten steuerfreien pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen in einem Kalenderjahr zu übermitteln. Hierfür steht die Kz 243 in den Formularen L16 und L19 zur Verfügung. Die erstmalige Meldung ist demnach bis zum 29.2.2024 für das Kalenderjahr 2023 zu entrichten.

Die Meldung besteht aus:

  • Information des Vereines oder Verbandes
    • ZVR-Nummer
    • Steuernummer (wenn vorhanden)
  • Informationen des Spielers, Schiedsrichters oder Sportbetreuers
    • Vor- und Nachname
    • Sozialversicherungsnummer
  • Summe der ausgezahlten pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen

Seit Beginn der Neuregelung muss somit auch für Sportbetreuer, Sportler und Schiedsrichter, für die ausschließlich eine pauschale Reiseaufwandsentschädigung gewährt wird, ein Lohnkonto geführt werden.

Die Erfüllung der Dokumentationspflichten setzt sich zusammen aus:

  • Einsatztage: Jeder Tag, an dem ein Wettkampf oder Training stattfindet. Dies muss pro Sportler dokumentiert werden.
  • Abrechnung: Die Aufwandsentschädigungen müssen aufgezeichnet werden. Wichtig dabei sind klar erkennbare Abrechnungen, sodass kein Vorwurf erhoben werden kann, dass der Betrag aus dem Gehalt herausgerechnet wurde.
  • Lohnkonto: Seit dem 1.1.2023 ist die frühere Begünstigung, nach der keine Lohnkonten für Sportler zu führen war, aufgehoben und nicht mehr anwendbar.

 

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung  -Ihre Ansprechpartner!

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