Steuerfreiheit von Corona-Prämien 2021 – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

20. Dezember 2021

Steuerfreiheit von Corona-Prämien 2021

Philipp Feierabend, MSc

Das Nationalratsplenum hat am 16.12.2021 die vom Finanzausschuss vorgelegten Gesetzespakete über pandemiebedingte Unterstützungsmaßnahmen beschlossen.
Durch einen Abänderungsantrag ist kurzfristig auch noch die Steuerfreiheit von Corona-Prämien bis EUR 3.000 für das Jahr 2021 ergänzt worden.

Folgendes ist bisher bekannt:

• Prämie darf ausschließlich für außergewöhnliche Leistungen iZm der COVID-19 Krisensituation gewährt werden
• Belohnungen die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt wurden bzw. werden, sind nicht abgabenfrei
Zahlung der Prämie muss bis Februar 2022 erfolgen
• Abgabenfreiheit bezieht sich auf alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Kommunalsteuer, DB und DZ)
• Grundsätzlich keine Einschränkung auf bestimmt Branchen
• Prämie kann auch in Form eines Gutscheines geleistet werden

 

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