Agrargemeinschaften: Steuerliche Behandlung von Ausschüttungen – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

12. August 2024

Agrargemeinschaften: Steuerliche Behandlung von Ausschüttungen

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Agrargemeinschaften können je nach Landesgesetz entweder als Körperschaften öffentlichen Rechts oder als juristische Personen privaten Rechts eingerichtet sein. Wenn keine körperschaftliche Einrichtung nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen ist, handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Mitglieder von Agrargemeinschaften besitzen Nutzungsrechte, die üblicherweise mit dem Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft verbunden sind.

Nutzungsrechte und Mitgliedschaft

Die Mitglieder haben das Recht, Nutzen aus den von der Agrargemeinschaft verwalteten Grundstücken zu ziehen. Dies kann entweder durch individuelle Tätigkeiten, wie das Recht auf Holzschlägerung oder Almauftrieb, oder durch gemeinschaftliche Bewirtschaftung und Ausschüttung der Erträge erfolgen.

Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen

Geld- und Sachausschüttungen von körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften gelten als Einkünfte aus Kapitalüberlassung und unterliegen der Kapitalertragsteuer (KESt). Die Agrargemeinschaft selbst ist verpflichtet, die KESt abzuführen. Der Steuersatz beträgt 27,5 % auf Ausschüttungen, die 4.000 € pro Person im Kalenderjahr übersteigen.

Nur Beträge, die aufgrund des Anteilsrechtes ausgeschüttet werden, fallen unter die Ausschüttung. Beträge, die aufgrund eines anderen Rechtsgrundes an die Anteilsinhaber ausgezahlt werden, sind nicht als Ausschüttung anzusehen (zB Alpungsprämie, Erlöse aus Milch- oder Käseverkäufen).

Freigrenze

Ausschüttungen bis zu 4.000 € pro Person und Jahr unterliegen grundsätzlich nicht der KESt und müssen nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Diese Freigrenze gilt unabhängig von der Anzahl der Anteile und selbst bei Beteiligung an mehreren Agrargemeinschaften nur einmal pro Person.

Sachausschüttungen

Die KESt für Sachausschüttungen wird vom gemeinen Wert berechnet. Die Bewertung erfolgt analog zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bewertung bestimmter Sachbezüge.

Bescheinigung

Die Agrargemeinschaft muss den Empfängern für sämtliche Ausschüttungen pro Jahr eine Bescheinigung über die Steuerabrechnung ausstellen. Diese enthält die Höhe der Kapitalerträge, den Steuerbetrag, den Zahlungstag, den Zeitraum der Erträge und das zuständige Finanzamt.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

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