Energiegemeinschaften: Neue steuerliche Spielregeln auf einen Blick – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

18. November 2025

Energiegemeinschaften: Neue steuerliche Spielregeln auf einen Blick

Mag. Stefan Kescher

Im aktuellen Beitrag fassen wir für Sie die wichtigsten steuerlichen Punkte des neuen PV-Erlasses zu Energiegemeinschaften (GEA, EEG, BEG) zusammen. Damit Sie besser einschätzen können, welches Modell für Sie – privat oder als Unternehmen/Körperschaft – sinnvoll ist.

Was sind Energiegemeinschaften?

Mindestens zwei Teilnehmer schließen sich zusammen, um gemeinsam Energie zu erzeugen, zu speichern und zu nutzen – typischerweise mittels Photovoltaikanlagen.

 

Die drei Modelle im Überblick

Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage (GEA)

  • z.B. PV-Anlage am Dach einer Wohnungseigentumsanlage
  • keine eigene Rechtspersönlichkeit nötig
  • 100 % Entfall von Netzentgelten und Abgaben für intern verbrauchten Strom
  • nur für Strom zulässig

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG)

  • eigene Rechtspersönlichkeit erforderlich (z.B. Verein, Genossenschaft, GmbH)
  • Hauptziel: ökologische, wirtschaftliche oder soziale Vorteile – nicht Gewinnmaximierung
  • Energie ausschließlich aus erneuerbaren Quellen, Nutzung, Speicherung oder Verkauf möglich
  • räumlich auf den Nahebereich beschränkt
  • reduzierte Netznutzungsentgelte

Bürgerenergiegemeinschaft (BEG)

  • ähnlich der EEG, aber nur Strom (nicht zwingend erneuerbar)
  • keine räumliche Beschränkung
  • keine Netzentgelt-Vergünstigungen

 

Steuerliche Kernthemen

EEGs und Körperschaftsteuer

  • EEGs werden in der Praxis meist als Verein oder Genossenschaft gegründet und sind in der Regel körperschaftsteuerpflichtig.
  • Das wirtschaftliche Eigentum an der PV-Anlage liegt häufig weiterhin beim Mitglied – AfA und Investitionsfreibetrag stehen daher in der Regel dem Mitglied zu.

Natürliche Personen als Mitglieder

  • Einkünfte aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen sind steuerfrei, wenn die Engpassleistung der Anlage 35 kWp nicht überschreitet.
  • Diese Befreiung gilt sowohl für die direkte Netzeinspeisung als auch für die Lieferung an eine Energiegemeinschaft (z.B. EEG).

 

Praxisbeispiel zur Steuerbefreiung

Eine natürliche Person betreibt eine PV-Anlage mit 20 kWp und produziert 20.000 kWh Strom pro Jahr. Die Verwendung erfolgt wie folgt:

  • 6.000 kWh (30 %) werden privat verbraucht,
  • 12.000 kWh (60 %) werden einer EEG zur Verfügung gestellt,
  • 2.000 kWh (10 %) werden ins öffentliche Netz eingespeist.

Die Steuerbefreiung umfasst insgesamt 12.500 kWh. Daraus folgt:

  • 12.500 kWh der Lieferung an die EEG bzw. Einspeisung sind steuerfrei,
  • 1.500 kWh sind steuerpflichtig.

Besteuert werden somit nur die Einnahmen aus den 1.500 kWh – abzüglich AfA (anteilig nur für den steuerpflichtigen Teil), allfälligem Gewinnfreibetrag und ggf. betrieblicher Nutzung. So zeigt sich: Trotz hoher Gesamtproduktion bleibt der überwiegende Teil der Stromerlöse steuerfrei.

Körperschaften als Mitglieder

  • Die Steuerbefreiung für 12.500 kWh gilt nicht für Körperschaften.
  • Alle Einkünfte aus der Überlassung von Anlagen oder der Stromlieferung an die EG unterliegen der Körperschaftsteuerpflicht.

Körperschaften öffentlichen Rechts und Gemeinnützige

  • Die Beteiligung an einer EEG kann bei Gemeinden einen Betrieb gewerblicher Art begründen.
  • Bei gemeinnützigen Körperschaften kann die Beteiligung über eine Personengesellschaft begünstigungsschädlich sein; über eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft bleibt die Begünstigung grundsätzlich erhalten (Vermögensverwaltung).

Gebühren

  • Verträge über Miete, Pacht und Nutzung von Erzeugungsanlagen zwischen EEG und Anlagen-Eigentümern unterliegen der Gebührenpflicht.

 

Was bedeutet das für Sie?

Wer in eine PV-Anlage investieren oder sich einer Energiegemeinschaft anschließen möchte, sollte die steuerlichen Folgen von Anfang an mitdenken:
Rechtsformwahl, Vertragsgestaltung und die Frage, wer wirtschaftlicher Eigentümer der Anlage ist, beeinflussen Steuerlast und Fördervorteile maßgeblich.

Auf Wunsch prüfen wir gerne Ihre konkrete Situation und unterstützen Sie bei der optimalen Gestaltung Ihrer Energiegemeinschaft

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

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