Stundungszinsen gemäß BAO – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

24. Juni 2024

Stundungszinsen gemäß BAO

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Erhöhung der Stundungszinsen ab 1. Juli 2024

Seit dem 1. Februar 2022 gilt aufgrund der Corona-Pandemie ein ermäßigter Stundungszinssatz von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 323c Abs 13 BAO). Dieser ermäßigte Zinssatz ist jedoch nur bis zum 30. Juni 2024 gültig.

Ab dem 1. Juli 2024 tritt eine Erhöhung der Stundungszinsen gemäß der Bundesabgabenordnung (BAO) in Kraft. Dies betrifft alle Steuerpflichtigen, die für ihre Abgabenschuldigkeiten Zahlungserleichterungen wie Stundungen oder Ratenzahlungen beantragen und bewilligt bekommen.

Ab dem 1. Juli 2024 wird wieder der reguläre Zinssatz von 4,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz angewendet. Dies bedeutet, dass der effektive Zinssatz – unter Berücksichtigung des aktuellen Basiszinssatzes – von zuletzt 5,88% auf 8,38% ansteigen wird. Stundungszinsen, die unter EUR 50,00 liegen, werden nicht festgesetzt.

Achtung: Der höhere Zinssatz gilt auch für bereits laufende Zahlungserleichterungen, die vor dem 30. Juni 2024 bewilligt wurden.

 

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