arbeitsrecht Archive – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

28. Januar 2026

Änderung Arbeitszeit und Geringfügigkeitsgrenze

Denise Pjanic, MBA

Durch das Einfrieren der Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2026 auf den Betrag von € 551,10 pro Monat kann es im Zuge kollektivvertraglicher Gehalts- und Lohnerhöhungen dazu kommen, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

Um ein solches Überschreiten zu vermeiden, wurde in der Praxis häufig eine Reduktion der vereinbarten Arbeitszeit vorgenommen. In diesem Zusammenhang ist jedoch besonders zu beachten, dass Änderungen des Arbeitszeitausmaßes gemäß § 19d Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (AZG) zwingend der Schriftform bedürfen.

Wird diese formale Voraussetzung nicht eingehalten, kann dies im Rahmen von Lohnabgabenprüfungen zu erheblichen finanziellen Konsequenzen führen.

Zu beachten ist insbesondere, dass mündliche Vereinbarungen, Absprachen per E‑Mail oder über Messenger‑Dienste (z. B. WhatsApp) sowie ein bloßer Dienstzettel die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht erfüllen.

Wir empfehlen daher, jede Änderung des Arbeitszeitausmaßes schriftlich in Form einer entsprechenden Vertragsänderung (Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag) festzuhalten

Bei Unklarheiten oder Fragen unterstützen Sie gerne Ihre Ansprechpartner!

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Nachzahlungen und Vergleichszahlungen in der Lohnverrechnung

Denise Pjanic, MBA

Warum sind Nachzahlungen und Vergleichszahlungen besonders zu beachten?

Damit diese Angaben korrekt ausgewiesen werden können, müssen Nachzahlungen und Vergleichszahlungen bereits in der laufenden Lohnverrechnung richtig erfasst werden.

 

Was versteht man unter Nachzahlungen?

Nachzahlungen sind Bezüge, die nachträglich für frühere Lohnzahlungszeiträume ausbezahlt werden, zum Beispiel:

  • rückwirkende Gehaltserhöhungen
  • nachträgliche Korrekturen von Entgeltbestandteilen

 

Was sind Vergleichszahlungen?

Vergleichszahlungen sind Zahlungen, die aufgrund eines arbeitsrechtlichen oder gerichtlichen Vergleichs geleistet werden, etwa bei der Beilegung von Streitigkeiten über Entgeltansprüche.

Warum müssen diese Zahlungen bereits in der Lohnverrechnung erfasst werden?

Die korrekte Erfassung in der Lohnverrechnung ist notwendig, um:

  • die richtige steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung sicherzustellen und
  • eine korrekte Darstellung am Jahreslohnzettel zu gewährleisten.

Eine nachträgliche Korrektur ist oft mit zusätzlichem Aufwand verbunden und kann vermieden werden, wenn die Informationen frühzeitig vorliegen.

 

Was ist von Ihnen zu tun?

Bitte informieren Sie die zuständige Ansprechperson in der Lohnverrechnung möglichst frühzeitig, wenn:

  • Nachzahlungen geplant sind oder
  • Vergleichszahlungen vereinbart wurden.

Hilfreich sind dabei insbesondere Angaben zum:

  • betroffenen Zeitraum,
  • Anlass der Zahlung,
  • gegebenenfalls zur rechtlichen Grundlage.

 

Wann sollten die Informationen an die zuständige Person der Lohnverrechnung übermittelt werden?

Idealerweise sollten die relevanten Informationen bereits bei der ersten Beanstandung bzw. bei Bekanntwerden des Sachverhalts an die zuständige Person der Lohnverrechnung übermittelt werden. Eine frühzeitige Information erleichtert die korrekte Beurteilung und Abwicklung der weiteren Schritte.

Besonders ist darauf Bedacht zu nehmen, dass abgeschlossene Vergleichs- und Nachzahlungen in der Praxis häufig als Bruttobeträge vereinbart werden. Für die tatsächliche Auszahlung an die Mitarbeiter:innen ist daher der entsprechende Nettoauszahlungsbetrag zu ermitteln, wobei die korrekte lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung zu berücksichtigen ist.

Eine rechtzeitige und vollständige Information trägt wesentlich dazu bei, eine korrekte Abrechnung sicherzustellen und spätere Korrekturen oder Rückfragen zu vermeiden.

 

Wer unterstützt Sie bei Fragen?

Bei Unklarheiten oder Fragen zur Einstufung von Zahlungen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Eine frühzeitige Abstimmung hilft, eine reibungslose Abwicklung sicherzustellen. Ihre Ansprechpartner!

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Sachbezüge PKW – Anpassung der Lohnsteuerrichtlinien (RZ 174 und 744)

Denise Pjanic, MBA

Mit der jüngsten Änderung der Lohnsteuerrichtlinien wurde in RZ 175 klargestellt, unter welchen Voraussetzungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kein Sachbezug anzusetzen ist. Dies betrifft insbesondere bestimmte Fahrzeugarten und Nutzungssituationen.

 

Kein Sachbezug bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Spezialfahrzeuge

Kein Sachbezug ist anzusetzen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die aufgrund ihrer Ausstattung eine private Nutzung praktisch ausschließen.
Beispiele:

  • ÖAMTC- oder ARBÖ‑Einsatzfahrzeuge
  • Montagefahrzeuge mit fest verbauten Einbauten (z. B. Werkbank, Regale, Werkzeugmodule)

Wichtig:
Ein Spezialfahrzeug liegt nur dann vor, wenn fest verbaute Einbauten vorhanden sind. Leicht entfernbare Einbauten reichen nicht aus.

Berufskraftfahrer

Ebenfalls kein Sachbezug ist anzusetzen, wenn Berufskraftfahrer ein Fahrzeug (PKW, Kombi oder Fiskal-LKW), das privat nicht verwendet werden darf, nach Dienstende mit nach Hause nehmen.

Ab 1. Jänner 2026: Fahrzeuge ohne überwiegende Personenbeförderung

Für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Januar 2026 entfällt der Sachbezug für Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte auch dann, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, die:

  • nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut sind, und
  • nach der Rechtslage ab 1. Juli 2025 nicht der Normverbrauchsabgabe (NoVA) unterliegen würden.

Beispiele:

  • Kastenwagen
  • Pritschenwagen

 

Private Nutzung = Sachbezug nach allgemeinen Vorgaben

Werden Spezialfahrzeuge oder NoVA befreite Fahrzeuge trotzdem privat genutzt, ist unabhängig von ihrer Bauart und der Häufigkeit oder fallweisen Nutzung ein Sachbezug nach den allgemeinen Sachbezugsvorschriften anzusetzen.

 

Wirksames Privatnutzungsverbot

Ist die Privatnutzung ausdrücklich vom Arbeitgeber verboten, muss dieser auch für die Wirksamkeit dieses Verbots sorgen.

Geeignete Maßnahmen sind etwa:

  • Verpflichtung zur ordnungsgemäßen, lückenlosen Führung eines Fahrtenbuchs
  • Regelmäßige Kontrolle des Fahrtenbuchs durch den Arbeitgeber

Ein solches Vorgehen dient nicht nur der internen Nachvollziehbarkeit, sondern auch als wichtiger Nachweis im Rahmen einer Lohnabgabenprüfung.

 

Bedeutung für Lohnabgabenprüfungen

Im Zuge einer Lohnabgabenprüfung kann ein korrekt geführtes und kontrolliertes Fahrtenbuch maßgeblich dazu beitragen, erhebliche Nachforderungen zu vermeiden, insbesondere wenn ein Privatnutzungsverbot ausgesprochen wurde.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

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Änderungen Jahreslohnzettel: zusätzliche Angaben ab 01.01.2026

Denise Pjanic, MBA

Mit Wirkung ab 01.01.2026 sind auf den Jahreslohnzetteln erweiterte und detailliertere Angaben zu den Bezügen verpflichtend anzugeben. Folgende wichtige zusätzliche Angaben sind erforderlich:

Sachbezüge – gesonderte Ausweisung

  • Sachbezüge KFZ inkl. Detailangaben

Für jedes Dienstfahrzeug sind künftig gesondert zu melden:

    • Anschaffungskosten des KFZ (Wert zum 31.12.)
      • maßgeblich für die Sachbezugsberechnung
    • Angabe der Höhe des Sachbezugswerts
      • 0 %,
      • 1,50 %
      • 2,00 %
      • Durchschnittswert
    • Elektrofahrzeuge – Zusatzangaben
      • Ersatz von Ladekosten (z. B. Stromkostenersatz)
    • Zeitraum des Sachbezugs
      • Angabe der Anzahl der Kalendermonate mit Sachbezug
  • Sachbezüge Wohnraum

Angabe der Summe der erfassten Sachbezüge

  • Sonstige Sachbezüge

Angabe der Summe der erfassten Sachbezüge

Steuerfreie Bezüge gemäß § 68 EStG aufgeteilt in Abs. 1 und Abs. 2

Die steuerfreien Bezüge für Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeit, sowie Überstunden sind gesondert nach Zuordnung § 68 Abs 1 bzw. § 68 Abs 2 zu erfassen.

Freie bzw. verbilligte Mahlzeiten – Essensgutscheine § 3 Abs. 1 EStG

An die Dienstnehmer ausgegebenen Essensgutscheine müssen erfasst werden.

Die technische Umsetzung in den einzelnen Lohnverrechnungsprogrammen kann noch andauern.

Empfehlung

  • Die Lohnartenstrukturen müssen überprüft und eventuell erweitert werden.
  • Die Essenzuschüsse, welche bisher selten über die Lohnverrechnung erfasst wurden, sind nun monatlich in der Lohnverrechnung mit zu erfassen.
  • Eine genaue und detaillierte Dokumentation der Daten für die Berechnungen der Sachbezüge, sowie die Erfassung dieser im jeweiligen Lohnverrechnungsprogramm, sobald die technische Umsetzung durchgeführt wurde.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

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19. November 2025

Strafe bei Nichtaushändigung eines Dienstzettels

Denise Pjanic, MBA

Seit dem 28. März 2024 gilt:

Arbeitgeber müssen dem Dienstnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen Dienstzettel aushändigen.
Ausnahme: Liegt ein schriftlicher Dienstvertrag vor, der alle gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben enthält, entfällt die Pflicht zur Aushändigung eines Dienstzettels.

Strafen bei Nichtaushändigung (§ 7a AVRAG):

  • Grundsätzlich: Geldstrafe von 100 € bis 436 €.
  • Bei mehr als fünf betroffenen Dienstnehmern oder im Wiederholungsfall innerhalb von drei Jahren: Geldstrafe von 500 € bis 2.000 €.

Die Verwaltungsbehörde kann von einer Strafe absehen, wenn der Dienstzettel nachträglich ausgehändigt wurde und nur ein geringes Verschulden vorliegt

 

GPLB (Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Beiträge)

Die GPLB dient der Überprüfung, ob der Dienstgeber alle lohnabhängigen Abgaben korrekt abgeführt hat. Geprüft werden insbesondere:

  • Sozialversicherungsbeiträge inkl. Umlagen
  • Lohnsteuer
  • Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
  • Kommunalsteuer

 

Prüfungsinhalte:

Im Rahmen der GPLB wird kontrolliert:

  • Einhaltung aller Melde-, Versicherungs- und Beitragsbestimmungen der Sozialversicherung
  • Korrekte Bemessung und Entrichtung der Beiträge nach dem BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz)
  • Ordnungsgemäße Berechnung und Abfuhr von Lohnsteuer, Kommunalsteuer, DB und DZ

 

Vom Dienstgeber vorzulegende Unterlagen

Für den Prüfungszeitraum müssen folgende Unterlagen bereitgestellt werden:

  • Dienstnehmer- und Dienstgeberlohnkonten
  • Arbeitszeitaufzeichnungen (inkl. Ruhezeiten)
  • Reisekostenabrechnungen
  • Fahrtenbücher (bei Firmen-PKW)
  • Betriebsvereinbarungen (falls vorhanden)
  • Dienstverträge, Dienstzettel, Durchrechnungs-, Gleitzeit-, Tele-Arbeits-Vereinbarungen
  • Werkverträge und freie Dienstverträge (falls vorhanden)
  • Geschäftsführerverträge und Gesellschaftsverträge (falls vorhanden)
  • Buchhaltungsunterlagen (Saldenlisten, Buchungsjournale, Anlagenverzeichnis)
  • Kauf- und Leasingverträge für Firmen-PKW (falls vorhanden)

Die korrekte und vollständige Erfassung der Arbeitszeiten liegt immer beim Dienstgeber.

Mögliche Konsequenzen bei Verstößen

Fehlende, unvollständige oder falsche Arbeitszeitaufzeichnungen können folgende Folgen haben:

  • Nachzahlung zu niedrig entrichteter Sozialversicherungsbeiträge inkl. Verzugszinsen
  • Schätzung der Arbeitszeiten durch die Behörde
  • Geldstrafen bis zu € 1.815 pro Dienstnehmer (§ 28 Abs. 2 und 8 AZG)
  • Weitere Strafen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LS-DBG)

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

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18. November 2025

Trinkgelder ab 2026 – Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Neuerungen mit besonderem Blick auf das Hotel- und Gastgewerbe

Mag. Stefan Kescher & Denise Pjanic, MBA

Steuerliche Behandlung von Trinkgeldern

Trinkgelder bleiben für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterhin ein wichtiger Einkommensbestandteil und sind steuerlich unverändert begünstigt.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988 sind Trinkgelder, die von dritter Seite zugewendet werden, einkommensteuerfrei. Dies gilt unabhängig davon, ob sie direkt oder über ein Trinkgeldverteilsystem ausgezahlt werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die bekannten Kriterien erfüllt sind:

  • sie müssen ortsüblich und branchenüblich sein
  • sie müssen von Kundinnen und Kunden an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fließen
  • sie müssen anlässlich einer Arbeitsleistung erfolgen
  • sie müssen freiwillig und zusätzlich zum vereinbarten Entgelt gewährt werden
  • sie dürfen gesetzlich oder kollektivvertraglich nicht verboten sein
  • es darf sich nicht um vom Arbeitgeber garantierte fixe Trinkgelder handeln

Diese Klarstellungen wurden vom Bundesministerium für Finanzen im Jahr 2025 in einer Information sowie durch Anpassungen der Lohnsteuerrichtlinien bestätigt, um Rechts- und Planungssicherheit zu erhöhen. Dies gilt insbesondere für die Behandlung bargeldlos erhaltenen Trinkgelds.

Ab dem 1. Januar 2026 gilt zusätzlich Folgendes:
Wenn ein Betrieb ein Trinkgeldverteilsystem anwendet, müssen neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereits bei Dienstantritt über den Verteilungszeitraum und den Aufteilungsschlüssel informiert werden.

 

Sozialversicherungsrechtliche Neuerungen ab 1. Januar 2026

Sozialversicherungsrechtlich gelten Trinkgelder als Entgelt, das nicht vom Arbeitgeber, sondern von Dritten stammt. Sie erhöhen damit die Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung. Dies hat Auswirkungen unter anderem auf Wochengeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld und Pensionen.

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die bisher regional unterschiedlichen Trinkgeldpauschalen durch in ganz Österreich einheitliche Maximalbeträge ersetzt werden. Diese sollen sich nach dem jeweiligen Erwerbszweig, dem Ausmaß der Arbeitszeit und der Art der Tätigkeit richten. Liegt das tatsächlich erzielte Trinkgeld unter den jeweiligen Maximalbeträgen, darf weiterhin der niedrigere Betrag angesetzt werden.

Beiträge, die bisher nur aufgrund einer Überschreitung der alten offenen Pauschalen entstanden sind, sollen mit 1. Januar 2026 verjähren. Dies gilt jedoch nur, wenn die neuen Pauschalen rechtzeitig kundgemacht werden.

Neu ist auch ein Auskunftsrecht über bargeldlos vereinnahmte Trinkgelder. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei Dienstantritt den Verteilungsschlüssel offenlegen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten ein Informationsrecht für einen Zeitraum von drei Jahren rückwirkend. Bargeldlose Trinkgelder dürfen nach Vereinbarung beispielsweise jährlich gesammelt ausbezahlt werden.

 

Auswirkungen auf das Hotel- und Gastgewerbe

Für das Hotel- und Gastgewerbe liegen bereits konkrete Vorschläge beziehungsweise voraussichtliche Sozialversicherungswerte vor. Die folgenden Beträge gelten auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung:

Voraussichtliche Pauschalbeträge für die Sozialversicherung (Vollzeit)

Kategorie 2026 2027 2028 ab 2029
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Inkasso 65 Euro 85 Euro 100 Euro Indexierung
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Inkasso 45 Euro 45 Euro 50 Euro Indexierung

 

Bei Teilzeitbeschäftigung erfolgt eine anteilige Berechnung entsprechend dem tatsächlichen Arbeitszeitausmaß. Neu ist, dass auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Inkassotätigkeit Pauschalbeträge für die Sozialversicherungsbemessung anzuwenden sind.

 

Hinweise für geringfügig Beschäftigte

Durch die neuen Pauschalen kann es ab dem Jahr 2026 vorkommen, dass geringfügig beschäftigte Personen aufgrund der Anrechnung der Trinkgeldpauschale die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Diese Grenze beträgt ab 2026 einen Betrag von 551,10 Euro pro Monat. Wird diese Grenze überschritten, gilt die Beschäftigung nicht mehr als geringfügig und es tritt volle Versicherungspflicht ein.

 

Zusammenfassung

Die Änderungen ab dem Jahr 2026 bringen eine österreichweit einheitliche und sozialversicherungsrechtlich klar geregelte Behandlung von Trinkgeldern. Die Steuerfreiheit bleibt unverändert bestehen. Besonders für das Hotel- und Gastgewerbe bedeutet dies mehr Transparenz, aber auch organisatorischen Anpassungsbedarf, insbesondere im Hinblick auf Pauschalwerte, Informationspflichten und die Behandlung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen.

 

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

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18. September 2025

Voraussichtliche Werte für das Existenzminimum 2026

Denise Pjanic, MBA

Die politische Einigung zur Pensionsanpassung für das Jahr 2026 sieht eine Erhöhung um 2,7 % vor. Dies entspricht einem Anpassungsfaktor von 1,027. Ausgenommen davon sind bestimmte höhere Pensionen, für die betragliche Deckelungen gelten.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 steigt damit die Mindestpension (Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen) von derzeit € 1.273,99 auf € 1.308,39.

Da das Existenzminimum direkt von der Mindestpension abgeleitet wird, ergeben sich daraus folgende voraussichtliche Werte für die Lohnpfändung ab 2026:

Kategorie Monatlich Wöchentlich Täglich
Allgemeiner Grundbetrag € 1.308,00 € 305,00 € 43,00
Erhöhter allgemeiner Grundbetrag € 1.526,00 € 356,00 € 50,00
Unterhaltsgrundbetrag € 261,00 € 61,00 € 8,00
Höchstberechnungsgrundlage € 5.220,00 € 1.220,00 € 174,00

 

Zusätzlich gelten folgende Werte für das absolute Geldexistenzminimum:

Pfändungsart Monatlich Wöchentlich Täglich
Normale Pfändung € 654,00 € 152,50 € 21,50
Unterhaltspfändung € 490,50 € 114,38 € 16,13

Die offizielle Bestätigung dieser Werte durch das Justizministerium steht noch aus und wird voraussichtlich in den kommenden Wochen erfolgen. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre ist jedoch davon auszugehen, dass die nun veröffentlichten voraussichtlichen Werte auch den endgültigen Zahlen entsprechen werden.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

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12. September 2025

Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge bei Durchrechnung und Gleitzeit – aktuelles VwGH-Erkenntnis

Denise Pjanic, MBA

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat am 29.07.2025 (Ra 2024/15/0050) eine wichtige Entscheidung zur Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen gefällt. Das Erkenntnis betrifft insbesondere das Gastgewerbe, ist jedoch auch für andere Branchen von Bedeutung. Grundlage ist § 68 Abs. 1 EStG 1988.

Kernaussagen des VwGH-Erkenntnisses

Keine Steuerfreiheit bei pauschaler Auszahlung
Überstundenpauschalen, die während eines mehrmonatigen Durchrechnungszeitraums oder einer Gleitzeitperiode ausgezahlt werden, sind nicht steuerfrei, wenn die Stunden zu diesem Zeitpunkt noch keine echten Überstunden darstellen.

Strenge Anforderungen an Nachweise
Für die Steuerfreiheit sind exakte Aufzeichnungen erforderlich über:

    • Anzahl der geleisteten Überstunden
    • Zeitpunkt der Leistung
    • Höhe der Zuschläge
      Pauschale Angaben oder bloße Zeitguthaben reichen nicht aus.

Unterscheidung zwischen Normal- und qualifizierten Überstunden
Es ist zwingend zu unterscheiden zwischen „Normalüberstunden“ (werktags) und „qualifizierten Überstunden“ (Nacht-, Sonn- und Feiertage), da unterschiedliche steuerliche Begünstigungen gelten.

Überstunden erst bei Überschreiten der KV-Grenzen
Während einer Durchrechnung gelten Arbeitszeiten bis zu 9 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich nicht als Überstunden. Steuerlich relevante Überstunden entstehen erst bei Überschreitung dieser Grenzen.

Zeitguthaben am Ende des Durchrechnungszeitraums
Wenn Zeitguthaben am Ende einer Durchrechnungsperiode in echte Überstunden umgewandelt werden, können diese steuerfrei behandelt werden – vorausgesetzt, sie sind einem konkreten Abrechnungsmonat eindeutig zuordenbar.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

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Altersteilzeit und Nebenbeschäftigungsverbot

Denise Pjanic, MBA

Ab 01.01.2026 gelten neue Bestimmungen für die geförderte Altersteilzeit.

Während der Altersteilzeit sind sämtliche entgeltliche Nebenbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern verboten – unabhängig davon, ob diese vollversichert oder geringfügig sind.

Ausnahme

Zulässig bleiben nur jene Tätigkeiten, die bereits im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit regelmäßig ausgeübt wurden (z. B. saisonale Jobs, Nachhilfe, Vortragstätigkeiten).

Folgen bei Verstößen

  • kein Anspruch auf Altersteilzeitgeld vom AMS
  • kein Lohnausgleich
  • keine gesicherte Sozialversicherungs-Beitragsgrundlage
  • Arbeitnehmer:innen sind verpflichtet, jede zusätzliche Tätigkeit unverzüglich beim AMS zu melden

Übergangsregelung

Für Altersteilzeitvereinbarungen, die vor dem 01.01.2026 begonnen haben, gilt:

  • bestehende Nebenbeschäftigungen müssen bis spätestens 30.06.2026 beendet werden
  • andernfalls droht ein rückwirkender Entfall des Altersteilzeitgeldes ab 01.01.2026

Zu diesem Thema stellen wir Ihnen gerne auf Anfrage Mustertexte zur Information von Mitarbeiter:innen zur Verfügung – Ihre Ansprechpartner!

 

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Geringfügige Beschäftigung und Arbeitslosengeldbezug

Denise Pjanic, MBA

Mit 01.01.2026 wird die Möglichkeit einer geringfügigen Beschäftigung neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe grundsätzlich abgeschafft.
Nur in vier gesetzlich geregelten Ausnahmefällen (§ 12 Abs. 2 AlVG) dürfen arbeitslose Personen weiterhin geringfügig beschäftigt sein, ohne dabei den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zu verlieren:

Unbefristet möglich

  • wenn die geringfügige Beschäftigung bereits mindestens 26 Wochen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübt wurde
  • für Langzeitarbeitslose mit begünstigtem Behindertenstatus oder Behindertenpass

Auf 26 Wochen befristet möglich

  • für Langzeitarbeitslose ohne Behindertennachweis
  • für bestimmte Langzeiterkrankte

Wichtige Frist

Die Neuregelung betrifft nicht nur künftige geringfügige Beschäftigungen, sondern auch bereits bestehende. Diese müssen spätestens bis 31.01.2026 beendet werden, sofern keiner der Ausnahmefälle vorliegt. Ansonsten droht der Verlust von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (§ 81 Abs. 20 AlVG).

Auch wenn die Beendigung einer geringfügigen Beschäftigung grundsätzlich in der Eigenverantwortung der betroffenen Person liegt (z. B. durch Selbstkündigung oder einvernehmliche Auflösung), empfehlen wir, Mitarbeiter:innen rechtzeitig aktiv über die Änderungen zu informieren, um spätere Überraschungen zu vermeiden.

Gerne stellen wir Ihnen auf Anfrage passende Mustertexte zur Mitarbeiterinformation zur Verfügung. Melden Sie sich bei uns, wenn Sie diese benötigen –  Ihre Ansprechpartner!

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