covid-19 Archive – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

12. Mai 2023

COVID-19-Risikofreistellung endet mit 30.04.2023

Michaela Sattlegger, MSc

COVID-19-Risikofreistellung endet mit 30.04.2023

Nach mehrfacher Verlängerung endet die pandemiebedingte Sonderregelung für Risikopatienten (§ 735 ASVG) nun endgültig mit 30.04.2023.

Die Verordnung zielte auf den Schutz von Personen ab, für die es nicht möglich war, ihre berufliche Tätigkeit im Homeoffice zu erledigen bzw. deren Arbeitsplatz nicht so umgestaltet werden konnte, um für entsprechende Sicherheit zur sorgen. Die Kosten für die Dienstfreistellung werden dem Arbeitgeber zu 100 % ersetzt. Die Möglichkeit zur Risikogruppenfreistellung endet nun mit 30. April 2023 und wird nicht mehr verlängert.

Ab 01.05.2023 sind somit Besitzer eines ärztlichen COVID-19-Risikoattests wieder zum Arbeitsantritt verpflichtet, sofern keine anderen Freistellungsgründe (z.B. Krankenstand, Rehabilitationsgeldbezug usw.) vorliegen.
Anträge auf Rückerstattung der Entgeltfortzahlung für Freistellungen bis 30.04.2023 können innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen noch bis spätestens 12.06.2023 online oder per Post/Fax beim zuständigen Krankenversicherungsträger eingebracht werden.

Zum Antrag sind folgende Nachweise beizubringen:
• Das COVID-19-Risiko-Attest
• Lohnkonto oder anderer Auszug aus der Lohnverrechnung für den Erstattungszeitraum, aus dem alle zu erstattenden Steuern, Abgaben und Beiträge ersichtlich sind

 

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7. März 2023

Energiekostenzuschuss II

Mag. Markus Fritzer

Energiekostenzuschuss II  für Unternehmen und Betriebe – Die Eckpunkte im Überblick

• Der Energiekostenzuschuss II betrifft das gesamte Jahr 2023 und kann in zwei Etappen abgerechnet werden. Für das 1. HJ 2023 im Q3 2023 und für das zweite HJ 2023 im Q1 2024
• Förderfähig ist Erdgas, Strom, Treibstoffe, Wärme, Kälte, Heizöl und weitere Energiearten wie Holzpellets und Hackschnitzel
• Förder-Untergrenze: 3.000,00 Euro
• Förder-Obergrenze Stufe 1: 2 Mio. Euro
• Voraussichtlicher Start Voranmeldung: für das 1. HJ 2023  August/September 2023 bzw. für das 2. HJ 2023  Februar/März 2024
• Voraussichtliche Abrechnungsphase: für das 1. HJ 2023  August/September 2023 bzw. für das 2. HJ 2023  Februar/März 2024
• Energieintensivität: Dieses Kriterium Entfällt beim EKZ II für die Stufe 1 und 2
• Erhöhung Förderquote: Stufe 1 von 30% auf 60%; Stufe 2 von 30% auf 50%; Stufe 3 von 50% auf 65%; Stufe 4 von 70% auf 80%
• Erhöhung Fördergrenzen: Stufe 1 von 400.000 auf 2 Mio.; Stufe 2 von 2 Mio. auf 4 Mio.; Stufe 3 von 25 Mio. auf 50 Mio.; Stufe 4 von 50 Mio. auf 150 Mio.
• Neue Stufe 5: Förderobergrenze 100 Mio.; förderfähige Energiearten sind Strom, Erdgas sowie direkt aus Strom oder Erdgas erzeugte Wärme/ Kälte; Erfordernis eines Betriebsverlustes oder einer Absenkung des EBITDA`s; keine Energieintensivität erforderlich
• Für Förderstufe 3-5 muss eine Beschäftigungsgarantie abgegeben werden, dass mindestens 90% der am 01. Jänner 2023 Beschäftigten bis 31.12.2024 beschäftigt bleiben
• Für alle Stufen gilt: Beschränkung der Bonuszahlungen und eine beschränkte Ausschüttung an Dividenden
• Auch hier bitten wir Sie wieder die Voranmeldung über den AWS-Fördermanager selbst vorzunehmen; bei der Abrechnung unterstützen wir Sie natürlich gerne

 

Weiterhin gilt: Finale Informationen können wir Ihnen erst mitteilen, wenn die Richtlinie zu den jeweiligen Fördermodellen erscheint. Diese liegen derzeit bei der EU-Kommission und müssen durch diese erst genehmigt werden. Detailinformationen zum Pauschal-Fördermodel des EKZ I, für Unternehmen welche die Zuschussuntergrenze von 2.000 Euro nicht erreicht haben, liegen leider noch nicht vor.

 

 

 

 

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Energiekostenzuschuss I

Mag. Markus Fritzer

Energiekostenzuschuss I wurde erweitert!

Hier die wichtigsten Eckpunkte zur Erweiterung:

• Der Energiekostenzuschuss wird für das 4. Quartal, somit Oktober – Dezember 2022 erweitert
• Förderfähig ist Erdgas, Strom, Treibstoffe, Wärme und Kälte
• Förderungs-Untergrenze: 750,00 Euro
• Förderungs-Obergrenze Stufe 1: 400.000,00 Euro
• Voraussichtlicher Start der Voranmeldung: 29. März 2023 bis 14. April 2023
• Voraussichtliche Abrechnungsphase: 17. April 2023 bis 16. Juni 2023
• Energieintensität: Voraussichtlich wie beim EKZ I – über 700.000 Euro Umsatz mind. 3% Energiekosten vom Produktionswert
• Auch hier bitten wir Sie wieder die Voranmeldung über den AWS-Fördermanager selbst vorzunehmen; bei der Abrechnung unterstützen wir Sie natürlich gerne

Weiterhin gilt: Finale Informationen können wir Ihnen erst mitteilen, wenn die Richtlinie zu den jeweiligen Fördermodellen erscheint. Diese liegen derzeit bei der EU-Kommission und müssen durch diese erst genehmigt werden. Detailinformationen zum Pauschal-Fördermodel des EKZ I, für Unternehmen welche die Zuschussuntergrenze von 2.000 Euro nicht erreicht haben, liegen leider noch nicht vor.

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Allgemeines

• Der Energiekostenzuschuss richtet sich an energieintensive, gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen und unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen. Als energieintensiv gelten Unternehmen, deren jährliche Energie- und Strombeschaffungskosten sich auf mindestens 3 % des Produktionswertes belaufen. Nicht förderungsfähige Unternehmen sind u.a. energieproduzierende und mineralölverarbeitende Unternehmen oder die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion.
• Um kleinere Unternehmen sowie unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen zu unterstützen, entfällt lediglich bei Jahresumsätzen bis 700.000 Euro das 3 %-Energieintensitätskriterium.
• Als Förderkriterium muss der Förderungswerber bis 31.3.2023 Energiesparmaßnahmen im Bereich der Beleuchtung und Heizung im Außenbereich tätigen. Zudem soll eine bereits iZm COVID-19 bekannt gewordene Bonusbeschränkung greifen.
• Förderbare Energieträger sind Strom, Erdgas und Treibstoffe (Benzin und Diesel).
• Der förderfähige Zeitraum umfasst die Zeit von 1. Februar bis 30. September 2022.


Energieintensive Unternehmen

• Darunter sind Unternehmen zu verstehen, deren Energie- und Strom- beschaffungskosten sich auf mindestens 3% des Produktionswertes (bzw des Umsatzes) belaufen.
• Der Produktionswert wird folgendermaßen ermittelt: Umsatz (inkl unmittelbar an den Preis der Erzeugnisse geknüpfte Subventionen) plus/minus Vorratsveränderungen bei un/fertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbene Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf.
• Als Referenzzeitraum zur Ermittlung der 3%-Energieintensitätshürde dient wahlweise der letztgültige Jahresabschluss 2021 oder der Förderzeitraum von Februar bis September 2022.
• Handelt es sich um ein Unternehmen oder einen unternehmerischen Betrieb eines Vereins, deren Jahresumsätze EUR 700.000 nicht übersteigen, so entfällt das 3%-Energieintensitätskriterium.


Die 4 Förderstufen

• Basisstufe (Stufe 1) – Energiekostenzuschuss für Strom, Erdgas und Treibstoffe bis maximal 400.000 Euro:
In Stufe 1 werden für Strom, Erdgas und Treibstoffe eigene Berechnungsgrundlagen angeboten. Jeweils die Preisdifferenz zwischen 2021 und 2022 wird mit 30 % gefördert. Die Förderhöhe orientiert sich am Verbrauch 2022 bzw. an einer Hochrechnung der Daten aus 2021 (für jene, die den Verbrauch technisch nicht konkret nachweisen können) und beträgt pro Unternehmen maximal 400.000 Euro.
• Berechnungsstufe (Stufe 2) – Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas bis maximal 2 Mio. Euro:
Voraussetzung für den Zuschuss in Stufe 2 ist mindestens die Verdoppelung der Preise für Strom und Erdgas. In diesen Fällen werden bis zu 70 % des Vorjahresverbrauchs mit max. 30 % gefördert. Die maximale Förderhöhe beträgt 2 Mio. Euro pro Unternehmen. Treibstoffe können hier nicht gefördert werden.
• Berechnungsstufe (Stufe 3) – Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas über die Berechnungsstufe 2 hinausgehende Förderungen bis maximal 25 Mio. Euro:
Ab Stufe 3 müssen die Unternehmen darüber hinaus einen Betriebsverlust aufgrund der hohen Energiekosten vorweisen können. Die maximale Förderhöhe beträgt pro Unternehmen bis zu 25 Mio. Euro.
• Berechnungsstufe (Stufe 4) – Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas über die Berechnungsstufe 3 hinausgehende Förderungen für besonders betroffene Sektoren und Teilsektoren bis maximal 50 Mio. Euro:
In Stufe 4 werden nur ausgewählte Branchen nach dem Befristeten Krisenrahmen unterstützt. Hier sind maximale Zuschüsse pro Unternehmen bis zu 50 Mio. Euro möglich.

Zusätzlich zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen werden analog der Förderrichtlinie „Energiekostenzuschuss für Unternehmen“, Kleinst- und Kleinbetriebe auf Basis des UEZG im Rahmen eines Pauschalfördermodells gefördert. Herangezogen werden die Energiekosten des Unternehmens 2022 und diese sollen halbiert werden (optional: Verdoppelung der Energiekosten 2021). Davon werden 30 % pauschaliert nach Stufen gefördert. Die Zuschusshöhe nach der Pauschalierung beträgt mindestens 300 Euro (dies entspricht 2.000 Euro Energiekosten) und maximal 1.800 Euro (bei 12.000 Euro Energiekosten).


Antragsprozess

Es ist eine Registrierung im aws Fördermanager notwendig. Hierfür werden wenige Stammdaten erforderlich sein. Die Registrierung ist voraussichtlich zwischen Ende Oktober und Mitte November möglich. Nach erfolgreicher Registrierung erhält das Unternehmen eine Absendebestätigung und Informationen über den Zeitraum für die formale Antragseinreichung.
Die formale Antragseinreichung ist grundsätzlich ab Mitte November 2022 möglich, wobei pro Unternehmen nur ein Antrag gestellt werden kann, der bereits alle förderbaren Energieformen zu enthalten hat.
Auf Basis der eingereichten Unterlagen erfolgt die Auszahlung.
Eine Bestätigung eines Steuerberaters wird notwendig sein.


Nachträgliche Förderprüfungen

Bei der gegenständlichen Fördermaßnahme wird voraussichtlich die aws die Rolle der COFAG übernehmen.
Wie bereits bei den COVID-19-Förderungen unterstützt Sie unsere Kanzlei gerne von der Antragstellung bis zur Bestätigung oder danach im Zuge einer Prüfung des Energiekostenzuschusses.

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7. November 2022

Energiekostenzuschuss – Wie kommen Sie zum Zuschuss, was müssen Sie tun?

Philipp Feierabend, MSc

Energiekostenzuschuss *Achtung – Nachfrist für Voranmeldung vom 16.01.2023 bis 20.01.2023

Schritt für Schritt zum Energiekostenzuschuss
• Verpflichtende Voranmeldung vom 07.11.2022 bis 28.11.2022* (Zeitraum wurde nochmals verlängert) über die aws Website (https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss/ ). Hier müssen die allgemeinen Unternehmensdaten, vertretungsbefugte Personen und die Angabe ob der Umsatz des letztverfügbaren Jahresabschlusses EUR 700.000,- überschritten hat, eingegeben werden. Weiters muss auch angegeben werden ob voraussichtlich ein energieintensives Unternehmen vorliegt.

Derzeit ist noch unklar, ob die Voranmeldung für Unternehmen auch durch einen Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer durchgeführt werden könnte. Wir empfehlen daher, die Voranmeldung für Ihr Unternehmen selbst durchzuführen. Gerne stehen wir Ihnen aber bei Problemen jederzeit zur Seite.

Sobald Sie die Voranmeldung durchgeführt haben, ersuchen wir Sie um ehestmögliche Kontaktaufnahme mit uns. Wir möchten uns zeitgerecht mit Ihnen über die notwendigen Bestätigungen bzw. „Feststellungen“ abstimmen (in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht) und so sicherstellen, dass bei Antragstellung alle benötigten Unterlagen vorliegen. Auf Grund der Tatsache dass die Fristen sehr knapp sind, benötigen wir bitte Ihre volle und zeitgerechte Mitarbeit, da wir bei der hohen Anzahl der potentiell zu beantragenden Zuschüsse inkl. möglicher Beantragungszeitfenster über die Weihnachtszeit entsprechend sehr knappe Kapazitäten haben werden.

• Registrierung aws Fördermanager. Falls Sie noch nicht beim aws Fördermanager registriert sind, bitten wir Sie sich auch hier anzumelden, da die Antragsstellung in weiterer Folge über den aws Fördermanager erfolgen wird.

• Feststellung der Energieintensität. Sofern Ihr Unternehmen mehr als EUR 700.000 Jahresumsatz macht, muss eine Festlegung der Energieintensität erfolgen. Dies muss von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in weiterer Folge bestätigt werden. Unternehmen mit einem Jahresumsatz kleiner EUR 700.000 benötigen keinen Nachweis der Energieintensität.

• Ermittlung der förderbaren Kosten. Dafür müssen Sie zuerst den Energieverbrauch im Förderzeitraum (01.02.2022 bis 30.09.2022) anhand von Verbrauchsmessungen mit einen intelligenten Messgerät (Smart Meter, Lastprofilzähler) oder einer Monats-/Jahresabrechnung des Energieversorgers ermitteln. Bei Treibstoffen wird die Ermittlung des Verbrauches auch über entsprechende Abrechnungen (Tankrechnungen) nachzuweisen sein. In weiterer Folge muss die Preissteigerung im Förderzeitraum ermittelt werden. Dafür benötigen Sie für die Energieträger Strom/Erdgas einerseits die Jahresabrechnung aus dem Jahr 2021 und andererseits die Monatsabrechnungen im Förderzeitraum 2022 oder die Verbrauchswerte (wie oben beschrieben) und eine Preisinformation (Vertrag, sonstige Preisinformationen) anhand dieser die Preissteigerung berechnet werden kann. Für Treibstoffe wird ein fixer Durchschnittspreis von 60 Cent pro Liter für 2021 angenommen, hier sind somit keine zusätzlichen Nachweise für 2021 notwendig. Hier finden Sie eine Berechnungshilfe welche von der aws zur Verfügung gestellt wird.

Um den Energiekostenzuschuss beantragen zu können, muss grundsätzlich auch der errechnete Zuschussbetrag die Mindestgrenze von EUR 2.000,- erreichen. Dies bedeutet die Energiemehrkosten im Zeitraum 1.2.2022 bis 30.09.2022 müssen im Vergleich zu 2021 mehr als EUR 6.666,- ausmachen.

Die Ermittlung der förderbaren Kosten muss ebenfalls durch einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Grundsätzlich werden die Kosten für die Bestätigungsleistung des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers mit einem Pauschalbetrag von 500,- mit gefördert.

• Antrag stellen. Nach der Voranmeldung erhalten Sie per E-Mail einen fixen, zugewiesenen Beantragungszeitraum welcher frühestens am 29. November 2022 startet und spätestens am 15. Februar 2023 endet. Laut letzten Informationen wird der jeweilige Beantragungszeitraum wohl nur 1 Woche betragen, sprich es muss dann innerhalb der vorgegebenen Woche der Antrag zum Energiekostenzuschuss vollständig (inkl. Bestätigungsleistungen des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers) abgegeben werden. Wie schon aus dem letzten Newsletter bekannt, handelt es sich um eine First come – First served Förderung bei welcher das verfügbare Förderungs-Budget in der Reihenfolge der vollständig eingebrachten Anträge vergeben wird.

Pauschalförderung für Unternehmen, welche die Zuschussgrenze von EUR 2.000,- nicht erreichen
In Ergänzung zum aws Energiekostenzuschuss ist ein Pauschalförderungsmodell in Ausarbeitung. Dieses ermöglicht Unternehmen, deren Energiemehrkosten im Zeitraum 1.2.2022 bis 30.09.2022 nicht mehr als EUR 6.666,- ausmachten, (und daher unter die Mindestgrenze von EUR 2.000,- Zuschussbetrag gemäß aws Energiekostenzuschuss fallen) einen Zuschuss zu beantragen.

Es handelt sich dabei um eine ergänzende Maßnahme – eine Voranmeldung zum aws Energiekostenzuschuss ist daher für die betroffenen Unternehmen NICHT erforderlich. Informationen zu dieser ergänzenden Maßnahme werden nach Ausarbeitung folgen.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung  -Ihre Ansprechpartner!

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6. September 2022

AWS Investitionsprämie – Wichtige Informationen zur Abrechnung

Mag. Markus Fritzer

Zur AWS Investitionsprämie haben wir die wichtigsten Informationen für die Abrechnung zusammengefasst:

1. Es liegt ein aufrechter Vertrag mit der AWS vor.

2. Sie haben die erste Maßnahme für jede Investition zwischen dem 01.08.2020 und 31.05.2021 getätigt oder für Ihr Bauvorhaben in diesem Zeitraum einen Generalunternehmer beauftragt.

3. Sobald das Gewerk oder die Investitionen fertig sind, gilt eine 3-monatige Abrechnungsfrist. Diese Frist beginnt ab der letzten Bezahlung und Inbetriebnahme zu laufen.

4. Eine Zwischenabrechnung ist nicht möglich. Sollten Sie sich jedoch dazu entschließen einzelne geplante und im Fördervertrag angegebene Sachen nicht umzusetzen, dann läuft die 3-monatige Abrechnungsfrist ab dem Zeitpunkt der letzten Bezahlung und Inbetriebnahme.

5. Die Förderungsrichtlinie sieht für die Durchführung bis zu EUR 20 Mio. den Zeitraum 01.08.2020 bis spätestens 28.02.2023 vor. Für Neuinvestitionen von über EUR 20 Mio. bis EUR 50 Mio. verlängert sich der Durchführungszeitraum bis zum 28.02.2025.

6. Zuschüsse unter 12.000 Euro können ohne die Bestätigung vom Steuerberater abgerechnet werden. Bei Zuschüssen über 12.000 Euro bedarf es zusätzlich der Prüfung und Unterschrift vom Steuerberater.

7. Nachfolgende Unterlagen werden dringenden benötigt, speziell wenn Sie uns für die Durchführung der Abrechnung beauftragen:
• Die einzelnen Rechnungen
• Die einzelnen Zahlnachweise (Kassabelege oder Kontoauszüge)
• Die einzelnen Nachweise der ersten Maßnahme (Verträge, Bestellungen, Anzahlungen)
• Den Nachweis der Inbetriebnahme
• Den Nachweis, dass die Gegenstände im Unternehmen aktiviert wurden
• Den IBAN des Betriebskontos
• Eine Kopie des Lichtbildausweises

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9. Februar 2022

Verlustersatz III

Mag. Markus Alexander Fritzer

Die Förderung Verlustersatz wurde um weitere drei Monate verlängert und geht damit in die dritte Phase.
Der Verlustersatz III kann ab 10.02.2022 für die Betrachtungszeiträume Jänner bis März 2022 beantragt werden. Voraussetzung für die Beantragung ist ein Umsatzausfall in Höhe von mind. 40 %.
Der Verlustersatz III ist pro Unternehmen betragsmäßig auf EUR 12 Millionen beschränkt. Der bisherige Höchstbetrag betrug EUR 10 Millionen pro Unternehmen, was eine Erhöhung von EUR 2 Millionen bedeutet. Dabei gilt zu beachten, dass für die betragliche Deckelung von EUR 12 Millionen auch die Phasen I und II des Verlustersatzes zu berücksichtigen sind.

Eckpunkte zum Verlustersatz III
• Beantragungszeitraum: 10.02.2022 bis 30.09.2022
• Betrachtungszeiträume: Jänner bis März 2022
• Umsatzausfall in Höhe von mind. 40 %
• Bemessungsgrundlage: Verlust, den Antragsteller aufgrund seiner operativen Tätigkeit im Inland erleidet
• Ersatzrate: 70 % der Bemessungsgrundlage bzw. Erhöhung auf 90 % bei Klein- und Kleinstunternehmern
• Auszahlung in zwei Tranchen; Auszahlung von 70 % im Rahmen der Tranche 1


Betrachtungszeitraum und Vergleichszeitraum

Der Verlustersatz III umfasst die Betrachtungszeiträume Jänner, Februar und März 2022. Als Vergleichszeitraum gilt der entsprechende Zeitraum des Jahres 2019.
Für die Beantragung können bis zu drei Betrachtungszeiträume gewählt werden, welche zeitlich zusammenhängen müssen. Zuschüsse, die für die Betrachtungszeiträume von 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 (iRd Phase I des Verlustersatzes) und 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 (iRd Phase II des Verlustersatzes) gewährt wurden, sind bei der Ermittlung der betraglichen Höchstgrenzen einzubeziehen. Eine Zuschussgewährung iSd Richtlinien zum Verlustersatz III ist spiegelbildlich für die Ermittlung der betraglichen Höchstgrenzen des Verlustersatz I und II ausschlaggebend.

Erweiterung der Verpflichtungen des Antragstellers und Rückzahlungspflicht bei Nichteinhaltung gewisser Normierungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes
Neben den bisherigen Bestätigungen und Verpflichtungen der Richtlinien hat der Antragsteller nun gem Pkt 6.1.7 der Richtlinien zu bestätigen, dass über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende bzw. verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organe in Ausübung ihrer Organfunktion keine Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe aufgrund einer im Betrachtungszeitraum begangenen Verwaltungsübertretung oder mindestens zwei durch die Unterlassung von Einlasskontrollen begangener Verwaltungsübertretungen rechtmäßig verhängt wurde.

Bei Eintreten einer dieser beiden Tatbestände hat der Antragsteller die COFAG zu informieren und den Verlustersatz aliquot (für jenen Betrachtungszeitraum, in dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde) an die COFAG zurückzuzahlen.

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20. Dezember 2021

Steuerfreiheit von Corona-Prämien 2021

Philipp Feierabend, MSc

Das Nationalratsplenum hat am 16.12.2021 die vom Finanzausschuss vorgelegten Gesetzespakete über pandemiebedingte Unterstützungsmaßnahmen beschlossen.
Durch einen Abänderungsantrag ist kurzfristig auch noch die Steuerfreiheit von Corona-Prämien bis EUR 3.000 für das Jahr 2021 ergänzt worden.

Folgendes ist bisher bekannt:

• Prämie darf ausschließlich für außergewöhnliche Leistungen iZm der COVID-19 Krisensituation gewährt werden
• Belohnungen die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt wurden bzw. werden, sind nicht abgabenfrei
Zahlung der Prämie muss bis Februar 2022 erfolgen
• Abgabenfreiheit bezieht sich auf alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Kommunalsteuer, DB und DZ)
• Grundsätzlich keine Einschränkung auf bestimmt Branchen
• Prämie kann auch in Form eines Gutscheines geleistet werden

 

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25. November 2021

Welche Wirtschaftshilfen sind auf Grund des Lockdowns geplant?

Mag. Markus Fritzer

Das Finanzministerium hat auf seiner Website folgende Hilfen für Unternehmen, die vom 4. Lockdown betroffen sind, angekündigt:

 

Ausfallsbonus III
– Der Betrachtungszeitraum läuft ab November 2021 – März 2022
– Verglichen werden die Monate November, Dezember und März mit den jeweiligen Monaten aus 2019. Die Monate Jänner und Februar werden mit den jeweiligen Monaten aus 2020 verglichen.
– Der Umsatzrückgang für November und Dezember muss mindestens 30% betragen und für die Monate Jänner, Februar und März mindestens 40%.
– Von der Differenz der Umsätze bekommt man 10-40% je nach Branche laut Branchenkategorisierung, maximal jedoch 80.000 EURO.
– Ausfallsbonus III und Kurzarbeitsbeihilfe dürfen maximal den Umsatz des Vergleichszeitraums ergeben.
– Beantragt werden kann der Ausfallsbonus immer ab dem 10. des darauffolgenden Monats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats. Also für den Monat November ist dies ab 10. Dezember – 09. März möglich.
– Der Ausfallsbonus kann von jedem Unternehmen selbst über Finanzonline beantragt werden.
– Sollten wir für Sie die Beantragung vornehmen, benötigen wir:

      • Umsätze des Betrachtungszeitraumes
      • Kurzarbeitszuschüsse für den jeweiligen Monat
      • ÖNACE laut Branchenkategorisierung


Verlustersatz

Bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 40% im Vergleich zum identen Monat des Jahres 2019 kommt eine Ersatzrate von 70 % bis 90 % des Verlustes zur Anwendung. Die Verlängerung des Verlustersatzsatzes erfolgt von Jänner 2022 bis März 2022. Ab Anfang 2022 kann ein Antrag gestellt werden.


Härtefallfonds

Der Umsatzrückgang für November und Dezember muss mindestens 30% betragen und für die Monate Jänner, Februar und März mindestens 40% bzw. die laufenden Kosten können nicht gedeckt werden. Die Ersatzrate liegt bei 80 % des Nettoeinkommensentganges plus € 100,00. Der maximale Rahmen liegt bei € 2.000, der Mindestbetrag bei € 600,00, der Zeitraum reicht von November 2021 bis März 2022.

Auf Pressekonferenzen wurde unter anderem auch über folgende Unterstützungen informiert:
– Die Corona-Kurzarbeit ist bis Ende des Jahres 2021 aufrecht. Hier gibt es auf Grund des Lockdown einige Erleichterungen und Verbesserungen. In direkt betroffenen Branchen soll die Beihilfe in Höhe von 100% zustehen. Über eine Gestaltung dieser Maßnahme danach wird verhandelt.
– Möglichkeit zur Dienstfreistellung von Dienstnehmern mit Vorerkrankungen.
– Der NPO-Fonds soll bis März 2022 (Q4 2021 und Q1 2022) verlängert werden.
– Beim Veranstalterschutzschirm soll es eine verlängerte Antragstellung bis 30.6.2022 für Veranstaltungen bis zum 30.6.2023 geben.
– Die Antragstellung zum Haftungsmodell von Filmproduktionen (Comeback-Zuschuss Film) wird bis 30.6.2022 verlängert und soll bis 31.12.2022 gültig sein.
– Die Überbrückungsfinanzierung für Künstler und Kunstschaffende bei der SVS soll verlängert werden für November 2021, Dezember 2021 und das erste Quartal 2022. Die Auszahlung erfolgt analog zum Härtefallfonds (€ 600,00), in Lockdown Monaten € 1.000,00.
– Der Künstlersozialversicherungs-Fonds (KSVF) soll bis zum Q1 2022 verlängert werden.

ACHTUNG: Die geförderten Unternehmen müssen sich an die COVID Bestimmungen halten. Bei einer Verwaltungsstrafe wegen Verstößen müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden.

 

 

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1. August 2021

Verlängerung Ausfallsbonus

Markus Fritzer

Das Förderinstrument des Ausfallsbonus, welches ursprünglich mit Ende Juni 2021 ausgelaufen wäre, wurde um weitere drei Monate verlängert (Ausfallsbonus II) und ist somit auch für die Monate Juli, August und September beantragbar.

Unternehmen, welche die bekannten Fördervoraussetzungen, wie Sitz und/oder Betriebsstätte in Österreich, erfüllen, können ab dem 16. August 2021 den Ausfallsbonus II für Juli 2021 beantragen. Nunmehr besteht der Ausfallsbonus lediglich aus dem „Umsatzbonus“, ein Vorschuss auf den FKZ 800.000 ist nicht mehr möglich. Weiters muss das Unternehmen aufgrund seiner operativen Tätigkeit einen Umsatzeinbruch von mind. 50% (zur Vergleichsperiode 2019) vorweisen, um antragsberechtigt zu sein.

Die Verlängerung der Betrachtungszeiträume betrifft die Monate Juli, August und September 2021. Beantragt werden können die Zeiträume ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonat bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonat. (Beispiel: Juli kann ab dem 16. August 2021 bis zum 15. November 2021 beantragt werden)

Der Bonus ist mit 80.000 Euro pro Monat gedeckelt, wobei die in diesem Monat beantrage Kurzarbeitsbeihilfe und der zu erwartende Zuschuss durch den Ausfallsbonus in Summe den Vergleichsumsatz nicht übersteigen darf. Eine wesentliche Neuerung beim Ausfallsbonus II ist, dass die Ersatzrate branchenspezifisch gestaffelt ist und es nun auch beim Ausfallsbonus II eine Pflicht zur Anpassung von Entnahmen und Ausschüttungen gibt.

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22. Juli 2021

Fixkostenzuschuss 800.000

Markus Fritzer

Der Fixkostenzuschuss ist ein schon bekanntes Förderinstrument, welches wir bereits als Unterstützungsleistung nach dem ersten Lockdown kennen. Der Fixkostenzuschuss 800.000 als Fortsetzung des FKZ I soll angefallene Fixkosten im Zeitraum vom 16.09.2020 bis 30.06.2021 je nach COVID-19 bedingten Umsatzausfall abdecken.

Unternehmen, welche die bekannten Fördervoraussetzungen, wie Sitz und/oder Betriebsstätte in Österreich, erfüllen, können den Fixkostenzuschuss 800.000 beantragen. Es werden, wie beim ersten Fixkostenzuschuss die bereits bekannten Fixkosten (z.B.: Miete, verdorbene Waren etc.) ersetzt. Neu zu berücksichtigen sind nunmehr auch die AfA/Abschreibungen und frustrierten Aufwendungen (= Aufwendungen welche aufgrund von COVID-19 und den entsprechenden Maßnahmen nutzlos geworden sind). Um generell anspruchsberechtigt zu sein, muss das Unternehmen mindestens einen 30%igen Umsatzeinbruch (gegenüber Vergleichsperiode) erlitten haben.

Der Antrag auf den FKZ 800.000 muss bis zum 31.12.2021 eingebracht werden. Dabei kann der Antrag für bis zu 10 Betrachtungszeiträume gestellt werden oder aber für zwei Blöcke wobei dabei zwischen den beantragen Blöcken eine Lücke möglich ist (z.B. wegen erhaltenen Umsatzersatz). Der Zuschuss ist im Gegensatz zum FKZ I nicht mehr mit fixen Prozentsätzen gestaffelt, sondern der prozentuelle Umsatzeinbruch ergibt die prozentuelle Zuschusshöhe. Optional gibt es für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von max. 120.000 Euro einen pauschalen Zuschuss von 30% des Umsatzeinbruches, sofern diese auch die Voraussetzungen für einen Antrag auf einen Fixkostenzuschuss haben.

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