elektromobilität Archive – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

12. August 2024

Gratisstrombezugsrecht als Teil der Anschaffungskosten eines Elektro-Pkw

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Ein Unternehmer erwarb ein Tesla Model S inklusive eines kostenlosen Strombezugsrechts. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestätigte die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG), dass die Luxustangente für Elektrofahrzeuge aufgrund des Vorsteuerabzugs von 40.000 € auf 33.333,33 € zu kürzen ist. Das im Kaufpreis des Tesla enthaltene Gratisstrombezugsrecht ist nach Ansicht des VwGH ein eigenständig bewertbares Wirtschaftsgut und nicht Teil der Anschaffungskosten eines Elektro-Pkw.

Sachverhalt und Verfahrensgang

Der Unternehmer kaufte 2017 einen Tesla Model S für 79.960 € inkl. Umsatzsteuer. Mit dem Kauf erhielt er ein lebenslanges und nicht übertragbares kostenloses Strombezugsrecht an Tesla Superchargern. Bei der Einkommensteuerveranlagung 2017 und 2018 setzte das Finanzamt die steuerlichen Anschaffungskosten des Fahrzeugs auf 33.333,33 € an und betrachtete das Strombezugsrecht als Teil dieser Kosten, was auch die Abschreibungsbestimmungen und die Luxustangente beeinflusste. Das BFG hingegen sah das Strombezugsrecht als eigenes Wirtschaftsgut an und schied den geschätzten Wert des Strombezugsrechtes (2.400 €) aus den Anschaffungskosten aus.

Entscheidung des VwGH

Obwohl die Höhe der Luxustangente im vorliegenden Fall nicht strittig war, beschäftigte sich der VwGH auch mit dieser Thematik. Für das kostenlose Strombezugsrecht zog der VwGH § 1 der PKW-Angemessenheitsverordnung heran, wonach die Anschaffungskosten auch Sonderausstattungen umfassen. Selbstständig bewertbare Sonderausstattungen gehören jedoch nicht zu den Anschaffungskosten. Das Strombezugsrecht wird nicht als notwendig für die Nutzung des Tesla angesehen, da auch andere Stromtankstellen genutzt werden können und das Recht beim Verkauf nicht übertragbar ist. Daher sieht der VwGH es nicht als rechtswidrig an, dass das BFG das Strombezugsrecht nicht in die Anschaffungskosten des Pkw einbezogen hat.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

Zurück zur Übersicht

9. Juli 2024

Neues Urteil regelt steuerliche Luxustangente für Elektroautos

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat kürzlich eine wegweisende Entscheidung zur steuerlichen Behandlung von Elektroautos gefällt.

Im Fokus stand dabei die sogenannte „Luxustangente“, welche eine Obergrenze für die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für PKWs festlegt. Grundsätzlich liegt diese Grenze bei 40.000 € und umfasst neben dem Nettopreis auch die Umsatzsteuer und die Normverbrauchsabgabe sowie Kosten für Sonderausstattungen wie Klimaanlagen und Alufelgen.

Das neue Urteil des VwGH bezieht sich speziell auf die Frage, ob bei Elektroautos, für die ein Vorsteuerabzug möglich ist, die Luxustangente als Brutto- oder Nettowert zu betrachten ist. Ein konkretes Unternehmen hatte ein Elektroauto für 79.960 € inklusive Umsatzsteuer erworben. Das Finanzamt argumentierte, dass die in der PKW-Angemessenheitsverordnung festgelegte Angemessenheitsgrenze von 40.000 € für PKW sei als „Brutto-Grenze“ (inkl. USt) zu verstehen. In Fällen, in denen – wie bei Elektroautos – ausnahmsweise ein Vorzugsteuerabzug geltend gemacht werden könne, müsse dieser Betrag von 40.000 € auf eine „Netto-Grenze“ (exkl. USt) von 33.333,33 € umgerechnet werden.

Der VwGH bestätigte diese Auslegung und entschied, dass die Umsatzsteuer bei der Berechnung der Luxustangente nicht mit einbezogen werden darf. Demnach liegt die tatsächliche Anschaffungskostenobergrenze für Elektrofahrzeuge bei 33.333 €. Diese Klarstellung schafft eine einheitliche Grundlage für die steuerliche Abschreibung (AfA) von Elektroautos und gewährleistet eine gerechte Behandlung innerhalb des Steuersystems.

Dieses Urteil unterstreicht die Notwendigkeit, steuerliche Regelungen an moderne Entwicklungen wie Elektromobilität anzupassen und gleichzeitig klare Rahmenbedingungen für die steuerliche Absetzbarkeit von Fahrzeugkosten zu schaffen.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

Zurück zur Übersicht