Gratisstrombezugsrecht als Teil der Anschaffungskosten eines Elektro-Pkw
Ein Unternehmer erwarb ein Tesla Model S inklusive eines kostenlosen Strombezugsrechts. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestätigte die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG), dass die Luxustangente für Elektrofahrzeuge aufgrund des Vorsteuerabzugs von 40.000 € auf 33.333,33 € zu kürzen ist. Das im Kaufpreis des Tesla enthaltene Gratisstrombezugsrecht ist nach Ansicht des VwGH ein eigenständig bewertbares Wirtschaftsgut und nicht Teil der Anschaffungskosten eines Elektro-Pkw.
Sachverhalt und Verfahrensgang
Der Unternehmer kaufte 2017 einen Tesla Model S für 79.960 € inkl. Umsatzsteuer. Mit dem Kauf erhielt er ein lebenslanges und nicht übertragbares kostenloses Strombezugsrecht an Tesla Superchargern. Bei der Einkommensteuerveranlagung 2017 und 2018 setzte das Finanzamt die steuerlichen Anschaffungskosten des Fahrzeugs auf 33.333,33 € an und betrachtete das Strombezugsrecht als Teil dieser Kosten, was auch die Abschreibungsbestimmungen und die Luxustangente beeinflusste. Das BFG hingegen sah das Strombezugsrecht als eigenes Wirtschaftsgut an und schied den geschätzten Wert des Strombezugsrechtes (2.400 €) aus den Anschaffungskosten aus.
Entscheidung des VwGH
Obwohl die Höhe der Luxustangente im vorliegenden Fall nicht strittig war, beschäftigte sich der VwGH auch mit dieser Thematik. Für das kostenlose Strombezugsrecht zog der VwGH § 1 der PKW-Angemessenheitsverordnung heran, wonach die Anschaffungskosten auch Sonderausstattungen umfassen. Selbstständig bewertbare Sonderausstattungen gehören jedoch nicht zu den Anschaffungskosten. Das Strombezugsrecht wird nicht als notwendig für die Nutzung des Tesla angesehen, da auch andere Stromtankstellen genutzt werden können und das Recht beim Verkauf nicht übertragbar ist. Daher sieht der VwGH es nicht als rechtswidrig an, dass das BFG das Strombezugsrecht nicht in die Anschaffungskosten des Pkw einbezogen hat.
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