energiewirtschaft Archive – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

18. November 2025

Energiegemeinschaften: Neue steuerliche Spielregeln auf einen Blick

Mag. Stefan Kescher

Im aktuellen Beitrag fassen wir für Sie die wichtigsten steuerlichen Punkte des neuen PV-Erlasses zu Energiegemeinschaften (GEA, EEG, BEG) zusammen. Damit Sie besser einschätzen können, welches Modell für Sie – privat oder als Unternehmen/Körperschaft – sinnvoll ist.

Was sind Energiegemeinschaften?

Mindestens zwei Teilnehmer schließen sich zusammen, um gemeinsam Energie zu erzeugen, zu speichern und zu nutzen – typischerweise mittels Photovoltaikanlagen.

 

Die drei Modelle im Überblick

Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage (GEA)

  • z.B. PV-Anlage am Dach einer Wohnungseigentumsanlage
  • keine eigene Rechtspersönlichkeit nötig
  • 100 % Entfall von Netzentgelten und Abgaben für intern verbrauchten Strom
  • nur für Strom zulässig

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG)

  • eigene Rechtspersönlichkeit erforderlich (z.B. Verein, Genossenschaft, GmbH)
  • Hauptziel: ökologische, wirtschaftliche oder soziale Vorteile – nicht Gewinnmaximierung
  • Energie ausschließlich aus erneuerbaren Quellen, Nutzung, Speicherung oder Verkauf möglich
  • räumlich auf den Nahebereich beschränkt
  • reduzierte Netznutzungsentgelte

Bürgerenergiegemeinschaft (BEG)

  • ähnlich der EEG, aber nur Strom (nicht zwingend erneuerbar)
  • keine räumliche Beschränkung
  • keine Netzentgelt-Vergünstigungen

 

Steuerliche Kernthemen

EEGs und Körperschaftsteuer

  • EEGs werden in der Praxis meist als Verein oder Genossenschaft gegründet und sind in der Regel körperschaftsteuerpflichtig.
  • Das wirtschaftliche Eigentum an der PV-Anlage liegt häufig weiterhin beim Mitglied – AfA und Investitionsfreibetrag stehen daher in der Regel dem Mitglied zu.

Natürliche Personen als Mitglieder

  • Einkünfte aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen sind steuerfrei, wenn die Engpassleistung der Anlage 35 kWp nicht überschreitet.
  • Diese Befreiung gilt sowohl für die direkte Netzeinspeisung als auch für die Lieferung an eine Energiegemeinschaft (z.B. EEG).

 

Praxisbeispiel zur Steuerbefreiung

Eine natürliche Person betreibt eine PV-Anlage mit 20 kWp und produziert 20.000 kWh Strom pro Jahr. Die Verwendung erfolgt wie folgt:

  • 6.000 kWh (30 %) werden privat verbraucht,
  • 12.000 kWh (60 %) werden einer EEG zur Verfügung gestellt,
  • 2.000 kWh (10 %) werden ins öffentliche Netz eingespeist.

Die Steuerbefreiung umfasst insgesamt 12.500 kWh. Daraus folgt:

  • 12.500 kWh der Lieferung an die EEG bzw. Einspeisung sind steuerfrei,
  • 1.500 kWh sind steuerpflichtig.

Besteuert werden somit nur die Einnahmen aus den 1.500 kWh – abzüglich AfA (anteilig nur für den steuerpflichtigen Teil), allfälligem Gewinnfreibetrag und ggf. betrieblicher Nutzung. So zeigt sich: Trotz hoher Gesamtproduktion bleibt der überwiegende Teil der Stromerlöse steuerfrei.

Körperschaften als Mitglieder

  • Die Steuerbefreiung für 12.500 kWh gilt nicht für Körperschaften.
  • Alle Einkünfte aus der Überlassung von Anlagen oder der Stromlieferung an die EG unterliegen der Körperschaftsteuerpflicht.

Körperschaften öffentlichen Rechts und Gemeinnützige

  • Die Beteiligung an einer EEG kann bei Gemeinden einen Betrieb gewerblicher Art begründen.
  • Bei gemeinnützigen Körperschaften kann die Beteiligung über eine Personengesellschaft begünstigungsschädlich sein; über eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft bleibt die Begünstigung grundsätzlich erhalten (Vermögensverwaltung).

Gebühren

  • Verträge über Miete, Pacht und Nutzung von Erzeugungsanlagen zwischen EEG und Anlagen-Eigentümern unterliegen der Gebührenpflicht.

 

Was bedeutet das für Sie?

Wer in eine PV-Anlage investieren oder sich einer Energiegemeinschaft anschließen möchte, sollte die steuerlichen Folgen von Anfang an mitdenken:
Rechtsformwahl, Vertragsgestaltung und die Frage, wer wirtschaftlicher Eigentümer der Anlage ist, beeinflussen Steuerlast und Fördervorteile maßgeblich.

Auf Wunsch prüfen wir gerne Ihre konkrete Situation und unterstützen Sie bei der optimalen Gestaltung Ihrer Energiegemeinschaft

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

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7. November 2022

Energiekostenzuschuss – Wie kommen Sie zum Zuschuss, was müssen Sie tun?

Philipp Feierabend, MSc

Energiekostenzuschuss *Achtung – Nachfrist für Voranmeldung vom 16.01.2023 bis 20.01.2023

Schritt für Schritt zum Energiekostenzuschuss
• Verpflichtende Voranmeldung vom 07.11.2022 bis 28.11.2022* (Zeitraum wurde nochmals verlängert) über die aws Website (https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss/ ). Hier müssen die allgemeinen Unternehmensdaten, vertretungsbefugte Personen und die Angabe ob der Umsatz des letztverfügbaren Jahresabschlusses EUR 700.000,- überschritten hat, eingegeben werden. Weiters muss auch angegeben werden ob voraussichtlich ein energieintensives Unternehmen vorliegt.

Derzeit ist noch unklar, ob die Voranmeldung für Unternehmen auch durch einen Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer durchgeführt werden könnte. Wir empfehlen daher, die Voranmeldung für Ihr Unternehmen selbst durchzuführen. Gerne stehen wir Ihnen aber bei Problemen jederzeit zur Seite.

Sobald Sie die Voranmeldung durchgeführt haben, ersuchen wir Sie um ehestmögliche Kontaktaufnahme mit uns. Wir möchten uns zeitgerecht mit Ihnen über die notwendigen Bestätigungen bzw. „Feststellungen“ abstimmen (in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht) und so sicherstellen, dass bei Antragstellung alle benötigten Unterlagen vorliegen. Auf Grund der Tatsache dass die Fristen sehr knapp sind, benötigen wir bitte Ihre volle und zeitgerechte Mitarbeit, da wir bei der hohen Anzahl der potentiell zu beantragenden Zuschüsse inkl. möglicher Beantragungszeitfenster über die Weihnachtszeit entsprechend sehr knappe Kapazitäten haben werden.

• Registrierung aws Fördermanager. Falls Sie noch nicht beim aws Fördermanager registriert sind, bitten wir Sie sich auch hier anzumelden, da die Antragsstellung in weiterer Folge über den aws Fördermanager erfolgen wird.

• Feststellung der Energieintensität. Sofern Ihr Unternehmen mehr als EUR 700.000 Jahresumsatz macht, muss eine Festlegung der Energieintensität erfolgen. Dies muss von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in weiterer Folge bestätigt werden. Unternehmen mit einem Jahresumsatz kleiner EUR 700.000 benötigen keinen Nachweis der Energieintensität.

• Ermittlung der förderbaren Kosten. Dafür müssen Sie zuerst den Energieverbrauch im Förderzeitraum (01.02.2022 bis 30.09.2022) anhand von Verbrauchsmessungen mit einen intelligenten Messgerät (Smart Meter, Lastprofilzähler) oder einer Monats-/Jahresabrechnung des Energieversorgers ermitteln. Bei Treibstoffen wird die Ermittlung des Verbrauches auch über entsprechende Abrechnungen (Tankrechnungen) nachzuweisen sein. In weiterer Folge muss die Preissteigerung im Förderzeitraum ermittelt werden. Dafür benötigen Sie für die Energieträger Strom/Erdgas einerseits die Jahresabrechnung aus dem Jahr 2021 und andererseits die Monatsabrechnungen im Förderzeitraum 2022 oder die Verbrauchswerte (wie oben beschrieben) und eine Preisinformation (Vertrag, sonstige Preisinformationen) anhand dieser die Preissteigerung berechnet werden kann. Für Treibstoffe wird ein fixer Durchschnittspreis von 60 Cent pro Liter für 2021 angenommen, hier sind somit keine zusätzlichen Nachweise für 2021 notwendig. Hier finden Sie eine Berechnungshilfe welche von der aws zur Verfügung gestellt wird.

Um den Energiekostenzuschuss beantragen zu können, muss grundsätzlich auch der errechnete Zuschussbetrag die Mindestgrenze von EUR 2.000,- erreichen. Dies bedeutet die Energiemehrkosten im Zeitraum 1.2.2022 bis 30.09.2022 müssen im Vergleich zu 2021 mehr als EUR 6.666,- ausmachen.

Die Ermittlung der förderbaren Kosten muss ebenfalls durch einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Grundsätzlich werden die Kosten für die Bestätigungsleistung des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers mit einem Pauschalbetrag von 500,- mit gefördert.

• Antrag stellen. Nach der Voranmeldung erhalten Sie per E-Mail einen fixen, zugewiesenen Beantragungszeitraum welcher frühestens am 29. November 2022 startet und spätestens am 15. Februar 2023 endet. Laut letzten Informationen wird der jeweilige Beantragungszeitraum wohl nur 1 Woche betragen, sprich es muss dann innerhalb der vorgegebenen Woche der Antrag zum Energiekostenzuschuss vollständig (inkl. Bestätigungsleistungen des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers) abgegeben werden. Wie schon aus dem letzten Newsletter bekannt, handelt es sich um eine First come – First served Förderung bei welcher das verfügbare Förderungs-Budget in der Reihenfolge der vollständig eingebrachten Anträge vergeben wird.

Pauschalförderung für Unternehmen, welche die Zuschussgrenze von EUR 2.000,- nicht erreichen
In Ergänzung zum aws Energiekostenzuschuss ist ein Pauschalförderungsmodell in Ausarbeitung. Dieses ermöglicht Unternehmen, deren Energiemehrkosten im Zeitraum 1.2.2022 bis 30.09.2022 nicht mehr als EUR 6.666,- ausmachten, (und daher unter die Mindestgrenze von EUR 2.000,- Zuschussbetrag gemäß aws Energiekostenzuschuss fallen) einen Zuschuss zu beantragen.

Es handelt sich dabei um eine ergänzende Maßnahme – eine Voranmeldung zum aws Energiekostenzuschuss ist daher für die betroffenen Unternehmen NICHT erforderlich. Informationen zu dieser ergänzenden Maßnahme werden nach Ausarbeitung folgen.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung  -Ihre Ansprechpartner!

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23. Juni 2021

Nutzungsdauer von Photovoltaikanlagen

Philipp Feierabend, MSc

Vor dem BFG war Ende 2020 die Frage strittig, wie hoch die wirtschaftliche Nutzungsdauer einer Photovoltaikanlage ist. Mit der Begründung, dass der geförderte Ökostromtarif nur für 13 Jahre garantiert wird, wurde die Nutzungsdauer durch den Beschwerdeführer mit 10 Jahren angesetzt.

Der BFG führte aus das der Hersteller der Module für den Zeitraum von 20 Jahren mit einer Leistung von 80% garantierte. Weiters ging der BFG auch davon aus, dass selbst nach Ende der geförderten Tarife ein Entgelt erzielt werden kann, auch wenn dieses erheblich unter dem Fördertarif liegt. Der Beschwerdeführer hatte auch grundsätzlich nicht die Absicht, die Photovoltaikanlage nach 13 Jahren nicht mehr zu nutzen. Das BFG entschied deshalb das die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer mit 20 Jahren anzusetzen ist. Auch im Wartungserlass 2021 zu den ESt-Richtlinien wurde die Nutzungsdauer von PV-Anlagen eines Energieversorgungsunternehmens mit 20 Jahren festgelegt

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