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8. Juli 2024

BFG: Absetzbarkeit von Fremdfinanzierungskosten bei Kreditaufnahme durch Familienangehörige

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzgerichts

Das BFG hatte zu klären, ob Fremdfinanzierungskosten im Zusammenhang mit dem kreditfinanzierten Kauf einer anschließend vermieteten Immobilie auch dann abzugsfähig sind, wenn der Kredit von Dritten (wie Familienangehörigen) aufgenommen wurde. Das Gericht entschied, dass die Abzugsfähigkeit der Fremdfinanzierungskosten als Werbungskosten nicht davon abhängt, wer den Kredit aufgenommen hat. Entscheidend ist vielmehr, ob die Kreditmittel tatsächlich ausschließlich zur Finanzierung der Einkunftsquelle verwendet wurden und die Rückzahlung des Kredits vollständig aus den eigenen Mitteln des Steuerpflichtigen erfolgt.

Sachverhalt

Ein Beschwerdeführer (Bf) erwarb in den Jahren 2012 und 2014 eine Liegenschaft samt darauf befindlichen Zinshaus. Er übernahm dabei auch jeweils die aufrechten Mietverträge der Verkäufer und erzielte ab 2012 Einkünfte daraus. Aufgrund fehlender Kreditwürdigkeit nahm nicht er selbst, sondern seine Ehegattin und seine Schwiegertochter die erforderlichen Kredite auf. Diese Kredite wurden an den Bf weitergeleitet und zur Finanzierung der Immobilien genutzt. Der Bf verpflichtete sich zur alleinigen Rückzahlung der Kredite und Zinsen. Zur Absicherung wurde ein Pfandrecht auf die Immobilien bestellt und die Mietzahlungen direkt an die Bank abgetreten. Die Rückzahlung der Kredite erfolgte ausschließlich durch die laufenden Mietzahlungen. Das Finanzamt erkannte die Fremdfinanzierungskosten  für eine Liegenschaft zur Gänze und für die andere teilweise nicht als Werbungskosten an, da der Bf nicht selbst Kreditnehmer war und die Rückzahlungen über ein gemeinsames Konto erfolgten.

Entscheidung des BFG

Nach der bisherigen strengen Auslegung der Rechtslage wurden Fremdfinanzierungskosten nur dann als Werbungskosten anerkannt, wenn der Steuerpflichtige persönlich den Kredit aufgenommen und die Rückzahlungen aus eigenen Mitteln geleistet hat. Diese Interpretation führte dazu, dass Fremdfinanzierungskosten nicht anerkannt wurden, wenn der Kredit von Dritten, wie Familienmitgliedern, aufgenommen wurde.

Das BFG bediente sich in seiner Entscheidung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des deutschen BFH und entschied, dass die Abzugsfähigkeit der Fremdfinanzierungskosten als Werbungskosten nicht davon abhängt, wer den Kredit aufgenommen hat. Entscheidend ist, dass die Kredite unmittelbar für Zwecke der belasteten vermieteten Liegenschaft eingegangen und die Rückzahlungen aus den eigenen Mitteln des Bf bestritten wurden. Dies konnte unbestritten vollumfänglich nachgewiesen werden. Da die Rückzahlung der Kredite durch die eingenommenen Mietzahlungen und somit aus den eigenen Mitteln des Bf erfolgte, bestand ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Schuldzinsen und der Einkunftsquelle. Daher waren die Kreditzinsen abzugsfähig, selbst wenn die Kredite formal von Familienangehörigen aufgenommen wurden und die Rückzahlungen über gemeinsame Konten erfolgten.

Fazit

Das Urteil des BFG stellt klar, dass Fremdfinanzierungskosten als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der Steuerpflichtige die finanziellen Lasten tatsächlich trägt und somit durch Zahlungen im Zusammenhang mit seiner Einkunftsquelle in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt wird. Es handelt sich hierbei nicht um einen steuerlich nicht abzugsfähigen Drittaufwand.

Die Entscheidung des BFG ist aus wirtschaftlicher Sicht logisch und fair, da sie sicherstellt, dass die tatsächliche wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen berücksichtigt wird. Durch diese flexible Betrachtung wird eine Benachteiligung aufgrund formaler Kreditnehmereigenschaften verhindert und die wirtschaftliche Realität stärker in den Vordergrund gerückt.

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