Ab 2025: Höhere Nebenerwerbsgrenze in der LuF-Pauschalierung
Mit der Änderung der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung wurde die Einnahmengrenze für den land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb ab der Veranlagung 2025 von € 45.000,– auf € 55.000,– (inkl. USt) angehoben.
Was zählt zum land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb?
- Nebentätigkeiten, die dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb untergeordnet sind
- Be- und/oder Verarbeitung eigener und zugekaufter Urprodukte
- Almausschank
- Zimmervermietung mit Frühstück bis max. 10 Betten
Gewinnermittlung & Pauschalen
- Gewinn aus Nebenerwerb ist gesondert mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
- Betriebsausgaben sind nur bis zur Höhe der entsprechenden Einnahmen absetzbar.
- Zimmervermietung mit Frühstück (bis 10 Betten): 50 % der Einnahmen (inkl. USt) als pauschale Betriebsausgaben.
- Vermietung von Maschinen/Fahrzeugen an Nichtlandwirte: 50 % der gesamten Einnahmen (inkl. USt) als pauschale Betriebsausgaben.
- Be-/Verarbeitung von Urprodukten und Almausschank: 70 % der Einnahmen (inkl. USt) als Betriebsausgaben.
Neue Grenze für Unterordnung (ab 2025)
- Reiner Be-/Verarbeitungsbetrieb oder Almausschank: Unterordnung liegt vor, wenn die Einnahmen € 55.000,– (inkl. USt) nicht überschreiten.
- Kombination von Nebenerwerb mit Be-/Verarbeitung oder Almausschank: gemeinsame Einnahmen dürfen € 55.000,– (inkl. USt) nicht überschreiten.
- Nicht anzurechnen auf die € 55.000,–:
- Einnahmen aus Zimmervermietung
- Einnahmen aus bäuerlicher Nachbarschaftshilfe auf reiner Selbstkostenbasis (ohne Verrechnung eigener Arbeitsleistung).
Vermietung und Verpachtung – immer gesondert
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind steuerlich immer getrennt zu erfassen (LuF oder VuV) und nicht von der Pauschalierung umfasst, z. B.:
- (Vorübergehende) Überlassung von Grund/Boden, Gebäuden oder Teilen für nichtlandwirtschaftliche Zwecke
- Vermietung von Maschinen, Werkzeugen etc.
- Entschädigungen für Handymasten, Schipistenservitute, Wegeanlagen usw.
Abgrenzung LuF / Gewerbebetrieb / VuV bei Vermietung
- Mit Zusatzleistungen (Frühstück, tägliche Reinigung, „Urlaub am Bauernhof“)
- Bis 10 Betten: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Grenze von € 55.000,– nicht relevant).
- Über 10 Betten: Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
- Ohne Zusatzleistungen (bloße Vermietung von Zimmern/Appartements):
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, bei größeren Umfängen ggf. gewerblich.
- Kombination von Vermietung mit und ohne Zusatzleistungen: getrennte Beurteilung der Tätigkeiten.
Auf den Punkt gebracht:
Die Anhebung der Nebenerwerbsgrenze auf € 55.000,– verschafft land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ab 2025 mehr Spielraum bei Nebentätigkeiten wie Direktvermarktung, Almausschank und Maschinenvermietung – bei gleichzeitig klaren Abgrenzungen zur Vermietung und Verpachtung sowie zum Gewerbebetrieb.
Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung – Ihre Ansprechpartner!