landwirtschaft Archive – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

18. November 2025

Ab 2025: Höhere Nebenerwerbsgrenze in der LuF-Pauschalierung

Mag. Stefan Kescher

Mit der Änderung der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung wurde die Einnahmengrenze für den land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb ab der Veranlagung 2025 von € 45.000,– auf € 55.000,– (inkl. USt) angehoben.

Was zählt zum land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb?

  • Nebentätigkeiten, die dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb untergeordnet sind
  • Be- und/oder Verarbeitung eigener und zugekaufter Urprodukte
  • Almausschank
  • Zimmervermietung mit Frühstück bis max. 10 Betten

Gewinnermittlung & Pauschalen

  • Gewinn aus Nebenerwerb ist gesondert mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
  • Betriebsausgaben sind nur bis zur Höhe der entsprechenden Einnahmen absetzbar.
  • Zimmervermietung mit Frühstück (bis 10 Betten): 50 % der Einnahmen (inkl. USt) als pauschale Betriebsausgaben.
  • Vermietung von Maschinen/Fahrzeugen an Nichtlandwirte: 50 % der gesamten Einnahmen (inkl. USt) als pauschale Betriebsausgaben.
  • Be-/Verarbeitung von Urprodukten und Almausschank: 70 % der Einnahmen (inkl. USt) als Betriebsausgaben.

Neue Grenze für Unterordnung (ab 2025)

  • Reiner Be-/Verarbeitungsbetrieb oder Almausschank: Unterordnung liegt vor, wenn die Einnahmen € 55.000,– (inkl. USt) nicht überschreiten.
  • Kombination von Nebenerwerb mit Be-/Verarbeitung oder Almausschank: gemeinsame Einnahmen dürfen € 55.000,– (inkl. USt) nicht überschreiten.
  • Nicht anzurechnen auf die € 55.000,–:
    • Einnahmen aus Zimmervermietung
    • Einnahmen aus bäuerlicher Nachbarschaftshilfe auf reiner Selbstkostenbasis (ohne Verrechnung eigener Arbeitsleistung).

Vermietung und Verpachtung – immer gesondert

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind steuerlich immer getrennt zu erfassen (LuF oder VuV) und nicht von der Pauschalierung umfasst, z. B.:

  • (Vorübergehende) Überlassung von Grund/Boden, Gebäuden oder Teilen für nichtlandwirtschaftliche Zwecke
  • Vermietung von Maschinen, Werkzeugen etc.
  • Entschädigungen für Handymasten, Schipistenservitute, Wegeanlagen usw.

Abgrenzung LuF / Gewerbebetrieb / VuV bei Vermietung

  • Mit Zusatzleistungen (Frühstück, tägliche Reinigung, „Urlaub am Bauernhof“)
    • Bis 10 Betten: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Grenze von € 55.000,– nicht relevant).
    • Über 10 Betten: Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
  • Ohne Zusatzleistungen (bloße Vermietung von Zimmern/Appartements):
    • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, bei größeren Umfängen ggf. gewerblich.
  • Kombination von Vermietung mit und ohne Zusatzleistungen: getrennte Beurteilung der Tätigkeiten.

Auf den Punkt gebracht:

Die Anhebung der Nebenerwerbsgrenze auf € 55.000,– verschafft land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ab 2025 mehr Spielraum bei Nebentätigkeiten wie Direktvermarktung, Almausschank und Maschinenvermietung – bei gleichzeitig klaren Abgrenzungen zur Vermietung und Verpachtung sowie zum Gewerbebetrieb.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

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12. August 2024

Agrargemeinschaften: Steuerliche Behandlung von Ausschüttungen

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Agrargemeinschaften können je nach Landesgesetz entweder als Körperschaften öffentlichen Rechts oder als juristische Personen privaten Rechts eingerichtet sein. Wenn keine körperschaftliche Einrichtung nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen ist, handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Mitglieder von Agrargemeinschaften besitzen Nutzungsrechte, die üblicherweise mit dem Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft verbunden sind.

Nutzungsrechte und Mitgliedschaft

Die Mitglieder haben das Recht, Nutzen aus den von der Agrargemeinschaft verwalteten Grundstücken zu ziehen. Dies kann entweder durch individuelle Tätigkeiten, wie das Recht auf Holzschlägerung oder Almauftrieb, oder durch gemeinschaftliche Bewirtschaftung und Ausschüttung der Erträge erfolgen.

Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen

Geld- und Sachausschüttungen von körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften gelten als Einkünfte aus Kapitalüberlassung und unterliegen der Kapitalertragsteuer (KESt). Die Agrargemeinschaft selbst ist verpflichtet, die KESt abzuführen. Der Steuersatz beträgt 27,5 % auf Ausschüttungen, die 4.000 € pro Person im Kalenderjahr übersteigen.

Nur Beträge, die aufgrund des Anteilsrechtes ausgeschüttet werden, fallen unter die Ausschüttung. Beträge, die aufgrund eines anderen Rechtsgrundes an die Anteilsinhaber ausgezahlt werden, sind nicht als Ausschüttung anzusehen (zB Alpungsprämie, Erlöse aus Milch- oder Käseverkäufen).

Freigrenze

Ausschüttungen bis zu 4.000 € pro Person und Jahr unterliegen grundsätzlich nicht der KESt und müssen nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Diese Freigrenze gilt unabhängig von der Anzahl der Anteile und selbst bei Beteiligung an mehreren Agrargemeinschaften nur einmal pro Person.

Sachausschüttungen

Die KESt für Sachausschüttungen wird vom gemeinen Wert berechnet. Die Bewertung erfolgt analog zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bewertung bestimmter Sachbezüge.

Bescheinigung

Die Agrargemeinschaft muss den Empfängern für sämtliche Ausschüttungen pro Jahr eine Bescheinigung über die Steuerabrechnung ausstellen. Diese enthält die Höhe der Kapitalerträge, den Steuerbetrag, den Zahlungstag, den Zeitraum der Erträge und das zuständige Finanzamt.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

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