näherdran Archive – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

7. März 2023

Energiekostenzuschuss II

Mag. Markus Fritzer

Energiekostenzuschuss II  für Unternehmen und Betriebe – Die Eckpunkte im Überblick

• Der Energiekostenzuschuss II betrifft das gesamte Jahr 2023 und kann in zwei Etappen abgerechnet werden. Für das 1. HJ 2023 im Q3 2023 und für das zweite HJ 2023 im Q1 2024
• Förderfähig ist Erdgas, Strom, Treibstoffe, Wärme, Kälte, Heizöl und weitere Energiearten wie Holzpellets und Hackschnitzel
• Förder-Untergrenze: 3.000,00 Euro
• Förder-Obergrenze Stufe 1: 2 Mio. Euro
• Voraussichtlicher Start Voranmeldung: für das 1. HJ 2023  August/September 2023 bzw. für das 2. HJ 2023  Februar/März 2024
• Voraussichtliche Abrechnungsphase: für das 1. HJ 2023  August/September 2023 bzw. für das 2. HJ 2023  Februar/März 2024
• Energieintensivität: Dieses Kriterium Entfällt beim EKZ II für die Stufe 1 und 2
• Erhöhung Förderquote: Stufe 1 von 30% auf 60%; Stufe 2 von 30% auf 50%; Stufe 3 von 50% auf 65%; Stufe 4 von 70% auf 80%
• Erhöhung Fördergrenzen: Stufe 1 von 400.000 auf 2 Mio.; Stufe 2 von 2 Mio. auf 4 Mio.; Stufe 3 von 25 Mio. auf 50 Mio.; Stufe 4 von 50 Mio. auf 150 Mio.
• Neue Stufe 5: Förderobergrenze 100 Mio.; förderfähige Energiearten sind Strom, Erdgas sowie direkt aus Strom oder Erdgas erzeugte Wärme/ Kälte; Erfordernis eines Betriebsverlustes oder einer Absenkung des EBITDA`s; keine Energieintensivität erforderlich
• Für Förderstufe 3-5 muss eine Beschäftigungsgarantie abgegeben werden, dass mindestens 90% der am 01. Jänner 2023 Beschäftigten bis 31.12.2024 beschäftigt bleiben
• Für alle Stufen gilt: Beschränkung der Bonuszahlungen und eine beschränkte Ausschüttung an Dividenden
• Auch hier bitten wir Sie wieder die Voranmeldung über den AWS-Fördermanager selbst vorzunehmen; bei der Abrechnung unterstützen wir Sie natürlich gerne

 

Weiterhin gilt: Finale Informationen können wir Ihnen erst mitteilen, wenn die Richtlinie zu den jeweiligen Fördermodellen erscheint. Diese liegen derzeit bei der EU-Kommission und müssen durch diese erst genehmigt werden. Detailinformationen zum Pauschal-Fördermodel des EKZ I, für Unternehmen welche die Zuschussuntergrenze von 2.000 Euro nicht erreicht haben, liegen leider noch nicht vor.

 

 

 

 

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Energiekostenzuschuss I

Mag. Markus Fritzer

Energiekostenzuschuss I wurde erweitert!

Hier die wichtigsten Eckpunkte zur Erweiterung:

• Der Energiekostenzuschuss wird für das 4. Quartal, somit Oktober – Dezember 2022 erweitert
• Förderfähig ist Erdgas, Strom, Treibstoffe, Wärme und Kälte
• Förderungs-Untergrenze: 750,00 Euro
• Förderungs-Obergrenze Stufe 1: 400.000,00 Euro
• Voraussichtlicher Start der Voranmeldung: 29. März 2023 bis 14. April 2023
• Voraussichtliche Abrechnungsphase: 17. April 2023 bis 16. Juni 2023
• Energieintensität: Voraussichtlich wie beim EKZ I – über 700.000 Euro Umsatz mind. 3% Energiekosten vom Produktionswert
• Auch hier bitten wir Sie wieder die Voranmeldung über den AWS-Fördermanager selbst vorzunehmen; bei der Abrechnung unterstützen wir Sie natürlich gerne

Weiterhin gilt: Finale Informationen können wir Ihnen erst mitteilen, wenn die Richtlinie zu den jeweiligen Fördermodellen erscheint. Diese liegen derzeit bei der EU-Kommission und müssen durch diese erst genehmigt werden. Detailinformationen zum Pauschal-Fördermodel des EKZ I, für Unternehmen welche die Zuschussuntergrenze von 2.000 Euro nicht erreicht haben, liegen leider noch nicht vor.

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Allgemeines

• Der Energiekostenzuschuss richtet sich an energieintensive, gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen und unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen. Als energieintensiv gelten Unternehmen, deren jährliche Energie- und Strombeschaffungskosten sich auf mindestens 3 % des Produktionswertes belaufen. Nicht förderungsfähige Unternehmen sind u.a. energieproduzierende und mineralölverarbeitende Unternehmen oder die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion.
• Um kleinere Unternehmen sowie unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen zu unterstützen, entfällt lediglich bei Jahresumsätzen bis 700.000 Euro das 3 %-Energieintensitätskriterium.
• Als Förderkriterium muss der Förderungswerber bis 31.3.2023 Energiesparmaßnahmen im Bereich der Beleuchtung und Heizung im Außenbereich tätigen. Zudem soll eine bereits iZm COVID-19 bekannt gewordene Bonusbeschränkung greifen.
• Förderbare Energieträger sind Strom, Erdgas und Treibstoffe (Benzin und Diesel).
• Der förderfähige Zeitraum umfasst die Zeit von 1. Februar bis 30. September 2022.


Energieintensive Unternehmen

• Darunter sind Unternehmen zu verstehen, deren Energie- und Strom- beschaffungskosten sich auf mindestens 3% des Produktionswertes (bzw des Umsatzes) belaufen.
• Der Produktionswert wird folgendermaßen ermittelt: Umsatz (inkl unmittelbar an den Preis der Erzeugnisse geknüpfte Subventionen) plus/minus Vorratsveränderungen bei un/fertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbene Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf.
• Als Referenzzeitraum zur Ermittlung der 3%-Energieintensitätshürde dient wahlweise der letztgültige Jahresabschluss 2021 oder der Förderzeitraum von Februar bis September 2022.
• Handelt es sich um ein Unternehmen oder einen unternehmerischen Betrieb eines Vereins, deren Jahresumsätze EUR 700.000 nicht übersteigen, so entfällt das 3%-Energieintensitätskriterium.


Die 4 Förderstufen

• Basisstufe (Stufe 1) – Energiekostenzuschuss für Strom, Erdgas und Treibstoffe bis maximal 400.000 Euro:
In Stufe 1 werden für Strom, Erdgas und Treibstoffe eigene Berechnungsgrundlagen angeboten. Jeweils die Preisdifferenz zwischen 2021 und 2022 wird mit 30 % gefördert. Die Förderhöhe orientiert sich am Verbrauch 2022 bzw. an einer Hochrechnung der Daten aus 2021 (für jene, die den Verbrauch technisch nicht konkret nachweisen können) und beträgt pro Unternehmen maximal 400.000 Euro.
• Berechnungsstufe (Stufe 2) – Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas bis maximal 2 Mio. Euro:
Voraussetzung für den Zuschuss in Stufe 2 ist mindestens die Verdoppelung der Preise für Strom und Erdgas. In diesen Fällen werden bis zu 70 % des Vorjahresverbrauchs mit max. 30 % gefördert. Die maximale Förderhöhe beträgt 2 Mio. Euro pro Unternehmen. Treibstoffe können hier nicht gefördert werden.
• Berechnungsstufe (Stufe 3) – Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas über die Berechnungsstufe 2 hinausgehende Förderungen bis maximal 25 Mio. Euro:
Ab Stufe 3 müssen die Unternehmen darüber hinaus einen Betriebsverlust aufgrund der hohen Energiekosten vorweisen können. Die maximale Förderhöhe beträgt pro Unternehmen bis zu 25 Mio. Euro.
• Berechnungsstufe (Stufe 4) – Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas über die Berechnungsstufe 3 hinausgehende Förderungen für besonders betroffene Sektoren und Teilsektoren bis maximal 50 Mio. Euro:
In Stufe 4 werden nur ausgewählte Branchen nach dem Befristeten Krisenrahmen unterstützt. Hier sind maximale Zuschüsse pro Unternehmen bis zu 50 Mio. Euro möglich.

Zusätzlich zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen werden analog der Förderrichtlinie „Energiekostenzuschuss für Unternehmen“, Kleinst- und Kleinbetriebe auf Basis des UEZG im Rahmen eines Pauschalfördermodells gefördert. Herangezogen werden die Energiekosten des Unternehmens 2022 und diese sollen halbiert werden (optional: Verdoppelung der Energiekosten 2021). Davon werden 30 % pauschaliert nach Stufen gefördert. Die Zuschusshöhe nach der Pauschalierung beträgt mindestens 300 Euro (dies entspricht 2.000 Euro Energiekosten) und maximal 1.800 Euro (bei 12.000 Euro Energiekosten).


Antragsprozess

Es ist eine Registrierung im aws Fördermanager notwendig. Hierfür werden wenige Stammdaten erforderlich sein. Die Registrierung ist voraussichtlich zwischen Ende Oktober und Mitte November möglich. Nach erfolgreicher Registrierung erhält das Unternehmen eine Absendebestätigung und Informationen über den Zeitraum für die formale Antragseinreichung.
Die formale Antragseinreichung ist grundsätzlich ab Mitte November 2022 möglich, wobei pro Unternehmen nur ein Antrag gestellt werden kann, der bereits alle förderbaren Energieformen zu enthalten hat.
Auf Basis der eingereichten Unterlagen erfolgt die Auszahlung.
Eine Bestätigung eines Steuerberaters wird notwendig sein.


Nachträgliche Förderprüfungen

Bei der gegenständlichen Fördermaßnahme wird voraussichtlich die aws die Rolle der COFAG übernehmen.
Wie bereits bei den COVID-19-Förderungen unterstützt Sie unsere Kanzlei gerne von der Antragstellung bis zur Bestätigung oder danach im Zuge einer Prüfung des Energiekostenzuschusses.

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23. Februar 2023

Neuerungen beim Dreiecksgeschäft

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Ab 01.01.2023 kommt es bei Dreiecksgeschäften, abgesehen von der begrifflichen Änderung des Empfängers auf Abnehmer, zu zwei grundlegenden Änderungen. Bisher konnte die Vereinfachungsregel des Dreiecksgeschäftes nur angewandt werden, wenn es sich um eine Reihe mit 3 Beteiligten gehandelt hat. Dies hat man insofern abgeändert, als nun auch bei einer Reihe mit mehr als 3 Beteiligten ein Dreiecksgeschäft innerhalb dieser Reihe definiert werden kann. Weder der erste noch der letzte Unternehmer muss in der Reihe am Dreieck teilnehmen. Dadurch kann künftig die Registrierung im Bestimmungsland der Ware vermieden werden. Zudem ist es künftig unschädlich, wenn das Unternehmen im Empfangsstaat der Waren umsatzsteuerlich registriert ist aber die UID eines anderen Mitgliedsstaates verwendet.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

 

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21. Februar 2023

Wann müssen Ärzte eine Registrierkasse führen?

Mag. Klaus Lepuschütz

Ärzte, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, fallen grundsätzlich unter die Bestimmungen zur Registrierkassenpflicht. Betroffen sind vor allem Wahlärzte, aber auch Kassenärzte, die Zusatzleistungen verkaufen, wie z. B. Zahnärzte.

Die Registrierkassenpflicht trifft Betriebe

  • ab einem Jahresumsatz von € 15.000,00 netto je Betrieb, wenn
  • davon über € 7.500,00 netto als Barumsätze gelten.

Zum Barumsatz zählen Bargeld, Kredit- oder Bankomatkarte sowie andere vergleichbare Zahlungsformen (wie z. B. Zahlung mit dem Mobiltelefon). Bezahlt der Patient nicht bar, sondern mit Erlagschein, zählt der Umsatz nicht zum Barumsatz.

Die Krankenkasse verrechnet die Leistungen üblicherweise in Form einer Sammelrechnung. In diesem Fall liegt kein Barumsatz vor.

Bei Verkäufen aus der Hausapotheke sind die Rezeptgebühren als durchlaufende Posten zu behandeln und zählen nicht zum Barumsatz. Sie sind daher auch bei der Beurteilung der Grenzen nicht miteinzuberechnen.

Um der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht gerecht zu werden, dürfen auf dem Beleg keine persönlichen Daten des Patienten aufscheinen.

Wenn ein Arzt die Grenzen überschreitet und eine Registrierkasse anschaffen muss, gibt es für Hausbesuche Erleichterungen im Hinblick auf die zeitliche Erfassung des Umsatzes. Während eines Hausbesuches darf ein händischer Beleg ausgestellt werden. Der Umsatz ist dann unmittelbar nach Rückkehr in die Praxis in der Registrierkasse zu erfassen.

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20. Februar 2023

WiEReG Meldepflicht

Marina Podesser

WiEReG – Das Wirtschaftliche Eigentümer Register ist ein zentrales Register, in das die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts (= vertraglich vereinbarter Zusammenschluss mehrere Unternehmen) eingetragen werden.

Dieses Register zielt auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ab und stellt somit einen idealen Ausgangspunkt für die Feststellung und Überprüfung der Identität von wirtschaftlichen Eigentümern dar. Unter einem wirtschaftlichen Eigentümer werden jene natürlichen Personen verstanden, denen eine Gesellschaft, eine Stiftung oder ein Trust letztlich wirtschaftlich zugerechnet werden kann.

Für wen besteht eine Meldepflicht?

Eine Meldepflicht nach dem WiEReG besteht für alle Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 WiEReG die ihren Sitz im Inland haben. Meldepflichtig sind demnach die im Firmenbuch eingetragenen Personen- und Kapitalgesellschaften, Privatstiftungen, im Vereinsregister eingetragenen Vereine und gemeinnützige Stiftungen und Fonds sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen. Keine Meldepflicht besteht für protokollierte Einzelunternehmen, Wohnungseigentümer- und Agrargemeinschaften. Des Weiteren sind auch jene wirtschaftlichen Eigentümer von der Meldepflicht befreit, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind. Darunter fallen OGs, KGs und GmbHs mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafter und Vereine gemäß Vereinsgesetz.

Der meldepflichtige Rechtsträger hat dafür Sorge zu tragen, dass eine Meldung abgegeben wird, und zwar binnen vier Wochen ab Eintragung in das jeweilige Stammregister (i.d.R. Firmenbuch). Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung ebenfalls eine Meldung abgegeben werden muss.

Die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer kann von dem meldepflichtigen Rechtsträger entweder selbst über das Unternehmensserviceportal (USP) vorgenommen werden oder durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwalt, Notar, Bilanzbuchhalter, Buchhalter oder Personalverrechner).

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19. Februar 2023

Geschäftsführung haftet bei fehlendem internem Kontrollsystem

Philipp Feierabend, MSc

Durch die Entscheidung des OGH (OGH 9 ObA 136/19v vom 26.8.2020) wurde ein GmbH-Geschäftsführer, wegen des Fehlverhaltens seiner Buchhalterin und der damit in Verbindung gebrachten Missachtung seiner Geschäftsführerpflichten verurteilt.

Geschäftsführer haben dafür Sorge zu tragen, dass im Unternehmen ein funktionierendes Internes Kontrollsystem (IKS) eingerichtet ist. Ist nämlich kein entsprechendes IKS implementiert bzw. ist dieses nicht funktionsfähig so ist der Geschäftsführer für allfällige Schaden daraus verantwortlich und auch haftbar. Im konkreten Fall hatte die Buchhalterin der GmbH Geld veruntreut. Dies geschah einerseits dadurch, dass sie Geld aus der Kassa entnahm und andererseits Überweisungen auf ihr eigenes Konto durchführte.

Die Konzernrichtlinie sah vor, dass vor allem beim Zahlungsverkehr verpflichtend das 4-Augen-Prinzip anzuwenden ist. Dies geschah jedoch durch den Geschäftsführer offensichtlich nicht. Die Betrugshandlungen der Buchhalterin blieben somit für den Geschäftsführer unbemerkt. Nach Feststellungen durch den Jahresabschlussprüfer und der internen Revision wurde der Geschäftsführer entlassen. Auf Basis des § 22 (1) GmbHG, welches ein funktionierendes IKS verlangt, wurde beim Geschäftsführer durch den Gesellschafter Schadenersatz geltend gemacht.

Dabei gelangte der OGH zu der Erkenntnis, dass es irrelevant sei, ob ein neues oder bereits vorhandenes Internes Kontrollsystem verwendet wird. Es muss jedoch regelmäßig evaluiert werden und den Ansprüchen des Unternehmens entsprechen. Vor allem ein 4-Augen-Prinzip muss durchgängig gewährleistet sein.

Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass für Unternehmen jeglicher Größe die Etablierung und laufende Evaluierung eines adäquaten internen Kontrollsystems von wesentlicher Bedeutung ist.

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30. Januar 2023

Auszug aus den steuerlichen Neuerungen 2023

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Photovoltaikanlagen, Öffi-Ticket und Land- & forstwirtschaftliche Pauschalierung

Steuerliche Befreiung Photovoltaikanlagen:
Aufgrund der derzeitigen Energiesituation und auch unter dem Aspekt, möglichst klimafreundlich Energie zu gewinnen, investieren viele private Haushalte in Photovoltaikanlagen. Bisher waren die Gewinne aus der Einspeisung häufig im Rahmen einer Liebhaberei zu beurteilen oder lagen unter dem Veranlagungsfreibetrag von EUR 730. Durch die steigenden Energiepreise kann es nunmehr steuerlich aber doch zu relevanten Einkünften kommen.

Ab der Veranlagung 2022 sind Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh von der Einkommensteuer befreit, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet. Zu beachten sind also einerseits der personenbezogene Freibetrag (12.500 kWh) und andererseits die anlagenbezogene Freigrenze (25 kWp).

Öffi-Ticket für Selbständige und Unselbständige:
Bereits ab der Veranlagung 2022 dürfen Selbständige pauschal 50 % der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen als Betriebsausgabe geltend machen, sofern diese auch für betriebliche Fahrten verwendet wird. Die ursprünglich vorgesehene Einschränkung auf Jahreskarten zweiter Klasse wurden so nicht ins Gesetz aufgenommen.

Bei Unselbständigen kürzen die Kosten, die der Arbeitgeber für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte übernimmt, erstmals ab 01.01.2023 das Pendlerpauschale. Demnach steht das Pendlerpauschale grundsätzlich weiterhin zu, jedoch ist diese um den Kostenbeitrag zu kürzen. Ebenso steht der Pendlereuro ab 01.01.2023 ungekürzt zu.

Änderungen bei der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung:
Ab der Veranlagung 2023 sollen die relevanten Einheitswertgrenzen für die Teilpauschalierung von EUR 130.000 auf EUR 165.000 angehoben werden. Stichtag für die Beurteilung, ob die Einheitswertgrenze über- oder unterschritten wird, ist der 31.12. eines Jahres.

Wird der selbst bewirtschaftete Einheitswert iHv EUR 165.000 beispielsweise zum 31.12.2022 überschritten, kommt die Teilpauschalierung automatisch zur Anwendung. Wurde der Gewinn hier bisher durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt und wird diese Gewinnermittlungsart 2023 freiwillig fortgeführt, besteht eine 5-jährige Bindungsfrist.

Gleichzeitig wird für Veranlagungen ab 2023 die Umsatzgrenze für die Gewinnpauschalierung in der LuF-PauschVO 2015 angehoben und zwar von EUR 400.000 auf EUR 600.000. Diese Grenze erhöht sich ab 2023 gleichlautend in der Umsatzsteuer.

Zudem wird die Bruttoeinnahmengrenze bei land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben von EUR 40.000 auf EUR 45.000 erhöht.
Mit den Umsatzsteigerungen soll vorwiegend den inflationsbedingten Preis- und Umsatzsteigerung Rechnung getragen werden.

 

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27. Dezember 2022

Finanzpolizei Prüfungsschwerpunkte: Registrierkasse & Arbeitszeitaufzeichnungen

Mag. Roland Kocara

Finanzpolizei – 2 große Prüfungsschwerpunkte auf Agenda der Finanzpolizei

Für das kommende Jahr wurden weiters zumindest 2 große Prüfungsschwerpunkte von der Finanzpolizei auf die Agenda gesetzt. Es sind somit verstärkte Kontrollen zu erwarten.
Haben Sie eigentlich Ihre Registrierkasse und die Arbeitszeitaufzeichnungen im Griff?

Registrierkassenprüfung
Bei gut zwei Drittel der überprüften Registrierkassen im abgelaufenen Jahr wurden Verstöße festgestellt und zur Anzeige gebracht. Diese reichen auf der Seite der Hardware von einem gänzlichen Fehlen einer Registrierkasseneinheit oder deren Nichtbenutzung bis zur mangelhaften technischen Voraussetzung (z.B. „Registrierkassensicherheitseinrichtung derzeit nicht verbunden“). Besonderes Augenmerk gilt den Registrierkassenbelegen, die als Monatsbeleg ausgedruckt und aufbewahrt werden müssen sowie dem Jahresbeleg, der über die Belegcheck-App bis zum 15.2.2023 an das Finanzamt hochgeladen werden muss. Im Rahmen von Mystery Shopping und Beobachtung von Geschäftsvorgängen wird auf die Belegerteilungspflicht („Brauchen’s a Rechnung…“) besonders geachtet. Verstöße dieser Art stellen eine Finanzordnungswidrigkeit gem § 51 FinStrG dar und werden mit einer Geldstrafe von bis zu € 5.000 geahndet.
In Österreich besteht weiters eine – allerdings sanktionslose – Belegannahmeverpflichtung für den Kunden.

TIPP: Gerade in der jetzigen Zeit (um Weihnachten) mit hoher Kundenfrequenz werden solche Überprüfungen verstärkt durchgeführt werden. Es empfiehlt sich eine Registrierkassenmappe mit wichtigen Anleitungen (z.B. wie drucke ich einen Monatsbeleg/Jahresbeleg aus) bzw. Informationen für die Mitarbeiter anzulegen, welche dem Kontrollorgan vorgelegt werden kann.

Registrierkassen – Jahresendbeleg nicht vergessen!
Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2022 den Jahresbeleg erstellen und den Ausdruck sieben Jahre aufbewahren! Denken Sie auch an die Sicherung auf einem externen Datenspeicher. Für die Prüfung des Jahresendbeleges mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2023 Gelegenheit dazu. Für webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte automatisiert durchgeführt. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Kassenanbieter!

Arbeitszeitaufzeichnungen sind Dreh- und Angelpunkt vieler Überprüfungen
Ähnlich wie das Fahrtenbuch sind die Arbeitszeitaufzeichnungen eine der wesentlichen Grundaufzeichnungen, die sich ein Prüfungsorgan vorlegen lässt. Feine säuberliche Excel-Listen stellen in der Regel bereits „bearbeitete“ Aufzeichnungen dar, die wegen der besseren Lesbarkeit und Verarbeitung in der Lohnverrechnung angefertigt werden. Ja klar, es ist in der „Praxis“ nicht immer so einfach werden Sie sagen. Das hilft aber bei einer Prüfung leider nicht. Als Grundaufzeichnung gelten Arbeitszeitaufzeichnungen, die taggenau und nachvollziehbar sind und nicht als Aggregation oder Übertrag in eine Excel Liste geführt werden. Dabei besteht im Falle der Übernahme der Aufzeichnungsarbeit durch den Arbeitgeber eine monatliche Kontrollpflicht des Arbeitnehmers, welche auch zu dokumentieren ist.
Bei lückenhaften, nicht nachvollziehbaren oder gänzlich fehlenden Grundaufzeichnungen kommt es nach dem Arbeitszeitgesetz zur kumulativen Strafwirkung. Das bedeutet einen Strafrahmen bei leichter Übertretung von € 72 bis € 1.815 je Dienstnehmer.
Hinzukommen können dann noch eine Finanzordnungswidrigkeit und gegebenenfalls der Verlust der Kurzarbeitsförderung.

TIPP: Es empfiehlt sich, den Grundaufzeichnungen der täglichen Arbeitszeit erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken.

Für Fragen steht Ihnen unser Team jederzeit gerne zur Verfügung.

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21. November 2022

Investitionsfreibetrag

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Investitionsfreibetrag – Als wirtschaftsfördernde Maßnahme wurde im Zuge der Ökosozialen Steuerreform ein neuer Investitionsfreibetrag eingeführt. Eingearbeitet wurde der Investitionsfreibetrag in den § 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Darin wird geregelt, dass für ab dem 01.01.2023 angeschaffte abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Betriebsausgabe abzugsfähig sein sollen. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, erhöht sich der Investitionsfreibetrag um 5%, also auf insgesamt 15% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Insgesamt ist der Betrag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens, für den der Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden kann, mit 1.000.000 Euro im Wirtschaftsjahr limitiert. Eine entsprechende Aliquotierung, bei Wirtschaftsjahren die keine 12 Monate umfassen, ist vorzunehmen. Dieser Investitionsfreibetrag steht zusätzlich zur Abschreibung zu.

Folgende Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme erfüllt sein:

  • Der Investitionsfreibetrag darf nur im Rahmen der betrieblichen Einkunftsarten geltend gemacht werden.
  • Die Gewinnermittlung hat durch einen Betriebsvermögensvergleich oder eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erfolgen. Eine Geltendmachung im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 17 EStG oder einer darauf gestützten Pauschalierungsverordnung ist nicht zulässig.
  • Die Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens, für die der Investitionsfreibetrag geltend gemacht wird, müssen eine Nutzungsdauer von mind. 4 Jahren aufweisen. Scheidet ein Wirtschaftsgut vor Ablauf der 4-Jahresfrist aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie (unentgeltlich) ins Ausland verbracht, so hat eine Nachversteuerung des entsprechenden Investitionsfreibetrages zu erfolgen. Bei Wirtschaftsgütern, die aufgrund höherer Gewalt aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, unterbleibt eine Nachversteuerung. Eine Nachversteuerung hat auch für Rechtsnachfolger (zB bei Übertragung eines Betriebes) zu erfolgen, sollten diese ein die Nachversteuerung auslösendes Ereignis realisieren.
  • Nachträgliche Änderungen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewirken eine Anpassung des geltend gemachten Investitionsfreibetrages im Jahr der Änderung.
  • Die entsprechenden Wirtschaftsgüter müssen einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zugehörig sein.
  • Die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages muss in der Steuererklärung oder Feststellungserklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen werden.
  • Im Anlagenverzeichnis oder der Anlagenkartei sind die Wirtschaftsgüter, für die der Freibetrag angesetzt wird, entsprechend auszuweisen. Die Verzeichnisse sind der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen.

Zudem dürfen nicht alle Wirtschaftsgüter für den Investitionsfreibetrag herangezogen werden.
Nicht geltend gemacht werden darf dieser für:

  • Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden
  • Wirtschaftsgüter, für die in § 8 EStG eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist (zB Gebäude oder PKW, wobei KFZ mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km davon wieder ausgenommen sind)
  • geringwertige Wirtschaftsgüter
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter – ausgenommen davon sind unkörperliche Wirtschaftsgüter, die den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zugeordnet werden können
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen

Die Inanspruchnahme stellt grundsätzlich ein Wahlrecht dar, das im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ausgeübt werden kann. Bei Anschaffungen oder Herstellungen die jahresübergreifend erfolgen, kann der Investitionsfreibetrag von den bereits aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das einzelne Wirtschaftsgut entfallen, im jeweiligen Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden.

Da für ein Wirtschaftsgut nicht gleichzeitig der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag und der Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen werden können, lohnt sich ein Vorteilhaftigkeitsvergleich.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung  -Ihre Ansprechpartner!

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2. August 2022

Teuerungs-Entlastungspaket 2022

Mag. Roland Kocara

Angesichts der Verteuerungen in den Bereichen Energie, Wohnen und Grundversorgung bei einer Inflationsrate von derzeit um die 8% gilt es, die massiven finanziellen Auswirkungen auf die Bevölkerung abzufedern.
Das nun beschlossene Teuerungs-Entlastungspaket mit Sofortmaßnahmen, die schon ab 1.7.2022 oder bereits rückwirkend ab 1.1.2022 wirken, werden im ersten Schritt die nachstehenden Entlastungen geschaffen.
Mit einer strukturellen Entlastung, wie sie durch die Abschaffung der „kalten Progression“, der Valorisierung von Sozialleistungen sowie der Entlastung des Faktors Arbeit erzielt werden würden, ist erst im Jahr 2023 zu rechnen.

1. Energiekostenausgleich: € 150
Der Energiebonus beträgt einmalig € 150 pro Haushalt und wird in Form eines Gutscheins ausgegeben. Die Gutscheine wurden zeitlich versetzt, je nach Bezirk, bis Ende Juni 2022 an die Haushalte verschickt. Berechtigt, den erhaltenen Gutschein einzulösen, sind Sie dann, wenn
• Sie an dieser Adresse im Zeitraum vom 15.3.2022 bis 30.6.2022 an zumindest einem Tag Ihren Hauptwohnsitz im Inland hatten
• Sie zahlende/r Kunde/in bei einem Stromlieferanten (der Vertrag läuft auf Ihren Namen) sind
• Ihre Einkünfte die Höchstgrenze von € 55.000 pro Jahr (Einpersonenhaushalt) oder € 110.000 (Mehrpersonenhaushalt) nicht überschreiten. Die Einkunftsgrenze ist entweder der „Gesamtbetrag der Einkünfte“ laut Einkommensteuerbescheid oder die Kennzahl 245 am Lohnzettel
Erhaltene Gutscheine können bis spätestens 31.10.2022 eingelöst werden. Die Einlösung erfolgt entweder postalisch mittels dem beiliegenden Antwortkuvert oder elektronisch auf www.energiekostenausgleich.gv.at.
Tipp: Der Energiekostenausgleich kann mit dem Teuerungsausgleich kombiniert werden. Die Maßnahmen der Bundesregierung sind sozial gestaffelt und führen für die am meisten Betroffenen zu einer Entlastung von insgesamt € 450.

2. Teuerungsausgleich: € 300
Am 18.3.2022 wurde von der Bundesregierung der erste Teuerungsausgleich beschlossen. Der Teuerungsausgleich betrug einmalig € 150 und war vom Krankenversicherungsträger bis längstens 29.4.2022 auszubezahlen. Dieser Teuerungsausgleich gebührte allen Personen, die im Februar 2022
• Anspruch auf Ausgleichszulage (Mindestpension) hatten oder
• Krankengeld oder Rehabilitationsgeld bezogen haben (mindestens 30 Tage durchgehend ungeschmälerter Bezug)
Im Juni 2022 wurde ein weiterer Teuerungsausgleich beschlossen. Dieser beträgt einmalig € 300 und wird an jene Personen ausbezahlt, welche im Juni 2022
• Anspruch auf Ausgleichszulage (Mindestpension) oder auf Übergangsgeld hatten oder
• Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Wiedereingliederungsgeld oder Studienbeihilfe bezogen haben
Auch hier wird beim Bezug von Krankengeld, Rehabilitationsgeld oder Wiedereingliederungsgeld auf Langzeitbezieher abgestellt (mindestens 30 Tage durchgehend sowie Kranken- und Rehabilitationsgeld ungeschmälerter Bezug).
Hinweis: Der „neue“ Teuerungsausgleich ist grundsätzlich bis längstens 1. September 2022 auszubezahlen. Der Teuerungsausgleich ist abgabenfrei und nicht pfändbar.

3. Klimabonus / Anti-Teuerungsbonus: € 500
3.1. Klimabonus
Am 30.6.2022 wurde von der Bundesregierung das bestehende Klimabonusgesetz nachgebessert, damit die unmittelbaren finanziellen Nachteile durch die Teuerungswelle abgefedert werden.
Mit der Novelle wurde bereits für das Jahr 2022 die Höhe des Sockelbetrags des regionalen Klimabonus von € 100 auf € 250 (Fixbetrag) angehoben. Anspruchsberechtigt ist jede natürliche Person, die im Kalenderjahr, für das der regionale Klimabonus ausbezahlt wird, an zumindest 183 Tagen im Inland mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Auch Kinder (jünger als 18 Jahre) erhalten einen Klimabonus in Höhe der Hälfte (€ 125). Eine regionale Differenzierung wird im Jahr 2022 nicht vorgenommen.
Laut Bundesministerium soll der Klimabonus ab Oktober 2022 zur Auszahlung (Banküberweisung oder Gutschein) gelangen.
Ab dem Kalenderjahr 2023 kommt die ursprüngliche Systematik der Berechnung in Form eines Sockelbetrags und ergänzendem Regionalausgleich zur Anwendung.

3.2. Anti-Teuerungsbonus
Um die Teuerungswelle zusätzlich abzufedern, wurde im Klimabonusgesetz eine Sonderregelung für das Jahr 2022 verankert, der „Anti-Teuerungsbonus“. Der Anti-Teuerungsbonus besteht aus einer Sonderzahlung für den gleichen anspruchsberechtigten Adressatenkreis wie der Klimabonus und beträgt ebenfalls € 250 einmalig für das Jahr 2022. Kinder (jünger als 18 Jahre) erhalten die Hälfte des Bonus (€ 125).
Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die in dem Kalenderjahr, in dem der Anti-Teuerungsbonus zufließt, ein Einkommen von mehr als € 90.000 beziehen, ist der Anti-Teuerungsbonus – anders als der Klimabonus – nicht steuerfrei und muss bei der Einkommensteuerveranlagung 2022 der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet werden. Bei Kindern ist der Anti-Teuerungsbonus jedenfalls steuerfrei.

Achtung: Der Anti-Teuerungsbonus gilt nicht als eigenes Einkommen und ist daher nicht für Zuverdienstgrenzen wie zB bei der Familienbeihilfe oder bei der Waisenpension zu beachten. Sowohl der Klimabonus als auch der Anti-Teuerungsbonus können weder gepfändet noch verpfändet werden.

4. Entlastung für Familien: € 680,08
4.1. Erhöhung des Familienbonus Plus
Bereits mit dem „ökosozialen“ Steuerreformgesetz 2022 wurde eine Erhöhung des Familienbonus Plus beschlossen. Ursprünglich sollte die Erhöhung ab dem 1.7.2022 schlagend werden und somit eine Entlastung von € 1.750,08 für das Jahr 2022 bewirken.
Durch das neue Entlastungspaket wurde diese Erleichterung rückwirkend auf den 1.1.2022 vorgezogen, sodass insgesamt mit einer Entlastung von bis zu € 2.000,16 für alle Kinder, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, zu rechnen ist. Das sind € 250,08 mehr im Jahr 2022.
Der Arbeitgeber hat für die Arbeitnehmer eine Aufrollung so bald wie möglich, längstens jedoch bis 30.9.2022 durchzuführen, sofern dies technisch bzw. organisatorisch möglich ist.

4.2. Erhöhte Familienbeihilfe im August
Die Familienbeihilfe für den Monat August wird einmalig um € 180 je Kind erhöht.

4.3. Erhöhter Kindermehrbetrag
Im „ökosozialen“ Steuerreformgesetz 2022 war vorgesehen, dass der Kindermehrbetrag ab 2022 bis 2023 gestaffelt auf € 450 erhöht werden sollte. Von dieser Staffelung wird nun abgesehen. Es tritt eine einmalige Erhöhung des Kindermehrbetrags von derzeit € 250 auf € 550 pro Kind rückwirkend (für das ganze Kalenderjahr 2022) in Kraft.

5. Steuerfreie Teuerungsprämie: € 3.000
Ähnlich der COVID-19-Prämie, wie es sie in den Jahren 2020 und 2021 gegeben hat, wurde für Arbeitgeber die Möglichkeit geschaffen, für die Jahre 2022 und 2023, ihren Mitarbeitern eine steuerfreie Teuerungsprämie auszubezahlen.
Die steuerfreie Teuerungsprämie beträgt bis zu € 3.000 jährlich pro Mitarbeiter gänzlich abgabenfrei (Lohnsteuer, Sozialversicherung, BV, DB, DZ und Kommunalsteuer).
Dabei sind folgende Einschränkungen zu beachten:
• Die Abgabenfreiheit gilt ohne weitere Voraussetzungen nur für € 2.000 pro Jahr. Die restlichen € 1.000 können nur dann abgabenfrei ausgeschöpft werden, wenn die Zahlung auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgt. Diese sind zB kollektivvertragliche Regelungen, eine rechtsgültige Betriebsvereinbarung, die Gewährung der Prämie für bestimmte Arbeitnehmergruppen.
• Der Höchstbetrag von € 3.000 gilt als gemeinsamer Höchstbetrag für Teuerungsprämien und Mitarbeitergewinnbeteiligungen.
• Es muss sich um Prämien handeln, die zusätzlich ausbezahlt und nicht üblicherweise ohnehin gewährt werden. Es darf somit keine „normale“ jährliche Prämie in eine Teuerungsprämie umgewandelt werden. Gesetzlich vorgesehen ist jedoch die Möglichkeit einer Umwandlung von einer bereits bezahlten Mitarbeitergewinnbeteiligung in eine Teuerungsprämie.
• Diese Prämien erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

6. Geringverdiener und Pensionisten: € 1.000
6.1. Teuerungsabsetzbetrag: € 500
Um Geringverdiener und Pensionisten besonders zu unterstützen wurde sowohl ein einmaliger Teuerungsabsetzbetrag geschaffen als auch der SV-Bonus bzw die SV-Rückerstattung erhöht.
Der Teuerungsabsetzbetrag steht all jenen Steuerpflichtigen zu, welche Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag oder den Pensionistenabsetzbetrag haben und welche keine außerordentliche Einmalzahlung zur Teuerungsabgeltung erhalten haben.
Hat der Steuerpflichtige Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag, so steht der Teuerungsabsetzbetrag als Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von € 18.200 im Kalenderjahr in voller Höhe von € 500 zu. Bei einem Einkommen zwischen € 18.200 und € 24.500 vermindert sich der Teuerungsabsetzbetrag einschleifend auf Null.
Bei Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag von € 500 bis zu Pensionseinkünften von € 20.500 im Kalenderjahr zu und verringert sich bei Einkünften zwischen € 20.500 und € 25.500 gleichmäßig einschleifend auf Null.
Sollte es bei Inanspruchnahme des Teuerungsabsetzbetrags zu einer Gesamtsteuerbelastung von unter Null kommen, so werden bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag 70% der Sozialversicherungsbeiträge (maximal € 1.550) bzw 100% bei Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (maximal € 1.050) bei der Arbeitnehmerveranlagung rückerstattet.
Tipp: Treffen diese Voraussetzungen zu, steht dem Steuerpflichtigen ein Teuerungsabsetzbetrag von maximal € 500 im Rahmen der Veranlagung 2022 einmalig zu.

6.2. Außerordentliche Einmalzahlung: € 500
Pensionisten mit einem geringen Einkommen haben Anspruch auf eine außerordentliche Einmalzahlung bei Zutreffen folgender Voraussetzungen:
• Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen im August 2022 und
• Gewöhnlicher Aufenthalt im Inland
Bei Pensionseinkommen zwischen € 1.200 und € 1.799 beläuft sich die Einmalzahlung auf € 500. Für darunter liegende Einkünfte beträgt die Einmalzahlung 14,2% des Gesamtpensionseinkommens, für darüber liegende Einkünfte sinkt die Einmalzahlung linear ab.
Hinweis: Die Einmalzahlung ist mit (den höchsten) laufenden Pensionen zum 1.9.2022 auszubezahlen.

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