näherdran Archive – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

18. November 2025

ORF-Beitrag für Betriebe wird abgeändert

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Der vielfach diskutierte ORF Beitrag für Betriebe wird nun abgeändert und damit eine wichtige Maßnahme zur Aufhebung der Doppel- und Mehrfachbelastung getroffen.

Vorgesehen war durch das ORF Beitrags Gesetz seit 2024, dass jeder Unternehmer pro Gemeinde, in der zumindest eine kommunalsteuerpflichtige Betriebsstätte liegt, den ORF-Beitrag zu entrichten hat. Dies führte bei Vorliegen mehrerer Betriebsstätten zu einer Doppelbelastung.

Zudem wurde der ORF Beitrag auf Basis der Arbeitslohnsumme gestaffelt festgesetzt. Dadurch konnten Mehrfachbelastungen beispielsweise auch durch den ortsübergreifenden Mitarbeitereinsatz entstehen. Künftig soll auf die gesamte Lohnsumme eines Unternehmens, unabhängig von der jeweiligen Gemeinde abgestellt werden.

Die Entlastung für Unternehmern mit mehreren Standorten wird vorerst nur befristet mit Ende 2027 gelten.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

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Überblick über einige steuerliche Maßnahmen zur Budgetsanierung

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Im aktuellen Beitrag geben wir Ihnen einen kompakten Überblick über steuerliche Maßnahmen, die vor allem der Budgetsanierung dienen. Einige dieser Punkte haben wir bereits in früheren Beiträgen detailliert behandelt. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Änderungen und Neuerungen, die seit 2025 gelten oder in den kommenden Jahren wirksam werden.

  • Einerseits verlängert sich der Spitzensteuersatz von 55% für Einkommensteile über EUR 1 Mio
  • Mit 01.04.2025 wurden einige Änderungen vorgenommen:
    • Entfall des Nullsteuersatzes für PV Anlagen
    • Einhebung der motorbezogenen Versicherungssteuer für e-Autos
    • Erhöhung der Tabaksteuer
    • Änderungen in der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit (Entfall von AMS-Leistungen für Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld)
  • Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge für Pensionisten von 5.1% auf 6% ab 01.06.2025
  • Aussetzung des letzten Drittels der Inflationsanpassung im Rahmen der kalten Progression für die Jahre 2026 bis 2029. Angepasst werden in diesen Jahren daher nur 2 Drittel.
  • Der Kinderabsetzbetrag wird für die Jahre 2026 und 2027 nicht inflationär angepasst. Unverändert bleiben auch die Familienbeihilfe sowie der Mehrkindzuschlag und das Kinderbetreuungsgeld.
  • Ebenso bleibt die Geringfügigkeitsgrenze in 2026 bei EUR 551,10. Zudem wird es zu Einschränkungen hinsichtlich des geringfügigen Zuverdienstes während des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe kommen (ab 01.01.2026 nur noch in Ausnahmefällen möglich).
  • Grundlegende Neuerungen im Bereich der Grunderwerbsteuer für alle Vorgänge ab dem 01.07.2025. Dabei geht es u.a. um die Erweiterung der Steuertatbestände des Gesellschafterwechsels und der Anteilsvereinigung sowie der Absenkung der Beteiligungsschwelle von 95 % auf 75 %. Zudem gibt es grundlegende Neuerungen beim Share Deal und den Immobiliengesellschaften.
  • Wirksam für Grundstücksveräußerungen ab dem 01.07.2025 wird auch ein Umwidmungszuschlag für Grund und Boden in Höhe von 30%, wenn die Umwidmung ab 01.01.2025 stattgefunden hat.
  • Verpflichtende elektronische Zustellung seit September 2025
  • Das Kilometergeld wird ab 01.07.2025 für Motorräder und Fahrräder von 0,5 EUR / km auf 0,25 EUR/km gesenkt.
  • Die Mitarbeiterprämie bleibt für 2025 mit EUR 1.000 für 2025 steuerfrei. Lohnnebenkosten und Sozialversicherung fallen aber an. Allerdings ist kein Gruppenmerkmal für die Auszahlung erforderlich sondern lediglich betriebliche oder sachliche Gründe.
  • Positiv festzuhalten ist:
    • Dass es bereits ab 2025 zu einer Erhöhung der Basispauschalierung kommen wird. Dabei werden einerseits die Umsatzgrenzen von EUR 220.000 auf EUR 320.000 angehoben. Andererseits erhöhen sich aber auch die pauschalen Betriebsausgaben von 12 % auf 13,5 %. Auch für 2026 wird es noch einmal zu einer Erhöhung der Umsatzgrenzen und Betriebsausgabenpauschale kommen: EUR 420.000 und Betriebsausgabenpauschale auf 15 %.
    • Dass es ab 2026 zu einer Erhöhung des Pendlereuros von EUR 2 auf EUR 6 pro Kilometer einfacher Fahrtstrecke kommen wird.
    • Dass sich der Investitionsfreibetrag zeitlich befristet erhöht (siehe dazu extra Beitrag)

Die vergangenen Jahre haben das Bundesbudget stark gefordert: Die Covid-19-Pandemie, der Krieg in der Ukraine, die Energiekrise sowie die anhaltende Rezession und der demografische Wandel haben tiefe Spuren in den öffentlichen Finanzen hinterlassen. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, hat die Regierung ein umfassendes Maßnahmenpaket auf den Weg gebracht. Ob es den gewünschten Effekt in angemessener Zeit erfüllt, bleibt abzuwarten.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

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22. September 2025

Anspruchszinsen ab 01.10

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass für noch nicht veranlagte Einkommen- und Körperschaftsteuern 2024 nach dem 30.09.2025 Anspruchszinsen berechnet werden können. Diese Verzinsung wird relevant, wenn Ihre Vorauszahlungen geringer sind als die endgültige Steuerfestsetzung. Die Zinsen beginnen ab dem 01.10.2025 und werden in Höhe von 2% über dem Basiszinssatz festgesetzt (derzeit 3,53 % pro Jahr). Der Zinsenlauf beginnt am 1. Oktober des Folgejahres und endet mit Erteilung des Bescheides, der eine Nachforderung ausweist.

Um Anspruchszinsen zu vermeiden, kann bis zum 30.09.2025 eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung geleistet werden. Achten Sie hierbei bitte auf eine korrekte Zuordnung des Verwendungszwecks (z.B. E 1-12/2024 oder K 1-12/2024). Zinsen unter 50 EUR werden nicht erhoben.

Ergibt sich hingegen eine Gutschrift (zB wenn die Abgabe geringer ist als die geleistete Vorauszahlung, werden Gutschriftszinsen gutgeschrieben (ebenso zwei Prozent über dem Basiszinssatz).

Bitte beachten Sie, dass Anspruchszinsen nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Hingegen sind Gutschriftszinsen nicht steuerpflichtig.

Auch für Umsatzsteuer-Nachforderungen und -Gutschriften wurden Zinsen in Höhe von 2% über dem aktuellen Basiszinssatz (derzeit 3,53% pro Jahr) eingeführt. Gutschriften aus einer Umsatzsteuervoranmeldung, einer Umsatzsteuerjahreserklärung oder einem UVA-Bescheid, sind diese grundsätzlich ab dem 91. Tag zu verzinsen. Auch Nachforderungen aus einer verspäteten UVA oder einem UVA Bescheid werden grundsätzlich ab dem 91 Tag verzinst. Nachzahlungen aus einem Jahresbescheid werden ab 01.10. des Folgejahres bis zur Bekanntgabe des Bescheides gerechnet. Die Bagatellgrenze von EUR 50 greift auch hier, die Zinsen sind steuerlich abzugsfähig.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

 

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Umsatzsteuerberichtigung bei Versicherungen gegen das Forderungsausfallsrisiko

Mag. Selina Greile

Ab dem 1.1.2024 trat durch die EuGH-Rechtsprechung (EuGH 9.2.2023, Rs C-482/21) eine Änderung bei der Möglichkeit zur Umsatzsteuerberichtigung ein, wenn eine Versicherung gegen das Forderungsausfallsrisiko abgeschlossen wurde.

Wenn der Versicherungsfall eintritt und es tatsächlich zum Ausfall der Forderung kommt, leistet die Versicherung idR eine Entschädigung für einen Teil des Forderungsausfalls. Der Rest ist vom Unternehmer als Selbstbehalt zu tragen.

Die von der Versicherung erhaltene Entschädigung wird durch die EuGH-Rsp umsatzsteuerlich als Entgelt von dritter Seite für die zugrunde liegenden versicherten Umsätze betrachtet.

Das bedeutet, dass die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für den uneinbringlichen, aber versicherten Teil nicht mehr gemindert werden darf. Eine Berichtigung des geschuldeten Umsatzsteuerbetrags ist in diesem Umfang nicht zulässig.

Für den uneinbringlichen, aber nicht versicherten Teil – den Selbstbehalt – ist die Umsatzsteuerberichtigung weiterhin möglich.

Hinweis: erkundigen Sie sich bei Ihrem Versicherungsunternehmen hinsichtlich der für Sie optimalen Ausfallsversicherung, sodass etwaige Belastungen so gering wie möglich gehalten werden können.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

 

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12. September 2025

Aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungen – Kurz und praxisnah

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Wir informieren Sie über wichtige Urteile der obersten Gerichte, die für die Praxis relevant sind:

 

Verfassungsmäßigkeit des ORF-Beitrags (Haushaltsabgabe) bestätigt

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat entschieden, dass das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und damit der ORF Beitrag in seiner aktuellen Ausgestaltung verfassungskonform ist. Es ist zulässig, dass alle Haushalte – unabhängig davon, ob sie das ORF-Angebot nutzen oder nicht – den gleichen Beitrag zahlen müssen. Der Gleichheitsgrundsatz verlangt keine Anpassung des Beitrags an den tatsächlichen ORF-Konsum. Entscheidend ist, dass jede beitragspflichtige Person grundsätzlich die Möglichkeit hat, die ORF-Leistungen zu nutzen, auch wenn kein Fernseher oder Radio vorhanden ist.

 

Steuerfreier Mitarbeiterrabatt auch für pensionierte Mitarbeiter

Arbeitgeber gewähren oft Mitarbeiterrabatte, die als steuerfreier Arbeitslohn gelten können, solange sie 20 % des Normalpreises nicht übersteigen oder jährlich € 1.000 nicht überschreiten.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte nun klar, dass diese Steuerbefreiung auch für Rabatte gilt, die ehemaligen Mitarbeitern – also pensionierten Arbeitnehmern – nach deren Ausscheiden gewährt werden.

 

Hälftesteuersatz für Pensionsabfindung bei Betriebsaufgabe eines selbständigen GmbH-Geschäftsführers

Beendet ein selbständiger GmbH-Geschäftsführer seine Tätigkeit (Einkünfte nach § 22 Abs. 2 Z 2 EStG), liegt eine Betriebsaufgabe vor. Dabei ist ein Übergangsgewinn zu ermitteln und eine Aufgabebilanz zu erstellen. Der VwGH entschied, dass die Kapitalforderung aus der Abfindung der Betriebspension nur dann im Aufgabeergebnis berücksichtigt werden darf – und somit der begünstigte Hälftesteuersatz iSd ³ 37 ABs. 5 EStG für den Gewinn aus der Betriebsaufgabe zur Anwendung kommen kann, wenn die Forderung bis zum Stichtag der Betriebsaufgabe bereits entstanden ist.

Bei Fragen zu diesen Urteilen oder zur Umsetzung in Ihrem Unternehmen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung – Ihre Ansprechpartner!

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14. Juli 2025

Überblick über wesentliche Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2025

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Auch der Bundesrat hat am 26.06.2025 der Vorlage des Budgetbegleitgesetzes zugestimmt. Damit nahmen die Abschaffung des Klimabonus, der erschwerte Zugang zur Korridorpension, das Einfrieren der Familienbeihilfe und weiterer Familienleistungen für zwei Jahre sowie zahlreiche weitere Maßnahmen die letzte parlamentarische Hürde. Ganz im Zeichen der Budgetkonsolidierung wird es durch das Budgetbegleitgesetz 2025 auch zu einigen steuerlichen Neuerungen kommen. Die größten Änderungen betreffen wohl den Immobilienbereich.

Im nachfolgenden Artikel sollen die steuerlichen Neuerungen auszugsweise zusammengefasst werden:

Steuerfreie Mitarbeiterprämien

Im Kalenderjahr 2025 soll Mitarbeitern wieder eine steuerfreie Prämie bis maximal EUR 1.000 gewährt werden können. Für die Steuerbefreiung soll das Gruppenmerkmal nicht maßgeblich sein, es muss die Gewährung aber aus betrieblichen Gründen erfolgen und sachlich rechtfertigbar sein.

Voraussetzung ist, dass es sich um eine zusätzliche Prämie handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Nicht in Betracht kommen für die Mitarbeiterprämie daher Zahlungen, die aufgrund von Leistungsvereinbarungen, regelmäßig wiederkehrenden Bonuszahlungen oder außerordentliche Gehaltserhöhungen geleistet werden.  Die in den Jahren 2020 und 2021 gewährten Corona Prämien sowie die im Jahr 2023 gewährte Teuerungsprämie und/oder eine in 2024 gewährte Mitarbeiterprämie stellen hingegen keine üblicherweise gewährten Zahlungen dar und stehen daher einer steuerfreien Mitarbeiterprämie nicht im Weg.

Sollte ein:e Arbeitnehmer:in zB von mehreren Arbeitgeber:innen im Kalenderjahr 2025 mehr als EUR 1.000 an Mitarbeiterprämie steuerfrei bekommen, kommt der Pflichtveranlagungstatbestand  zum Tragen.

Erhält ein:e Mitarbeiter:in im Kalenderjahr 2025 zusätzlich zur Mitarbeiterprämie iHv EUR 1.000 eine steuerlich begünstigte Mitarbeitergewinnbeteiligung, so darf maximal ein Betrag von EUR 3.000 steuerfrei bleiben.

Inflationsanpassung

Wie bereits einleitend erwähnt, entfallen für diverse Sozialleistungen die Valorisierungen für die Jahre 2026 und folgende. Die diskretionären Maßnahmen (das letzte Drittel für die Anpassungsmaßnahmen im Zuge der Abschaffung der Kalten Progression) sollen daher in den folgenden Jahren nicht zur Anwendung kommen und die Kalte Progression somit nur in den ersten zwei Dritteln ausgeglichen werden. Auch die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und das Schulstartgeld werden für die Kalenderjahre 2026 und 2027 nicht angepasst werden.

Basispauschalierung

Grundsätzlich können Gewerbetreibende und Selbständige mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung  alternativ auch die Basispauschalierung iSd § 17 EstG als Gewinnermittlungsmethode anwenden. Dabei werden Betriebsausgaben pauschal ohne Belegnachweis abgesetzt.
Voraussetzung dafür ist, dass im vorangegangenen Wirtschaftsjahr bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschritten wurde. Die Umsatzgrenzen für die Basispauschalierung iRd § 17 Abs. 1 -3 EStG sollen für das Kalenderjahr 2025 auf EUR 320.000 sowie die pauschalen Betriebsausgaben auf 13,5% erhöht werden. Ab dem Kalenderjahr 2026 erhöhen sich die Grenzen dann auf EUR 420.000 sowie die pauschalen Betriebsausgaben auf 15% der Umsätze.

Die 6% für u.a. wissenschaftliche, schriftstellerische und vortragende Tätigkeiten sowie für die Ermittlung der pauschalen Ausgaben im Rahmen der Selbständigen Einkünfte eines Gesellschafter Geschäftsführers, bleiben aber bislang unverändert.

Entsprechend der Anpassung der Umsatzhöhe für die Anwendung der ertragsteuerlichen Basispauschalierung soll auch die umsatzsteuerliche Vorsteuerpauschalierung angepasst werden. Der maximal mögliche Vorsteuerbetrag erhöht sich durch den unveränderten Durchschnittssatz von 1,8% auf EUR 7.560.

Unverändert bleibt die zusätzlich zu den Pauschalen zustehenden Betriebsausgaben wie Waren, Rohstoffe, Hilfsstoffe, Löhne und Gehälter, Fremdlöhne und Fremdleistungen, Pflichtbeiträge zur Kranken,- Unfall- und Pensionsversicherung, das Arbeitsplatzpauschale, Reise- und Fahrtkosten sowie der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags von 15 % vom pauschalierten Gewinn. Steuerberatungskosten können zudem zusätzlich als Sonderausgaben Berücksichtigung finden.

Pendlereuro

Da der Klimabonus abgeschafft wird, soll durch eine Erhöhung des Pendlereuros eine Teilkompensation stattfinden. Der Pendlereuro betrug bisher EUR 2 pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sofern ein Anspruch auf Pendlerpauschale bestanden hat. Der Pendlereuro soll ab 2026 auf EUR 6 pro Kilometer erhöht werden.

SV Rückerstattung

Ergibt die Steuerberechnung bei Dienstnehmern mit Anspruch auf das Pendlerpauschale eine Einkommensteuer von unter Null, so wird ein Teil der Sozialversicherungszahlungen rückerstattet. Bislang wurden für Pendler maximal EUR 608 rückerstattet. Dieser Rückerstattungsbetrag wurde auf EUR 737 erhöht. Diese Änderungen gelten ab dem Kalenderjahr 2026.

Erhöhung Krankenversicherungsbeiträge von Pensionisten

Bei Pensionsbeziehern wurde bislang eine Krankenversicherung von 5,1 % einbehalten, ab 01.06.2025 erhöhen sich diese auf 6%.

Handwerkerbonus

Der Handwerkerbonus soll auch für Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der EU bzw. im EWR gelten. Damit soll unionsrechtlichen Bedenken Rechnung getragen werden.

Änderungen im Immobilienbereich

Umwidmungszuschlag

Auch bisher schon kam es im Rahmen der Veräußerung von Grundstücken des Altvermögens bei Umwidmungen nach 31.12.1987 zu einem Umwidmungszuschlag in Höhe von 40%.  Demnach werden die Anschaffungskosten pauschal statt mit 86% nur mit 40% des Veräußerungserlöses angesetzt. Der zu versteuernde Veräußerungsgewinn beträgt damit 60% des Erlöses (effektiver Steuersatz iHv 18% vom Veräußerungserlös)

Die durch Umwidmung „atypisch realisierten Wertsteigerungen“ von Grund und Boden sollen im Rahmen der Grundstücksveräußerung auch künftig durch einen Umwidmungszuschlag steuerlich berücksichtigt werden. Dies soll durch einen neuen Zuschlag zu den positiven Einkünften aus der Veräußerung umgewidmeter Grundstücke erfolgen. Der Zuschlag soll dabei nur bei Gewinnen oder positiven Einkünften anfallen, nicht also wenn aus der Grundstücksveräußerung ein Verlust resultiert oder die Veräußerung unter die Befreiung des § 30 Abs. 2 EStG (Hauptwohnsitz- oder Herstellerbefreiung) fällt.   Ebenso fällt kein Umwidmungszuschlag bei (nach der Umwidmung errichteten) Gebäuden an. Der Umwidmungszuschlag soll in solchen Fällen nur auf den Grund und Boden entfallenden Teil des Veräußerungsgewinnes anfallen.

Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob Grundstücke aus dem Privat- oder dem Betriebsvermögen verkauft werden oder ob es sich dabei um Alt- oder Neuvermögen handelt. Auch ein Antrag auf Regelbesteuerung soll zu keiner abweichenden Behandlung führen.

Der Zuschlag beträgt 30% des Veräußerungsgewinnes. Es soll durch den Zuschlag aber zu keiner Erhöhung des Veräußerungserlöses kommen. Demnach ist die durch den Zuschlag ermittelte steuerliche Bemessungsgrundlage mit dem Veräußerungserlös gedeckelt.

Von diesem Umwidmungszuschlag sollen nur jene Veräußerungen von Grundstücken erfasst sein, die ab dem 01.07.2025 stattfinden, wenn die Umwidmung nach 01.01.2025 stattgefunden hat. Eine Umwidmung ist dann für den Zuschlag relevant, wenn sie die erstmalige Bebauung ermöglicht. Demnach kann ein Umwidmungszuschlag nur einmal pro Grundstück anfallen. Sie muss nach dem letzten entgeltlichen Erwerb stattgefunden haben.

Grunderwerbsteuer

Zur Verbesserung der Steuerstruktur und zur Steuerbetrugsbekämpfung soll laut Regierungsprogramm 2025-2029 bei der Grunderwerbsteuer ein Lückenschluss erfolgen, um große Immobilientransaktionen in der Form von sog. „Share Deals“ (Übertragung von Anteilen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften) steuerlich effektiver zu erfassen.

Dies soll zum einen durch Erweiterung der Steuertatbestände des Gesellschafterwechsels und der Anteilsvereinigung und zum anderen durch Schaffung zusätzlicher Verschärfungen für Immobiliengesellschaften bewerkstelligt werden.

Beim Gesellschafterwechsel werden künftig nicht nur Personengesellschaften, sondern auch Kapitalgesellschaften erfasst. Steuerpflicht aufgrund Gesellschafterwechsels ist durch die Neuregelung dann gegeben, wenn innerhalb von 7 Jahren mindestens 75 % der Anteile unmittelbar auf neue Gesellschafter übergehen. Bisher bezog sich der Steuertatbestand nur auf Personengesellschaften, wenn innerhalb von 5 Jahren mindestens 95% der Gesellschaftsanteile auf neue Gesellschafter übertragen wurden.

Die Neuregelung für Gesellschafterwechsel gilt für Erwerbsvorgänge, bei denen die Steuerschuld nach dem 30.6.2025 entsteht. Bei Kapitalgesellschaften sind Änderungen im Gesellschafterbestand, die vor dem 1.7.2025 erfolgt sind, unbeachtlich.

Eine Börsenklausel sorgt dafür, dass Übergänge von an einer Wertpapierbörse gehandelten Anteilen an Kapitalgesellschaften für Gesellschafterwechsel außer Acht bleiben. Zudem ist das Halten eigener Anteile unbeachtlich.

Bei der Anteilsvereinigung wird die Beteiligungsschwelle ebenso auf 75% gesenkt. Zudem gelten bei diesem Tatbestand nicht nur unmittelbare sondern auch mittelbare Beteiligungen.  Mittelbarkeit liegt dann vor, wenn nicht die Anteile an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft selbst, sondern die Anteile einer in der Beteiligungskette darüberstehenden Gesellschaft übertragen werden. Dadurch sollen Umgehungen durch Zwischenschalten einer Gesellschaft verhindert werden. Die Beteiligungsschwelle ermittelt sich dabei durch Multiplikation der prozentuellen Beteiligung auf jeder Ebene.

Ein Beispiel soll das verdeutlichen:

An der grundstücksbesitzenden A-GmbH ist zu 50% die B-GmbH beteiligt. Die an der B-GmbH zu 70% beteiligte C-GmbH überträgt sämtliche Anteile an der B-GmbH an die D-GmbH. Durch die Übertragung der Anteile von der C-GmbH an die D-GmbH kommt es hinsichtlich der Beteiligung an der A-GmbH zu einer Anteilsverschiebung im Ausmaß von 35% (70% von 50%). Eine Anteilsvereinigung wird daher weder unmittelbar noch mittelbar verwirklicht.

Auch die Neuregelung für Anteilserwerbe gilt für Erwerbsvorgänge, bei denen die Steuerschuld nach dem 30.6.2025 entsteht. Werden am 30.6.2025 mindestens 75 % der Anteile an der Gesellschaft in der Hand einer Person gehalten, nimmt das Gesetz eine steuerpflichtige Anteilsvereinigung auch dann an, wenn das Beteiligungsausmaß verändert (aber nicht unter 75 % gesenkt) wird und bezogen auf diese Anteile nicht bereits vorher eine steuerpflichtige Anteilsvereinigung stattgefunden hat. Veräußert beispielsweise ein Hauptgesellschafter nach dem 30.6.2025 von seiner 85 %-Beteiligung einen Anteil von 5 %, löst diese Veräußerung die Grunderwerbsteuer aus.

Sowohl beim Gesellschafterwechsel als auch bei der Anteilsvereinigung wird die Grunderwerbsteuer grundsätzlich vom sogenannten Grundstückswert berechnet. Finden diese Vorgänge aber im Rahmen einer sogenannten Immobiliengesellschaft, deren Schwerpunkt in der Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken liegt, statt, wird die Grunderwerbsteuer vom gemeinen Wert des Grundstücks der Gesellschaft zu rechnen sein.

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9. April 2025

Die Maßnahmen der Wohnraum- und Bauoffensive im Überblick

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Bereits im Zuge des Jahresnewsletters haben wir  unsere Klient:innen über diverse steuerliche Maßnahmen im Wohnraum- und Baubereich berichtet. Im Zuge dieses Beitrages soll noch einmal ein Überblick über ertragsteuerliche Maßnahmen des Konjunkturpaketes gegeben werden:

 

15tel Verteilung von Herstellungsaufwand bei ökologischer Sanierung von Gebäuden

Diese Begünstigung betreffen Herstellungsaufwendungen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Grundsätzlich sind Herstellungsaufwendungen für ein vorhandenes Gebäude über die Restnutzungsdauer zu verteilen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen können diese Aufwendungen schneller über 15 Jahre abgeschrieben werden. Seit 01.01.2024 wurde hier die Möglichkeit der schnelleren Verteilung für Sanierungsaufwendungen geschaffen, wenn für diese Maßnahmen eine Förderung nach dem Umweltförderungsgesetz ausbezahlt wird.  Dabei muss es sich um klimafreundliche Gebäudeinvestitionen handeln. Auch die Herstellungskosten eines Dachbodenausbaus oder einer Gebäudeaufstockung können auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden, sofern eine gem. Umweltförderungsgesetz (UFG)geförderte Maßnahme das gesamte Gebäude oder wesentliche Gebäudeteile betrifft. Zu beachten wäre, dass die Neuregelung für alle Aufwendungen anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2023 anfallen. Dabei ist der Abflusszeitpunkt der Ausgaben relevant. Auch für Teilherstellungskosten kann die begünstigte Absetzung in Anspruch genommen werden.

 

Erweiterte beschleunigte Abschreibung für Wohngebäude

Hier werden sowohl Vermietungen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als auch im Rahmen betrieblicher Einkünfte begünstigt, indem der höhere beschleunigte Abschreibungssatz jeweils in den ersten 3 Jahren angewendet werden kann. Dabei muss es sich um ein vermietetes Wohngebäude handeln, dass nach dem 31.12.2023 und vor dem 01.01.2027 fertiggestellt wurde und mindestens den Gebäudestandard Bronze erfüllt. Dabei steht die begünstigte beschleunigte Abschreibung nicht nur dem Hersteller sondern auch dem Erwerber zu. Allerdings darf die begünstigte Abschreibung nur einmal pro Gebäude abgesetzt werden.

 

Öko-Zuschlag von 15% für zu Wohnzwecken überlassene Gebäude

Sowohl für den betrieblichen als auch den außerbetrieblichen Bereich kann ein Ökozuschlag von 15% bei ökologischer Gebäudesanierung von Wohngebäuden geltend gemacht werden. Auch hier muss es sich um förderfähige Sanierungsaufwendungen iSd UFG handeln und es kann sich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwendungen handeln. Der Zuschlag ist für die Jahre 2024 und 2025 vorgesehen. betreffend der Voraussetzungen über die zeitliche Zuordnung des Zuschlages und der Geltendmachung im betrieblichen Bereich gibt es jedoch auch eine Reihe von Vorgaben und Ausnahmen zu beachten.

Auch für Privatpersonen gibt es die Möglichkeit, ökologische Gebäudeinvestitionen im Rahmen der Sonderausgaben mittels Pauschalbeträge geltend zu machen.

 

Verlängerung des Prognosezeitraumes im Rahmen der Liebhabereibetrachtung

Wie bereits im letzten Jahr berichtet, verlängert sich der Prognosezeitraum im Rahmen der Liebhabereibetrachtung um jeweils 5 Jahre. Wird die Vermietung nach dem 31.12.2023 begonnen oder findet der Anfall von Aufwendungen erstmals nach dem 31.12.2023 statt, wird künftig je nach kleiner oder großer Vermietung iSd Liebhabereiverordnung ein Zeitraum von mindestens 25 bzw. 28 oder 30 bzw. 33Jahren vorgesehen. Zu beachten ist, dass auch die Änderung der Bewirtschaftungsart zu einer Neubetrachtung führen kann. Unverändert bleibt aber die Ansicht der Finanzverwaltung, dass Veräußerungsgewinne bei der Ermittlung des Gesamtüberschusses im Rahmen der kleinen und großen Vermietung nicht miteinbezogen werden können.

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BFG entscheidet über Umsatzsteuer bei Veräußerung von Patientenkarteien

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

In Rahmen einer Praxisübergabe einer Ärztin für Allgemeinmedizin wurde ein Patientenstock um EUR 30.000 ohne Umsatzsteuer an den Nachfolger verkauft. Dabei wurde die Umsatzsteuerfreiheit der Veräußerung der Patientenkarteien so argumentiert, dass der Verkauf im Rahmen des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG stattfände. Zusätzlich wurde auch die Umsatzsteuerbefreiung iRd § 6 Abs. 1 Z 26 UStG argumentativ angeführt, wonach die Lieferung von Gegenständen, wenn der Unternehmer für diese Gegenstände keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Z 7 bis 25 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat, steuerfrei sei.

Das BFG hat nun die Ansicht vertreten, dass es sich bei den Umsätzen im Rahmen des § 6 Abs. 1 Z 19 nur um humanmedizinische Leistungen handle, die der Diagnose, Behandlung und allenfalls Heilung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen dienen. Die Veräußerung von Patientenkarteien sind nach Ansicht des BFG nicht unter diesen Umsätzen zu subsumieren und können daher nicht steuerfrei gestellt werden. Zur alternativen Argumentation im Rahmen des § 6 Abs. 1 Z 26 UstG führte der BFG aus, dass ausschließlich Lieferungen von Gegenständen davon umfasst wären. Der wirtschaftliche Gehalt des Kaufs einer Patientenkartei besteht allerdings im Erhalt von Informationen und ist als nicht körperliche Dienstleistung zu verstehen, wonach auch dieser Befreiungstatbestand wegfalle. Damit stellt die Veräußerung von Patientenkarteien im Ergebnis einen steuerbaren und dem Normalsatz von 20% unterliegenden Umsatz iSd UStG dar. Das BFG widerspricht damit den Umsatzsteuerrichtlinien.

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7. April 2025

Unternehmensübertragungen in der Umsatzsteuer

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Bei Unternehmensübertragungen kann es je nach Übertragungsart zu unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Auswirkungen kommen.

 

Entgeltliche Unternehmensübertragungen

Wird ein Unternehmen entgeltlich übertragen, liegt ein umsatzsteuerbarer und grundsätzlich als umsatzsteuerpflichtiger Vorgang vor. Entgeltliche Unternehmensübertragungen gelten als Sonderfall einer Lieferung iSd § 1 UStG. Als Bemessungsgrundlage werden alle auf den Erwerber übertragenen Gegenstände und Rechte heranzogen. Auch übernommene Schulden zählen zum Entgelt. Man unterscheidet dabei grundsätzlich:

  • Gegenstände, die nicht für das Unternehmen angeschafft wurden (beispielsweise PKWs) zählen zu den nicht steuerbaren Umsätzen
  • Gegenstände, die unecht von der Umsatzsteuerbefreit sind (zB Geldforderungen)
  • Gegenstände, die umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig sind (zB Warenlager)

Innerhalb der steuerbaren und steuerpflichtigen Gegenstände ist dann noch einmal nach Steuersätzen aufzuteilen und speziell bei den Grundstücken auf die Optionsmöglichkeiten zu achten. Dabei kann es bei Optionsannahmen, die gegenteilig zur ursprünglich ausgeübten Option stehen, zu Vorsteuerberichtigungen iSd § 12 Abs. 10 UStG kommen. Zu beachten ist, dass bei entgeltlichen Unternehmensübertragungen immer das Soll-Prinzip zur Anwendung kommt, auch wenn die übrigen Umsätze der Ist-Besteuerung unterliegen.

 

Unentgeltliche Unternehmensübertragungen

Unentgeltliche Übertragungen unter Lebenden werden der privaten Sphäre zugeordnet und gelten umsatzsteuerlich als Entnahmen, die einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt sind. Auch hier muss jeder Gegenstand einer umsatzsteuerlichen Beurteilung unterworfen werden. Bemessungsgrundlage bilden entweder der Einkaufspreis im Zeitpunkt der Entnahme oder wenn dieser nicht bekannt ist, die Selbstkosten. Im Gegensatz dazu stellen unentgeltliche Übertragungen von Todes wegen, keine Entnahme durch den Unternehmer dar. Daher findet in diesen Fällen keine steuerbare Entnahme statt.

Die Regelungen im Umsatzsteuerrecht beinhalten hier viele Fallstricke und das Risiko einer anderslautenden Auslegung der Gesetzesvorgaben oder Feststellung von Wertansätzen, ist bei abgabenrechtlichen Überprüfungen durchaus gegeben. Zu beachten ist auch, dass es Sonderbestimmungen für Umgründungen und Übertragungen im Rahmen eines Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebes gibt.

 

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2. April 2025

Grunderwerbsteuer im Rahmen eines Grundstückerwerbes einer Land- und Forstwirtschaft – die Position des Stiefkindes

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Grunderwerbsteuer bei Übertragungen innerhalb der Familie

Wenn ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück seinen Besitzer wechselt, muss in der Regel Grunderwerbsteuer bezahlt werden. Wenn das Grundstück im engsten Familienverband übertragen wird, wird die Grunderwerbsteuer grundsätzlich vom Einheitswert berechnet – sowohl bei entgeltlichen als auch bei unentgeltlichen Übertragungen. Bemessungsgrundlage ist hier außerhalb eines geregelten Freibetrages grundsätzlich der Einheitswert. Zum engsten Familienverband zählen dabei Ehegatten, eingetragene Partner, Eltern (auch Großeltern) und Kinder (auch Stief-, Wahl- und Schwiegerkinder). Bei Stiefkindern endet aber lt. einer neuen VwGH Entscheidung vom 28.10.2024 das Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern und Stiefkindern mit dem Ende der vermittelnden Ehe, spätestens aber mit dem Tod des leiblichen Elternteils. Für die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung muss ein aufrechtes familiäres Verhältnis zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht bestehen. Anderenfalls liegt ein (teilentgeltlicher) Erwerb zwischen fremden Dritten vor und die begünstigten Regelungen iSd GrestG gelten nicht mehr.

VwGH-Entscheidung: Verlust der Begünstigung für Stiefkinder

Im konkreten Fall ging es um einen Landwirt, der mit einem Schenkungsvertrag auf den Todesfall mehrere landwirtschaftliche Grundstücke seiner Ehefrau übertragen wollte. Für den Fall eines vorzeitigen Ablebens der Ehefrau, schenkte der Landwirt die Grundstücke auf den Todesfall seinem Stiefsohn (Sohn der Ehefrau). Nach dem Ableben der Ehefrau schloss der Landwirt mit seinem (ehemaligen) Stiefsohn einen Nachtrag zum früheren Schenkungsvertrag auf den Todesfall und vereinbarte, dass dieser in die Rechtsposition seiner verstorbenen Mutter eintrete. Die Grundstücke sollten zudem sofort und nicht erst mit dem Ableben des Landwirtes übergehen. Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer fest.

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