näherdran Archive – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

9. April 2025

Die Maßnahmen der Wohnraum- und Bauoffensive im Überblick

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Bereits im Zuge des Jahresnewsletters haben wir  unsere Klient:innen über diverse steuerliche Maßnahmen im Wohnraum- und Baubereich berichtet. Im Zuge dieses Beitrages soll noch einmal ein Überblick über ertragsteuerliche Maßnahmen des Konjunkturpaketes gegeben werden:

 

15tel Verteilung von Herstellungsaufwand bei ökologischer Sanierung von Gebäuden

Diese Begünstigung betreffen Herstellungsaufwendungen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Grundsätzlich sind Herstellungsaufwendungen für ein vorhandenes Gebäude über die Restnutzungsdauer zu verteilen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen können diese Aufwendungen schneller über 15 Jahre abgeschrieben werden. Seit 01.01.2024 wurde hier die Möglichkeit der schnelleren Verteilung für Sanierungsaufwendungen geschaffen, wenn für diese Maßnahmen eine Förderung nach dem Umweltförderungsgesetz ausbezahlt wird.  Dabei muss es sich um klimafreundliche Gebäudeinvestitionen handeln. Auch die Herstellungskosten eines Dachbodenausbaus oder einer Gebäudeaufstockung können auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden, sofern eine gem. Umweltförderungsgesetz (UFG)geförderte Maßnahme das gesamte Gebäude oder wesentliche Gebäudeteile betrifft. Zu beachten wäre, dass die Neuregelung für alle Aufwendungen anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2023 anfallen. Dabei ist der Abflusszeitpunkt der Ausgaben relevant. Auch für Teilherstellungskosten kann die begünstigte Absetzung in Anspruch genommen werden.

 

Erweiterte beschleunigte Abschreibung für Wohngebäude

Hier werden sowohl Vermietungen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als auch im Rahmen betrieblicher Einkünfte begünstigt, indem der höhere beschleunigte Abschreibungssatz jeweils in den ersten 3 Jahren angewendet werden kann. Dabei muss es sich um ein vermietetes Wohngebäude handeln, dass nach dem 31.12.2023 und vor dem 01.01.2027 fertiggestellt wurde und mindestens den Gebäudestandard Bronze erfüllt. Dabei steht die begünstigte beschleunigte Abschreibung nicht nur dem Hersteller sondern auch dem Erwerber zu. Allerdings darf die begünstigte Abschreibung nur einmal pro Gebäude abgesetzt werden.

 

Öko-Zuschlag von 15% für zu Wohnzwecken überlassene Gebäude

Sowohl für den betrieblichen als auch den außerbetrieblichen Bereich kann ein Ökozuschlag von 15% bei ökologischer Gebäudesanierung von Wohngebäuden geltend gemacht werden. Auch hier muss es sich um förderfähige Sanierungsaufwendungen iSd UFG handeln und es kann sich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwendungen handeln. Der Zuschlag ist für die Jahre 2024 und 2025 vorgesehen. betreffend der Voraussetzungen über die zeitliche Zuordnung des Zuschlages und der Geltendmachung im betrieblichen Bereich gibt es jedoch auch eine Reihe von Vorgaben und Ausnahmen zu beachten.

Auch für Privatpersonen gibt es die Möglichkeit, ökologische Gebäudeinvestitionen im Rahmen der Sonderausgaben mittels Pauschalbeträge geltend zu machen.

 

Verlängerung des Prognosezeitraumes im Rahmen der Liebhabereibetrachtung

Wie bereits im letzten Jahr berichtet, verlängert sich der Prognosezeitraum im Rahmen der Liebhabereibetrachtung um jeweils 5 Jahre. Wird die Vermietung nach dem 31.12.2023 begonnen oder findet der Anfall von Aufwendungen erstmals nach dem 31.12.2023 statt, wird künftig je nach kleiner oder großer Vermietung iSd Liebhabereiverordnung ein Zeitraum von mindestens 25 bzw. 28 oder 30 bzw. 33Jahren vorgesehen. Zu beachten ist, dass auch die Änderung der Bewirtschaftungsart zu einer Neubetrachtung führen kann. Unverändert bleibt aber die Ansicht der Finanzverwaltung, dass Veräußerungsgewinne bei der Ermittlung des Gesamtüberschusses im Rahmen der kleinen und großen Vermietung nicht miteinbezogen werden können.

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BFG entscheidet über Umsatzsteuer bei Veräußerung von Patientenkarteien

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

In Rahmen einer Praxisübergabe einer Ärztin für Allgemeinmedizin wurde ein Patientenstock um EUR 30.000 ohne Umsatzsteuer an den Nachfolger verkauft. Dabei wurde die Umsatzsteuerfreiheit der Veräußerung der Patientenkarteien so argumentiert, dass der Verkauf im Rahmen des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG stattfände. Zusätzlich wurde auch die Umsatzsteuerbefreiung iRd § 6 Abs. 1 Z 26 UStG argumentativ angeführt, wonach die Lieferung von Gegenständen, wenn der Unternehmer für diese Gegenstände keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Z 7 bis 25 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat, steuerfrei sei.

Das BFG hat nun die Ansicht vertreten, dass es sich bei den Umsätzen im Rahmen des § 6 Abs. 1 Z 19 nur um humanmedizinische Leistungen handle, die der Diagnose, Behandlung und allenfalls Heilung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen dienen. Die Veräußerung von Patientenkarteien sind nach Ansicht des BFG nicht unter diesen Umsätzen zu subsumieren und können daher nicht steuerfrei gestellt werden. Zur alternativen Argumentation im Rahmen des § 6 Abs. 1 Z 26 UstG führte der BFG aus, dass ausschließlich Lieferungen von Gegenständen davon umfasst wären. Der wirtschaftliche Gehalt des Kaufs einer Patientenkartei besteht allerdings im Erhalt von Informationen und ist als nicht körperliche Dienstleistung zu verstehen, wonach auch dieser Befreiungstatbestand wegfalle. Damit stellt die Veräußerung von Patientenkarteien im Ergebnis einen steuerbaren und dem Normalsatz von 20% unterliegenden Umsatz iSd UStG dar. Das BFG widerspricht damit den Umsatzsteuerrichtlinien.

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7. April 2025

Unternehmensübertragungen in der Umsatzsteuer

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Bei Unternehmensübertragungen kann es je nach Übertragungsart zu unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Auswirkungen kommen.

 

Entgeltliche Unternehmensübertragungen

Wird ein Unternehmen entgeltlich übertragen, liegt ein umsatzsteuerbarer und grundsätzlich als umsatzsteuerpflichtiger Vorgang vor. Entgeltliche Unternehmensübertragungen gelten als Sonderfall einer Lieferung iSd § 1 UStG. Als Bemessungsgrundlage werden alle auf den Erwerber übertragenen Gegenstände und Rechte heranzogen. Auch übernommene Schulden zählen zum Entgelt. Man unterscheidet dabei grundsätzlich:

  • Gegenstände, die nicht für das Unternehmen angeschafft wurden (beispielsweise PKWs) zählen zu den nicht steuerbaren Umsätzen
  • Gegenstände, die unecht von der Umsatzsteuerbefreit sind (zB Geldforderungen)
  • Gegenstände, die umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig sind (zB Warenlager)

Innerhalb der steuerbaren und steuerpflichtigen Gegenstände ist dann noch einmal nach Steuersätzen aufzuteilen und speziell bei den Grundstücken auf die Optionsmöglichkeiten zu achten. Dabei kann es bei Optionsannahmen, die gegenteilig zur ursprünglich ausgeübten Option stehen, zu Vorsteuerberichtigungen iSd § 12 Abs. 10 UStG kommen. Zu beachten ist, dass bei entgeltlichen Unternehmensübertragungen immer das Soll-Prinzip zur Anwendung kommt, auch wenn die übrigen Umsätze der Ist-Besteuerung unterliegen.

 

Unentgeltliche Unternehmensübertragungen

Unentgeltliche Übertragungen unter Lebenden werden der privaten Sphäre zugeordnet und gelten umsatzsteuerlich als Entnahmen, die einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt sind. Auch hier muss jeder Gegenstand einer umsatzsteuerlichen Beurteilung unterworfen werden. Bemessungsgrundlage bilden entweder der Einkaufspreis im Zeitpunkt der Entnahme oder wenn dieser nicht bekannt ist, die Selbstkosten. Im Gegensatz dazu stellen unentgeltliche Übertragungen von Todes wegen, keine Entnahme durch den Unternehmer dar. Daher findet in diesen Fällen keine steuerbare Entnahme statt.

Die Regelungen im Umsatzsteuerrecht beinhalten hier viele Fallstricke und das Risiko einer anderslautenden Auslegung der Gesetzesvorgaben oder Feststellung von Wertansätzen, ist bei abgabenrechtlichen Überprüfungen durchaus gegeben. Zu beachten ist auch, dass es Sonderbestimmungen für Umgründungen und Übertragungen im Rahmen eines Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebes gibt.

 

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2. April 2025

Grunderwerbsteuer im Rahmen eines Grundstückerwerbes einer Land- und Forstwirtschaft – die Position des Stiefkindes

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Grunderwerbsteuer bei Übertragungen innerhalb der Familie

Wenn ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück seinen Besitzer wechselt, muss in der Regel Grunderwerbsteuer bezahlt werden. Wenn das Grundstück im engsten Familienverband übertragen wird, wird die Grunderwerbsteuer grundsätzlich vom Einheitswert berechnet – sowohl bei entgeltlichen als auch bei unentgeltlichen Übertragungen. Bemessungsgrundlage ist hier außerhalb eines geregelten Freibetrages grundsätzlich der Einheitswert. Zum engsten Familienverband zählen dabei Ehegatten, eingetragene Partner, Eltern (auch Großeltern) und Kinder (auch Stief-, Wahl- und Schwiegerkinder). Bei Stiefkindern endet aber lt. einer neuen VwGH Entscheidung vom 28.10.2024 das Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern und Stiefkindern mit dem Ende der vermittelnden Ehe, spätestens aber mit dem Tod des leiblichen Elternteils. Für die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung muss ein aufrechtes familiäres Verhältnis zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht bestehen. Anderenfalls liegt ein (teilentgeltlicher) Erwerb zwischen fremden Dritten vor und die begünstigten Regelungen iSd GrestG gelten nicht mehr.

VwGH-Entscheidung: Verlust der Begünstigung für Stiefkinder

Im konkreten Fall ging es um einen Landwirt, der mit einem Schenkungsvertrag auf den Todesfall mehrere landwirtschaftliche Grundstücke seiner Ehefrau übertragen wollte. Für den Fall eines vorzeitigen Ablebens der Ehefrau, schenkte der Landwirt die Grundstücke auf den Todesfall seinem Stiefsohn (Sohn der Ehefrau). Nach dem Ableben der Ehefrau schloss der Landwirt mit seinem (ehemaligen) Stiefsohn einen Nachtrag zum früheren Schenkungsvertrag auf den Todesfall und vereinbarte, dass dieser in die Rechtsposition seiner verstorbenen Mutter eintrete. Die Grundstücke sollten zudem sofort und nicht erst mit dem Ableben des Landwirtes übergehen. Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer fest.

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Pflichtversicherung von Geschäftsführern

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

VwGH-Erkenntnis 2024: Pflichtversicherung für geschäftsführende Gesellschafter erweitert

Ein VwGH Erkenntnis vom 02.07.2024 gibt nun Aufschluss über die Behandlung von Gewinnausschüttungen an geschäftsführende GmbH-Gesellschafter unabhängig von ihrer Höhe, sofern ein (wenn auch nur minimaler) Geschäftsführerbezug besteht.

Dass Ausschüttungen von wirtschaftskammerzugehörigen GmbHs in die Beitragsgrundlage der Pflichtversicherung einzurechnen sind, ist schon länger bekannt. Durch eine weitere Novelle wurde die Pflichtversicherung auch auf alle geschäftsführenden Gesellschafter, unabhängig von deren Kammerzugehörigkeit ausgeweitet. Demnach sind alle Einkünfte, sowohl aus der Geschäftsführertätigkeit als auch aus dem Gesellschaftsverhältnis aufgrund der Kapitaleinlage, bei der Berechnung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen, solange sie im Rahmen einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit erzielt werden. Dadurch sollte eine Umgehung der Beitragspflicht durch die alleinige Entnahme von Gewinnausschüttungen verhindert werden.

Jedoch ergeben sich Unterschiede, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ohne Kammermitgliedschaft eine Ausschüttung mit Geschäftsführerbezug oder ohne Geschäftsführerbezug bekommt.

Pflichtversicherung abhängig vom Geschäftsführerbezug: Zwei Szenarien im Vergleich

Im ersten Fall, also einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ohne Kammermitgliedschaft mit einer Beteiligung von beispielsweise 100% und einem Geschäftsführerbezug von beispielsweise EUR 50.000, liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit iSd § 22 Z 2 EstG vor. Die zusätzliche Gewinnausschüttung iHv beispielsweise EUR 500.000, die Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 EstG darstellen, sind ebenso bei der Berechnung der Beitragsgrundlage zur Pflichtversicherung miteinzubeziehen, da sie iZm der Organstellung als Geschäftsführer stehen. Die im Beispiel genannte Tätigkeitsvergütung führt in Verbindung mit der Gewinnausschüttung zur Überschreitung der Versicherungsgrenze, daher ist der Gesellschafter-Geschäftsführer in diesem Fall nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert.

Im zweiten Fall, also einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ohne Kammermitgliedschaft mit einer Beteiligung von beispielsweise 100% aber keinem laufenden Geschäftsführerbezug, dafür aber mit einer Gewinnausschüttung von beispielsweise wieder EUR 500.000, steht die Ausschüttung in keinem Zusammenhang mit einer für die Pflichtversicherung relevanten Einkunftsart, da der Gesellschafter-Geschäftsführer keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sondern nur aus Kapitalvermögen erzielt. Sofern keine Einkünfte aus einer Geschäftsführertätigkeit iSd § 22 oder § 23 EStG erzielt werden, ist ein Pflichtversicherungstatbestand aufgrund des Wortlauts des § 2 Abs. 1 Z4 GSVG nicht gegeben.

Demnach besteht für „Neue Selbständige“ ohne Geschäftsführerbezug, „nur“ mit Gewinnausschüttung keine Pflichtversicherung. Mit Geschäftsführerbezug und Gewinnausschüttung über der Versicherungsgrenze besteht hingegen eine GSVG Pflichtversicherung.

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10. Februar 2025

Die EU-Kleinunternehmerregelung 2025

Mag. Selina Greile

Kleinunternehmerregelung im Inland ab 01.01.2025

Ab 01.01.2025 wurde die Kleinunternehmerregelung einerseits innerhalb Österreichs und andererseits auch innerhalb der EU neu geregelt. Wie bereits in einem eigenen  Beitrag im Herbst 2024 informiert, wurden für das Inland neue Umsatzgrenzen ab 2025 eingeführt. Sowohl die Umsätze des Vorjahres als auch des laufenden Jahres dürfen künftig EUR 55.000 nicht überschreiten, um in die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu kommen. Auch die Toleranzgrenze für die Umsatzschwellenüberschreitung sowie Erleichterungen bei den Rechnungsmerkmalen wurde im Zuge der Neuregelung mit angepasst. Da die Grundzüge der Inlandsregelung bereits in einem eigenen Newsletter Beitrag dargestellt wurden, soll nachfolgend noch genauer auf die EU-Kleinunternehmerregelung eingegangen werden, denn auch hier gibt es einige Vorschriften zu beachten.

EU -Kleinunternehmerregelung ab 01.01.2025

Ab 01.01.2025 wird die Kleinunternehmerbefreiung innerhalb der EU ausgeweitet. Diese Ausweitung soll den Verwaltungsaufwand reduzieren und eine fairere Wettbewerbssituation innerhalb der EU schaffen.

Bis zum 31.12.2024 konnten nur Unternehmer, die in Österreich ansässig sind, in Bezug auf die in Österreich getätigten Umsätze steuerbefreite Kleinunternehmer sein. Unternehmer, die im Ausland ansässig sind, und z.B. Vermietungseinkünfte in Österreich hatten, konnten von der Steuerbefreiung keinen Gebrauch machen.

Ab 01.01.2025 können auch Unternehmer, die in der EU (nicht Drittländer) ansässig sind, die Kleinunternehmerbefreiung nutzen.

Es sind 2 Konstellationen denkbar:

  1. Der Unternehmer ist in Österreich ansässig und hat Umsätze in anderen EU-Mitgliedstaaten.
  2. Der Unternehmer ist in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig und hat Umsätze in Österreich.

Voraussetzungen

Die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung im Jahr 2025 ist aber nur möglich, wenn der Unternehmer bestimmte Voraussetzungen erfüllt:

  1. Die in Österreich erzielten Umsätze dürfen 2024 und 2025 den Bruttobetrag von 55.000 EUR nicht überschreiten.
  2. Die in der gesamten EU erzielten Umsätze dürfen 2024 und 2025 den Bruttobetrag von 100.000 EUR nicht überschreiten.

Hier gibt es genaue Regelungen, welche Umsätze für die Schwellenwerte von 55.000 EUR bzw. 100.000 EUR wie einzubeziehen sind. Beim der Umsatzgrenze von EUR 55.000 gibt es zudem auch eine Toleranzregel von 10%, beim dem EU-Schwellenwert von EUR 100.000 jedoch nicht.

  1. Der Unternehmer muss einen Antrag stellen, um die Kleinunternehmeridentifikationsnummer (KU-ID) zu erhalten. Der Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem der Unternehmer ansässig ist.

In Österreich ansässige Unternehmer stellen den Antrag daher über ein Portal, das über FinanzOnline zugänglich ist. Die Befreiung gilt ab dem Tag, ab dem die KU-ID (erkennbar durch den Zusatz ATUxxx-EX) erteilt wurde.

Laufende Verpflichtungen

Wenn ein Unternehmer erfolgreich EU-Kleinunternehmer geworden ist, hat er folgende laufende Verpflichtungen zu erfüllen:

  1. Der Unternehmer muss vierteljährlich (bis Ende des Folgemonats) über das Portal eine quartalsweise Meldung abgeben. Darin meldet er die in den einzelnen Mitgliedsstaaten bewirkten Umsätze.

Achtung: EU-Unternehmer, die für die in Österreich bewirkten Umsätze die quartalsweise Meldung pflichtwidrig nicht, unvollständig oder inhaltlich nicht richtig abgeben, können in Bezug auf die österreichischen Umsätze die Steuerbefreiung verlieren.

  1. Der Unternehmer muss binnen 15 Werktagen eine Überschreitensmeldung über das Portal abgeben, wenn er die EU-Schwelle von 100.000 EUR überschreitet.

Beendigung

Die EU-Kleinunternehmereigenschaft kann auf folgende Weisen beendet werden:

  1. Der Unternehmer kann jederzeit freiwillig seine Teilnahme am Verfahren beenden, indem er eine entsprechende Mitteilung im Portal erstellt. Die EU-Kleinunternehmer-Eigenschaft endet ab dem ersten Tag des nächsten Kalendervierteljahres.
  2. Der Unternehmer kann amtswegig ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die EU-Kleinunternehmer-Eigenschaft ist ab dem Zeitpunkt beendet, ab dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
  3. Der Unternehmer kann amtswegig ausgeschlossen werden, wenn er seine Tätigkeit eingestellt hat. Das wird angenommen, wenn er für 2 Jahre (8 Kalendervierteljahre) keine quartalsweise Meldung abgibt oder in den korrekt abgegebenen Meldungen keine Umsätze aufscheinen (Nullmeldungen).

Verzicht

Wenn ein Unternehmer derzeit zwar die Voraussetzungen erfüllt, aber nicht EU-Kleinunternehmer werden will, muss er aktuell nicht tätig werden. Solange er aktiv keinen Antrag stellt, ist er nicht EU-Kleinunternehmer.

Ein Unternehmer, der den Antrag jetzt stellt und somit grundsätzlich von der Kleinunternehmerregelung erfasst ist, kann zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf die Anwendung verzichten.

Danach kann er erst nach dem Ablauf von 5 Jahren wieder EU-Kleinunternehmer werden, wenn er das möchte.

Vorteilhaftigkeit

Ob die neue EU- Kleiunternehmerregelung vorteilhaft ist oder nicht, ist im individuellen Fall zu beurteilen. Hier besteht jedenfalls Beratungsbedarf, da es schon alleine für die Einstufung als Kleinunternehmer die richtige Umsatzgrößenermittlung braucht, um überhaupt in die Befreiungsmöglichkeit zu kommen. Zudem darf auf die quartalsweisen Meldungen und Überschreitensmeldungen nicht vergessen werden.

Gerne beraten wir Sie über die Vorteilhaftigkeit der Kleinunternehmerbefreiung in Ihrem Fall!

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Rückwirkende Anpassung der Größenklassen gem. § 221 UGB

Verena Kerschbaumer, MSc

EU-weit wurden aufgrund der hohen Inflation rückwirkend mit 01. Jänner 2024 die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse um jeweils 25,00% erhöht. Bei der durchschnittlichen Zahl an Arbeitnehmern erfolgte hingegen keine Anhebung. Die neuen Größenklassen des § 221 UGB wurden im Zuge der UGB-Schwellenwerte-Verordnung am 20. November 2024 im österreichischen Unternehmensgesetzbuch umgesetzt. Im Rahmen dieser Verordnung wurden auch die Schwellenwerte für die größenabhängigen Befreiungen für Konzernabschlüsse iSd § 246 UGB entsprechend angehoben.

Die neuen Größenklassen des § 221 UGB sind auf alle Kapitalgesellschaften (GmbH, AG und FlexCo) und auf „kapitalistische“ Personengesellschaften (u.a. GmbH & Co KG) anzuwenden. Entscheidend für die Zuordnung einer Kapitalgesellschaft in ihre jeweilige Größenklasse sind folgende drei Kriterien: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Mitarbeiteranzahl.

Die Einteilung in eine bestimmte Größenklasse hat einen wesentlichen Einfluss auf die Bilanzierungs-, Berichterstattungs– und Prüfungsvorschriften der jeweiligen Gesellschaft. Damit einhergehend sind folgende Rechnungslegungsvorschriften bei Einzelabschlüssen betroffen:

  • Inhalt, Umfang und Gliederung des Jahresabschlusses
  • Anhang bzw. Umfang der Anhangangaben (§§ 236 bis 242 UGB)
  • Lagebericht und Zusatzberichte (§§ 243 ff UGB)
  • Neue Nachhaltigkeitsberichterstattung für “große” Gesellschaften im Sinne der CSRD
  • Pflicht zur Abschlussprüfung
  • Umfang der Offenlegung im Firmenbuch (§§ 277 ff UGB)
  • Unter Umständen Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses (§§ 246 ff UGB)

Rückwirkende Erhöhung von Größenklassen ab 2024

Die neuen Größenklassen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01. Jänner 2024 beginnen. Die adaptierten Schwellenwerte für die Einteilung in die unterschiedlichen Größenklassen sind der untenstehenden Darstellung zu entnehmen.

Der Wechsel zwischen den Größenklassen und die damit einhergehenden Rechtsfolgen treten ab dem folgenden Geschäftsjahr ein, wenn zwei der drei Merkmale in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten bzw. unterschritten werden. Für den Eintritt und den Entfall der größenabhängigen Rechtsfolgen sind die neuen Schwellenwerte bereits für die beiden vor dem 01. Jänner 2024 liegenden Geschäftsjahre anzuwenden.

Abschließend lässt sich somit zusammenfassen, dass die Erhöhung der Schwellwerte zu einer Entlastung der betroffenen Unternehmen führt, da diese unter Umständen in eine niedrigere Größenklasse fallen. Denn die Größenkriterien haben einen Einfluss auf die Erstellung, Prüfung und Offenlegung von Jahres- und Konzernabschlüssen. Somit kann sich aus einer Pflichtprüfung eine freiwillige Prüfung ergeben, wenn eine bisher mittelgroße GmbH nach den neuen Größenklassen nun eine kleine GmbH ist. Ist eine freiwillige Prüfung erwünscht, ist jedenfalls eine neue Vereinbarung abzuschließen.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

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4. November 2024

Die Kleintunternehmerregelung 2025

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Änderungen durch das Progressionsabgeltungsgesetz

Durch das Progressionsabgeltungsgesetz wurde mit Wirkung 01.01.2025 der Grenzbetrag für die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung auf brutto EUR 55.000 erhöht. Zudem ändert sich der Beobachtungszeitraum. Bis 2024 war auf den betreffenden Veranlagungszeitraum abzustellen. Ab 2025 werden die Umsatzgrenzen des vorangegangenen Kalenderjahres mit einbezogen. Die Grenzen dürfen demnach weder im vorangegangenen Kalenderjahr noch im laufenden Veranlagungszeitraum überschritten worden sein.

Wird die Grenze im laufenden Jahr überschritten, tritt erst ab diesem Zeitpunkt die Steuerpflicht ein, ausgenommen es greift die Toleranzregel, welche auch neu geregelt wurde: Bisher durfte der Grenzumsatz innerhalb von 5 Jahren um maximal 15% überschritten werden. Diese Regelung entfällt ab 2025. Die Steuerbefreiung kann noch bis zum Ende des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden, wenn die Kleinunternehmergrenze von brutto EUR 55.000 um nicht mehr als 10% brutto (EUR 60.500) überschritten wurde. Anderenfalls entsteht Steuerpflicht ab dem Zeitpunkt des Überschreitens mit dem Umsatz, der dieses Überschreiten bewirkt.  Für alle danach ausgeführten Umsätze ist die Befreiung nicht mehr anwendbar.

Rechnungsmerkmale

Für Kleinunternehmer gibt es ab 2025 zudem Erleichterungen hinsichtlich der Rechnungsmerkmale auf den auszustellenden Rechnungen. Enthalten sein müssen auf den Rechnungen des Kleinunternehmers nur mehr 6 von 11 Merkmalen:

  • Datum der Rechnung
  • Name und Anschrift des liefernden und leistenden Unternehmers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung (bzw. Zeitraum)
  • Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe
  • Steuersatz

Bisher galten die verschlankten Rechnungsangaben nur für Kleinbetragsrechnungen bis zu EUR 400. Ab 2025 können aber alle Kleinunternehmer, unabhängig der Rechnungshöhe, von den Erleichterungen Gebrauch machen.

Wichtig bleibt aber weiterhin, die Steuerbefreiung aufgrund der Kleinunternehmerregelung iSd § 6 Abs. 1 Z 27 UstG auf der Rechnung anzuführen. Optiert ein Kleinunternehmer zur steuerpflichtigen Behandlung seiner Umsätze, entfällt die Erleichterung hinsichtlich der Rechnungsmerkmale und es müssen wie bisher alle 11 Rechnungsmerkmale angegeben werden.

Erweiterung auf andere EU-Mitgliedstaaten

Künftig können auch Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat (nicht aber Drittstaat) betreiben und Umsätze in Österreich erzielen, von der Kleinunternehmerregelung gebraucht machen. Hier gelten neben der Umsatzgrenze von EUR 55.000 noch 2 zusätzliche Voraussetzungen:

  • der unionsweite Jahresumsatz darf weder im vorangegangenen noch im laufenden Kalenderjahr die EU Kleinunternehmergrenze von EUR 100.000 überschreiten
  • es muss zudem ein entsprechender Antrag in jenem EU-Mitgliedsstaat gestellt werden, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.

Insoweit können auch österreichische Unternehmen mit Umsätzen im EU-Ausland als sogenannte EU-Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit sein. Der unionsweite Jahresumsatz darf hier weder im Vorjahr noch im laufenden Jahr den Betrag von EUR 100.000 übersteigen und ein entsprechender Antrag muss beim BMF gestellt werden.

Fazit

Zusammengefasst bedeutet die Neuregelung zur Kleinunternehmerregelung wohl, dass dadurch deutlich mehr Unternehmer als steuerbefreite Kleinunternehmer in Frage kommen. Zudem erhöht sich durch die Anhebung der umsatzsteuerlichen Grenze auch die Pauschalierungsgrenze für Kleinunternehmer in der Einkommensteuer.

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7. Februar 2024

Öffi-Ticket/Klimaticket

Mag. Roland Kocara

Das Öffi-Ticket kann vom Arbeitgeber steuerfrei übernommen werden!

Seit 1.7.2021 kann ein Arbeitgeber auch die Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel für seine Arbeitnehmer steuerfrei übernehmen, sofern dieses Ticket zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist.
Die Begünstigung setzt voraus, dass die Tickets für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraums gelten. Einzelfahrscheine oder Tageskarten sind daher nicht begünstigt. Das neue „Klimaticket“ ist beispielsweise von der Begünstigung umfasst, sofern der Wohn- oder Arbeitsort im Inland liegt.
Die Reichweite des neuen „Öffi-Tickets“ ist somit wesentlich weiter, denn bisher waren nur Streckenkarten, die ausschließlich für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und retour benutzt werden konnten, steuerfrei (wobei es schon bisher eine Ausnahme gab, wenn vom Träger des öffentlichen Verkehrsmittels keine Streckenkarte angeboten wurde, z.B. in Wien).

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9. Januar 2024

Registrierkasse – Jahresbeleg

Mag. Roland Kocara

Jahresbeleg bis spätestens 15. Februar 2024 prüfen und übermitteln

Bei der Verwendung von Registrierkassen sind bekanntermaßen Sicherheitsmaßnahmen zu beachten, die den Schutz vor Manipulation der in der Registrierkasse gespeicherten Daten sicherstellen sollen. Start-, Monats- und Jahresbeleg unterstützen die vollständige Erfassung der Umsätze in der Registrierkasse. Dabei müssen Jahresbelege zum Abschluss eines jeden Jahres (unabhängig vom gewählten Wirtschaftsjahr) erstellt, überprüft und für 7 Jahre (gesetzliche Aufbewahrungsfrist) aufbewahrt werden.
Für das Jahr 2023 ist demnach bis spätestens 15. Februar 2024 für jede Registrierkasse separat ein Jahresbeleg zu erstellen, zu überprüfen und an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der Monatsbeleg für Dezember ist zugleich der Jahresbeleg und kann wie jeder andere Nullbeleg durch Eingabe des Wertes 0 erstellt werden.
Eine Überprüfung kann manuell z.B. mithilfe der „BMF Belegcheck App“ vorgenommen werden. Sofern die Registrierkasse über die entsprechende technische Ausstattung verfügt, kann der Jahresbeleg elektronisch erstellt und über den Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt werden. In diesem Fall sind Ausdruck und Aufbewahrung des Belegs nicht notwendig. Erkundigen Sie sich hierzu am besten bei Ihrem Kassenanbieter! In Ausnahmefällen – kein Internetzugang und kein Smartphone – ist auch eine manuelle Übermittlung des Jahresbelegs (Formular RK 1) möglich. Das Versäumen der Frist (15. Februar 2024) kann eine Finanzordnungswidrigkeit darstellen.

Für Fragen steht Ihnen unser Team jederzeit gerne zur Verfügung.

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