näherdran Archive – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

7. Februar 2024

Öffi-Ticket/Klimaticket

Mag. Roland Kocara

Das Öffi-Ticket kann vom Arbeitgeber steuerfrei übernommen werden!

Seit 1.7.2021 kann ein Arbeitgeber auch die Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel für seine Arbeitnehmer steuerfrei übernehmen, sofern dieses Ticket zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist.
Die Begünstigung setzt voraus, dass die Tickets für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraums gelten. Einzelfahrscheine oder Tageskarten sind daher nicht begünstigt. Das neue „Klimaticket“ ist beispielsweise von der Begünstigung umfasst, sofern der Wohn- oder Arbeitsort im Inland liegt.
Die Reichweite des neuen „Öffi-Tickets“ ist somit wesentlich weiter, denn bisher waren nur Streckenkarten, die ausschließlich für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und retour benutzt werden konnten, steuerfrei (wobei es schon bisher eine Ausnahme gab, wenn vom Träger des öffentlichen Verkehrsmittels keine Streckenkarte angeboten wurde, z.B. in Wien).

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

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9. Januar 2024

Registrierkasse – Jahresbeleg

Mag. Roland Kocara

Jahresbeleg bis spätestens 15. Februar 2024 prüfen und übermitteln

Bei der Verwendung von Registrierkassen sind bekanntermaßen Sicherheitsmaßnahmen zu beachten, die den Schutz vor Manipulation der in der Registrierkasse gespeicherten Daten sicherstellen sollen. Start-, Monats- und Jahresbeleg unterstützen die vollständige Erfassung der Umsätze in der Registrierkasse. Dabei müssen Jahresbelege zum Abschluss eines jeden Jahres (unabhängig vom gewählten Wirtschaftsjahr) erstellt, überprüft und für 7 Jahre (gesetzliche Aufbewahrungsfrist) aufbewahrt werden.
Für das Jahr 2023 ist demnach bis spätestens 15. Februar 2024 für jede Registrierkasse separat ein Jahresbeleg zu erstellen, zu überprüfen und an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der Monatsbeleg für Dezember ist zugleich der Jahresbeleg und kann wie jeder andere Nullbeleg durch Eingabe des Wertes 0 erstellt werden.
Eine Überprüfung kann manuell z.B. mithilfe der „BMF Belegcheck App“ vorgenommen werden. Sofern die Registrierkasse über die entsprechende technische Ausstattung verfügt, kann der Jahresbeleg elektronisch erstellt und über den Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt werden. In diesem Fall sind Ausdruck und Aufbewahrung des Belegs nicht notwendig. Erkundigen Sie sich hierzu am besten bei Ihrem Kassenanbieter! In Ausnahmefällen – kein Internetzugang und kein Smartphone – ist auch eine manuelle Übermittlung des Jahresbelegs (Formular RK 1) möglich. Das Versäumen der Frist (15. Februar 2024) kann eine Finanzordnungswidrigkeit darstellen.

Für Fragen steht Ihnen unser Team jederzeit gerne zur Verfügung.

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7. März 2023

Energiekostenzuschuss II

Mag. Markus Fritzer

Energiekostenzuschuss II  für Unternehmen und Betriebe – Die Eckpunkte im Überblick

• Der Energiekostenzuschuss II betrifft das gesamte Jahr 2023 und kann in zwei Etappen abgerechnet werden. Für das 1. HJ 2023 im Q3 2023 und für das zweite HJ 2023 im Q1 2024
• Förderfähig ist Erdgas, Strom, Treibstoffe, Wärme, Kälte, Heizöl und weitere Energiearten wie Holzpellets und Hackschnitzel
• Förder-Untergrenze: 3.000,00 Euro
• Förder-Obergrenze Stufe 1: 2 Mio. Euro
• Voraussichtlicher Start Voranmeldung: für das 1. HJ 2023  August/September 2023 bzw. für das 2. HJ 2023  Februar/März 2024
• Voraussichtliche Abrechnungsphase: für das 1. HJ 2023  August/September 2023 bzw. für das 2. HJ 2023  Februar/März 2024
• Energieintensivität: Dieses Kriterium Entfällt beim EKZ II für die Stufe 1 und 2
• Erhöhung Förderquote: Stufe 1 von 30% auf 60%; Stufe 2 von 30% auf 50%; Stufe 3 von 50% auf 65%; Stufe 4 von 70% auf 80%
• Erhöhung Fördergrenzen: Stufe 1 von 400.000 auf 2 Mio.; Stufe 2 von 2 Mio. auf 4 Mio.; Stufe 3 von 25 Mio. auf 50 Mio.; Stufe 4 von 50 Mio. auf 150 Mio.
• Neue Stufe 5: Förderobergrenze 100 Mio.; förderfähige Energiearten sind Strom, Erdgas sowie direkt aus Strom oder Erdgas erzeugte Wärme/ Kälte; Erfordernis eines Betriebsverlustes oder einer Absenkung des EBITDA`s; keine Energieintensivität erforderlich
• Für Förderstufe 3-5 muss eine Beschäftigungsgarantie abgegeben werden, dass mindestens 90% der am 01. Jänner 2023 Beschäftigten bis 31.12.2024 beschäftigt bleiben
• Für alle Stufen gilt: Beschränkung der Bonuszahlungen und eine beschränkte Ausschüttung an Dividenden
• Auch hier bitten wir Sie wieder die Voranmeldung über den AWS-Fördermanager selbst vorzunehmen; bei der Abrechnung unterstützen wir Sie natürlich gerne

 

Weiterhin gilt: Finale Informationen können wir Ihnen erst mitteilen, wenn die Richtlinie zu den jeweiligen Fördermodellen erscheint. Diese liegen derzeit bei der EU-Kommission und müssen durch diese erst genehmigt werden. Detailinformationen zum Pauschal-Fördermodel des EKZ I, für Unternehmen welche die Zuschussuntergrenze von 2.000 Euro nicht erreicht haben, liegen leider noch nicht vor.

 

 

 

 

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Energiekostenzuschuss I

Mag. Markus Fritzer

Energiekostenzuschuss I wurde erweitert!

Hier die wichtigsten Eckpunkte zur Erweiterung:

• Der Energiekostenzuschuss wird für das 4. Quartal, somit Oktober – Dezember 2022 erweitert
• Förderfähig ist Erdgas, Strom, Treibstoffe, Wärme und Kälte
• Förderungs-Untergrenze: 750,00 Euro
• Förderungs-Obergrenze Stufe 1: 400.000,00 Euro
• Voraussichtlicher Start der Voranmeldung: 29. März 2023 bis 14. April 2023
• Voraussichtliche Abrechnungsphase: 17. April 2023 bis 16. Juni 2023
• Energieintensität: Voraussichtlich wie beim EKZ I – über 700.000 Euro Umsatz mind. 3% Energiekosten vom Produktionswert
• Auch hier bitten wir Sie wieder die Voranmeldung über den AWS-Fördermanager selbst vorzunehmen; bei der Abrechnung unterstützen wir Sie natürlich gerne

Weiterhin gilt: Finale Informationen können wir Ihnen erst mitteilen, wenn die Richtlinie zu den jeweiligen Fördermodellen erscheint. Diese liegen derzeit bei der EU-Kommission und müssen durch diese erst genehmigt werden. Detailinformationen zum Pauschal-Fördermodel des EKZ I, für Unternehmen welche die Zuschussuntergrenze von 2.000 Euro nicht erreicht haben, liegen leider noch nicht vor.

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Allgemeines

• Der Energiekostenzuschuss richtet sich an energieintensive, gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen und unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen. Als energieintensiv gelten Unternehmen, deren jährliche Energie- und Strombeschaffungskosten sich auf mindestens 3 % des Produktionswertes belaufen. Nicht förderungsfähige Unternehmen sind u.a. energieproduzierende und mineralölverarbeitende Unternehmen oder die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion.
• Um kleinere Unternehmen sowie unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen zu unterstützen, entfällt lediglich bei Jahresumsätzen bis 700.000 Euro das 3 %-Energieintensitätskriterium.
• Als Förderkriterium muss der Förderungswerber bis 31.3.2023 Energiesparmaßnahmen im Bereich der Beleuchtung und Heizung im Außenbereich tätigen. Zudem soll eine bereits iZm COVID-19 bekannt gewordene Bonusbeschränkung greifen.
• Förderbare Energieträger sind Strom, Erdgas und Treibstoffe (Benzin und Diesel).
• Der förderfähige Zeitraum umfasst die Zeit von 1. Februar bis 30. September 2022.


Energieintensive Unternehmen

• Darunter sind Unternehmen zu verstehen, deren Energie- und Strom- beschaffungskosten sich auf mindestens 3% des Produktionswertes (bzw des Umsatzes) belaufen.
• Der Produktionswert wird folgendermaßen ermittelt: Umsatz (inkl unmittelbar an den Preis der Erzeugnisse geknüpfte Subventionen) plus/minus Vorratsveränderungen bei un/fertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbene Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf.
• Als Referenzzeitraum zur Ermittlung der 3%-Energieintensitätshürde dient wahlweise der letztgültige Jahresabschluss 2021 oder der Förderzeitraum von Februar bis September 2022.
• Handelt es sich um ein Unternehmen oder einen unternehmerischen Betrieb eines Vereins, deren Jahresumsätze EUR 700.000 nicht übersteigen, so entfällt das 3%-Energieintensitätskriterium.


Die 4 Förderstufen

• Basisstufe (Stufe 1) – Energiekostenzuschuss für Strom, Erdgas und Treibstoffe bis maximal 400.000 Euro:
In Stufe 1 werden für Strom, Erdgas und Treibstoffe eigene Berechnungsgrundlagen angeboten. Jeweils die Preisdifferenz zwischen 2021 und 2022 wird mit 30 % gefördert. Die Förderhöhe orientiert sich am Verbrauch 2022 bzw. an einer Hochrechnung der Daten aus 2021 (für jene, die den Verbrauch technisch nicht konkret nachweisen können) und beträgt pro Unternehmen maximal 400.000 Euro.
• Berechnungsstufe (Stufe 2) – Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas bis maximal 2 Mio. Euro:
Voraussetzung für den Zuschuss in Stufe 2 ist mindestens die Verdoppelung der Preise für Strom und Erdgas. In diesen Fällen werden bis zu 70 % des Vorjahresverbrauchs mit max. 30 % gefördert. Die maximale Förderhöhe beträgt 2 Mio. Euro pro Unternehmen. Treibstoffe können hier nicht gefördert werden.
• Berechnungsstufe (Stufe 3) – Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas über die Berechnungsstufe 2 hinausgehende Förderungen bis maximal 25 Mio. Euro:
Ab Stufe 3 müssen die Unternehmen darüber hinaus einen Betriebsverlust aufgrund der hohen Energiekosten vorweisen können. Die maximale Förderhöhe beträgt pro Unternehmen bis zu 25 Mio. Euro.
• Berechnungsstufe (Stufe 4) – Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas über die Berechnungsstufe 3 hinausgehende Förderungen für besonders betroffene Sektoren und Teilsektoren bis maximal 50 Mio. Euro:
In Stufe 4 werden nur ausgewählte Branchen nach dem Befristeten Krisenrahmen unterstützt. Hier sind maximale Zuschüsse pro Unternehmen bis zu 50 Mio. Euro möglich.

Zusätzlich zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen werden analog der Förderrichtlinie „Energiekostenzuschuss für Unternehmen“, Kleinst- und Kleinbetriebe auf Basis des UEZG im Rahmen eines Pauschalfördermodells gefördert. Herangezogen werden die Energiekosten des Unternehmens 2022 und diese sollen halbiert werden (optional: Verdoppelung der Energiekosten 2021). Davon werden 30 % pauschaliert nach Stufen gefördert. Die Zuschusshöhe nach der Pauschalierung beträgt mindestens 300 Euro (dies entspricht 2.000 Euro Energiekosten) und maximal 1.800 Euro (bei 12.000 Euro Energiekosten).


Antragsprozess

Es ist eine Registrierung im aws Fördermanager notwendig. Hierfür werden wenige Stammdaten erforderlich sein. Die Registrierung ist voraussichtlich zwischen Ende Oktober und Mitte November möglich. Nach erfolgreicher Registrierung erhält das Unternehmen eine Absendebestätigung und Informationen über den Zeitraum für die formale Antragseinreichung.
Die formale Antragseinreichung ist grundsätzlich ab Mitte November 2022 möglich, wobei pro Unternehmen nur ein Antrag gestellt werden kann, der bereits alle förderbaren Energieformen zu enthalten hat.
Auf Basis der eingereichten Unterlagen erfolgt die Auszahlung.
Eine Bestätigung eines Steuerberaters wird notwendig sein.


Nachträgliche Förderprüfungen

Bei der gegenständlichen Fördermaßnahme wird voraussichtlich die aws die Rolle der COFAG übernehmen.
Wie bereits bei den COVID-19-Förderungen unterstützt Sie unsere Kanzlei gerne von der Antragstellung bis zur Bestätigung oder danach im Zuge einer Prüfung des Energiekostenzuschusses.

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23. Februar 2023

Neuerungen beim Dreiecksgeschäft

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Ab 01.01.2023 kommt es bei Dreiecksgeschäften, abgesehen von der begrifflichen Änderung des Empfängers auf Abnehmer, zu zwei grundlegenden Änderungen. Bisher konnte die Vereinfachungsregel des Dreiecksgeschäftes nur angewandt werden, wenn es sich um eine Reihe mit 3 Beteiligten gehandelt hat. Dies hat man insofern abgeändert, als nun auch bei einer Reihe mit mehr als 3 Beteiligten ein Dreiecksgeschäft innerhalb dieser Reihe definiert werden kann. Weder der erste noch der letzte Unternehmer muss in der Reihe am Dreieck teilnehmen. Dadurch kann künftig die Registrierung im Bestimmungsland der Ware vermieden werden. Zudem ist es künftig unschädlich, wenn das Unternehmen im Empfangsstaat der Waren umsatzsteuerlich registriert ist aber die UID eines anderen Mitgliedsstaates verwendet.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

 

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21. Februar 2023

Wann müssen Ärzte eine Registrierkasse führen?

Mag. Klaus Lepuschütz

Ärzte, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, fallen grundsätzlich unter die Bestimmungen zur Registrierkassenpflicht. Betroffen sind vor allem Wahlärzte, aber auch Kassenärzte, die Zusatzleistungen verkaufen, wie z. B. Zahnärzte.

Die Registrierkassenpflicht trifft Betriebe

  • ab einem Jahresumsatz von € 15.000,00 netto je Betrieb, wenn
  • davon über € 7.500,00 netto als Barumsätze gelten.

Zum Barumsatz zählen Bargeld, Kredit- oder Bankomatkarte sowie andere vergleichbare Zahlungsformen (wie z. B. Zahlung mit dem Mobiltelefon). Bezahlt der Patient nicht bar, sondern mit Erlagschein, zählt der Umsatz nicht zum Barumsatz.

Die Krankenkasse verrechnet die Leistungen üblicherweise in Form einer Sammelrechnung. In diesem Fall liegt kein Barumsatz vor.

Bei Verkäufen aus der Hausapotheke sind die Rezeptgebühren als durchlaufende Posten zu behandeln und zählen nicht zum Barumsatz. Sie sind daher auch bei der Beurteilung der Grenzen nicht miteinzuberechnen.

Um der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht gerecht zu werden, dürfen auf dem Beleg keine persönlichen Daten des Patienten aufscheinen.

Wenn ein Arzt die Grenzen überschreitet und eine Registrierkasse anschaffen muss, gibt es für Hausbesuche Erleichterungen im Hinblick auf die zeitliche Erfassung des Umsatzes. Während eines Hausbesuches darf ein händischer Beleg ausgestellt werden. Der Umsatz ist dann unmittelbar nach Rückkehr in die Praxis in der Registrierkasse zu erfassen.

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20. Februar 2023

WiEReG Meldepflicht

Marina Podesser

WiEReG – Das Wirtschaftliche Eigentümer Register ist ein zentrales Register, in das die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts (= vertraglich vereinbarter Zusammenschluss mehrere Unternehmen) eingetragen werden.

Dieses Register zielt auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ab und stellt somit einen idealen Ausgangspunkt für die Feststellung und Überprüfung der Identität von wirtschaftlichen Eigentümern dar. Unter einem wirtschaftlichen Eigentümer werden jene natürlichen Personen verstanden, denen eine Gesellschaft, eine Stiftung oder ein Trust letztlich wirtschaftlich zugerechnet werden kann.

Für wen besteht eine Meldepflicht?

Eine Meldepflicht nach dem WiEReG besteht für alle Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 WiEReG die ihren Sitz im Inland haben. Meldepflichtig sind demnach die im Firmenbuch eingetragenen Personen- und Kapitalgesellschaften, Privatstiftungen, im Vereinsregister eingetragenen Vereine und gemeinnützige Stiftungen und Fonds sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen. Keine Meldepflicht besteht für protokollierte Einzelunternehmen, Wohnungseigentümer- und Agrargemeinschaften. Des Weiteren sind auch jene wirtschaftlichen Eigentümer von der Meldepflicht befreit, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind. Darunter fallen OGs, KGs und GmbHs mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafter und Vereine gemäß Vereinsgesetz.

Der meldepflichtige Rechtsträger hat dafür Sorge zu tragen, dass eine Meldung abgegeben wird, und zwar binnen vier Wochen ab Eintragung in das jeweilige Stammregister (i.d.R. Firmenbuch). Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung ebenfalls eine Meldung abgegeben werden muss.

Die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer kann von dem meldepflichtigen Rechtsträger entweder selbst über das Unternehmensserviceportal (USP) vorgenommen werden oder durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwalt, Notar, Bilanzbuchhalter, Buchhalter oder Personalverrechner).

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19. Februar 2023

Geschäftsführung haftet bei fehlendem internem Kontrollsystem

Philipp Feierabend, MSc

Durch die Entscheidung des OGH (OGH 9 ObA 136/19v vom 26.8.2020) wurde ein GmbH-Geschäftsführer, wegen des Fehlverhaltens seiner Buchhalterin und der damit in Verbindung gebrachten Missachtung seiner Geschäftsführerpflichten verurteilt.

Geschäftsführer haben dafür Sorge zu tragen, dass im Unternehmen ein funktionierendes Internes Kontrollsystem (IKS) eingerichtet ist. Ist nämlich kein entsprechendes IKS implementiert bzw. ist dieses nicht funktionsfähig so ist der Geschäftsführer für allfällige Schaden daraus verantwortlich und auch haftbar. Im konkreten Fall hatte die Buchhalterin der GmbH Geld veruntreut. Dies geschah einerseits dadurch, dass sie Geld aus der Kassa entnahm und andererseits Überweisungen auf ihr eigenes Konto durchführte.

Die Konzernrichtlinie sah vor, dass vor allem beim Zahlungsverkehr verpflichtend das 4-Augen-Prinzip anzuwenden ist. Dies geschah jedoch durch den Geschäftsführer offensichtlich nicht. Die Betrugshandlungen der Buchhalterin blieben somit für den Geschäftsführer unbemerkt. Nach Feststellungen durch den Jahresabschlussprüfer und der internen Revision wurde der Geschäftsführer entlassen. Auf Basis des § 22 (1) GmbHG, welches ein funktionierendes IKS verlangt, wurde beim Geschäftsführer durch den Gesellschafter Schadenersatz geltend gemacht.

Dabei gelangte der OGH zu der Erkenntnis, dass es irrelevant sei, ob ein neues oder bereits vorhandenes Internes Kontrollsystem verwendet wird. Es muss jedoch regelmäßig evaluiert werden und den Ansprüchen des Unternehmens entsprechen. Vor allem ein 4-Augen-Prinzip muss durchgängig gewährleistet sein.

Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass für Unternehmen jeglicher Größe die Etablierung und laufende Evaluierung eines adäquaten internen Kontrollsystems von wesentlicher Bedeutung ist.

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30. Januar 2023

Auszug aus den steuerlichen Neuerungen 2023

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Photovoltaikanlagen, Öffi-Ticket und Land- & forstwirtschaftliche Pauschalierung

Steuerliche Befreiung Photovoltaikanlagen:
Aufgrund der derzeitigen Energiesituation und auch unter dem Aspekt, möglichst klimafreundlich Energie zu gewinnen, investieren viele private Haushalte in Photovoltaikanlagen. Bisher waren die Gewinne aus der Einspeisung häufig im Rahmen einer Liebhaberei zu beurteilen oder lagen unter dem Veranlagungsfreibetrag von EUR 730. Durch die steigenden Energiepreise kann es nunmehr steuerlich aber doch zu relevanten Einkünften kommen.

Ab der Veranlagung 2022 sind Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh von der Einkommensteuer befreit, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet. Zu beachten sind also einerseits der personenbezogene Freibetrag (12.500 kWh) und andererseits die anlagenbezogene Freigrenze (25 kWp).

Öffi-Ticket für Selbständige und Unselbständige:
Bereits ab der Veranlagung 2022 dürfen Selbständige pauschal 50 % der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen als Betriebsausgabe geltend machen, sofern diese auch für betriebliche Fahrten verwendet wird. Die ursprünglich vorgesehene Einschränkung auf Jahreskarten zweiter Klasse wurden so nicht ins Gesetz aufgenommen.

Bei Unselbständigen kürzen die Kosten, die der Arbeitgeber für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte übernimmt, erstmals ab 01.01.2023 das Pendlerpauschale. Demnach steht das Pendlerpauschale grundsätzlich weiterhin zu, jedoch ist diese um den Kostenbeitrag zu kürzen. Ebenso steht der Pendlereuro ab 01.01.2023 ungekürzt zu.

Änderungen bei der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung:
Ab der Veranlagung 2023 sollen die relevanten Einheitswertgrenzen für die Teilpauschalierung von EUR 130.000 auf EUR 165.000 angehoben werden. Stichtag für die Beurteilung, ob die Einheitswertgrenze über- oder unterschritten wird, ist der 31.12. eines Jahres.

Wird der selbst bewirtschaftete Einheitswert iHv EUR 165.000 beispielsweise zum 31.12.2022 überschritten, kommt die Teilpauschalierung automatisch zur Anwendung. Wurde der Gewinn hier bisher durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt und wird diese Gewinnermittlungsart 2023 freiwillig fortgeführt, besteht eine 5-jährige Bindungsfrist.

Gleichzeitig wird für Veranlagungen ab 2023 die Umsatzgrenze für die Gewinnpauschalierung in der LuF-PauschVO 2015 angehoben und zwar von EUR 400.000 auf EUR 600.000. Diese Grenze erhöht sich ab 2023 gleichlautend in der Umsatzsteuer.

Zudem wird die Bruttoeinnahmengrenze bei land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben von EUR 40.000 auf EUR 45.000 erhöht.
Mit den Umsatzsteigerungen soll vorwiegend den inflationsbedingten Preis- und Umsatzsteigerung Rechnung getragen werden.

 

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21. November 2022

Investitionsfreibetrag

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Investitionsfreibetrag – Als wirtschaftsfördernde Maßnahme wurde im Zuge der Ökosozialen Steuerreform ein neuer Investitionsfreibetrag eingeführt. Eingearbeitet wurde der Investitionsfreibetrag in den § 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Darin wird geregelt, dass für ab dem 01.01.2023 angeschaffte abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Betriebsausgabe abzugsfähig sein sollen. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, erhöht sich der Investitionsfreibetrag um 5%, also auf insgesamt 15% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Insgesamt ist der Betrag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens, für den der Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden kann, mit 1.000.000 Euro im Wirtschaftsjahr limitiert. Eine entsprechende Aliquotierung, bei Wirtschaftsjahren die keine 12 Monate umfassen, ist vorzunehmen. Dieser Investitionsfreibetrag steht zusätzlich zur Abschreibung zu.

Folgende Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme erfüllt sein:

  • Der Investitionsfreibetrag darf nur im Rahmen der betrieblichen Einkunftsarten geltend gemacht werden.
  • Die Gewinnermittlung hat durch einen Betriebsvermögensvergleich oder eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erfolgen. Eine Geltendmachung im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 17 EStG oder einer darauf gestützten Pauschalierungsverordnung ist nicht zulässig.
  • Die Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens, für die der Investitionsfreibetrag geltend gemacht wird, müssen eine Nutzungsdauer von mind. 4 Jahren aufweisen. Scheidet ein Wirtschaftsgut vor Ablauf der 4-Jahresfrist aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie (unentgeltlich) ins Ausland verbracht, so hat eine Nachversteuerung des entsprechenden Investitionsfreibetrages zu erfolgen. Bei Wirtschaftsgütern, die aufgrund höherer Gewalt aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, unterbleibt eine Nachversteuerung. Eine Nachversteuerung hat auch für Rechtsnachfolger (zB bei Übertragung eines Betriebes) zu erfolgen, sollten diese ein die Nachversteuerung auslösendes Ereignis realisieren.
  • Nachträgliche Änderungen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewirken eine Anpassung des geltend gemachten Investitionsfreibetrages im Jahr der Änderung.
  • Die entsprechenden Wirtschaftsgüter müssen einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zugehörig sein.
  • Die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages muss in der Steuererklärung oder Feststellungserklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen werden.
  • Im Anlagenverzeichnis oder der Anlagenkartei sind die Wirtschaftsgüter, für die der Freibetrag angesetzt wird, entsprechend auszuweisen. Die Verzeichnisse sind der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen.

Zudem dürfen nicht alle Wirtschaftsgüter für den Investitionsfreibetrag herangezogen werden.
Nicht geltend gemacht werden darf dieser für:

  • Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden
  • Wirtschaftsgüter, für die in § 8 EStG eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist (zB Gebäude oder PKW, wobei KFZ mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km davon wieder ausgenommen sind)
  • geringwertige Wirtschaftsgüter
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter – ausgenommen davon sind unkörperliche Wirtschaftsgüter, die den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zugeordnet werden können
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen

Die Inanspruchnahme stellt grundsätzlich ein Wahlrecht dar, das im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ausgeübt werden kann. Bei Anschaffungen oder Herstellungen die jahresübergreifend erfolgen, kann der Investitionsfreibetrag von den bereits aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das einzelne Wirtschaftsgut entfallen, im jeweiligen Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden.

Da für ein Wirtschaftsgut nicht gleichzeitig der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag und der Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen werden können, lohnt sich ein Vorteilhaftigkeitsvergleich.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung  -Ihre Ansprechpartner!

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