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11. Juli 2024

Neue Entwicklungen im Steuerrecht: Nationalrat beschließt Abgabenänderungsgesetz 2024

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 3. Juli das Abgabenänderungsgesetzes 2024 (AbgÄG 2024) unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrags beschlossen. Hier die wesentlichsten Änderungen im Überblick:

Einkommensteuer

  • Gespaltene Betrachtung erweitert: Die bisherige Regelung zur steuerpflichtigen Realisierung bei Einlagen in Kapitalgesellschaften wird nun auch auf Entnahmen aus Personengesellschaften angewendet.
  • Virtuelle Anteile: Phantom Shares können bis Ende 2025 auf Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen umgestellt werden, ohne dass eine Bewertung Versteuerung des geldwerten Vorteils kommt.
  • Steuerfreie Lebensmittelspenden: Der steuerliche Buchwert von gespendeten Lebensmitteln gilt als Betriebsausgabe.

Körperschaftsteuer

  • Einschränkung der Verlustverwertung: Verlustvorträge vor der Gruppenerweiterung „nach oben“ können nicht mehr mit dem Gruppenergebnis verrechnet werden.
  • Verrechnung ausländischer Verluste: Dies soll nun als Wahlrecht ausgestaltet werden. Es wird eine Verzichtsmöglichkeit auf die Zurechnung von Verlusten eines ausländischen Gruppenmitglieds geschaffen.
  • Antragsmöglichkeit erweitert: Die Gruppenbesteuerung kann zukünftig über FinanzOnline mit qualifizierten Signaturen beantragt werden.

Umsatzsteuer

  • EU-Kleinunternehmerregelung: Österreichische Unternehmen können in anderen Mitgliedstaaten die Kleinunternehmerbefreiung nutzen und umgekehrt.
  • Vereinfachte Rechnungsausstellung: Kleinunternehmen können gem § 11 Abs 6 UStG unabhängig vom Rechnungsbetrag vereinfachte Rechnungen ausstellen.
  • Lebensmittelspenden: Spenden von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken sind künftig umsatzsteuerfrei.
  • Differenzbesteuerung bei Kunstgegenständen: Diese ist nicht anwendbar, wenn der ermäßigte Steuersatz angewendet wurde.

Bundesabgabenordnung (BAO)

  • Fristverlängerungen: Anträge auf Fristverlängerungen für Abgabenerklärungen sollen auf eine einmalige Nachfrist beschränkt werden.
  • Erleichterung der Vollziehung bei doppeltansässigen Körperschaften
  • Einschränkung der Umsatzsteuer-Gutschriftsverzinsung

Weitere Änderungen

  • Ausweitung der antraglosen Arbeitnehmerveranlagung: Antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung möglich. Außerdem soll ein neuer Bescheid erlassen werden können, selbst wenn die Gutschrift aufgrund einer nachträglichen Datenübermittlung geringer ausfällt.
  • Freibetragsbescheid: Dieser wird nur auf Antrag ausgestellt.
  • Rückwirkende Ereignisse: Nachträgliche Übermittlungen von korrigierten Lohnzetteln und Korrekturen beim Familienbonus Plus gelten als rückwirkende Ereignisse nach § 295a BAO.
  • Abzugsverbot für Kryptowährungen: Kryptowährungen werden in das Abzugsverbot des § 12 Abs 2 KStG aufgenommen.
  • Präzisierungen bei Fonds: Änderungen bei der Besteuerung von Fonds und Sondersteuersatz-Kapitaleinkünften.

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