steuerrecht Archive – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

28. Januar 2026

Vorsteuerabzug bei Luxusimmobilien

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Ab dem 01.01.2026 treten hinsichtlich der Vermietung von sogenannten Luxusimmobilien umfangreiche Neuerungen in Kraft:

Die Vermietung von Grundstücken ist iSd § 6 Abs. 1 Z 16 UStG grundsätzlich unecht steuerbefreit, ein entsprechender Vorsteuerabzug steht demnach auch nicht zu. Ausgenommen von dieser Regelung sind aber Vermietungen zu Wohnzwecken, die, abgesehen von einer steuerfreien Behandlung im Rahmen der Kleinunternehmerregelung, gem. § 10 Abs. 2 Z 3 UStG einem ermäßigten Steuersatz von 10% unterliegen. Demnach steht für Wohnraumvermietung der Vorsteuerabzug grundsätzlich uneingeschränkt zu. Bei hohen Baukosten wurde die Umsatzsteuer nicht zum Kostenfaktor und bewirkte durch den Vorsteuerabzug von grundsätzlich 20% einen Liquiditätsvorteil, zumal die steuerpflichtige Wohnraumvermietung mit 10% gedeckelt ist.

In der Vergangenheit kam es speziell bei hochwertigen Immobilien, die von Gesellschaften an ihre Gesellschafter überlassen wurden, zu Streitfragen hinsichtlich Liebhaberei und/oder verdeckter Gewinnausschüttungen.

Die Neuregelung in § 6 Abs 1 Z 16 UStG soll nun für die Vermietung von Luxusimmobilien zu Wohnzwecken eine zwingende unechte Steuerbefreiung vorsehen. Damit entfällt gem. § 12 Abs. 3 UstG auch das Recht auf Vorsteuerabzug. Eine Luxusimmobilie soll den derzeitigen Ausführungen zufolge dann vorliegen, wenn die „Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtigen Aufwendungen und/oder der Kosten von Großreparaturen für das Grundstück für Wohnzwecke, samt Nebengebäuden und sonstigen Bauwerken, innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren ab der Anschaffung bzw. des Beginns der Herstellung, mehr als 2.000.000 Euro betragen.“

Der Begriff des Grundstückes umfasst neben dem Grund und Boden auch das Gebäude und wesentliche Bestandteile sowie in den Gebäuden installierte Ausstattungen. Auch Nebengebäude wie Garagen, Gartenhäuser und sonstige Bauwerke wie Schwimmbäder, die in einem räumlichen Zusammenhang mit dem Grundstück stehen, gehören dazu. Ob sich angrenzende Grundstücksteile auf einer eigenen Einlagezahl befinden, macht demnach keinen Unterschied.

Dem Gesetzestext zufolge sind alle aktivierungspflichtigen Aufwendungen in die Wertgrenze von EUR 2 Mio einzubeziehen. Instandhaltungen und Instandsetzungen sind grundsätzlich nicht als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren, jedoch fallen Instandsetzungskosten in der Regel zu Kosten für Großreparaturen, welche den Ausführungen zufolge ebenso zu berücksichtigen wären.

Betreffend des 5-jährigen Beobachtungszeitraumes kann es für ursprünglich unter der Wertgrenze eingeschätzte Objekte nachträglich zu einem Überschreiten kommen, was wiederum zu einer Vorsteuerberichtigung gem. § 12 Abs. 10 UstG führt.

Von der Neuregelung betroffen sind alle Umsätze, die nach dem 31.12.2025 ausgeführt werden. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass die Luxusimmobilie vom Vermieter oder einer Personenvereinigung nach dem 31.12.2025 angeschafft und/oder hergestellt wurde. Für Grundstücke des Altbestandes gilt die alte Regelung (Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerpflicht) weiterhin.

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Registrierkassen: Jahresbeleg (Nullbeleg) bis spätestens 15. Februar prüfen

Mag. Stefan Kescher

Wichtige Info für Unternehmer:innen: Wer eine Registrierkasse verwendet, muss bestimmte Sicherheitsvorgaben einhalten. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass die in der Kasse gespeicherten Daten vor Manipulation geschützt sind. Ein zentraler Bestandteil dieser Sicherheitslogik sind Startbeleg, Monatsbeleg und Jahresbeleg. Sie unterstützen die vollständige und nachvollziehbare Erfassung der Umsätze.

Was ist der Jahresbeleg – und wann ist er fällig?

Der Jahresbeleg muss jedes Jahr zum Jahresabschluss erstellt und geprüft werden, unabhängig davon, welches Wirtschaftsjahr im Unternehmen gilt. Zusätzlich gilt: Der Jahresbeleg muss im Normalfall 7 Jahre aufbewahrt werden (gesetzliche Aufbewahrungsfrist).

Für das Jahr 2025 bedeutet das konkret: Bis spätestens 15. Februar 2026 ist für jede Registrierkasse separat ein Jahresbeleg zu erstellen und zu überprüfen.

Wie wird der Jahresbeleg erstellt?

In der Praxis ist der Monatsbeleg Dezember gleichzeitig der Jahresbeleg. Er kann, wie jeder andere Nullbeleg, durch Eingabe des Betrags 0 erstellt werden.

So klappt die Prüfung: drei mögliche Wege

  1. Manuelle Prüfung per App

Der Jahresbeleg kann manuell überprüft werden, z. B. mithilfe der „BMF Belegcheck“-App.

  1. Elektronische Prüfung über FinanzOnline (Webservice)

Wenn die Registrierkasse technisch entsprechend ausgestattet ist, kann der Jahresbeleg elektronisch erstellt und über den Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt werden. Vorteil: In diesem Fall sind Ausdruck und Aufbewahrung des Belegs nicht erforderlich.

  1. Ausnahme: Manuelle Übermittlung (Formular RK 1)

Wenn kein Internetzugang und kein Smartphone verfügbar sind, ist in Ausnahmefällen auch eine manuelle Übermittlung über das Formular RK 1 möglich .

 

Achtung: Fristversäumnis kann Folgen haben

Wer die Frist bis 15. Februar 2026 versäumt, riskiert, dass dies als Finanzordnungswidrigkeit gewertet wird. Daher am besten rechtzeitig einplanen, besonders wenn mehrere Kassen im Einsatz sind.

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Abgrenzungsfragen zum Investitionsfreibetrag

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Um Investitionen und damit die Konjunktur zu fördern wurde eine befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrages (IFB) beschlossen. Dabei können von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Investitionsfreibeträge von 20% bzw. 22% (für Öko-Investitionen) geltend gemacht werden, sofern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachweislich auf den Zeitraum zwischen 01.11.2025 und 31.12.2026 entfallen.

Dabei wurde jetzt konkreter festgelegt, wie die entsprechende Abgrenzung der Anschaffungs- oder Herstellkosten für diesen Zeitraum zu erfolgen hat: für die Monate November und Dezember 2025 besteht dabei ein anteiliger Höchstbetrag iHv EUR 166.667, wobei Restbeträge entweder auf die Perioden davor rückgetragen oder auf nachfolgende Perioden vorgetragen werden können. Durch eine Verschiebung der Zuordnung reduziert sich im jeweiligen Zeitraum das begünstigungsfähige Investitionsvolumen.

Wird die Anschaffung oder Herstellung erst nach dem 31.12.2026 beendet, steht der erhöhte IFB nur zu, wenn dieser bereits für die im begünstigten Zeitraum aktivierten Teilbeträge geltend gemacht wurde.

Ein Beispiel soll dies verdeutlichen:

Ein Steuerpflichtiger investiert im Jahr 2025 in den Monaten Jänner bis Oktober EUR 800.000 und im November und Dezember des Jahres EUR 400.000. Der erhöhte IFB von 20% (bzw. 22%) steht aber nur für EUR 166.667 zu. Die verbleibenden EUR 233.333 können wahlweise mit EUR 33.333 auf Perioden vor Oktober 2025 rückgetragen werden (allerdings dann mit dem reduzierten IFB) und mit EUR 200.000 vorgetragen werden auf den Investitionszeitraum 2026. Alternativ dazu können auch die gesamten EUR 233.333 vorgetragen werden auf die Periode 2026.

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18. November 2025

Erhöhung des Investitionsfreibetrages

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Am 03.11.2025 wurde die Erhöhung des Investitionsfreibetrages im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Bei Investitionen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachweislich auf den Zeitraum nach dem 3 1. Oktober 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 entfallen (begünstigte Anschaffungs- oder Herstellungskosten), beträgt der Investitionsfreibetrag entweder 20 % der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder 22 % der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist.

Ziel des steuerlichen Anreizes ist es, die Unternehmen zu Investitionen zu motivieren und so die Konjunktur anzukurbeln.

An den allgemeinen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags ändert sich nichts, es bleiben nach wie vor bestimmt Wirtschaftsgüter vom Investitionsfreibetrag ausgeschlossen (bspw. Geringwertige Wirtschaftsgüter, gebrauchte Wirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, für welche eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist, insbesondere Gebäude und KFZ, wobei es eine Ausnahme für Elektrofahrzeuge gibt).   Auch die gesetzlich verankerte Obergrenze von 1 Mio. € pro Jahr bleibt bestehen.

Die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages setzt voraus, dass die Wirtschaftsgüter in eine inländischen Betriebsstätte eingesetzt werden und zudem eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren aufweisen. Ein allfälliges vorzeitiges Ausscheiden bewirkt eine Nachversteuerung des IFB, außer das Ausscheiden erfolgt aufgrund höhere Gewalt oder aufgrund eines behördlichen Eingriffes.

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Trinkgelder ab 2026 – Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Neuerungen mit besonderem Blick auf das Hotel- und Gastgewerbe

Mag. Stefan Kescher & Denise Pjanic, MBA

Steuerliche Behandlung von Trinkgeldern

Trinkgelder bleiben für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterhin ein wichtiger Einkommensbestandteil und sind steuerlich unverändert begünstigt.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988 sind Trinkgelder, die von dritter Seite zugewendet werden, einkommensteuerfrei. Dies gilt unabhängig davon, ob sie direkt oder über ein Trinkgeldverteilsystem ausgezahlt werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die bekannten Kriterien erfüllt sind:

  • sie müssen ortsüblich und branchenüblich sein
  • sie müssen von Kundinnen und Kunden an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fließen
  • sie müssen anlässlich einer Arbeitsleistung erfolgen
  • sie müssen freiwillig und zusätzlich zum vereinbarten Entgelt gewährt werden
  • sie dürfen gesetzlich oder kollektivvertraglich nicht verboten sein
  • es darf sich nicht um vom Arbeitgeber garantierte fixe Trinkgelder handeln

Diese Klarstellungen wurden vom Bundesministerium für Finanzen im Jahr 2025 in einer Information sowie durch Anpassungen der Lohnsteuerrichtlinien bestätigt, um Rechts- und Planungssicherheit zu erhöhen. Dies gilt insbesondere für die Behandlung bargeldlos erhaltenen Trinkgelds.

Ab dem 1. Januar 2026 gilt zusätzlich Folgendes:
Wenn ein Betrieb ein Trinkgeldverteilsystem anwendet, müssen neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereits bei Dienstantritt über den Verteilungszeitraum und den Aufteilungsschlüssel informiert werden.

 

Sozialversicherungsrechtliche Neuerungen ab 1. Januar 2026

Sozialversicherungsrechtlich gelten Trinkgelder als Entgelt, das nicht vom Arbeitgeber, sondern von Dritten stammt. Sie erhöhen damit die Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung. Dies hat Auswirkungen unter anderem auf Wochengeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld und Pensionen.

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die bisher regional unterschiedlichen Trinkgeldpauschalen durch in ganz Österreich einheitliche Maximalbeträge ersetzt werden. Diese sollen sich nach dem jeweiligen Erwerbszweig, dem Ausmaß der Arbeitszeit und der Art der Tätigkeit richten. Liegt das tatsächlich erzielte Trinkgeld unter den jeweiligen Maximalbeträgen, darf weiterhin der niedrigere Betrag angesetzt werden.

Beiträge, die bisher nur aufgrund einer Überschreitung der alten offenen Pauschalen entstanden sind, sollen mit 1. Januar 2026 verjähren. Dies gilt jedoch nur, wenn die neuen Pauschalen rechtzeitig kundgemacht werden.

Neu ist auch ein Auskunftsrecht über bargeldlos vereinnahmte Trinkgelder. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei Dienstantritt den Verteilungsschlüssel offenlegen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten ein Informationsrecht für einen Zeitraum von drei Jahren rückwirkend. Bargeldlose Trinkgelder dürfen nach Vereinbarung beispielsweise jährlich gesammelt ausbezahlt werden.

 

Auswirkungen auf das Hotel- und Gastgewerbe

Für das Hotel- und Gastgewerbe liegen bereits konkrete Vorschläge beziehungsweise voraussichtliche Sozialversicherungswerte vor. Die folgenden Beträge gelten auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung:

Voraussichtliche Pauschalbeträge für die Sozialversicherung (Vollzeit)

Kategorie 2026 2027 2028 ab 2029
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Inkasso 65 Euro 85 Euro 100 Euro Indexierung
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Inkasso 45 Euro 45 Euro 50 Euro Indexierung

 

Bei Teilzeitbeschäftigung erfolgt eine anteilige Berechnung entsprechend dem tatsächlichen Arbeitszeitausmaß. Neu ist, dass auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Inkassotätigkeit Pauschalbeträge für die Sozialversicherungsbemessung anzuwenden sind.

 

Hinweise für geringfügig Beschäftigte

Durch die neuen Pauschalen kann es ab dem Jahr 2026 vorkommen, dass geringfügig beschäftigte Personen aufgrund der Anrechnung der Trinkgeldpauschale die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Diese Grenze beträgt ab 2026 einen Betrag von 551,10 Euro pro Monat. Wird diese Grenze überschritten, gilt die Beschäftigung nicht mehr als geringfügig und es tritt volle Versicherungspflicht ein.

 

Zusammenfassung

Die Änderungen ab dem Jahr 2026 bringen eine österreichweit einheitliche und sozialversicherungsrechtlich klar geregelte Behandlung von Trinkgeldern. Die Steuerfreiheit bleibt unverändert bestehen. Besonders für das Hotel- und Gastgewerbe bedeutet dies mehr Transparenz, aber auch organisatorischen Anpassungsbedarf, insbesondere im Hinblick auf Pauschalwerte, Informationspflichten und die Behandlung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen.

 

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12. September 2025

Offenlegung von Jahresabschlüssen: Wichtige Fristen und Neuerungen für Kapitalgesellschaften

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Die Offenlegung von Jahresabschlüssen ist u.a. für Kapitalgesellschaften, verdeckte Kapitalgesellschaften und bestimmte Genossenschaften eine zentrale Pflicht. Der Jahresabschluss (inkl. Lagebericht, sofern erforderlich) muss innerhalb von 5 Monaten erstellt und spätestens 9 Monate nach Bilanzstichtag elektronisch beim Firmenbuch eingereicht werden. Für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 gilt daher eine Frist zur Einreichung beim Firmenbuch bis spätestens 30. September 2025.

Seit 1. Juli 2022 müssen Jahresabschlussdaten in strukturierter Form elektronisch an das Firmenbuch übermittelt werden (XML-Datei via FinanzOnline oder ESEF European Single Electronic Format). Ab 1. Jänner 2026 wird FinanzOnline als Übermittlungsweg eingestellt und die neue Struktur JAb 4.0 ist verpflichtend. Jahresabschlüsse zum 31.12.2024 dürfen noch mit der alten Struktur (JAb 3.32) eingereicht werden, spätestens jedoch bis 31.12.2025.

Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaften sind für die fristgerechte Einreichung verantwortlich und damit auch Adressaten möglicher Strafbestimmungen bei Versäumnissen.

Tipp: Wegen möglicher technischer Herausforderungen empfiehlt sich, die Einreichung frühzeitig und möglichst wie bisher vorzunehmen. Die Übergangsfrist endet am 31. Dezember 2025.

Größenklassen von Kapitalgesellschaften

Die Offenlegungspflichten und einzureichenden Unterlagen richten sich nach der Größe der Gesellschaft, die anhand folgender Kriterien bestimmt wird (zwei von drei Kriterien müssen an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erfüllt sein):

Größenklasse Bilanzsumme (€) Umsatzerlöse (€) Mitarbeiteranzahl
Kleinst < 450.000 < 900.000 ≤ 10
Klein ≤ 6.250.000 ≤ 12.500.000 ≤ 50
Mittelgroß ≤ 25.000.000 ≤ 50.000.000 ≤ 250
Groß > 25.000.000 > 50.000.000 > 250

 

Spezielle Regeln für Konzernabschlüsse und Zweigniederlassungen

Konzernabschlüsse müssen ebenfalls in strukturierter Form eingereicht werden. Ausnahmen gelten, wenn ein ausländischer Konzernabschluss veröffentlicht wird. Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluss der Hauptgesellschaft in Deutsch oder Englisch offenzulegen. Bei großen AGs ist eine Veröffentlichung auf der EVI-Plattform erforderlich. Befreiungen von der Offenlegung in Österreich bestehen, wenn die Daten über das EU-weite Business Register Interconnection System (BRIS) verfügbar sind.

Sanktionen bei verspäteter Offenlegung

Bei verspäteter Einreichung drohen automatische Zwangsstrafen, die je nach Größe der Gesellschaft gestaffelt sind. Dabei werden die Strafen sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber jedem einzelnen gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft festgesetzt. Zudem kommt es zu einer wiederholten Festsetzung der Strafe, wenn die Offenlegung nicht nach je weiteren 2 Monaten erfüllt wird.

Wichtig: Maßgeblich für die Frist ist das tatsächliche Einlangen beim Firmenbuch. Planen Sie daher ausreichend Zeit ein, um technische Verzögerungen bei der elektronischen Übermittlung zu vermeiden.

Umfang der einzureichenden Unterlagen

X* = Verdichtung/Verkürzung möglich; X** = Nur bei gesetzlicher Prüfungspflicht; X*** = Bei Kleinst-AG

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14. Juli 2025

Überblick über wesentliche Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2025

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Auch der Bundesrat hat am 26.06.2025 der Vorlage des Budgetbegleitgesetzes zugestimmt. Damit nahmen die Abschaffung des Klimabonus, der erschwerte Zugang zur Korridorpension, das Einfrieren der Familienbeihilfe und weiterer Familienleistungen für zwei Jahre sowie zahlreiche weitere Maßnahmen die letzte parlamentarische Hürde. Ganz im Zeichen der Budgetkonsolidierung wird es durch das Budgetbegleitgesetz 2025 auch zu einigen steuerlichen Neuerungen kommen. Die größten Änderungen betreffen wohl den Immobilienbereich.

Im nachfolgenden Artikel sollen die steuerlichen Neuerungen auszugsweise zusammengefasst werden:

Steuerfreie Mitarbeiterprämien

Im Kalenderjahr 2025 soll Mitarbeitern wieder eine steuerfreie Prämie bis maximal EUR 1.000 gewährt werden können. Für die Steuerbefreiung soll das Gruppenmerkmal nicht maßgeblich sein, es muss die Gewährung aber aus betrieblichen Gründen erfolgen und sachlich rechtfertigbar sein.

Voraussetzung ist, dass es sich um eine zusätzliche Prämie handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Nicht in Betracht kommen für die Mitarbeiterprämie daher Zahlungen, die aufgrund von Leistungsvereinbarungen, regelmäßig wiederkehrenden Bonuszahlungen oder außerordentliche Gehaltserhöhungen geleistet werden.  Die in den Jahren 2020 und 2021 gewährten Corona Prämien sowie die im Jahr 2023 gewährte Teuerungsprämie und/oder eine in 2024 gewährte Mitarbeiterprämie stellen hingegen keine üblicherweise gewährten Zahlungen dar und stehen daher einer steuerfreien Mitarbeiterprämie nicht im Weg.

Sollte ein:e Arbeitnehmer:in zB von mehreren Arbeitgeber:innen im Kalenderjahr 2025 mehr als EUR 1.000 an Mitarbeiterprämie steuerfrei bekommen, kommt der Pflichtveranlagungstatbestand  zum Tragen.

Erhält ein:e Mitarbeiter:in im Kalenderjahr 2025 zusätzlich zur Mitarbeiterprämie iHv EUR 1.000 eine steuerlich begünstigte Mitarbeitergewinnbeteiligung, so darf maximal ein Betrag von EUR 3.000 steuerfrei bleiben.

Inflationsanpassung

Wie bereits einleitend erwähnt, entfallen für diverse Sozialleistungen die Valorisierungen für die Jahre 2026 und folgende. Die diskretionären Maßnahmen (das letzte Drittel für die Anpassungsmaßnahmen im Zuge der Abschaffung der Kalten Progression) sollen daher in den folgenden Jahren nicht zur Anwendung kommen und die Kalte Progression somit nur in den ersten zwei Dritteln ausgeglichen werden. Auch die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und das Schulstartgeld werden für die Kalenderjahre 2026 und 2027 nicht angepasst werden.

Basispauschalierung

Grundsätzlich können Gewerbetreibende und Selbständige mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung  alternativ auch die Basispauschalierung iSd § 17 EstG als Gewinnermittlungsmethode anwenden. Dabei werden Betriebsausgaben pauschal ohne Belegnachweis abgesetzt.
Voraussetzung dafür ist, dass im vorangegangenen Wirtschaftsjahr bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschritten wurde. Die Umsatzgrenzen für die Basispauschalierung iRd § 17 Abs. 1 -3 EStG sollen für das Kalenderjahr 2025 auf EUR 320.000 sowie die pauschalen Betriebsausgaben auf 13,5% erhöht werden. Ab dem Kalenderjahr 2026 erhöhen sich die Grenzen dann auf EUR 420.000 sowie die pauschalen Betriebsausgaben auf 15% der Umsätze.

Die 6% für u.a. wissenschaftliche, schriftstellerische und vortragende Tätigkeiten sowie für die Ermittlung der pauschalen Ausgaben im Rahmen der Selbständigen Einkünfte eines Gesellschafter Geschäftsführers, bleiben aber bislang unverändert.

Entsprechend der Anpassung der Umsatzhöhe für die Anwendung der ertragsteuerlichen Basispauschalierung soll auch die umsatzsteuerliche Vorsteuerpauschalierung angepasst werden. Der maximal mögliche Vorsteuerbetrag erhöht sich durch den unveränderten Durchschnittssatz von 1,8% auf EUR 7.560.

Unverändert bleibt die zusätzlich zu den Pauschalen zustehenden Betriebsausgaben wie Waren, Rohstoffe, Hilfsstoffe, Löhne und Gehälter, Fremdlöhne und Fremdleistungen, Pflichtbeiträge zur Kranken,- Unfall- und Pensionsversicherung, das Arbeitsplatzpauschale, Reise- und Fahrtkosten sowie der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags von 15 % vom pauschalierten Gewinn. Steuerberatungskosten können zudem zusätzlich als Sonderausgaben Berücksichtigung finden.

Pendlereuro

Da der Klimabonus abgeschafft wird, soll durch eine Erhöhung des Pendlereuros eine Teilkompensation stattfinden. Der Pendlereuro betrug bisher EUR 2 pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sofern ein Anspruch auf Pendlerpauschale bestanden hat. Der Pendlereuro soll ab 2026 auf EUR 6 pro Kilometer erhöht werden.

SV Rückerstattung

Ergibt die Steuerberechnung bei Dienstnehmern mit Anspruch auf das Pendlerpauschale eine Einkommensteuer von unter Null, so wird ein Teil der Sozialversicherungszahlungen rückerstattet. Bislang wurden für Pendler maximal EUR 608 rückerstattet. Dieser Rückerstattungsbetrag wurde auf EUR 737 erhöht. Diese Änderungen gelten ab dem Kalenderjahr 2026.

Erhöhung Krankenversicherungsbeiträge von Pensionisten

Bei Pensionsbeziehern wurde bislang eine Krankenversicherung von 5,1 % einbehalten, ab 01.06.2025 erhöhen sich diese auf 6%.

Handwerkerbonus

Der Handwerkerbonus soll auch für Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der EU bzw. im EWR gelten. Damit soll unionsrechtlichen Bedenken Rechnung getragen werden.

Änderungen im Immobilienbereich

Umwidmungszuschlag

Auch bisher schon kam es im Rahmen der Veräußerung von Grundstücken des Altvermögens bei Umwidmungen nach 31.12.1987 zu einem Umwidmungszuschlag in Höhe von 40%.  Demnach werden die Anschaffungskosten pauschal statt mit 86% nur mit 40% des Veräußerungserlöses angesetzt. Der zu versteuernde Veräußerungsgewinn beträgt damit 60% des Erlöses (effektiver Steuersatz iHv 18% vom Veräußerungserlös)

Die durch Umwidmung „atypisch realisierten Wertsteigerungen“ von Grund und Boden sollen im Rahmen der Grundstücksveräußerung auch künftig durch einen Umwidmungszuschlag steuerlich berücksichtigt werden. Dies soll durch einen neuen Zuschlag zu den positiven Einkünften aus der Veräußerung umgewidmeter Grundstücke erfolgen. Der Zuschlag soll dabei nur bei Gewinnen oder positiven Einkünften anfallen, nicht also wenn aus der Grundstücksveräußerung ein Verlust resultiert oder die Veräußerung unter die Befreiung des § 30 Abs. 2 EStG (Hauptwohnsitz- oder Herstellerbefreiung) fällt.   Ebenso fällt kein Umwidmungszuschlag bei (nach der Umwidmung errichteten) Gebäuden an. Der Umwidmungszuschlag soll in solchen Fällen nur auf den Grund und Boden entfallenden Teil des Veräußerungsgewinnes anfallen.

Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob Grundstücke aus dem Privat- oder dem Betriebsvermögen verkauft werden oder ob es sich dabei um Alt- oder Neuvermögen handelt. Auch ein Antrag auf Regelbesteuerung soll zu keiner abweichenden Behandlung führen.

Der Zuschlag beträgt 30% des Veräußerungsgewinnes. Es soll durch den Zuschlag aber zu keiner Erhöhung des Veräußerungserlöses kommen. Demnach ist die durch den Zuschlag ermittelte steuerliche Bemessungsgrundlage mit dem Veräußerungserlös gedeckelt.

Von diesem Umwidmungszuschlag sollen nur jene Veräußerungen von Grundstücken erfasst sein, die ab dem 01.07.2025 stattfinden, wenn die Umwidmung nach 01.01.2025 stattgefunden hat. Eine Umwidmung ist dann für den Zuschlag relevant, wenn sie die erstmalige Bebauung ermöglicht. Demnach kann ein Umwidmungszuschlag nur einmal pro Grundstück anfallen. Sie muss nach dem letzten entgeltlichen Erwerb stattgefunden haben.

Grunderwerbsteuer

Zur Verbesserung der Steuerstruktur und zur Steuerbetrugsbekämpfung soll laut Regierungsprogramm 2025-2029 bei der Grunderwerbsteuer ein Lückenschluss erfolgen, um große Immobilientransaktionen in der Form von sog. „Share Deals“ (Übertragung von Anteilen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften) steuerlich effektiver zu erfassen.

Dies soll zum einen durch Erweiterung der Steuertatbestände des Gesellschafterwechsels und der Anteilsvereinigung und zum anderen durch Schaffung zusätzlicher Verschärfungen für Immobiliengesellschaften bewerkstelligt werden.

Beim Gesellschafterwechsel werden künftig nicht nur Personengesellschaften, sondern auch Kapitalgesellschaften erfasst. Steuerpflicht aufgrund Gesellschafterwechsels ist durch die Neuregelung dann gegeben, wenn innerhalb von 7 Jahren mindestens 75 % der Anteile unmittelbar auf neue Gesellschafter übergehen. Bisher bezog sich der Steuertatbestand nur auf Personengesellschaften, wenn innerhalb von 5 Jahren mindestens 95% der Gesellschaftsanteile auf neue Gesellschafter übertragen wurden.

Die Neuregelung für Gesellschafterwechsel gilt für Erwerbsvorgänge, bei denen die Steuerschuld nach dem 30.6.2025 entsteht. Bei Kapitalgesellschaften sind Änderungen im Gesellschafterbestand, die vor dem 1.7.2025 erfolgt sind, unbeachtlich.

Eine Börsenklausel sorgt dafür, dass Übergänge von an einer Wertpapierbörse gehandelten Anteilen an Kapitalgesellschaften für Gesellschafterwechsel außer Acht bleiben. Zudem ist das Halten eigener Anteile unbeachtlich.

Bei der Anteilsvereinigung wird die Beteiligungsschwelle ebenso auf 75% gesenkt. Zudem gelten bei diesem Tatbestand nicht nur unmittelbare sondern auch mittelbare Beteiligungen.  Mittelbarkeit liegt dann vor, wenn nicht die Anteile an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft selbst, sondern die Anteile einer in der Beteiligungskette darüberstehenden Gesellschaft übertragen werden. Dadurch sollen Umgehungen durch Zwischenschalten einer Gesellschaft verhindert werden. Die Beteiligungsschwelle ermittelt sich dabei durch Multiplikation der prozentuellen Beteiligung auf jeder Ebene.

Ein Beispiel soll das verdeutlichen:

An der grundstücksbesitzenden A-GmbH ist zu 50% die B-GmbH beteiligt. Die an der B-GmbH zu 70% beteiligte C-GmbH überträgt sämtliche Anteile an der B-GmbH an die D-GmbH. Durch die Übertragung der Anteile von der C-GmbH an die D-GmbH kommt es hinsichtlich der Beteiligung an der A-GmbH zu einer Anteilsverschiebung im Ausmaß von 35% (70% von 50%). Eine Anteilsvereinigung wird daher weder unmittelbar noch mittelbar verwirklicht.

Auch die Neuregelung für Anteilserwerbe gilt für Erwerbsvorgänge, bei denen die Steuerschuld nach dem 30.6.2025 entsteht. Werden am 30.6.2025 mindestens 75 % der Anteile an der Gesellschaft in der Hand einer Person gehalten, nimmt das Gesetz eine steuerpflichtige Anteilsvereinigung auch dann an, wenn das Beteiligungsausmaß verändert (aber nicht unter 75 % gesenkt) wird und bezogen auf diese Anteile nicht bereits vorher eine steuerpflichtige Anteilsvereinigung stattgefunden hat. Veräußert beispielsweise ein Hauptgesellschafter nach dem 30.6.2025 von seiner 85 %-Beteiligung einen Anteil von 5 %, löst diese Veräußerung die Grunderwerbsteuer aus.

Sowohl beim Gesellschafterwechsel als auch bei der Anteilsvereinigung wird die Grunderwerbsteuer grundsätzlich vom sogenannten Grundstückswert berechnet. Finden diese Vorgänge aber im Rahmen einer sogenannten Immobiliengesellschaft, deren Schwerpunkt in der Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken liegt, statt, wird die Grunderwerbsteuer vom gemeinen Wert des Grundstücks der Gesellschaft zu rechnen sein.

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9. April 2025

Die Maßnahmen der Wohnraum- und Bauoffensive im Überblick

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Bereits im Zuge des Jahresnewsletters haben wir  unsere Klient:innen über diverse steuerliche Maßnahmen im Wohnraum- und Baubereich berichtet. Im Zuge dieses Beitrages soll noch einmal ein Überblick über ertragsteuerliche Maßnahmen des Konjunkturpaketes gegeben werden:

 

15tel Verteilung von Herstellungsaufwand bei ökologischer Sanierung von Gebäuden

Diese Begünstigung betreffen Herstellungsaufwendungen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Grundsätzlich sind Herstellungsaufwendungen für ein vorhandenes Gebäude über die Restnutzungsdauer zu verteilen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen können diese Aufwendungen schneller über 15 Jahre abgeschrieben werden. Seit 01.01.2024 wurde hier die Möglichkeit der schnelleren Verteilung für Sanierungsaufwendungen geschaffen, wenn für diese Maßnahmen eine Förderung nach dem Umweltförderungsgesetz ausbezahlt wird.  Dabei muss es sich um klimafreundliche Gebäudeinvestitionen handeln. Auch die Herstellungskosten eines Dachbodenausbaus oder einer Gebäudeaufstockung können auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden, sofern eine gem. Umweltförderungsgesetz (UFG)geförderte Maßnahme das gesamte Gebäude oder wesentliche Gebäudeteile betrifft. Zu beachten wäre, dass die Neuregelung für alle Aufwendungen anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2023 anfallen. Dabei ist der Abflusszeitpunkt der Ausgaben relevant. Auch für Teilherstellungskosten kann die begünstigte Absetzung in Anspruch genommen werden.

 

Erweiterte beschleunigte Abschreibung für Wohngebäude

Hier werden sowohl Vermietungen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als auch im Rahmen betrieblicher Einkünfte begünstigt, indem der höhere beschleunigte Abschreibungssatz jeweils in den ersten 3 Jahren angewendet werden kann. Dabei muss es sich um ein vermietetes Wohngebäude handeln, dass nach dem 31.12.2023 und vor dem 01.01.2027 fertiggestellt wurde und mindestens den Gebäudestandard Bronze erfüllt. Dabei steht die begünstigte beschleunigte Abschreibung nicht nur dem Hersteller sondern auch dem Erwerber zu. Allerdings darf die begünstigte Abschreibung nur einmal pro Gebäude abgesetzt werden.

 

Öko-Zuschlag von 15% für zu Wohnzwecken überlassene Gebäude

Sowohl für den betrieblichen als auch den außerbetrieblichen Bereich kann ein Ökozuschlag von 15% bei ökologischer Gebäudesanierung von Wohngebäuden geltend gemacht werden. Auch hier muss es sich um förderfähige Sanierungsaufwendungen iSd UFG handeln und es kann sich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwendungen handeln. Der Zuschlag ist für die Jahre 2024 und 2025 vorgesehen. betreffend der Voraussetzungen über die zeitliche Zuordnung des Zuschlages und der Geltendmachung im betrieblichen Bereich gibt es jedoch auch eine Reihe von Vorgaben und Ausnahmen zu beachten.

Auch für Privatpersonen gibt es die Möglichkeit, ökologische Gebäudeinvestitionen im Rahmen der Sonderausgaben mittels Pauschalbeträge geltend zu machen.

 

Verlängerung des Prognosezeitraumes im Rahmen der Liebhabereibetrachtung

Wie bereits im letzten Jahr berichtet, verlängert sich der Prognosezeitraum im Rahmen der Liebhabereibetrachtung um jeweils 5 Jahre. Wird die Vermietung nach dem 31.12.2023 begonnen oder findet der Anfall von Aufwendungen erstmals nach dem 31.12.2023 statt, wird künftig je nach kleiner oder großer Vermietung iSd Liebhabereiverordnung ein Zeitraum von mindestens 25 bzw. 28 oder 30 bzw. 33Jahren vorgesehen. Zu beachten ist, dass auch die Änderung der Bewirtschaftungsart zu einer Neubetrachtung führen kann. Unverändert bleibt aber die Ansicht der Finanzverwaltung, dass Veräußerungsgewinne bei der Ermittlung des Gesamtüberschusses im Rahmen der kleinen und großen Vermietung nicht miteinbezogen werden können.

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BFG entscheidet über Umsatzsteuer bei Veräußerung von Patientenkarteien

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

In Rahmen einer Praxisübergabe einer Ärztin für Allgemeinmedizin wurde ein Patientenstock um EUR 30.000 ohne Umsatzsteuer an den Nachfolger verkauft. Dabei wurde die Umsatzsteuerfreiheit der Veräußerung der Patientenkarteien so argumentiert, dass der Verkauf im Rahmen des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG stattfände. Zusätzlich wurde auch die Umsatzsteuerbefreiung iRd § 6 Abs. 1 Z 26 UStG argumentativ angeführt, wonach die Lieferung von Gegenständen, wenn der Unternehmer für diese Gegenstände keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Z 7 bis 25 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat, steuerfrei sei.

Das BFG hat nun die Ansicht vertreten, dass es sich bei den Umsätzen im Rahmen des § 6 Abs. 1 Z 19 nur um humanmedizinische Leistungen handle, die der Diagnose, Behandlung und allenfalls Heilung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen dienen. Die Veräußerung von Patientenkarteien sind nach Ansicht des BFG nicht unter diesen Umsätzen zu subsumieren und können daher nicht steuerfrei gestellt werden. Zur alternativen Argumentation im Rahmen des § 6 Abs. 1 Z 26 UstG führte der BFG aus, dass ausschließlich Lieferungen von Gegenständen davon umfasst wären. Der wirtschaftliche Gehalt des Kaufs einer Patientenkartei besteht allerdings im Erhalt von Informationen und ist als nicht körperliche Dienstleistung zu verstehen, wonach auch dieser Befreiungstatbestand wegfalle. Damit stellt die Veräußerung von Patientenkarteien im Ergebnis einen steuerbaren und dem Normalsatz von 20% unterliegenden Umsatz iSd UStG dar. Das BFG widerspricht damit den Umsatzsteuerrichtlinien.

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7. April 2025

Unternehmensübertragungen in der Umsatzsteuer

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Bei Unternehmensübertragungen kann es je nach Übertragungsart zu unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Auswirkungen kommen.

 

Entgeltliche Unternehmensübertragungen

Wird ein Unternehmen entgeltlich übertragen, liegt ein umsatzsteuerbarer und grundsätzlich als umsatzsteuerpflichtiger Vorgang vor. Entgeltliche Unternehmensübertragungen gelten als Sonderfall einer Lieferung iSd § 1 UStG. Als Bemessungsgrundlage werden alle auf den Erwerber übertragenen Gegenstände und Rechte heranzogen. Auch übernommene Schulden zählen zum Entgelt. Man unterscheidet dabei grundsätzlich:

  • Gegenstände, die nicht für das Unternehmen angeschafft wurden (beispielsweise PKWs) zählen zu den nicht steuerbaren Umsätzen
  • Gegenstände, die unecht von der Umsatzsteuerbefreit sind (zB Geldforderungen)
  • Gegenstände, die umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig sind (zB Warenlager)

Innerhalb der steuerbaren und steuerpflichtigen Gegenstände ist dann noch einmal nach Steuersätzen aufzuteilen und speziell bei den Grundstücken auf die Optionsmöglichkeiten zu achten. Dabei kann es bei Optionsannahmen, die gegenteilig zur ursprünglich ausgeübten Option stehen, zu Vorsteuerberichtigungen iSd § 12 Abs. 10 UStG kommen. Zu beachten ist, dass bei entgeltlichen Unternehmensübertragungen immer das Soll-Prinzip zur Anwendung kommt, auch wenn die übrigen Umsätze der Ist-Besteuerung unterliegen.

 

Unentgeltliche Unternehmensübertragungen

Unentgeltliche Übertragungen unter Lebenden werden der privaten Sphäre zugeordnet und gelten umsatzsteuerlich als Entnahmen, die einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt sind. Auch hier muss jeder Gegenstand einer umsatzsteuerlichen Beurteilung unterworfen werden. Bemessungsgrundlage bilden entweder der Einkaufspreis im Zeitpunkt der Entnahme oder wenn dieser nicht bekannt ist, die Selbstkosten. Im Gegensatz dazu stellen unentgeltliche Übertragungen von Todes wegen, keine Entnahme durch den Unternehmer dar. Daher findet in diesen Fällen keine steuerbare Entnahme statt.

Die Regelungen im Umsatzsteuerrecht beinhalten hier viele Fallstricke und das Risiko einer anderslautenden Auslegung der Gesetzesvorgaben oder Feststellung von Wertansätzen, ist bei abgabenrechtlichen Überprüfungen durchaus gegeben. Zu beachten ist auch, dass es Sonderbestimmungen für Umgründungen und Übertragungen im Rahmen eines Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebes gibt.

 

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