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12. August 2024

Steuerliche Behandlung von Repräsentationsaufwendungen (insbes. Bewirtungskosten)

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Die steuerliche Behandlung von Repräsentationsaufwendungen ist für Unternehmen von hoher praktischer Bedeutung. Besonders Bewirtungsaufwendungen werfen häufig Fragen auf und können im Rahmen von Betriebsprüfungen zu wesentlichen steuerlichen Konsequenzen führen, einschließlich der Aberkennung als Betriebsausgabe und des Verlusts des Vorsteuerabzugs. In schwerwiegenden Fällen kann sogar ein Finanzstrafverfahren eingeleitet werden.

Allgemeines zu Repräsentationsaufwendungen

Repräsentationsaufwendungen iSd EStG (und KStG), sind grundsätzlich steuerlich nicht abzugsfähig. Darunter sind Ausgaben zu verstehen, die zwar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, jedoch gleichzeitig repräsentativen Charakter aufweisen und geeignet sind, das gesellschaftliche Ansehen des Steuerpflichtigen zu fördern. Typische Beispiele sind Aufwendungen für Theaterbesuche, gesellige Zusammenkünfte und Geschenke an Kunden.

Auch Bewirtungskosten fallen unter diese Regelung, sofern sie der Repräsentation dienen. Sofern Bewirtungsaufwendungen der Werbung dienen und die betriebliche Veranlassung im Vordergrund steht, können derartige Repräsentationsaufwendungen zur Hälfte abgezogen werden. Bewirtungskosten ohne repräsentativen Charakter sind grundsätzlich vollständig abzugsfähig.

Ertragssteuerliche Kategorien von Bewirtungsaufwendungen

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten kann in drei Kategorien unterteilt werden:

  1. Vollständig abzugsfähige Bewirtungsaufwendungen (EStG/KStG: 100 % abzugsfähig):
    • Bewirtungskosten, die unmittelbar Bestandteil einer Leistung sind oder in engem Zusammenhang damit stehen (z.B. Verpflegungskosten während einer Schulung).
    • Bewirtungskosten mit überwiegend Entgeltcharakter oder nahezu ohne Repräsentationskomponente.
  1. Zur Hälfte abzugsfähige Bewirtungsaufwendungen (EStG/KStG: 50 % abzugsfähig):
    • Bewirtungskosten mit eindeutigem Werbezweck, bei denen die betriebliche Veranlassung überwiegt (z.B. Bewirtung bei Bilanzpressekonferenzen oder betrieblicher Informationsveranstaltungen).
  1. Nicht abzugsfähige Bewirtungsaufwendungen (EStG/KStG: 100 % NICHT abzugsfähig):
    • Kosten für Bewirtungen, die hauptsächlich der Repräsentation dienen (z.B. Arbeitsessen nach einem erfolgreichen Geschäftsabschluss oder Bewirtungen bei gesellschaftlichen Veranstaltungen).
    • Feiern wie z.B. Dienstjubiläen, Geburtstagsfeiern, zu denen auch Kunden, Berufskollegen und Mitarbeiter eingeladen sind, da sie der privaten Sphäre zuzuordnen sind.

Umsatzsteuerliche Behandlung

Für die umsatzsteuerliche Beurteilung ist die ertragsteuerliche Bewertung maßgeblich. Bewirtungsaufwendungen, die ertragsteuerlich abzugsfähig sind, berechtigen auch zum Vorsteuerabzug. Nicht abzugsfähige Bewirtungsaufwendungen gelten umsatzsteuerlich als „nicht für das Unternehmen“ ausgeführt, weshalb der Vorsteuerabzug ausgeschlossen bleibt.

Praxistipp

Die steuerliche Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen ist oft ein strittiges Thema bei abgabenbehördlichen Prüfungen. Solche Kosten entstehen, wenn ein Unternehmer Kunden, Geschäftspartner oder Mitarbeiter bei Geschäftsessen, Sitzungen oder anderen Veranstaltungen bewirtet. Da diese Ausgaben für ein Unternehmen beträchtlich sein können, sollte für die Anerkennung der Bewirtungskosten als Betriebsausgabe ggf. die Berücksichtigung des Vorsteuerabzug eine detaillierte Dokumentation in folgender Form erfolgen:

  • Datum der Bewirtung,
  • Anlass der Bewirtung,
  • Produkt- und Leistungsinformationen, die dargelegt wurden, sowie die Eignung dieser Informationen, potenziell zu (neuen) Geschäftsabschlüssen zu führen,
  • Rechnungsaussteller (zB das Restaurant, in dem die Bewirtung stattgefunden hat, oder das Cateringunternehmen, das für die Bewirtung gesorgt hat),
  • Höhe der Aufwendungen oder Ausgaben, die durch die Bewirtung angefallen sind (dieser Betrag sollte zudem mittels Rechnung belegbar sein),
  • Teilnehmende Geschäftspartner
    • Vorname und Nachname,
    • Unternehmen (insb bei Arbeitnehmern oder Vertretern von Geschäftspartnern),
    • Position (in welcher Eigenschaft war diese Person anwesend),
    • Beabsichtigtes Geschäft, das aufgrund der Bewirtung abgeschlossen werden könnte, oder tatsächlich realisiertes Geschäft, das (zumindest mittelbar) aufgrund der Bewirtung abgeschlossen wurde (inkl Datum des Geschäftsabschlusses).

Eine sorgfältige Vorbereitung und Dokumentation können helfen, steuerliche Nachteile zu vermeiden und die Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten sicherzustellen. Ein tatsächlicher Geschäftsabschluss infolge der Bewirtung ist jedoch nicht erforderlich, um diese steuerlich anerkennen zu lassen. Der Steuerpflichtige kann die Nachweise in beliebiger Form erbringen, beispielsweise durch einen Vermerk auf dem Beleg. Wichtig ist jedoch, dass für jede einzelne Bewirtung ein separater Nachweis erbracht wird.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

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24. Juni 2024

Stundungszinsen gemäß BAO

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Erhöhung der Stundungszinsen ab 1. Juli 2024

Seit dem 1. Februar 2022 gilt aufgrund der Corona-Pandemie ein ermäßigter Stundungszinssatz von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 323c Abs 13 BAO). Dieser ermäßigte Zinssatz ist jedoch nur bis zum 30. Juni 2024 gültig.

Ab dem 1. Juli 2024 tritt eine Erhöhung der Stundungszinsen gemäß der Bundesabgabenordnung (BAO) in Kraft. Dies betrifft alle Steuerpflichtigen, die für ihre Abgabenschuldigkeiten Zahlungserleichterungen wie Stundungen oder Ratenzahlungen beantragen und bewilligt bekommen.

Ab dem 1. Juli 2024 wird wieder der reguläre Zinssatz von 4,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz angewendet. Dies bedeutet, dass der effektive Zinssatz – unter Berücksichtigung des aktuellen Basiszinssatzes – von zuletzt 5,88% auf 8,38% ansteigen wird. Stundungszinsen, die unter EUR 50,00 liegen, werden nicht festgesetzt.

Achtung: Der höhere Zinssatz gilt auch für bereits laufende Zahlungserleichterungen, die vor dem 30. Juni 2024 bewilligt wurden.

 

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17. Mai 2024

Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie im österreichischen Arbeitsrecht

Denise Pjanic, MBA

Mit der EU-Richtlinie (EU) 2019/1152 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019, wurde eine Einigung über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Region erlassen. In Österreich erfolgte diese Umsetzung jetzt für alle Dienstverhältnisse, welche ab dem 28.03.2024 begründet werden. In erster Linie handelt es sich dabei um arbeitsrechtliche Anpassungen.

Eine dieser wichtigsten Anpassungen verpflichtet den Dienstgeber für alle ab dem 28.03.2024 begründeten Neudienstverhältnisse – ungeachtet der Dauer der Anstellung – dem Dienstnehmer unverzüglich einen Dienstzettel ausfolgen zu müssen, welcher auch alle notwendigen Mindestinhalte aufweisen soll.
Gemäß § 7a AVRAG ist die Nichtaushändigung eines Dienstzettels durch den Dienstgeber an den Dienstnehmer von den Bezirksverwaltungsbehörden mit Geldstrafen von 100 bis zu 436 Euro zu bestrafen. Bei mehr als fünf betroffenen Dienstnehmern oder einer neuerlichen Übertretung innerhalb der letzten drei Jahre nach einer rechtskräftigen Bestrafung steigen die Geldstrafen auf 500 bis 2.000 Euro. Unabhängig von der Anzahl der betroffenen Dienstnehmer begeht der Dienstgeber eine einzige Verwaltungsübertretung.
Wenn der Dienstgeber nach Einleitung des Strafverfahrens dem Dienstnehmer nachweislich den Dienstzettel aushändigt, ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen.
Zu beachten ist, dass die Übermittlung des Dienstzettels per E-Mail an die Dienstnehmer einer physischen Aushändigung gleichzuhalten ist.

In den meisten Betrieben haben Dienstzettel keinerlei Relevanz, da überwiegend Dienstverträge abgeschlossen werden, welche im Streitfall eine bessere Beweiskraft aufweisen, und wenn die Dienstverträge sämtliche notwendigen Mindestinhalte des Dienstzettels enthalten, den Dienstgeber von der verpflichtenden Erstellung eines Dienstzettels entbindet. Aber auch in den Dienstverträgen müssen ab Umsetzung der o.a. Richtlinie sämtliche neuen notwendigen Mindestinhalte angeführt werden.

 

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10. Mai 2024

Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive“

Mag. Roland Kocara

Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive“ – steuerliche Vorteile für Wohnungsvermieter

Durch die gestiegenen Zinsen und inflationsbedingten Steigerungen bei Material- und Lohnkosten – sollen mit dem Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive“ konjunkturelle Impulse gesetzt werden. Es soll leistbarer Wohnraum geschaffen und der Zugang zu Eigentum erleichtert werden. Die wichtigsten Eckpunkte wurden im Februar 2024 im Rahmen eines Vortrags an den Ministerrat vorgestellt – weite Teile des Konjunkturpakets wurden bereits im Nationalrat beschlossen. Ausgewählte Aspekte werden nachfolgend im Überblick dargestellt.

DREIFACHE AFA FÜR WOHNGEBÄUDE FÜR DIE ERSTEN 3 JAHRE
Die Abschreibungsmöglichkeit für Wohngebäude im Betriebs- und im Privatvermögen wird verbessert. Konkret kann in den ersten drei Jahren nach Fertigstellung von Wohngebäuden der 3-fache Wert der Absetzung für Abnutzung (AfA) angesetzt werden. Im Rahmen der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beträgt die AfA nunmehr jeweils 4,5 % für drei Jahre. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anwendbar. Die schnellere Abschreibung von Gebäuden ist für Neubauten möglich, welche zwischen 1.1.2024 und 31.12.2026 fertiggestellt werden und ist zudem an das Einhalten ökologischer Standards („Klimaaktiv Bronze-Standard“) geknüpft.

SCHNELLERE ABSCHREIBUNGSMÖGLICHKEIT BEI SANIERUNGSMASSNAHMEN
Grundsätzlich ist der Herstellungsaufwand im Wege der AfA auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes zu verteilen. In bestimmten Fällen − etwa bei Aufwendungen i.Z.m. Denkmalschutz − war schon bisher eine beschleunigte Abschreibung möglich. Diese beschleunigte Abschreibung von Herstellungsaufwendungen wurde nunmehr erweitert (erstmals anwendbar ab dem Kalenderjahr 2024), damit auch Sanierungsmaßnahmen im Rahmen der Fünfzehntelabsetzung beschleunigt abgesetzt werden können, sofern eine Bundesförderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes ausbezahlt wird. Insbesondere sind ökologisch ausgerichtete „Nachverdichtungen“ damit steuerlich begünstigt.

ÖKOZUSCHLAG FÜR WOHNGEBÄUDE
Eine Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden und die Umrüstung auf klimafreundliche Heizungssysteme werden steuerlich begünstigt.
Mit einem neuen „Ökozuschlag“ werden nun klimafreundliche Sanierungsmaßnahmen bei vermieteten Wohngebäuden steuerlich attraktiver. Die Förderung besteht darin, dass bei vermieteten Wohnobjekten begünstigte Maßnahmen mit einem Zuschlag von 15 % für die Jahre 2024 und 2025 gefördert werden (abzugsfähig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten). Darunter fallen z.B. Maßnahmen wie die Dämmung von Außenwänden, der Fenstertausch, die Umstellung auf eine Wärmepumpe oder die Herstellung eines Fernwärmeanschlusses mit dem Ziel, die Energie- und Wärmeeffizienz des Gebäudes zu verbessern.

REDUKTION VON NEBENGEBÜHREN BEIM EIGENTUMSERWERB
Für 2 Jahre befristet (von 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2026) werden die Nebengebühren beim Eigentumserwerb – das sind die Grundbucheintragungsgebühr und die Pfandrechtseintragungsgebühr – abgeschafft. Dies gilt für die Anschaffung des Eigenheims mit Hauptwohnsitzbegründung und ist technisch als Freibetrag bis zu 500.000 € (Anschaffungskosten) ausgestaltet. Sofern die 500.000 € überschritten werden, entfallen die Nebengebühren nur bis zu dieser Grenze – ab einem Erwerb von 2 Mio. € entfällt die Begünstigung zur Gänze.
Um diese Begünstigung in Anspruch nehmen zu können, muss der bisherige Wohnsitz für zumindest 5 Jahre aufgegeben werden und der Hauptwohnsitz im neuen Eigenheim für zumindest 5 Jahre begründet werden.

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23. Februar 2024

Private Nutzung von Firmenfahrzeugen

Mag. Roland Kocara

Private Nutzung von Firmenfahrzeugen

Private PKW-Nutzung des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers: Es wurde schon seit 2018 klargestellt, dass die private Nutzung wahlweise entweder nach der auch für Dienstnehmer geltenden Sachbezugsverordnung zu bewerten ist oder anhand der auf die private Nutzung entfallenden von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen. In diesem Fall sind die Privatkilometer nachzuweisen. Nachdem der KFZ-Sachbezugswert monatlich bis zu € 960 erreichen kann, ist im Regelfall die Führung eines Fahrtenbuches dringend zu empfehlen!

TIPP: Die Erfahrung aus der Prüfungspraxis zeigt, dass de facto nur mehr ein ordentliches und vollständiges Fahrtenbuch als Nachweis für die sachgerechte Abgrenzung von Privatnutzungen anerkannt wird.

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Umsatzsteuer bei Vermietung

Mag. Roland Kocara

Umsatzsteuer bei Vermietung

Ein Vermieter darf die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten nur dann steuerpflichtig behandeln, wenn der Mieter die Räumlichkeiten nahezu ausschließlich für Zwecke nutzt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Die nahezu ausschließliche Verwendung (95 % der Umsätze) ist entsprechend nachzuweisen. Der Vermieter sollte daher bereits bei Abschluss des Mietvertrages eine schriftliche Bestätigung des Mieters einholen und den Mieter dazu verpflichten, allfällige diesbezügliche Änderungen dem Vermieter bekanntzugeben und steuerliche Nachteile auszugleichen.
Die Regelung ist nicht anzuwenden, wenn das Mietverhältnis vor dem 01.09.2012 begonnen hat (ausschlaggebend ist die tatsächliche Nutzung) oder vom Vermieter mit der Errichtung des Gebäudes vor diesem Stichtag begonnen wurde.
Hat der Vermieter das Gebäude nicht selbst errichtet, so gilt die neue Regelung für alle Miet- und Pachtverhältnisse, die nach dem 01.09.2012 beginnen.

ACHTUNG: Erfolgt die Vermietung ohne Umsatzsteuer, so steht kein Vorsteuerabzug zu.

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Steuerliche Behandlung von Servicezuschlägen

Mag. Roland Kocara

Steuerliche Behandlung von Servicezuschlägen

Immer mehr Gastronomiebetriebe führen auf den Rechnungen sogenannte Servicezuschläge an. Diese Zuschläge sind, sofern sie der Unternehmer behält, sowohl umsatz- als auch einkommensteuerpflichtig.

Reicht der Unternehmer die Trinkgelder an seine Arbeitnehmer weiter, werden zwar einerseits die Servicezuschläge als Betriebseinnahmen beim Unternehmer erfasst, können aber andererseits wieder als Aufwand abgezogen werden, sofern eine gänzliche Weiterleitung der Servicepauschale an den Dienstnehmer erfolgt. Servicezuschläge die nicht freiwillig von dritter Seite bezahlt werden, sondern auf der Rechnung vorgegeben sind, bewirken auch Steuerpflicht beim Arbeitnehmer.

Echte und freiwillige Trinkgelder, die an den Dienstnehmer gezahlt werden, führen im Unterschied dazu jedoch zu keinen Betriebseinnahmen und keinen Betriebsausgaben beim Unternehmer und haben auch keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen. Auch beim Dienstnehmer sind ortsübliche, von dritter Seite freiwillig geleistete Trinkgelder für seine Arbeitsleistung steuerfrei (vorbehaltlich anderer gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen z.B. für Croupiers in Casinos).

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Private Photovoltaikanlagen

Mag. Roland Kocara

Umsatzsteuerliche Begünstigung für private Photovoltaikanalgen – Nullsteuersatz ab 1.1.2024

Ab 1.1.2024 soll die Umsatzsteuer für Privatpersonen beim Kauf einer Photovoltaikanlage auf Null gesetzt werden, nach dem Motto: „Null Umsatzsteuer – Null Bürokratie“.

Die Senkung der Umsatzsteuer auf 0 % soll mit Beginn des Jahres in Kraft treten und für PV-Anlagen mit einer Leistung bis 35 kW (Kilowatt) gelten. Sowohl die Komponenten als auch die Montage profitieren von dieser Senkung. Diese Maßnahme soll die Bundesförderung ersetzen und ist auf zwei Jahre befristet.

Das Ziel: Den PV-Ausbau erheblich steigern, indem bürokratische Hürden beseitigt werden.

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7. Februar 2024

Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer

Mag. Roland Kocara

Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer

Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu € 35.000 sind umsatzsteuerlich Kleinunternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwendendem Umsatzsteuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl. USt) von € 38.500 (bei nur 10%igen Umsätzen, wie z.B. Wohnungsvermietung) bis € 42.000 (bei nur 20%igen Umsätzen). Von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind bestimmte steuerfreie Umsätze wie z.B. aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat. Ebenfalls von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind Umsätze, die im Rahmen des EU-OSS (OneStopShop – Versandhandel) erklärt werden. Bei Inanspruch¬nahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren.
Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto € 35.000 im laufenden Jahr noch überschreiten werden. Eine einmalige Überschreitung um 15 % innerhalb von 5 Jahren ist unschädlich. Wird die Grenze überschritten, müssen bei Leistungen an Unternehmer allenfalls noch im Jahr 2022 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden. Bei Leistungen an Nichtunternehmer ist erfahrungsgemäß eine Rechnungskorrektur schwer möglich, weshalb die dann geschuldete Umsatzsteuer aus dem Brutto-Einnahmenbetrag herausgerechnet werden muss.
In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben, z.B. Investitionen, zu kommen). Der Verzicht wird vor allem dann leichter fallen, wenn die Kunden vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind.

TIPP: Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre!

 

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Arbeitsplatzpauschale | Netzkarte für Selbstständige

Mag. Roland Kocara

Arbeitsplatzpauschale & Netzkarte für Selbstständige

Was für Arbeitnehmer als Homeoffice-Pauschale im Jahr 2021 eingeführt wurde, können nun Selbständige als Arbeitsplatzpauschale ab dem Jahr 2022 geltend machen. Das Arbeitsplatzpauschale steht für Aufwendungen aus der (teilweise) betrieblichen Nutzung der eigenen Wohnung zu, wenn kein anderer Raum für die betriebliche Tätigkeit zur Verfügung steht. Es wird zwischen dem „großen“ und dem „kleinen“ Pauschale unterschieden:

– € 1.200 pro Jahr stehen zu, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als € 11.000 erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht.

– € 300 pro Jahr stehen zu, wenn die anderen Aktiveinkünfte mehr als € 11.000 betragen. Daneben sind Aufwendungen für ergonomisches Mobiliar abzugsfähig (ebenfalls max. € 300 pro Jahr).

Ab 2022 können auch Selbständige 50 % der Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel pauschal als Betriebsausgaben absetzen, sofern diese auch für betriebliche Fahrten verwendet werden. Der Pauschalbetrag kann auch bei der Basispauschalierung oder der Kleinunternehmerpauschalierung als zusätzliche Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

TIPP: Das Arbeitsplatzpauschale kann auch bei Anwendung der Basispauschalierung und der Kleinunternehmerpauschalierung geltend gemacht werden. Es gilt nicht für ein echtes Arbeitszimmer!

 

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