zahleninnovativ Archive – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

23. Februar 2024

Private Nutzung von Firmenfahrzeugen

Mag. Roland Kocara

Private Nutzung von Firmenfahrzeugen

Private PKW-Nutzung des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers: Es wurde schon seit 2018 klargestellt, dass die private Nutzung wahlweise entweder nach der auch für Dienstnehmer geltenden Sachbezugsverordnung zu bewerten ist oder anhand der auf die private Nutzung entfallenden von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen. In diesem Fall sind die Privatkilometer nachzuweisen. Nachdem der KFZ-Sachbezugswert monatlich bis zu € 960 erreichen kann, ist im Regelfall die Führung eines Fahrtenbuches dringend zu empfehlen!

TIPP: Die Erfahrung aus der Prüfungspraxis zeigt, dass de facto nur mehr ein ordentliches und vollständiges Fahrtenbuch als Nachweis für die sachgerechte Abgrenzung von Privatnutzungen anerkannt wird.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

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Umsatzsteuer bei Vermietung

Mag. Roland Kocara

Umsatzsteuer bei Vermietung

Ein Vermieter darf die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten nur dann steuerpflichtig behandeln, wenn der Mieter die Räumlichkeiten nahezu ausschließlich für Zwecke nutzt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Die nahezu ausschließliche Verwendung (95 % der Umsätze) ist entsprechend nachzuweisen. Der Vermieter sollte daher bereits bei Abschluss des Mietvertrages eine schriftliche Bestätigung des Mieters einholen und den Mieter dazu verpflichten, allfällige diesbezügliche Änderungen dem Vermieter bekanntzugeben und steuerliche Nachteile auszugleichen.
Die Regelung ist nicht anzuwenden, wenn das Mietverhältnis vor dem 01.09.2012 begonnen hat (ausschlaggebend ist die tatsächliche Nutzung) oder vom Vermieter mit der Errichtung des Gebäudes vor diesem Stichtag begonnen wurde.
Hat der Vermieter das Gebäude nicht selbst errichtet, so gilt die neue Regelung für alle Miet- und Pachtverhältnisse, die nach dem 01.09.2012 beginnen.

ACHTUNG: Erfolgt die Vermietung ohne Umsatzsteuer, so steht kein Vorsteuerabzug zu.

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Steuerliche Behandlung von Servicezuschlägen

Mag. Roland Kocara

Steuerliche Behandlung von Servicezuschlägen

Immer mehr Gastronomiebetriebe führen auf den Rechnungen sogenannte Servicezuschläge an. Diese Zuschläge sind, sofern sie der Unternehmer behält, sowohl umsatz- als auch einkommensteuerpflichtig.

Reicht der Unternehmer die Trinkgelder an seine Arbeitnehmer weiter, werden zwar einerseits die Servicezuschläge als Betriebseinnahmen beim Unternehmer erfasst, können aber andererseits wieder als Aufwand abgezogen werden, sofern eine gänzliche Weiterleitung der Servicepauschale an den Dienstnehmer erfolgt. Servicezuschläge die nicht freiwillig von dritter Seite bezahlt werden, sondern auf der Rechnung vorgegeben sind, bewirken auch Steuerpflicht beim Arbeitnehmer.

Echte und freiwillige Trinkgelder, die an den Dienstnehmer gezahlt werden, führen im Unterschied dazu jedoch zu keinen Betriebseinnahmen und keinen Betriebsausgaben beim Unternehmer und haben auch keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen. Auch beim Dienstnehmer sind ortsübliche, von dritter Seite freiwillig geleistete Trinkgelder für seine Arbeitsleistung steuerfrei (vorbehaltlich anderer gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen z.B. für Croupiers in Casinos).

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Private Photovoltaikanlagen

Mag. Roland Kocara

Umsatzsteuerliche Begünstigung für private Photovoltaikanalgen – Nullsteuersatz ab 1.1.2024

Ab 1.1.2024 soll die Umsatzsteuer für Privatpersonen beim Kauf einer Photovoltaikanlage auf Null gesetzt werden, nach dem Motto: „Null Umsatzsteuer – Null Bürokratie“.

Die Senkung der Umsatzsteuer auf 0 % soll mit Beginn des Jahres in Kraft treten und für PV-Anlagen mit einer Leistung bis 35 kW (Kilowatt) gelten. Sowohl die Komponenten als auch die Montage profitieren von dieser Senkung. Diese Maßnahme soll die Bundesförderung ersetzen und ist auf zwei Jahre befristet.

Das Ziel: Den PV-Ausbau erheblich steigern, indem bürokratische Hürden beseitigt werden.

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7. Februar 2024

Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer

Mag. Roland Kocara

Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer

Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu € 35.000 sind umsatzsteuerlich Kleinunternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwendendem Umsatzsteuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl. USt) von € 38.500 (bei nur 10%igen Umsätzen, wie z.B. Wohnungsvermietung) bis € 42.000 (bei nur 20%igen Umsätzen). Von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind bestimmte steuerfreie Umsätze wie z.B. aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat. Ebenfalls von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind Umsätze, die im Rahmen des EU-OSS (OneStopShop – Versandhandel) erklärt werden. Bei Inanspruch¬nahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren.
Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto € 35.000 im laufenden Jahr noch überschreiten werden. Eine einmalige Überschreitung um 15 % innerhalb von 5 Jahren ist unschädlich. Wird die Grenze überschritten, müssen bei Leistungen an Unternehmer allenfalls noch im Jahr 2022 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden. Bei Leistungen an Nichtunternehmer ist erfahrungsgemäß eine Rechnungskorrektur schwer möglich, weshalb die dann geschuldete Umsatzsteuer aus dem Brutto-Einnahmenbetrag herausgerechnet werden muss.
In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben, z.B. Investitionen, zu kommen). Der Verzicht wird vor allem dann leichter fallen, wenn die Kunden vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind.

TIPP: Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre!

 

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Arbeitsplatzpauschale | Netzkarte für Selbstständige

Mag. Roland Kocara

Arbeitsplatzpauschale & Netzkarte für Selbstständige

Was für Arbeitnehmer als Homeoffice-Pauschale im Jahr 2021 eingeführt wurde, können nun Selbständige als Arbeitsplatzpauschale ab dem Jahr 2022 geltend machen. Das Arbeitsplatzpauschale steht für Aufwendungen aus der (teilweise) betrieblichen Nutzung der eigenen Wohnung zu, wenn kein anderer Raum für die betriebliche Tätigkeit zur Verfügung steht. Es wird zwischen dem „großen“ und dem „kleinen“ Pauschale unterschieden:

– € 1.200 pro Jahr stehen zu, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als € 11.000 erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht.

– € 300 pro Jahr stehen zu, wenn die anderen Aktiveinkünfte mehr als € 11.000 betragen. Daneben sind Aufwendungen für ergonomisches Mobiliar abzugsfähig (ebenfalls max. € 300 pro Jahr).

Ab 2022 können auch Selbständige 50 % der Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel pauschal als Betriebsausgaben absetzen, sofern diese auch für betriebliche Fahrten verwendet werden. Der Pauschalbetrag kann auch bei der Basispauschalierung oder der Kleinunternehmerpauschalierung als zusätzliche Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

TIPP: Das Arbeitsplatzpauschale kann auch bei Anwendung der Basispauschalierung und der Kleinunternehmerpauschalierung geltend gemacht werden. Es gilt nicht für ein echtes Arbeitszimmer!

 

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Öffi-Ticket/Klimaticket

Mag. Roland Kocara

Das Öffi-Ticket kann vom Arbeitgeber steuerfrei übernommen werden!

Seit 1.7.2021 kann ein Arbeitgeber auch die Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel für seine Arbeitnehmer steuerfrei übernehmen, sofern dieses Ticket zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist.
Die Begünstigung setzt voraus, dass die Tickets für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraums gelten. Einzelfahrscheine oder Tageskarten sind daher nicht begünstigt. Das neue „Klimaticket“ ist beispielsweise von der Begünstigung umfasst, sofern der Wohn- oder Arbeitsort im Inland liegt.
Die Reichweite des neuen „Öffi-Tickets“ ist somit wesentlich weiter, denn bisher waren nur Streckenkarten, die ausschließlich für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und retour benutzt werden konnten, steuerfrei (wobei es schon bisher eine Ausnahme gab, wenn vom Träger des öffentlichen Verkehrsmittels keine Streckenkarte angeboten wurde, z.B. in Wien).

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9. Januar 2024

Registrierkasse – Jahresbeleg

Mag. Roland Kocara

Jahresbeleg bis spätestens 15. Februar 2024 prüfen und übermitteln

Bei der Verwendung von Registrierkassen sind bekanntermaßen Sicherheitsmaßnahmen zu beachten, die den Schutz vor Manipulation der in der Registrierkasse gespeicherten Daten sicherstellen sollen. Start-, Monats- und Jahresbeleg unterstützen die vollständige Erfassung der Umsätze in der Registrierkasse. Dabei müssen Jahresbelege zum Abschluss eines jeden Jahres (unabhängig vom gewählten Wirtschaftsjahr) erstellt, überprüft und für 7 Jahre (gesetzliche Aufbewahrungsfrist) aufbewahrt werden.
Für das Jahr 2023 ist demnach bis spätestens 15. Februar 2024 für jede Registrierkasse separat ein Jahresbeleg zu erstellen, zu überprüfen und an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der Monatsbeleg für Dezember ist zugleich der Jahresbeleg und kann wie jeder andere Nullbeleg durch Eingabe des Wertes 0 erstellt werden.
Eine Überprüfung kann manuell z.B. mithilfe der „BMF Belegcheck App“ vorgenommen werden. Sofern die Registrierkasse über die entsprechende technische Ausstattung verfügt, kann der Jahresbeleg elektronisch erstellt und über den Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt werden. In diesem Fall sind Ausdruck und Aufbewahrung des Belegs nicht notwendig. Erkundigen Sie sich hierzu am besten bei Ihrem Kassenanbieter! In Ausnahmefällen – kein Internetzugang und kein Smartphone – ist auch eine manuelle Übermittlung des Jahresbelegs (Formular RK 1) möglich. Das Versäumen der Frist (15. Februar 2024) kann eine Finanzordnungswidrigkeit darstellen.

Für Fragen steht Ihnen unser Team jederzeit gerne zur Verfügung.

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22. Dezember 2023

Whistleblowing – Hinweisgeber:innenschutzgesetz

Mag. Roland Kocara

Hinweisgeber:innenschutzgesetz – Umsetzung der EU-Whistleblowing-Richtlinie

Mit dem Inkrafttreten des Hinweisgeber:innenschutzgesetzes (HSchG) am 25.2.2023 wurde die EU-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgeber:innen vom österreichischen Gesetzgeber in nationales Recht umgesetzt.

Inwiefern besteht nun Handlungsbedarf für Ihre Organisation?

  • Das Gesetz verlangt die Einrichtung von internen Meldekanälen für Hinweisgeber:innen und verpflichtet grundsätzlich die folgenden Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Sektors:
    • Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors ab 50 Arbeitnehmer:innen bzw. Bediensteten
    • Juristische Personen, die in sensiblen Bereichen tätig sind (z.B. Finanzdienstleistungen und -produkte) – unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer:innen bzw. Bediensteten
  •  Für die Einrichtung der internen Meldestellen gelten die folgenden Umsetzungsfristen:
    • Die Umsetzung für juristische Personen ab 250 Arbeitnehmer:innen bzw. Bedienstete musste bis 25.8.2023 erfolgen
    • Die Umsetzung für juristische Personen unter 250 Arbeitnehmer:innen bzw. Bediensteten muss bis 17.12.2023 erfolgen

TIPP: Für die Umsetzung der Richtlinie und für die technische Umsetzung gibt es mittlerweile eine Reihe von professionellen Anbietern!

Das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) verpflichtet Unternehmen zur Einrichtung interner Meldekanäle, damit Hinweisgeber vertraulich an diese (Verdachtsmomente über) Verstöße melden können. Diese Hinweisgeber werden durch das HSchG besonders geschützt. Eine Checkliste zum Geltungsbereich und zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems finden Sie auf der Website der WKO: HinweisgeberInnenschutzgesetz – Checkliste zur Errichtung eines internen Hinweisgebersystems

 

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Gebäudeentnahme ab 01.07.2023

Mag. Roland Kocara

Gebäudeentnahme ab 01.07.2023

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 wurde eine Neuregelung betreffend der Gebäudeentnahmen aus dem Betriebsvermögen getroffen.

Grundsätzlich haben Entnahmen von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen mit dem Teilwert zu erfolgen. Dadurch werden stille Reserven aufgedeckt, wenn der Teilwert über dem Buchwert des jeweiligen Wirtschaftsgutes im Betriebsvermögen liegt. Da bei Gebäuden der Teilwert regelmäßig höher ist als der entsprechende Buchwert in den Büchern, hatte dies steuerlich meist Nachteile für den Steuerpflichtigen.

Nunmehr wurde aber im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2023 eine Möglichkeit geschaffen, Die Entnahme von Betriebsgebäuden zum Buchwert zu tätigen. Das bewirkt eine Steuerverschiebung in die Zukunft und zwar auf den Zeitpunkt einer eventuellen späteren Veräußerung.

Grundsätzlich werden mit dieser Neuregelung Betriebsaufgaben deutlich erleichtert!

Im Falle von Betriebsaufgaben, die im Zusammenhang mit dem Tod, einer Erwerbsunfähigkeit oder eines Pensionsfalles (d.h. Vollendung des 60. Lebensjahres und Einstellen der Erwerbstätigkeit) des Betriebsinhabers stehen, kann die Entnahme optional auch zum gemeinen Wert erfolgen und demnach eine sofortige Besteuerung der stillen Reserven des Gebäudes stattfinden. Dies kann in bestimmten Fällen vorteilhaft sein (u.a. Anwendung des Hälftesteuersatzes).

Die Entnahme von Gebäuden zum Buchwert gilt allerdings nicht für:

  • Grundstücke des Umlaufvermögens
  • Gewerblichen Grundstückshandel
  • Teilwertabschreibungen oder
  • Übertragung stiller Reserven vor dem 1.4.2012

 

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