zahleninnovativ Archive – Seite 2 von 4 – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

7. Februar 2024

Öffi-Ticket/Klimaticket

Mag. Roland Kocara

Das Öffi-Ticket kann vom Arbeitgeber steuerfrei übernommen werden!

Seit 1.7.2021 kann ein Arbeitgeber auch die Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel für seine Arbeitnehmer steuerfrei übernehmen, sofern dieses Ticket zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist.
Die Begünstigung setzt voraus, dass die Tickets für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraums gelten. Einzelfahrscheine oder Tageskarten sind daher nicht begünstigt. Das neue „Klimaticket“ ist beispielsweise von der Begünstigung umfasst, sofern der Wohn- oder Arbeitsort im Inland liegt.
Die Reichweite des neuen „Öffi-Tickets“ ist somit wesentlich weiter, denn bisher waren nur Streckenkarten, die ausschließlich für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und retour benutzt werden konnten, steuerfrei (wobei es schon bisher eine Ausnahme gab, wenn vom Träger des öffentlichen Verkehrsmittels keine Streckenkarte angeboten wurde, z.B. in Wien).

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

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9. Januar 2024

Registrierkasse – Jahresbeleg

Mag. Roland Kocara

Jahresbeleg bis spätestens 15. Februar 2024 prüfen und übermitteln

Bei der Verwendung von Registrierkassen sind bekanntermaßen Sicherheitsmaßnahmen zu beachten, die den Schutz vor Manipulation der in der Registrierkasse gespeicherten Daten sicherstellen sollen. Start-, Monats- und Jahresbeleg unterstützen die vollständige Erfassung der Umsätze in der Registrierkasse. Dabei müssen Jahresbelege zum Abschluss eines jeden Jahres (unabhängig vom gewählten Wirtschaftsjahr) erstellt, überprüft und für 7 Jahre (gesetzliche Aufbewahrungsfrist) aufbewahrt werden.
Für das Jahr 2023 ist demnach bis spätestens 15. Februar 2024 für jede Registrierkasse separat ein Jahresbeleg zu erstellen, zu überprüfen und an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der Monatsbeleg für Dezember ist zugleich der Jahresbeleg und kann wie jeder andere Nullbeleg durch Eingabe des Wertes 0 erstellt werden.
Eine Überprüfung kann manuell z.B. mithilfe der „BMF Belegcheck App“ vorgenommen werden. Sofern die Registrierkasse über die entsprechende technische Ausstattung verfügt, kann der Jahresbeleg elektronisch erstellt und über den Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt werden. In diesem Fall sind Ausdruck und Aufbewahrung des Belegs nicht notwendig. Erkundigen Sie sich hierzu am besten bei Ihrem Kassenanbieter! In Ausnahmefällen – kein Internetzugang und kein Smartphone – ist auch eine manuelle Übermittlung des Jahresbelegs (Formular RK 1) möglich. Das Versäumen der Frist (15. Februar 2024) kann eine Finanzordnungswidrigkeit darstellen.

Für Fragen steht Ihnen unser Team jederzeit gerne zur Verfügung.

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22. Dezember 2023

Whistleblowing – Hinweisgeber:innenschutzgesetz

Mag. Roland Kocara

Hinweisgeber:innenschutzgesetz – Umsetzung der EU-Whistleblowing-Richtlinie

Mit dem Inkrafttreten des Hinweisgeber:innenschutzgesetzes (HSchG) am 25.2.2023 wurde die EU-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgeber:innen vom österreichischen Gesetzgeber in nationales Recht umgesetzt.

Inwiefern besteht nun Handlungsbedarf für Ihre Organisation?

  • Das Gesetz verlangt die Einrichtung von internen Meldekanälen für Hinweisgeber:innen und verpflichtet grundsätzlich die folgenden Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Sektors:
    • Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors ab 50 Arbeitnehmer:innen bzw. Bediensteten
    • Juristische Personen, die in sensiblen Bereichen tätig sind (z.B. Finanzdienstleistungen und -produkte) – unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer:innen bzw. Bediensteten
  •  Für die Einrichtung der internen Meldestellen gelten die folgenden Umsetzungsfristen:
    • Die Umsetzung für juristische Personen ab 250 Arbeitnehmer:innen bzw. Bedienstete musste bis 25.8.2023 erfolgen
    • Die Umsetzung für juristische Personen unter 250 Arbeitnehmer:innen bzw. Bediensteten muss bis 17.12.2023 erfolgen

TIPP: Für die Umsetzung der Richtlinie und für die technische Umsetzung gibt es mittlerweile eine Reihe von professionellen Anbietern!

Das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) verpflichtet Unternehmen zur Einrichtung interner Meldekanäle, damit Hinweisgeber vertraulich an diese (Verdachtsmomente über) Verstöße melden können. Diese Hinweisgeber werden durch das HSchG besonders geschützt. Eine Checkliste zum Geltungsbereich und zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems finden Sie auf der Website der WKO: HinweisgeberInnenschutzgesetz – Checkliste zur Errichtung eines internen Hinweisgebersystems

 

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Gebäudeentnahme ab 01.07.2023

Mag. Roland Kocara

Gebäudeentnahme ab 01.07.2023

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 wurde eine Neuregelung betreffend der Gebäudeentnahmen aus dem Betriebsvermögen getroffen.

Grundsätzlich haben Entnahmen von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen mit dem Teilwert zu erfolgen. Dadurch werden stille Reserven aufgedeckt, wenn der Teilwert über dem Buchwert des jeweiligen Wirtschaftsgutes im Betriebsvermögen liegt. Da bei Gebäuden der Teilwert regelmäßig höher ist als der entsprechende Buchwert in den Büchern, hatte dies steuerlich meist Nachteile für den Steuerpflichtigen.

Nunmehr wurde aber im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2023 eine Möglichkeit geschaffen, Die Entnahme von Betriebsgebäuden zum Buchwert zu tätigen. Das bewirkt eine Steuerverschiebung in die Zukunft und zwar auf den Zeitpunkt einer eventuellen späteren Veräußerung.

Grundsätzlich werden mit dieser Neuregelung Betriebsaufgaben deutlich erleichtert!

Im Falle von Betriebsaufgaben, die im Zusammenhang mit dem Tod, einer Erwerbsunfähigkeit oder eines Pensionsfalles (d.h. Vollendung des 60. Lebensjahres und Einstellen der Erwerbstätigkeit) des Betriebsinhabers stehen, kann die Entnahme optional auch zum gemeinen Wert erfolgen und demnach eine sofortige Besteuerung der stillen Reserven des Gebäudes stattfinden. Dies kann in bestimmten Fällen vorteilhaft sein (u.a. Anwendung des Hälftesteuersatzes).

Die Entnahme von Gebäuden zum Buchwert gilt allerdings nicht für:

  • Grundstücke des Umlaufvermögens
  • Gewerblichen Grundstückshandel
  • Teilwertabschreibungen oder
  • Übertragung stiller Reserven vor dem 1.4.2012

 

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Flexible Kapitalgesellschaft

Mag. Roland Kocara

Flexible Kapitalgesellschaft

Mit dem Entwurf über das FlexKapGG vom 30.05.2023 wurde spezielle für Start-Ups eine neue Rechtsform geschaffen, die einerseits auf den rechtlichen Vorschriften des GmbHG basiert und andererseits zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten aus dem AktG ermöglicht. Daher kann die FlexKapG als Hybridform zwischen GmbH und AG gesehen werden.

Wesentliche Eckpunkte aus dem Gesetzesentwurf für die neue Rechtsform werden nachfolgend zusammengefasst:

  • Der Mindestbetrag für Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter beträgt 1 Cent
  • Das gesetzliche Mindeststammkapital wird von € 35.000 auf € 10.000 (davon € 5.000 bar) gesenkt. Im Gegensatz zur derzeit schon möglichen gründungsprivilegierten GmbH entfällt bei der FlexKapG auch nach zehn Jahren die Notwendigkeit weiterer Einzahlungen auf das Stammkapital. Beide Maßnahmen basieren auf internationalen Vorbildern und sollen den Wirtschaftsstandort Österreich attraktiver machen sowie die Wettbewerbsfähigkeit steigern.
  • Durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag einer FlexCo kann davon abgegangen werden, dass schriftliche Beschlussfassungen nur zulässig sind, wenn alle Gesellschafter im Einzelfall mit dieser Vorgangsweise einverstanden sind. Umlaufbeschlüsse können so auch ohne individuelles Einverständnis aller Gesellschafter gefasst werden.
  • Für Anteilsübertragungen sowie für Übernahmeerklärungen bei Kapitalerhöhungen reichen bei der FlexKapG die Urkundenerrichtung durch einen Notar oder Rechtsanwalt aus, es besteht keine Notariatsaktpflicht.
  • Die Ausgabe von sogenannten „Unternehmenswert-Anteilen“ wird ermöglicht. Unternehmenswert-Beteiligte (z. B. Investoren, Mitarbeitende) haben Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös nach dem Verhältnis ihrer eingezahlten Stammeinlagen. Sie haben jedoch keine Stimmrechte (mit Ausnahmen).
  • Das Ausmaß aller Unternehmenswert-Anteile muss geringer als 25 % des Stammkapitals sein. Die Unternehmenswert-Beteiligten sind zur Teilnahme an den Generalversammlungen der Gesellschaft berechtigt und über die Durchführung von schriftlichen Abstimmungen zu informieren. Im Gesellschaftsvertrag ist vorzusehen, dass die Unternehmenswert-Beteiligten ein Mitverkaufsrecht haben, wenn die Gründungsgesellschafter ihre Geschäftsanteile mehrheitlich veräußern.
  • Die Unternehmenswert-Anteile können bis zu 25 % des Stammkapitals betragen. Die Gesellschaft führt dazu ein Anteilsbuch, in dem Namen und Geburtsdatum der Beteiligten sowie Stammeinlagen und geleistete Einzahlungen erfasst werden. Im Firmenbuch werden die Unternehmenswert-Beteiligten nicht einzeln erfasst. Es wird nur die Summe der Stammeinlage und die darauf eingezahlten Beträge der Unternehmenswert-Beteiligten eingetragen. Zudem wird dem Firmenbuch bei Gründung eine Namensliste und eine Anteilsliste vorgelegt, die die Namen und die Anteilshöhe der Unternehmenswert-Beteiligten enthält. Diese Listen müssen jährlich spätestens 9 Monate nach Bilanzstichtag beim Firmenbuch einlangen.

 

Weitere geplante Änderungen im GmbH Gesetz:

Neuzugründende GmbHs unterliegen den gesetzlichen Änderungen des GesRÄG 2023, in welchem eine Absenkung des GmbH-Mindeststammkapitals von € 35.000 auf € 10.000 beschlossen werden soll. Die erforderliche Bareinzahlung sinkt demzufolge von € 17.500 auf € 5.000. Ebenso soll die Mindest-KöSt ab 2024 von € 1.750 auf € 500 gesenkt werden.

 

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13. November 2023

Energiekostenzuschuss II

Mag. Markus Fritzer

Energiekostenzuschuss II

Nach der Voranmeldung (bis 02.11.2023) über den aws Fördermanager liegen nun die individuellen Antragszeiträume zwischen 9. November und 7. Dezember 2023. Die Richtlinie gilt vorbehaltlich des nationalen Einvernehmens und der beihilfenrechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission – Änderungen sind vorbehalten.

Hier die wichtigsten Informationen zusammengefasst:

  • Für welchen Zeitraum gilt die Förderung?
    Der Energiekostenzuschuss II betrifft das gesamte Jahr 2023 und kann in zwei Etappen abgerechnet werden. Für das 1. Halbjahr 2023 und für das 2. Halbjahr 2023
  • Wer wird gefördert?
    Unternehmen die eine Betriebsstätte in Österreich haben, auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind
  • Förderfähig in der Stufe I:
    Erdgas, Strom, Treibstoffe, Wärme, Kälte, Heizöl, Hackschnitzel und Holzpellets
  • Selbstverpflichtung zu Energiesparmaßnahmen:
    Unterlassung jeglicher Beleuchtung im Innen- und Außenbereich (Ausnahme Sicherheits- und Notbeleuchtung) zwischen 22:00 und 06:00 Uhr; Unterlassung von Heizungen im Außenbereich; Verbot des dauerhaften Offenhaltens von Eingangsbereichen zu beheizten öffentlich zugänglichen Betriebsstätten
  • Gewinnausschüttungen und Bonizahlungen:
    Der Förderwerber verpflichtet sich, Entnahmen bzw. Gewinnausschüttungen an Eigentümer im Zeitraum vom Zeitpunkt der Veröffentlichung der Richtlinie an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Dies bedeutet, dass Ausschüttungen von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen und der Rückkauf von eigenen Aktien einem EKZ II entgegenstehen; der Förderwerber verpflichtet sich ebenfalls Bonizahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer welche 50 % der Bonizahlungen vom Jahr 2021 übersteigen, zu unterlassen. Davon ausgenommen sind Beschlüsse über die Bonizahlungen, welche vor Veröffentlichung der Richtlinie gefasst wurden
  • Wer ist NICHT förderfähig?
    Unternehmen die als Staatliche Einheit geführt werden, Gebietskörperschaften, Unternehmensneugründungen ab 2021 für die Stufe 2 bis 5, Unternehmensneugründungen ab 01. Jänner 2022 für alle Stufen, Unternehmen in der Energieversorgung tätig sind, verkammerte und nicht verkammerte freie Berufe, politische Parteien, bestimmte Unternehmen im Bereich der Energiewirtschaft, Realitätenwesen und noch bestimmte andere Ausnahmen
  • Wer fällt in die Basisstufe I ?
    In die Stufe I fallen Unternehmen, bei denen die Energiekosten nicht mehr als 80.000.000 Euro betragen laut Letzt verfügbaren Jahresabschluss, dazu werden gefördert Strom, Erdgas, Treibstoffe, Wärme/Kälte, Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel; Der Förderzeitraum ist Jänner bis Juni 2023 bzw. Juli bis Dezember 2023 und der Vergleichszeitraum ist das gesamte Jahr 2021
  • Wo liegt die Förder-Untergrenze Stufe 1?
    1.500,00 Euro pro Förderperiode
  • Wo liegt die Förder-Obergrenze Stufe 1?
    2 Mio. Euro
  • Antragskostenersatz:
    Sollte der Zuschuss in der Basisstufe 15.000 Euro nicht übersteigen, wird der Zuschuss um 500 Euro erhöht um einen Teil der Antragskosten abzudecken
  • Energieintensivität:
    Dieses Kriterium entfällt beim EKZ II für die Stufe 1 und 2
  • Erhöhung Förderquote:
    • Stufe 1 von 30 % auf 50 %
    • Stufe 2 von 30 % auf 50 %
    • Stufe 3 von 50 % auf 65 %
    • Stufe 4 von 70 % auf 80 %
  • Erhöhung Fördergrenzen:
    • Stufe 1 von 400.000 Euro auf 2 Mio. Euro
    • Stufe 2 von 2 Mio. Euro auf 4 Mio. Euro
    • Stufe 3 von 25 Mio. Euro auf 50 Mio. Euro
    • Stufe 4 von 50 Mio. Euro auf 150 Mio. Euro
  • Fakten zu neuer Stufe 5:
    Förderobergrenze 40 % der Energiemehrkosten und der Zuschuss liegt bei max. 100 Mio. Euro; förderfähige Energiearten sind Strom, Erdgas sowie direkt aus Strom oder Erdgas erzeugte Wärme/ Kälte; Erfordernis eines Betriebsverlustes oder einer Absenkung des EBITDA`s; keine Energieintensivität erforderlich
  • Wichtiges für Förderstufe 3-5:
    Es muss eine Beschäftigungsgarantie abgegeben werden, dass mindestens 90 % der am 01. Jänner 2023 Beschäftigten bis 31.12.2024 beschäftigt bleiben

 

Was wird für die Berechnung des Energiekostenzuschuss II benötigt?

  1. Für das Jahr 2021
    1. Die Abrechnungen pro Zählpunkt von Strom, Erdgas, Wärme, Kälte aus dem Jahr 2021. Darauf sollten die Verbrauchten KW/h sowie der Arbeitspreis ersichtlich sein
    2. Die Rechnungen von Heizöl, Hackschnitzel sowie Holzpellets aus dem Jahr 2021. Es muss dabei ersichtlich sein, welche Menge zu welchem Preis eingekauft wurde
  2.  Für das Jahr 2023
    1. Die Rechnungen von Strom, Erdgas, Wärme, Kälte von 01/2023-06/2023 auf welchen der Verbrauch sowie der Arbeitspreis ersichtlich sein muss
    2. Die Rechnungen von Heizöl, Hackschnitzel sowie Holzpellets von 01/2023-06/2023 auf welchen die gekaufte Menge sowie der Preis ersichtlich sein muss
    3. Die Diesel-/ Benzinrechnungen der Monate 01/2023-06/2023

 

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6. November 2023

Gemeinnützigkeitspaket 2023

Philipp Feierabend, MSc

Gemeinnützigkeitspaket 2023 – weitreichende Reform für NPO’s, Vereine, ehrenamtliche Mitglieder und Spender!

Österreich gilt gemeinhin bekannt als Land der Spender (2022: 900 Mio. €) und der Ehrenamtlichen (ca. 2,3 Mio.). Das seit 11. Oktober 2023 in Begutachtung befindliche Gemeinnützigkeitspaket führt zu umfassenden Verbesserungen für NPOs und Spendende. Die gesetzliche Neuregelung, welche ab 01.01.2024 in Kraft treten soll enthält folgende Eckpunkte:

  • Erweiterung der Spendenabsetzbarkeit
    Neben der Erweiterung der im Gesetz aufgezählten spendenbegünstigten Organisationen beispielsweise Fachhochschulen bzw. alle öffentlichen Schulen und Kindergärten, wird die Spendenabsetzbarkeit pauschal und somit weitreichend auf alle gemeinnützigen bzw. mildtätigen Zwecke nach § 35 BAO bzw. § 37 BAO ausgeweitet. Dies bedeutet somit auch unter anderem eine Ausweitung auf die Bereiche Bildung, Sport, Tierschutz, Umweltschutz, Menschenrechte, Kunst und Kultur.
  • Verfahrensvereinfachungen bzw. sonstige Erleichterungen
    Die bisher unter Umständen erforderliche 3-jährige Tätigkeit zur Aufnahme in die Spendenliste wird auf 1 Jahr verkürzt werden. Darüber hinaus soll statt der bisher erforderlichen Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer, ein vereinfachtes Meldeverfahren über Steuerberater, besonders für kleine Vereine, eine finanzielle Entlastung bewirken. Die Umsatzgrenze für die automatische Ausnahmegenehmigung für begünstigungsschädliche Betriebe wird von € 40.000 auf € 100.000 erhöht werden.

Neben zusätzlich weitreichenden Begünstigungen für gemeinnützige Stiftungen und deren damit verbundener Aufwertung, wird mit der Freiwilligenpauschale eine unbürokratische und steuerfreie Aufwandspauschale für ehrenamtliche Tätigkeit eingeführt.

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Einen Beitrag zu diesem Thema findet Sie außerdem in der Kärntner Wirtschaft!

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27. September 2023

Herabsetzung der ESt- und KöSt-Vorauszahlungen

kth Kärntner Treuhand GmbH

Herabsetzung der ESt- und KöSt-Vorauszahlungen 2023

Sollten die aktuell festgesetzten Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für das laufende Jahr überhöht sein (lt geltendem VZ-Bescheid 2023), so besteht gemäß § 45 Abs 3 EStG nur noch bis Ende September die Möglichkeit, bei Ihrem zuständigen Finanzamt einen Herabsetzungsantrag einzubringen. Die Begründung muss klar sein und sollte eine Prognoserechnung des voraussichtlichen steuerpflichtigen Einkommens enthalten. Im Fall eines abgelaufenen Wirtschaftsjahres 2022/2023 muss die Steuerrechnung natürlich auf aktuellen IST-Zahlen basieren. Um eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2023 zu vermeiden, sollte die Plansteuerrechnung möglichst realistisch sein.

Für Körperschaftsteuerliche Unternehmensgruppen ist der KöSt-Herabsetzungsantrag vom Gruppenträger als Steuersubjekt gegenüber dem Finanzamt zu stellen, wobei in die Plansteuerrechnung natürlich sämtliche Gruppenmitglieder einzubeziehen sind.

Im Falle von überschüssiger Liquidität wäre demgegenüber zu überlegen, auf eine Herabsetzung der lfd VZ zu verzichten bzw überhöhte ESt- bzw KöSt-VZ in Kauf zu nehmen, zumal die aus der späteren Veranlagung resultierenden Steuerguthaben aktuell (Stand 9/2023) mit 5,88 % pa verzinst werden, was angesichts der aktuellen Zinslandschaft durchaus attraktiv erscheint. Erträge und Aufwendungen aus Anspruchszinsen sind zudem weder Betriebseinnahmen noch – ausgaben und damit steuerfrei.

 

Herabsetzung der SV-Beiträge von Selbstständigen

Analog zu den Ertragsteueranpassungen können auch die lfd SV-Beiträge von Selbständigen herabgesetzt (bzw auch – gewinnmindernd – erhöht) werden, was grundsätzlich bis Jahresende möglich ist (jedoch ein diesbezüglicher Antrag an die SVS bis Mitte Oktober zweckmäßig erscheint, um die Beiträge noch in der letzten Vorschreibung per 30.11.2023 unterzubringen.

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21. September 2023

Offenlegung Firmenbuch

kth Kärntner Treuhand GmbH

Offenlegung Firmenbuch | Einreichung von Jahresabschlüssen beim Firmenbuch

Der 30. September ist einer der wichtigsten Termine des Finanz- und Steuerjahres. Ganz besonders ist nun wieder zu beachten, dass die Fristen, welche im Rahmen der Covid-19 Sondergesetzgebung in Kraft getreten sind, nicht mehr gelten.
Somit wurde auch die Offenlegung der Jahresabschlüsse beim Firmenbuchgericht, welche mehrmals auf 12 Monate erstreckt wurde, wieder auf die ursprünglichen 9 Monate gesetzt. Das bedeutet also, dass aufgrund der maßgeblichen Neunmonatsfrist alle Konzern- und Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2022 bis spätestens 30.09.2023 beim Firmenbuchgericht eingelangt sein.

Sanktionen bei verspäteter Offenlegung

Das zuständige Firmenbuchgericht hat insbesondere auch die fristgerechte Offenlegung zu prüfen (§ 282 UGB). Wird die Neunmonatsfrist versäumt, so verhängt das Gericht Zwangsstrafen in Höhe von mindestens 700 EUR bis zu 3.600 EUR , und zwar gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber den gesetzlichen Vertretern (Geldstrafe für jedes einzelne Geschäftsführungsmitglied + Gesellschaft). Die Zwangsstrafe ist wiederholt zu verhängen, wenn die Offenlegungspflichten nach weiteren zwei Monaten immer noch nicht erfüllt sind.

 

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Steuerliche Aspekte des E-Bikes

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Um auch mit den E-Bikes steuerliche Anreize für umweltschonende Mobilität zu schaffen, gibt es sowohl im Ertragsteuerrecht als auch im Umsatzsteuerrecht einige Erleichterungen und Ausnahmebestimmungen. Beispielsweise wurde aus Gründen der Ökologisierung die Verordnungsermächtigung durch das StRefG 2020 betreffend Befreiungen vom Ansatz eines Sachbezuges auf Krafträder und Fahrräder erweitert. Insofern fällt daher weder für das E-Bike noch für das normale Fahrrad ein Sachbezug an.
Eine entsprechende Luxustangente, wie wir die Regelung iSd § 20 EstG für PKWs kennen, gibt es für Fahrräder und E-Bikes nicht. Insofern ist keine steuerliche Angemessenheitsprüfung vorzunehmen.

Wird das E-Bike bei Vorliegen der Voraussetzungen dem Betriebsvermögen zugeordnet, so kann neben einer linearen Abschreibung, die bei Überschreiten der GWG Grenze üblicherweise auf 5 Jahre gerechnet wird, auch eine degressive Abschreibung angesetzt werden.
Zudem steht der Investitionsfreibetrag iSd § 11 EstG idF ÖkoStRefG 2022 auch für das E-Bike in Höhe von 15% zu.
Nutzt ein Dienstnehmer ein E-Bike zur Bewältigung der Strecke Wohnung-Arbeitsstätte, so steht ihm dennoch das Pendlerpauschale in voller Höhe zu.
Zudem ist grundsätzlich ein Vorsteuerabzug bei Anschaffung von E-Bikes im Rahmen des Unternehmens möglich.

Insofern stellt die Anschaffung und zur Verfügung Stellung von E-Bikes im Rahmen eines Unternehmens eine gute Möglichkeit dar, Ökologisierung und Steueroptimierung ideal umsetzen zu können.

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